Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage VII - Änderungssatzung)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
125 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
05.12.17, 10:08
Aktualisiert
05.12.17, 10:08
Beschlussvorlage (Anlage VII - Änderungssatzung)

öffnen download melden Dateigröße: 125 kB

Inhalt der Datei

17. Satzung zur Änderung der Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kerpen vom Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NW (KAG) – jeweils in der derzeit gültigen Fassung - hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen in seiner Sitzung am 19.12.2017 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 1 der Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kerpen erhält folgende Fassung: Die Benutzungsgebühr beträgt pro cbm Frischwasserbezug 2,19 €. Artikel 2 § 6 Absatz 1 der Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kerpen erhält folgende Fassung: Die Gebühr beträgt für jeden qm befestigter Fläche im Sinne des § 5 Absatz 1 a) für Grundstücke b) für beitragsfinanzierte öffentliche Flächen a) für nicht beitragsfinanzierte öffentliche Flächen 0,90 € 0,95 € 1,08 € Artikel 3 Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn: a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kerpen, Dieter Spürck Bürgermeister G:\20_1\Gebührenkalkulation\Abwasserbeseitigung\K-AW-18-Satzungstext.doc