Daten
Kommune
Kerpen
Größe
99 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
08.12.17, 14:43
Aktualisiert
08.12.17, 14:43
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 21.1 / Allgemeines Ordnungswesen
Bearbeitung: Frau Titz
TOP
Drs.-Nr.: 696.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Stadtrat
X
05.12.2017
Bemerkungen
19.12.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Umsetzung des neuen Glücksspielstaatsvertrages auf dem Gebiet der Kolpingstadt Kerpen;
hier: Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachbearbeitung
gez. Titz
Abteilungsleitung
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
gez. Berière
gez. Canzler
Mitzeichnung
Dez.
Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Spürck
gez. Cornely
Begründung:
Am 01.07.2012 trat der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft, mit dem sich die Bundesländer auf eine gemeinsame Regelung zur Steuerung von Vergnügungsstätten geeinigt haben.
In Nordrhein-Westfalen ist das entsprechende Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag
(AG GlüStV NRW) am 01.12.2012 in Kraft getreten.
Zahlreiche Regelungen ergeben sich insbesondere für Spielhallen, die neben der - auch vorher
schon notwendigen Erlaubnis nach der Gewerbeordnung - zusätzlich einer Erlaubnis nach den
glücksspielrechtlichen Bestimmungen bedürfen. Diese ist neben anderen Voraussetzungen insbesondere geknüpft an die Einhaltung von Abstandsflächen von 350 m Luftlinie zu einer anderen
Spielhalle, als auch zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Mehrfachkonzessionen, d.h. mehrere Spielhallen in einem baulichen Verbund (insbesondere in einem
gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex) sind eigentlich nicht zulässig.
Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspieländerungsstaatsvertrages bestehende, nach
den gewerberechtlichen Vorschriften erlaubte Spielhallen galt eine Übergangsfrist. Diese lief zum
30.11.2017 aus. Mit Ablauf dieser Frist bedürfen auch diese Spielhallen zusätzlich einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis.
Im Stadtgebiet Kerpen befinden sich neun Spielhallen. Davon verfügen drei Spielhallen über Mehrfachkonzessionen. Die gewerberechtlichen Konzessionen wurden für alle Betriebe bereits vor dem
Inkrafttreten des Ersten Glückspielstaatsvertrages erteilt, so dass für diese Betriebe die bis
30.11.2017 geltenden Übergangsregelungen nach § 18 Satz 2 AG GlüStV NRW zum Tragen gekommen sind. Darüber hinaus galten die einzuhaltenden Abstandsregelungen zu öffentlichen
Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe für Spielhallen die vor dem 30.11.2012
erlaubt waren (dies trifft auf alle Spielhallen zu), wegen des Bestandschutzes nicht.
Alle Spielhallenbetreiber wurden mit Schreiben vom 20.02.2013 über die Neuerungen aufgrund
des Glückspielstaatsvertrages, insbesondere auf das Verbot von Mehrfachkonzessionen und den
Mindestabstand hingewiesen.
Über das Antragsverfahren zur Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis wurden die Spielhallenbetreiber mit Schreiben vom 28.03.2017 in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurden die Betreiber um Mitteilung gebeten, falls die Spielhalle/Spielhallen nicht über den 30.11.2017 hinaus betrieben werden sollten. Alle Betreiber haben den Antrag auf Erlaubnis nach § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Verbindung mit § 16 Ausführungsgesetz Glücksspielstaatsvertrag NRW
(AG GlüStV NRW) gestellt. Die zur Prüfung der Erlaubnis notwendigen Unterlagen, u. a. Sozialkonzept mit Schulungsnachweisen der einzelnen Mitarbeiter liegen inzwischen vor. Darüber hinaus wurden von den Spielhallenbetreibern Härtefallanträge eingereicht. Bezüglich des Mindestabstandes sieht § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW die Möglichkeit vor, Ausnahmen zu genehmigen. Gemäß § 29 Abs. 4 S. 4 GlüStV sind des Weiteren Regelungen zur Vermeidung von unbilligen Härten zulässig.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages rechtlich fundiert
sichergestellt werden muss. Klagen der Glücksspielanbieter und bereits vorliegende Rechtsprechung weisen darauf hin, dass die Durchsetzung der rechtlichen Vorgaben eine intensive Abwägung der Interessen erfordert. Insbesondere bei den Härtefallanträgen sind alle betriebswirtschaftlichen Fakten zu berücksichtigen, was einen hohen Prüfaufwand in jedem Einzelfall erforderlich
macht. Um das Prozessrisiko zu minimieren und eventueller Schadensersatzansprüche bei der
Ablehnung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen entgegen zu wirken, ist die eingehende Prüfung und Wertung, der von den Spielhallenbetreibern eingereichten Unterlagen, unabdingbar.
Damit einhergehend wird die abschließende Bearbeitung der Anträge (unter Einbindung des
Rechtsamtes) auf glückspielrechtliche Erlaubnis noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Beschlussvorlage 696.17
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Nach § 3 Abs. 5 GlüStV sind Annahmestellen und Lotterieeinnehmer in die Vertriebsorganisation
von Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 und 3 eingegliederte Vermittler. Nach § 10 GlüStV haben die
Länder zur Erreichung der Ziele des §1 GlüStV die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glückspielangebot sicherzustellen. Nach Abs. 2 können die Länder diese öffentliche Aufgabe
selbst, durch eine von allen Vertragsländern gemeinsam geführte öffentliche Anstalt, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. Weitergehende gesetzliche Grundlagen enthält das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG).
Regelungen wurden im Glücksspielstaatvertrag auch zu den Sportwetten vorgenommen. Insbesondere ist hierbei § 21 Abs. 2 GlüStV zu erwähnen. Hier ist festgelegt, dass Sportwetten nicht in
einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet,
vermittelt werden dürfen.
Beschlussvorlage 696.17
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