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Beschlussvorlage (26. Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
114 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
05.12.17, 10:08
Aktualisiert
05.12.17, 10:08
Beschlussvorlage (26. Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen) Beschlussvorlage (26. Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen) Beschlussvorlage (26. Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen) Beschlussvorlage (26. Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement Bearbeitung: Frau Breuer TOP Drs.-Nr.: 651.17 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Haupt- und Finanzausschuss 12.12.2017 Stadtrat 19.12.2017 X 15.11.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil 26. Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) X Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die 26. Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen gemäß beiliegendem Entwurf (Anlage I). Der Rat setzt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die beiliegende Gebührenkalkulation (Anlage II) neu fest. Sachbearbeitung gez. Breuer Abteilungsleitung Amtsleitung Zuständiger Dezernent gez. Schaaf gez. Canzler Mitzeichnung Dez. Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Schaaf gez. Spürck gez. Cornely Begründung: Rechtsgrundlage für die Erhebung von Bestattungsgebühren ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Nach § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage in der Regel decken. Die Friedhofsgebühren wurden letztmalig durch die 25. Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen vom 20.12.2016 ab dem 01.01.2017 geändert. Erläuterung: Die Kostenentwicklung ist in Anlage III dargestellt. Hier ist auch dargestellt, wie sich die Kosten der einzelnen Kostenstellen entwickelt haben. Danach steigen die Jahresgesamtkosten (Zwischensumme 2) um ca. 1.550 € (0,10 %). Für die Ermittlung der Kostenpositionen wurde im Wesentlichen auf die von den Fachabtei-lungen ermittelten und angemeldeten Haushaltsansätze für 2018 zurückgegriffen. Zu den wesentlichen Änderungen im Einzelnen: 1. Personalkosten Die Personalkosten wurden aufgrund der aktuell vorliegenden Daten und Abschlüsse sowie der persönlichen Daten der eingesetzten Mitarbeiter hochgerechnet. 2. Verwaltungskosten Die Berechnung wurde aufgrund des vorliegenden aktuellen KGSt-Gutachtens „Kosten eines Arbeitsplatzes (KGSt-Materialien Nr. 07/2016) vorgenommen. Für den Bereich Bestattungs-wesen ergab sich dabei die Veränderung gegenüber dem Vorjahr in Höhe von knapp 15.121,00 € bzw. 5,33 %. 3. Friedhofsunterhaltung Die berücksichtigten Kosten sind vorgesehen für die laufende Unterhaltung, Baumpflegearbeiten im Rahmen der Verkehrssicherheit, der Entsorgung und Kompostierung von Grünabfällen und Instandhaltungsarbeiten. 4. Leistungen des Baubetriebshofes Die Auswertung der Zahlen aus der Kosten- und Leistungsrechnung des Baubetriebshofes ergab insgesamt einen Rückgang der Arbeiten des Baubetriebshofes (-49.120 €; -32,92%) In der Kalkulation 2017 wurden 50.000 € an Mehrkosten für Pflegeleistungen eingesetzt, die geschätzt anfallen für die Pflege von Grabstätten, deren Nutzungsrechte vorzeitig zurückgegeben wird. Diese neue Möglichkeit wird den Nutzungsberechtigten ab 01.01.2017 eingeräumt. Der Aufwand sowie die Gebühren ließen sich nur grob schätzen, insbesondere auch, da unbekannt war, wie viele Nutzungsberechtigte dieses Angebot nutzen. Auch für die Kalkulation 2018 liegen noch keine genauen Zahlen vor, da die Monate September – Dezember nur hochgerechnet werden können. Beschlussvorlage 651.17 Seite 2 5. Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert Insgesamt steigen die für Abschreibungen ermittelten Beträge um ca. 12.000 € (+5,06%). Hierbei ist vor allem die Kostenstelle Schmalspurtransporter betroffen. Die Abschreibung steigt aufgrund einer Neubeschaffung um rund 14.500 € von rund 10.500 € auf rund 25.000 €. 5. Kalkulatorische Zinsen nach Anschaffungs- und Herstellkosten Es sei erwähnt, dass die kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals einerseits reduziert wird durch den um die regelmäßigen Abschreibung reduzierten Restwert der Wirtschaftsgüter, andererseits beeinflusst wird durch Beschaffungen von erheblichen Wert (im Jahr 2017 z.B. für die Beschaffung eines Schmalspurtransporters zum Preis von geschätzten 53.000 €). Somit ist regelmäßig damit zu rechnen, dass es bei Durchführung von erforderlichen größeren Ersatzbeschaffungen zu Anstiegen des zu verzinsenden Kapitals und damit der kalkulatorischen Zinsen kommen wird. Die kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals sinkt insgesamt um ca. 2.400 € (-2,60%) gegenüber Vorjahr. Die kalkulatorischen Zinsen wurden hierbei mit einem Zinssatz von 5% ermittelt. Wie in der Vorlage zu den Entwässerungsgebühren ausgeführt, wäre auch noch ein höherer Zinssatz als grundsätzlich gerichtsfest anzusehen. Da im Bereich des Bestattungswesens weniger langlebige Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen sind als im Entwässerungsbereich, wird hier eine Differenzierung als sachgerecht erachtet. 6. Abrechnung Vorjahre In der Kalkulation 2018 wird seitens der Verwaltung – wie in allen Vorjahren - keine Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren angesetzt. Der Ordnung halber sei wie in den Vorjahren darauf hingewiesen, dass laut Rechtsprechung eine Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren nur für den Anteil infrage kommt, der nicht durch bewusste Kappung der Gebührensätze entstanden ist. Fehlbeträge durch Kappungsbeschlüsse können also nicht nachträglich in späteren Jahren noch ausgeglichen werden, sondern sind für den städtischen Haushalt endgültig verloren. Die Entwicklung der Fallzahlen im Bestattungswesen insgesamt ist unverändert rückläufig. Ferner ist eine ungebrochene Tendenz zu preisgünstigeren Leistungen (Urnenreihen-/Reihengrab statt Wahlgrab, Urnenbestattung statt Sargbestattung, Urnenbestattungen außerhalb der Öffnungszeiten durch den Bestattungsunternehmer) erkennbar. Zusammenfassung: Die Gesamtkosten im Bestattungsbereich steigen minimal um ca. 1.550,00 € gegenüber dem Vorjahr an. Die Steigerung der Gesamtkosten kommt durch die Kostensteigerung in den Bereichen Personalkosten, Verwaltungskosten und Unterhaltung der Friedhöfe zustande. Insgesamt steigen die Kosten in den drei Bereichen um ca. 42.800,-€. Begründen lassen sich die Steigerungen durch die Anpassung von Personalkosten sowie durch erhöhte Instandhaltungsaufwendungen rund um den Friedhof. Eine Senkung der Kosten ist im Bereich des Bauhofs zu erkennen. Hier sinken die Kosten um ca. 49.000,- €. Die Kostensteigerungen in den Bereichen Verwaltungskosten und Nutzfläche führt zu einer Erhöhung der Gebühren bei verschiedenen Gebührenarten. Besonders betroffen sind die Gebühren für Nutzungsrechte der Wahlgrab- bzw. Tiefwahlgrabstellen, hier betragen die Erhöhungen bis zu 16 %. Ebenso betroffen ist der Bereich der Reihengräber mit Erhöhungen von bis zu 12 %. Eine Besonderheit ergibt sich bei den Nutzungsgebühren für Gräber bei Beschlussvorlage 651.17 Seite 3 Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr. Hier sind die rein rechnerisch sich ergebenden Steigerungen deswegen auffällig hoch, weil bekanntermaßen in den letzten Jahren vom Beschluss kostendeckender Gebühren-sätze in diesen Fällen abgesehen wurde. Insgesamt ist wiederum festzuhalten, dass größtenteils unabhängig von Fallzahlen die Infrastruktur im Bestattungswesen in einer langjährig gebundenen Größenordnung vorgehalten muss, was Einsparungen erschwert. Die stärker nachgefragten, preisgünstigeren Leistungen leisten auf der anderen Seite einen geringeren Deckungsbeitrag zu den zu deckenden und nur sehr eingeschränkt veränderbaren Vorhaltekosten als z.B. die in der Vergangenheit bevorzugten Wahlgräber. Wie schon häufiger erwähnt sorgt somit insbesondere eine veränderte Kultur in diesem Bereich für eine Verteuerung der Leistungen. Dies wiederum erhöht den Anreiz, günstigere Grabtypen zu nutzen, wodurch eine regelgerechte Spirale in Gang gekommen ist bzw. kommt. In Anlage IV sind die Gebühren dargestellt, die bei einer Deckung der Kosten erhoben werden müssten. Es sei hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die Gebührensätze für Nutzungsrechte bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr von der Verwaltung – wie üblich kostendeckend vorgelegt werden, weil die Verwaltung bei der aktuellen Haushaltssituation im besonderen Maße an die im ersten Absatz dieser Begründung erwähnte Sollvorschrift der Kostendeckung aus dem KAG gebunden ist. Die politische Bewertung obliegt dem Rat. In Anlage I ist die Änderungssatzung mit den kostendeckenden Gebühren enthalten. Aufgrund der schlechten Haushaltslage und angesichts des Haushaltssicherungskonzeptes schlägt die Verwaltung, die kostendeckenden Gebühren gemäß Satzungsentwurf aus Anlage I zu beschließen. Die Auswirkungen der Gebühren auf die Kostendeckung sind in Anlage V dargestellt. Anlagen: I. II. III. IV. V. Änderungssatzung (kostendeckende Gebühren aus Anlage IV) Kostenrechnung und Gebührenkalkulation (BAB mit Anlagen) Kostenentwicklung 2017-2018 Gebührenübersicht (Einzel- und Gesamtgebühren) Darstellung des Deckungsgrades Beschlussvorlage 651.17 Seite 4