Daten
Kommune
Kerpen
Größe
114 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
05.12.17, 10:08
Aktualisiert
05.12.17, 10:08
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement
Bearbeitung: Frau Breuer
TOP
Drs.-Nr.: 651.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Haupt- und Finanzausschuss
12.12.2017
Stadtrat
19.12.2017
X
15.11.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
26. Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
X
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses
die 26. Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen gemäß
beiliegendem Entwurf (Anlage I).
Der Rat setzt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die beiliegende
Gebührenkalkulation (Anlage II) neu fest.
Sachbearbeitung
gez. Breuer
Abteilungsleitung
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
gez. Schaaf
gez. Canzler
Mitzeichnung
Dez.
Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Schaaf
gez. Spürck
gez. Cornely
Begründung:
Rechtsgrundlage
für
die
Erhebung
von
Bestattungsgebühren
ist
§
6
des
Kommunalabgabengesetzes (KAG). Nach § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben,
wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder
Personengruppen dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen
Kosten der Einrichtung oder Anlage in der Regel decken.
Die Friedhofsgebühren wurden letztmalig durch die 25. Satzung zur Änderung der Satzung über
die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen vom 20.12.2016 ab dem 01.01.2017 geändert.
Erläuterung:
Die Kostenentwicklung ist in Anlage III dargestellt. Hier ist auch dargestellt, wie sich die Kosten
der einzelnen Kostenstellen entwickelt haben.
Danach steigen die Jahresgesamtkosten (Zwischensumme 2) um ca. 1.550 € (0,10 %).
Für die Ermittlung der Kostenpositionen wurde im Wesentlichen auf die von den Fachabtei-lungen
ermittelten und angemeldeten Haushaltsansätze für 2018 zurückgegriffen.
Zu den wesentlichen Änderungen im Einzelnen:
1. Personalkosten
Die Personalkosten wurden aufgrund der aktuell vorliegenden Daten und Abschlüsse sowie der
persönlichen Daten der eingesetzten Mitarbeiter hochgerechnet.
2. Verwaltungskosten
Die Berechnung wurde aufgrund des vorliegenden aktuellen KGSt-Gutachtens „Kosten eines
Arbeitsplatzes (KGSt-Materialien Nr. 07/2016) vorgenommen. Für den Bereich Bestattungs-wesen
ergab sich dabei die Veränderung gegenüber dem Vorjahr in Höhe von knapp 15.121,00 € bzw.
5,33 %.
3. Friedhofsunterhaltung
Die berücksichtigten Kosten sind vorgesehen für die laufende Unterhaltung, Baumpflegearbeiten
im Rahmen der Verkehrssicherheit, der Entsorgung und Kompostierung von Grünabfällen und
Instandhaltungsarbeiten.
4. Leistungen des Baubetriebshofes
Die Auswertung der Zahlen aus der Kosten- und Leistungsrechnung des Baubetriebshofes ergab
insgesamt einen Rückgang der Arbeiten des Baubetriebshofes (-49.120 €; -32,92%)
In der Kalkulation 2017 wurden 50.000 € an Mehrkosten für Pflegeleistungen eingesetzt, die
geschätzt anfallen für die Pflege von Grabstätten, deren Nutzungsrechte vorzeitig zurückgegeben
wird. Diese neue Möglichkeit wird den Nutzungsberechtigten ab 01.01.2017 eingeräumt. Der
Aufwand sowie die Gebühren ließen sich nur grob schätzen, insbesondere auch, da unbekannt
war, wie viele Nutzungsberechtigte dieses Angebot nutzen.
Auch für die Kalkulation 2018 liegen noch keine genauen Zahlen vor, da die Monate September –
Dezember nur hochgerechnet werden können.
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5. Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert
Insgesamt steigen die für Abschreibungen ermittelten Beträge um ca. 12.000 € (+5,06%).
Hierbei ist vor allem die Kostenstelle Schmalspurtransporter betroffen. Die Abschreibung steigt
aufgrund einer Neubeschaffung um rund 14.500 € von rund 10.500 € auf rund 25.000 €.
5. Kalkulatorische Zinsen nach Anschaffungs- und Herstellkosten
Es sei erwähnt, dass die kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals einerseits reduziert wird
durch den um die regelmäßigen Abschreibung reduzierten Restwert der Wirtschaftsgüter,
andererseits beeinflusst wird durch Beschaffungen von erheblichen Wert (im Jahr 2017 z.B. für
die Beschaffung eines Schmalspurtransporters zum Preis von geschätzten 53.000 €). Somit ist
regelmäßig damit zu rechnen, dass es bei Durchführung von erforderlichen größeren
Ersatzbeschaffungen zu Anstiegen des zu verzinsenden Kapitals und damit der kalkulatorischen
Zinsen kommen wird.
Die kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals sinkt insgesamt um ca. 2.400 € (-2,60%)
gegenüber Vorjahr. Die kalkulatorischen Zinsen wurden hierbei mit einem Zinssatz von 5%
ermittelt. Wie in der Vorlage zu den Entwässerungsgebühren ausgeführt, wäre auch noch ein
höherer Zinssatz als grundsätzlich gerichtsfest anzusehen.
Da im Bereich des Bestattungswesens weniger langlebige Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen
sind als im Entwässerungsbereich, wird hier eine Differenzierung als sachgerecht erachtet.
6. Abrechnung Vorjahre
In der Kalkulation 2018 wird seitens der Verwaltung – wie in allen Vorjahren - keine Abdeckung
von Fehlbeträgen aus Vorjahren angesetzt. Der Ordnung halber sei wie in den Vorjahren darauf
hingewiesen, dass laut Rechtsprechung eine Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren
nur für den Anteil infrage kommt, der nicht durch bewusste Kappung der Gebührensätze
entstanden ist. Fehlbeträge durch Kappungsbeschlüsse können also nicht nachträglich in späteren
Jahren noch ausgeglichen werden, sondern sind für den städtischen Haushalt endgültig verloren.
Die Entwicklung der Fallzahlen im Bestattungswesen insgesamt ist unverändert rückläufig. Ferner
ist eine ungebrochene Tendenz zu preisgünstigeren Leistungen (Urnenreihen-/Reihengrab statt
Wahlgrab, Urnenbestattung statt Sargbestattung, Urnenbestattungen außerhalb der
Öffnungszeiten durch den Bestattungsunternehmer) erkennbar.
Zusammenfassung:
Die Gesamtkosten im Bestattungsbereich steigen minimal um ca. 1.550,00 € gegenüber dem
Vorjahr an.
Die Steigerung der Gesamtkosten kommt durch die Kostensteigerung in den Bereichen
Personalkosten, Verwaltungskosten und Unterhaltung der Friedhöfe zustande. Insgesamt steigen
die Kosten in den drei Bereichen um ca. 42.800,-€. Begründen lassen sich die Steigerungen durch
die Anpassung von Personalkosten sowie durch erhöhte Instandhaltungsaufwendungen rund um
den Friedhof. Eine Senkung der Kosten ist im Bereich des Bauhofs zu erkennen. Hier sinken die
Kosten um ca. 49.000,- €.
Die Kostensteigerungen in den Bereichen Verwaltungskosten und Nutzfläche führt zu einer
Erhöhung der Gebühren bei verschiedenen Gebührenarten. Besonders betroffen sind die
Gebühren für Nutzungsrechte der Wahlgrab- bzw. Tiefwahlgrabstellen, hier betragen die
Erhöhungen bis zu 16 %. Ebenso betroffen ist der Bereich der Reihengräber mit Erhöhungen von
bis zu 12 %. Eine Besonderheit ergibt sich bei den Nutzungsgebühren für Gräber bei
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Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr. Hier sind die rein rechnerisch sich ergebenden Steigerungen
deswegen auffällig hoch, weil bekanntermaßen in den letzten Jahren vom Beschluss
kostendeckender Gebühren-sätze in diesen Fällen abgesehen wurde.
Insgesamt ist wiederum festzuhalten, dass größtenteils unabhängig von Fallzahlen die
Infrastruktur im Bestattungswesen in einer langjährig gebundenen Größenordnung vorgehalten
muss, was Einsparungen erschwert. Die stärker nachgefragten, preisgünstigeren Leistungen
leisten auf der anderen Seite einen geringeren Deckungsbeitrag zu den zu deckenden und nur
sehr eingeschränkt veränderbaren Vorhaltekosten als z.B. die in der Vergangenheit bevorzugten
Wahlgräber. Wie schon häufiger erwähnt sorgt somit insbesondere eine veränderte Kultur in
diesem Bereich für eine Verteuerung der Leistungen. Dies wiederum erhöht den Anreiz,
günstigere Grabtypen zu nutzen, wodurch eine regelgerechte Spirale in Gang gekommen ist bzw.
kommt.
In Anlage IV sind die Gebühren dargestellt, die bei einer Deckung der Kosten erhoben werden
müssten. Es sei hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die Gebührensätze für
Nutzungsrechte bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr von der Verwaltung – wie üblich kostendeckend vorgelegt werden, weil die Verwaltung bei der aktuellen Haushaltssituation im
besonderen Maße an die im ersten Absatz dieser Begründung erwähnte Sollvorschrift der
Kostendeckung aus dem KAG gebunden ist. Die politische Bewertung obliegt dem Rat.
In Anlage I ist die Änderungssatzung mit den kostendeckenden Gebühren enthalten.
Aufgrund der schlechten Haushaltslage und angesichts des Haushaltssicherungskonzeptes
schlägt die Verwaltung, die kostendeckenden Gebühren gemäß Satzungsentwurf aus Anlage I zu
beschließen.
Die Auswirkungen der Gebühren auf die Kostendeckung sind in Anlage V dargestellt.
Anlagen:
I.
II.
III.
IV.
V.
Änderungssatzung (kostendeckende Gebühren aus Anlage IV)
Kostenrechnung und Gebührenkalkulation (BAB mit Anlagen)
Kostenentwicklung 2017-2018
Gebührenübersicht (Einzel- und Gesamtgebühren)
Darstellung des Deckungsgrades
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