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Beschlussvorlage (Feststellung des Jahresabschlusses auf den 31.12.2015 einschließlich Lagebericht und Beteiligungsbericht zum 31.12.2015)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
108 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
08.12.17, 13:16
Aktualisiert
08.12.17, 13:16
Beschlussvorlage (Feststellung des Jahresabschlusses auf den 31.12.2015 einschließlich Lagebericht und Beteiligungsbericht zum 31.12.2015) Beschlussvorlage (Feststellung des Jahresabschlusses auf den 31.12.2015 einschließlich Lagebericht und Beteiligungsbericht zum 31.12.2015) Beschlussvorlage (Feststellung des Jahresabschlusses auf den 31.12.2015 einschließlich Lagebericht und Beteiligungsbericht zum 31.12.2015) Beschlussvorlage (Feststellung des Jahresabschlusses auf den 31.12.2015 einschließlich Lagebericht und Beteiligungsbericht zum 31.12.2015)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement Bearbeitung: Thomas Schaaf TOP Drs.-Nr.: 527.17 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Rechnungsprüfungsausschuss 14.12.2017 Stadtrat 19.12.2017 X 03.10.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Feststellung des Jahresabschlusses auf den 31.12.2015 einschließlich Lagebericht und Beteiligungsbericht zum 31.12.2015 X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Rechnungsprüfungsausschuss übernimmt das im Prüfungsbericht des beauftragten Wirtschaftsprüfers Eric Ganss dokumentierte Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses der Kolpingstadt Kerpen auf dem 31. Dezember 2015 einschließlich des Bestätigungsvermerks. Dem vom Wirtschaftsprüfer Eric Ganss erstellten Prüfbericht wird im vollen Umfang zugestimmt. Bestätigungsvermerk und Prüfbericht werden an den Rat abgegeben. Dem Bürgermeister ist nach § 101 Abs. 2. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sachbearbeitung Abteilungsleitung Amtsleitung Zuständiger Dezernent gez. Schaaf gez. Canzler Mitzeichnung Dez. Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Spürck gez. Cornelyz Der Rechnungsprüfungsausschuss ermächtigt den Ausschussvorsitzenden, Herrn Weingarten, den Prüfungsbericht mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk sich zu Eigen zu machen. Der Rechnungsprüfungsausschuss fasst folgende Beschlussempfehlung an den Rat: 1. Der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, Teilrechnungen, dem Anhang sowie dem Lagebericht und dem Beteiligungsbericht aufgrund des durch den Rechnungsprüfungsausschuss erteilten Bestätigungsvermerk, wird gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 GO NRW mit einer Bilanzsumme von 536.711.764,80 € sowie einem in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis 2015 in Höhe von 4.377.978,76 € festgestellt. 2. Den Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses zur Prüfung des Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichtes zum 31. Dezember 2015 der Kolpingstadt Kerpen, der sich auf die von dem Wirtschaftsprüfer Eric Ganss vorgenommene Prüfung bezieht, wird zur Kenntnis genommen. 3. Herrn Dieter Spürck und Frau Marlies Sieburg (als im Rechnungsjahr amtierenden Bürgermeister bzw. amtierender Bürgermeisterin) wird die Entlastung erteilt. (Hinweis: Beim Beschluss über die Entlastung hat der Bürgermeister kein Stimmrecht) 4. 4. Das positive Jahresergebnis wird vollständig der Ausgleichsrücklage zugeführt. Beschlussvorlage 527.17 Seite 2 Begründung: Nach § 96 Abs. 1 GO NRW ist der Jahresabschluss vom Rat durch Feststellung zu beschließen. Der Entwurf des Jahresabschlusses 2015 wurde dem Rat am 26. September 2017 zugeleitet. Der Entwurf weicht nur in wenigen Einzelpunkten vom nun vorgelegten endgültigen Jahresabschluss ab: Als wesentlich ist eine Korrektur der Wertberichtigungen zu den Forderungen zu nennen. Aufgrund einer stichprobenhaften Prüfung von Einzelfällen waren hier Korrekturen vorzunehmen. Dies führte gegenüber dem Entwurf zu einer Ergebnisverschlechterung. Weiterhin waren Korrekturen bei der Grundstücksbewertung vorzunehmen. Nach § 59 Abs. 3 GO NRW prüft der Rechnungsprüfungsausschuss den Jahresabschluss. Er bedient sich hierzu der örtlichen Rechnungsprüfung. Gemäß § 103 Abs. 5 GO NRW kann sich die örtliche Rechnungsprüfung mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen. Mit Beschluss vom 7. Mai 2015 hatte der Rechnungsprüfungssauschuss der Beauftragung des Wirtschaftsprüfers Eric Ganss, Solingen, mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015 zugestimmt. Der Jahresabschluss ist gemäß § 101 Absatz 1 GO NRW dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Kolpingstadt Kerpen erwecken. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss 2015 der Kolpingstadt Kerpen ist als Anlage beigefügt. Der Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, Teilrechnungen und Anhang, sowie dem Lagebericht und dem Beteiligungsbericht wurde vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt. Die Prüfung ist abgeschlossen. Der Jahresabschluss schließt mit einem Bestätigungsvermerk ab. Es wird vorgeschlagen, den Prüfbericht zu beschließen. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat das Ergebnis der Prüfung in einem eigenen Bestätigungsvermerk zusammenzufassen, der vom Ausschussvorsitzenden für den Rechnungsprüfungsausschuss zu unterzeichnen ist. Die örtliche Rechnungsprüfung und der Rechnungsprüfungsausschuss können sich den Prüfbericht und den Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers Eric Ganss zu Eigen machen. Nach § 101 Abs. 2 GO NRW ist der Prüfbericht nach Beschlussfassung durch den Rechnungsprüfungsausschuss an den Rat weiter zu leiten. Vorher ist dem Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Rat stellt den Jahresabschluss durch Beschluss fest. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die örtliche Rechnungsprüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss einen Empfehlungsbeschluss an den Rat, den Bürgermeister zu entlasten. Beschlussvorlage 527.17 Seite 3 An dieser Stelle sei - wie bereits in den Vorlage zur Feststellung des Jahresabschlusses für die Vorjahre - auf folgende Besonderheit hingewiesen: „Die Entlastung des Bürgermeisters durch die Ratsmitglieder ist als eine funktionelle und amtsbezogene Entlastung anzusehen und stellt deshalb keine persönliche Entlastung dar. Sie ist dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zu erteilen, der/die im abgelaufenen Haushaltsjahr amtiert hat, auch wenn im Zeitpunkt der Entlastung die betreffende Person nicht mehr im Amt ist, denn ihm/ihr oblag die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der Gemeindeverwaltung und damit die Verantwortung für die Ausführung der Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr. Bei einem Wechsel des Bürgermeisters im Haushaltsjahr ist die Entlastung auf den Bürgermeister abzustellen, der zum Schluss des Haushaltsjahres im Amt ist.“ (Zitat aus der 6. NKFHandreichung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW, Seite 1136) Infolgedessen sind sowohl Frau Marlies Sieburg als auch Herr Dieter Spürck für den Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2015 Adressaten des Entlastungsbeschlusses. Die Ratsmitglieder entscheiden über die Entlastung. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben. Im Übrigen stimmt der Bürgermeister bei der Entlastung nicht mit, da gemäß. § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW ausschließlich die (gewählten) Ratsmitglieder über die Entlastung entscheiden. Die festgestellte Schlussbilanz ist gemäß. § 96 Abs. 2 GO NRW der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen und öffentlich bekannt zu machen. Sie wird bis zur Feststellung des Jahresabschlusses auf den 31. Dezember 2016 zur Einsichtnahme verfügbar gehalten Beschlussvorlage 527.17 Seite 4