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Beschlussvorlage (17. Satzung zur Änderung der Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kerpen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
126 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
05.12.17, 10:08
Aktualisiert
05.12.17, 10:08
Beschlussvorlage (17. Satzung zur Änderung der Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kerpen) Beschlussvorlage (17. Satzung zur Änderung der Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kerpen) Beschlussvorlage (17. Satzung zur Änderung der Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kerpen) Beschlussvorlage (17. Satzung zur Änderung der Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kerpen)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement Bearbeitung: Frau Breuer TOP Drs.-Nr.: 650.17 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Haupt- und Finanzausschuss 12.12.2017 Stadtrat 19.12.2017 X 15.11.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil 17. Satzung zur Änderung der Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kerpen X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) X Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Rat der Kolpingstadt Kerpen stellt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die beigefügte Gebührenbedarfsberechnung (Anlagen 1 bis 4) für den Entwässerungsbereich fest. Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die beigefügte Änderung der Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kerpen (Anlage 7). Sachbearbeitung gez. Breuer Abteilungsleitung Amtsleitung Zuständiger Dezernent gez. Schaaf gez. Canzler Mitzeichnung Dez. Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Schaaf gez. Spürck gez. Cornelyz Begründung: Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren sind § 76 Abs. 2 der Gemeindeordnung NW (GO NW) sowie § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Gemäß § 76 Abs. 2 GO NW hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen 1. soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, 2. im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Entsprechend der Verwaltungsverordnung zu § 76 GO NW ist bei der Entscheidung, ob ein Abweichen vom Grundsatz der Deckung durch spezielle Entgelte vertretbar und geboten ist, ein strenger Maßstab anzulegen. Nach § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage in der Regel decken. Die Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung wurde letztmalig durch die 16. Änderungssatzung vom 20.12.2016 ab dem 01.01.2017 geändert. Die letzte Änderung der Gebührensätze für Entwässerung erfolgte durch die 15. Änderungssatzung vom 27.12.2013 ab dem 01.01.2014. Die umzulegenden Kosten sind insgesamt von 14.380.642,- € im Jahr 2017 auf 14.099.830,- € im Jahr 2018 gesunken. Dies bedeutet eine Senkung von 280.212,- € oder -1,95%. 1. Fremdleistungen (Unterhaltung und Reinigung) Die Fremdleistungen für die Unterhaltung und Reinigung der Kanäle sinken von rund 1.514.000,€ um rund 207.000,- € auf rund 1.307.000,- € (- 13,67%). Der Katalog der geplanten Maßnahmen ist dem Haushaltsplanentwurf 2018 – Seite 570/571 – zu entnehmen. 2. Abschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwert Die Aufwendungen für Abschreibungen steigen von 3.862.300,- € um 49.200,- € auf 3.911.500,- € (+1,27%) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Baukostenindex für Ortskanäle 2011 noch mit 101,7 festgestellt wurde und aktuell bei 116,3 notiert (Quelle: Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - IT.NRW -). 3. kalkulatorische Zinsen nach Anschaffungswert Bei einem Zinssatz von 6,17% sinken die kalkulatorischen Zinsen gegenüber 2017 von 2.638.159,- € um 81.509,- € auf 2.556.650,- €. Dabei ist zu beachten, dass für das Jahr 2017 mit einem Zinssatz von 6% kalkuliert wurde. Es ist besonders vor dem Hintergrund der Haushaltssicherung aus Sicht der Verwaltung richtig und wichtig, die realistischen Kosten in den Gebührenbereichen exakt zu beziffern und möglichst Beschlussvorlage 650.17 Seite 2 komplett durch kostendeckende Gebühren auszugleichen (vgl. die eingangs der Vorlage erwähnten Grundsätze der Einnahmebeschaffung gemäß § 76 Gemeindeordnung NW). Sowohl der Rhein-Erft-Kreis als Aufsichtsbehörde als auch die Gemeindeprüfungsanstalt des Landes wiesen in der Vergangenheit bei verschiedenen Gelegenheiten darauf hin. Es wird darauf hingewiesen, dass in den kommenden Jahren bei Anwendung des vorgeschlagenen Verfahrens automatisch mit sinkenden Zinssätzen zu rechnen ist. 4. Verbandsbeiträge Die Beiträge an den Erftverband haben sich im letzten Jahr um 84.500,- € von 5.125.000,-€ auf 5.040.500,-€ reduziert (-1,65%). Mit Wirkung vom 01.01.2017 sind die restlichen bei der Kolpingstadt Kerpen verbliebenen Regenüberlaufbecken auf den Erftverband übergegangen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist keine Erhöhung der Verbandsumlage durch die Übernahme der verbliebenen Regenüberlaufbecken erkennbar. Hier werden in der Nachkalkulation 2017 erst exaktere Zahlen zu finden sein, die dann möglicherweise höher liegen. 5. Berücksichtigung der Vorjahre Die Nachkalkulation der letzten Jahre konnten erst fertiggestellt werden, nach dem die Bilanzwerte des Anlagevermögens im Entwässerungsbereich testiert waren. Dies ist somit aktuell bis einschließlich des Jahres 2014 der Fall. Die auf dem Anlagevermögen basierenden kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und kalkulatorische Zinsen) machen in der aktuellen Kalkulation rund 46% der umzulegenden Kosten aus, daher ist es wichtig, für die Nachkalkulation mit größtmöglicher Sicherheit zu arbeiten. Die Nachkalkulation wurde auf Basis der im Rat vorgestellten Kostenberechnungen und Kalkulationen vorgenommen. Insgesamt sind Überdeckungen in Höhe von 822.045,19 € entstanden (Schmutzwasser 121.613,64 €, Niederschlagswasser 700.431,55 €). Die Hälfte der Überdeckung in Höhe von 411.022,60 € wurde bereits in der Kalkulation 2017 berücksichtigt. Die Verwaltung schlägt vor, die restliche Hälfte in Höhe von 411.022,60 € in der Kalkulation 2018 zu verwenden. Bei den zugrunde zu legenden Mengen für Schmutzwasser (Frischwasserbezug) bzw. Niederschlagswasser (befestigte Flächen) wurden aktuelle Zahlen der Steuerabteilung bzw. des Tiefbauamtes zugrunde gelegt. Die Verwaltung schlägt vor, gemäß der Gebührenkalkulation folgende Gebührenanpassungen zu beschließen: Berechnung von kostende- Bisheriger RechneriVeränderung Veränderung gegenckenden Gebühren Gebührenscher Ge- gegenüber Vor- über Vorjahr in % satz bührensatz jahr in € 1. SW-Gebühr in €/cbm: 2,24 2,19 - 0,05 - 2,23% 2. NW-Gebühr Grundstücke 0,92 0,90 - 0,02 - 2,17% in €/qm: 3. NW-Gebühr örtliche Stra0,98 0,95 - 0,03 - 3,06% ßen in €/qm: Beschlussvorlage 650.17 Seite 3 4. NW-Gebühr überörtliche Straßen in €/qm: 1,09 1,08 - 0,01 - 0,92% Es wird auf die beigefügten Gegenüberstellungen der Gebührensätze der Rhein-Erft-KreisKommunen und Beispielberechnungen nach den Zahlen des Bundes der Steuerzahler für eine 4köpfige Familie verwiesen, die in der Anlage VI dargestellt ist. Aus Anlage VI ergibt sich, dass die Abwassergebühren in Kerpen 2018 deutlich niedriger sind als die durchschnittlichen Gebührensätze 2017 der anderen Rhein-Erft-Kreis-Kommunen. Die Gebührenbelastung bei den Grundbesitzabgaben insgesamt (Straßenreinigung, Winterdienst, Abfall, Abwasser) sinkt bei Umsetzung aller Verwaltungsvorschläge für die durchschnittliche 4köpfige Familie um jährlich ca. 8,50 € gegenüber dem Vorjahr. Lässt man beim Vergleich die Gebühr Straßenreinigung/Winterdienst außen vor, ergibt sich insgesamt eine Senkung um 9,10 €. Die Verwaltung schlägt die Änderung der in den Anlagen berechneten Gebührensätze vor. Der Vorlage sind folgende Anlagen beigefügt: I. Kostenzusammenstellung der Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswassergebühren) II. Betriebsabrechnungsbogen (Schmutz- und Niederschlagswassergebühren) III. Betriebsabrechnungsbogen – alternative Berechnung für überörtliche Straßen (Schmutzund Niederschlagswassergebühren) IV. Verteilung der Kosten auf die Kostenträger und Berechnung der Gebühren sowie Darstellung der Kostendeckung (Schmutz- und Niederschlagswassergebühren) V. Kostenentwicklung (Schmutz- und Niederschlagswassergebühren) VI. Gebührenvergleich Vorlage Kerpen 2018 mit den bestehenden Gebührensätzen in den anderen Kommunen im Rhein-Erft-Kreis 2017 (Schmutz- und Niederschlagswasser sowie Gesamtgebührenbelastung aus beiden) sowie Gebührenvergleich Kerpen mit dem eigenen Vorjahresgebühren VII. Änderungssatzung Beschlussvorlage 650.17 Seite 4