Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Umsetzung des neuen Glücksspielstaatsvertrages auf dem Gebiet der Kolpingstadt Kerpen; hier: Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
99 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
08.12.17, 14:43
Aktualisiert
08.12.17, 14:43
Beschlussvorlage (Umsetzung des neuen Glücksspielstaatsvertrages auf dem Gebiet der Kolpingstadt Kerpen;
hier: Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen) Beschlussvorlage (Umsetzung des neuen Glücksspielstaatsvertrages auf dem Gebiet der Kolpingstadt Kerpen;
hier: Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen) Beschlussvorlage (Umsetzung des neuen Glücksspielstaatsvertrages auf dem Gebiet der Kolpingstadt Kerpen;
hier: Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen)

öffnen download melden Dateigröße: 99 kB

Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 21.1 / Allgemeines Ordnungswesen Bearbeitung: Frau Titz TOP Drs.-Nr.: 696.17 Datum : Beratungsfolge Termin Stadtrat X 05.12.2017 Bemerkungen 19.12.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Umsetzung des neuen Glücksspielstaatsvertrages auf dem Gebiet der Kolpingstadt Kerpen; hier: Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Rat der Kolpingstadt Kerpen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Sachbearbeitung gez. Titz Abteilungsleitung Amtsleitung Zuständiger Dezernent gez. Berière gez. Canzler Mitzeichnung Dez. Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Spürck gez. Cornely Begründung: Am 01.07.2012 trat der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft, mit dem sich die Bundesländer auf eine gemeinsame Regelung zur Steuerung von Vergnügungsstätten geeinigt haben. In Nordrhein-Westfalen ist das entsprechende Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV NRW) am 01.12.2012 in Kraft getreten. Zahlreiche Regelungen ergeben sich insbesondere für Spielhallen, die neben der - auch vorher schon notwendigen Erlaubnis nach der Gewerbeordnung - zusätzlich einer Erlaubnis nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen bedürfen. Diese ist neben anderen Voraussetzungen insbesondere geknüpft an die Einhaltung von Abstandsflächen von 350 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle, als auch zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Mehrfachkonzessionen, d.h. mehrere Spielhallen in einem baulichen Verbund (insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex) sind eigentlich nicht zulässig. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspieländerungsstaatsvertrages bestehende, nach den gewerberechtlichen Vorschriften erlaubte Spielhallen galt eine Übergangsfrist. Diese lief zum 30.11.2017 aus. Mit Ablauf dieser Frist bedürfen auch diese Spielhallen zusätzlich einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Im Stadtgebiet Kerpen befinden sich neun Spielhallen. Davon verfügen drei Spielhallen über Mehrfachkonzessionen. Die gewerberechtlichen Konzessionen wurden für alle Betriebe bereits vor dem Inkrafttreten des Ersten Glückspielstaatsvertrages erteilt, so dass für diese Betriebe die bis 30.11.2017 geltenden Übergangsregelungen nach § 18 Satz 2 AG GlüStV NRW zum Tragen gekommen sind. Darüber hinaus galten die einzuhaltenden Abstandsregelungen zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe für Spielhallen die vor dem 30.11.2012 erlaubt waren (dies trifft auf alle Spielhallen zu), wegen des Bestandschutzes nicht. Alle Spielhallenbetreiber wurden mit Schreiben vom 20.02.2013 über die Neuerungen aufgrund des Glückspielstaatsvertrages, insbesondere auf das Verbot von Mehrfachkonzessionen und den Mindestabstand hingewiesen. Über das Antragsverfahren zur Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis wurden die Spielhallenbetreiber mit Schreiben vom 28.03.2017 in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurden die Betreiber um Mitteilung gebeten, falls die Spielhalle/Spielhallen nicht über den 30.11.2017 hinaus betrieben werden sollten. Alle Betreiber haben den Antrag auf Erlaubnis nach § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Verbindung mit § 16 Ausführungsgesetz Glücksspielstaatsvertrag NRW (AG GlüStV NRW) gestellt. Die zur Prüfung der Erlaubnis notwendigen Unterlagen, u. a. Sozialkonzept mit Schulungsnachweisen der einzelnen Mitarbeiter liegen inzwischen vor. Darüber hinaus wurden von den Spielhallenbetreibern Härtefallanträge eingereicht. Bezüglich des Mindestabstandes sieht § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW die Möglichkeit vor, Ausnahmen zu genehmigen. Gemäß § 29 Abs. 4 S. 4 GlüStV sind des Weiteren Regelungen zur Vermeidung von unbilligen Härten zulässig. Insgesamt ist festzustellen, dass die Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages rechtlich fundiert sichergestellt werden muss. Klagen der Glücksspielanbieter und bereits vorliegende Rechtsprechung weisen darauf hin, dass die Durchsetzung der rechtlichen Vorgaben eine intensive Abwägung der Interessen erfordert. Insbesondere bei den Härtefallanträgen sind alle betriebswirtschaftlichen Fakten zu berücksichtigen, was einen hohen Prüfaufwand in jedem Einzelfall erforderlich macht. Um das Prozessrisiko zu minimieren und eventueller Schadensersatzansprüche bei der Ablehnung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen entgegen zu wirken, ist die eingehende Prüfung und Wertung, der von den Spielhallenbetreibern eingereichten Unterlagen, unabdingbar. Damit einhergehend wird die abschließende Bearbeitung der Anträge (unter Einbindung des Rechtsamtes) auf glückspielrechtliche Erlaubnis noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Beschlussvorlage 696.17 Seite 2 Nach § 3 Abs. 5 GlüStV sind Annahmestellen und Lotterieeinnehmer in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 und 3 eingegliederte Vermittler. Nach § 10 GlüStV haben die Länder zur Erreichung der Ziele des §1 GlüStV die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glückspielangebot sicherzustellen. Nach Abs. 2 können die Länder diese öffentliche Aufgabe selbst, durch eine von allen Vertragsländern gemeinsam geführte öffentliche Anstalt, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. Weitergehende gesetzliche Grundlagen enthält das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG). Regelungen wurden im Glücksspielstaatvertrag auch zu den Sportwetten vorgenommen. Insbesondere ist hierbei § 21 Abs. 2 GlüStV zu erwähnen. Hier ist festgelegt, dass Sportwetten nicht in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, vermittelt werden dürfen. Beschlussvorlage 696.17 Seite 3