Daten
Kommune
Kerpen
Größe
121 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
28.11.17, 14:33
Aktualisiert
28.11.17, 14:33
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Bearbeitung: 16.1 fu
TOP
Drs.-Nr.: 644.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
05.12.2017
Stadtrat
19.12.2017
X
14.11.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
76. Änderung des Flächennutzungsplanes "RAA-Anlage Haus Forst", Stadtteil KerpenManheim
hier: Aufhebung des Wirksamkeitsbeschlusses und Beschluss der erneuten öffentlichen Auslegung
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf siehe nächste Seite
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
gez.: H. Fuhs
gez.: Mackeprang
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
gez.: Schwister
Mitzeichnung
Dez.
Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez.: Spürck
gez.: Nimtz
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Kolpingstadt Kerpen empfiehlt/der Rat der
Kolpingstadt Kerpen beschließt:
1.
die Aufhebung des durch den Rat der Kolpingstadt Kerpen am 04.07.2017
Wirksamkeitsbeschluss zur 76. Änderung des Flächennutzungsplanes „RAA-Anlage mit
der Begründung Haus Forst“ im Stadtteil Kerpen Manheim.
2.
Die erneute öffentliche Auslegung der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes „RAAAnlage Haus Forst“ gem. § 4a (3) BauGB i. V. m. § 3 (2) BauGB
Die betroffenen Träger öffentlicher Belange und Behörden sind zu beteiligen.
Da durch die Änderung und Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden, beschränkt sich die Einholung der Stellungnahmen auf die
von der Änderung oder Ergänzung betroffenen Öffentlichkeit sowie die betroffenen
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Nach § 4 a Absatz 3 können
Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden. Die
Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme wird entsprechend angemessen
verkürzt, hierauf wird in der erneuten Bekanntmachung hingewiesen.
Lage des Plangebietes
Der Geltungsbereich der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt ca. 5 km westlich der
Kolpingstadt Kerpen und ca. 1,5 km südöstlich des Stadtteils Manheim (alt) und wird begrenzt
durch
-
die Deponie Haus Forst im Norden
landwirtschaftliche Flächen im Osten, Süden und Westen,
das landwirtschaftliche Anwesen Haus Forst süd-/südwestlich
Er umfasst den Bereich der Abfallbehandlungsanlage Haus Forst, der als Sonderbaufläche
dargestellt ist sowie Flächen, die derzeit noch in der verbindlichen 1. Änderung des FNP als
„Flächen für die Landwirtschaft“ bzw. als „Fläche für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung
und Abwasserbeseitigung, sowie für Ablagerungen“ dargestellt sind.
Der Geltungsbereich der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes hat eine Größe von ca. 10 ha.
Er umfasst im Wesentlichen die Flurstücke 28, 30, 43, 57, 61, 62 und 78 der Flur 9, Gemarkung
Manheim der Kolpingstadt Kerpen. Des Weiteren umfasst das Plangebiet die Flurstücke 4, 62 und
67 der Flur 34, Gemarkung Blatzheim der Kolpingstadt Kerpen.
Der Wirkungsbereich der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes "RAA-anlage Haus Forst“ ist
dem Übersichtsplan (Anlage 1), der Bestandteil dieses Beschlusses, zu entnehmen.
Ziel und Zweck der Planung
Die Planung ist im Zusammenhang mit dem allgemein erhöhten Aufkommen von Schlacken und
deren Aufbereitung zu sehen. Die Rostascheaufbereitung verfolgt das Ziel, einen möglichst hohen
Anteil der in den Aschen enthaltenen Wertstoffe einer Wiederverwertung zuzuführen und somit die
Menge der Abfälle zur Deponierung zu reduzieren.
Durch die 76. Änderung des Flächennutzungsplanes soll die temporäre Ausweisung einer
Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „RAA-Anlage“ gem. § 5 Abs. 2 Nr.4 BauGB und die
damit verbundene Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer
Rostascheaufbereitungsanlage, als zeitlich bedingte/befristete Nutzung bis zum
31.12.2043.planungsrechtlich gesichert werden.
Beschlussvorlage 644.17
Seite 2
Durch die Befristung der Nutzung soll sichergestellt werden, dass nach Ablauf der Nutzung der
Sonderbauflächen (SO 1.1, SO 1.2 und SO 2) und dem erforderlichen Rückbau aller im
Geltungsbereich der 76. Änderung befindlichen Aufbauten und befestigten Flächen, die
Umsetzung der Rekultivierung der Deponiefläche gesichert wird. Erreicht der Verfüllfortschritt der
Rekultivierung der im Norden anschließenden Deponie die Sonderbaufläche, wird die 76.
Änderung des Flächennutzungsplanes (31.12.2043) nichtig.
Nach Ablauf der Befristung treten die bisherigen Ziele der Raumordnung, hier: die 39. Änderung
des Flächennutzungsplanes „Grünvernetzung“ für die Gesamtstadt der Kolpingstadt Kerpen, für
diesen Bereich wieder in den Vordergrund.
Beschlussvorlage 644.17
Seite 3
Begründung:
1.
Planungsanlass
Die Firma Remex beabsichtigt eine erweiterte Abfallbehandlungsanlage (künftig
zusätzlich Rostascheaufbereitungsanlage (RAA) inklusive Roh- und Fertigschlacke-lager)
zu errichten. Die bisher bestehende Abfallbehandlungsanlage WSAA (Wertstoffsortierund Aufbereitungsanlage) wird ebenfalls weiter betrieben.
2.
Ziel und Zweck der Planung
Die Planung ist im Zusammenhang mit dem allgemein erhöhten Aufkommen von Schlacken und
deren Aufbereitung zu sehen. Die Rostascheaufbereitung verfolgt das Ziel, einen möglichst hohen
Anteil der in den Aschen enthaltenen Wertstoffe einer Wiederverwertung zuzuführen und somit die
Menge der Abfälle zur Deponierung zu reduzieren.
Durch die 76. Änderung des Flächennutzungsplanes soll die temporäre Ausweisung einer
Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „RAA-Anlage“ gem. § 5 Abs. 2 Nr.4 BauGB und die
damit verbundene Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer
Rostascheaufbereitungsanlage, als zeitlich bedingte/befristete Nutzung bis zum
31.12.2043.planungsrechtlich gesichert werden.
Durch die Befristung der Nutzung soll sichergestellt werden, dass nach Ablauf der Nutzung der
Sonderbauflächen (SO 1.1, SO 1.2 und SO 2) und dem erforderlichen Rückbau aller im
Geltungsbereich der 76. Änderung befindlichen Aufbauten und befestigten Flächen, die
Umsetzung der Rekultivierung der Deponiefläche gesichert wird. Erreicht der Verfüllfortschritt der
Rekultivierung der im Norden anschließenden Deponie die Sonderbaufläche, wird die 76.
Änderung des Flächennutzungsplanes (31.12.2043) nichtig.
Nach Ablauf der Befristung treten die bisherigen Ziele der Raumordnung, hier: die 39. Änderung
des Flächennutzungsplanes „Grünvernetzung“ für die Gesamtstadt der Kolpingstadt Kerpen, für
diesen Bereich wieder in den Vordergrund.
3.
Aufhebung des Beschlusses vom 04.07.2017
Nach Vorlage der 76. Änd. d. FNP mit den erforderlichen Nachweisen an die Bezirksregierung mit
der Bitte um Genehmigung gem. § 6 (1) BauGB (Schreiben der Kolpingstadt Kerpen vom
09.10.2017) bat die Bezirksregierung die Verwaltung fernmündlich am 09.11.2017 um einen
Gesprächstermin, der am 13.11.2017 unter Teilnehme des Städtebaudezernats und der
Bezirksplanungsbehörde stattfand.
Seitens der Bezirksregierung wurde dargelegt, dass eine befristete Darstellung im FNP an die
Deponienutzung verknüpft sein sollte und diese in die zeichnerische Darstellung übernommen
werden sollte.
Die Befristung zum Planfeststellungsverfahren der Wiederaufnahme des Deponiebetriebes Haus
Forst könnten durch entsprechende Verfahren eventuell geändert oder ergänzt werden.
Das Ziel der FNP-Änderung sollte jedoch eine endgültige Rekultivierung des Deponiegeländes
nach Ablauf der Frist am 31.12.2043 und der damit verbundene Rückbau aller Anlagen sein. Dies
sei nur durch die Aufnahme einer festgesetzten Befristung in der Darstellung des FNP möglich.
Es wurde weiterhin ausgeführt, dass die Aufnahme im Rahmen eines Verfahren erfolgen muss,
hier:
den Wirksamkeitsbeschluss (Feststellungsbeschluss) durch den Rat der Kolpingstadt
Kerpen aufzuheben,
Beschlussvorlage 644.17
Seite 4
-
eine erneute (verkürzte) öffentlich Auslegung mit einer eingeschränkten Beteiligung der
Betroffenen durchzuführen,
die Befristung in der Plandarstellung zum FNP aufzunehmen und den jetzigen Antrag auf
Genehmigung bei der Bezirksregierung zurückzuziehen.
Des Weiteren sei die Befristung ebenfalls im parallel aufgestellten Bebauungsplan aufzunehmen,
aber auch noch Änderungen in der Planzeichnung vorzunehmen, wie zum Beispiel:
-
Darstellung der 23. Änderung des FNP (Abgrabungskonzentrationzone östlich),
Darstellung der 39. Änderung des FNP Grünvernetzung),
Abgrenzung/Randsignatur LSG, LB,
Unterscheidungen zwischen Darstellungen, nachrichtlichen Übernahmen, Vermerken und
Kennzeichnungen in der Legende.
Entsprechend des Gesprächsergebnisses musste dementsprechend der Erläuterungs- und
Umweltbericht überarbeitet werden.
In der Planzeichnung wurde die Darstellung der 39. Änderung (Grünvernetzung) und der 23.
Änderung (Abgrabungskonzentrationszone östlich der Deponie) übernommen. Weiterhin wurden
redaktionelle Änderungen, wie z. B. Streichung verschiedener Rechtsgrundlagen, nachrichtliche
Darstellungen etc. vorgenommen.
4.
Lage des Geltungsbereiches
Der Geltungsbereich der 76. Änderung wird wie folgt grob begrenzt:
- durch die Deponie Haus Forst im Norden,
- durch landwirtschaftliche Flächen im Osten, Süden und Westen,
- durch das landwirtschaftliche Anwesen Haus Forst süd-/südwestlich.
Er umfasst im Wesentlichen die Flurstücke 28, 30, 43, 57, 58, 61, 62 und 78 der Flur 9,
Gemarkung Manheim der Kolpingstadt Kerpen. Des Weiteren umfasst der Wirkungsbereich die
Flurstücke 4, 62 und 67 der Flur 34, Gemarkung Blatzheim der Kolpingstadt Kerpen.
Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 10 ha. Die Lage des Geltungsbereiches ist dem
Übersichtplan zu entnehmen.
4.
Bisheriges Verfahren
Aufstellungsbeschluss: Ausschuss für Stadtplanung u. Verkehr:
Rat der Kolpingstadt Kerpen:
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
Frühzeitige Beteiligung der Behörden:
Offenlegungsbeschluss: Ausschuss f. Stadtplanung u. Verkehr:
Rat der Kolpingstadt Kerpen:
Wirksamkeitsbeschluss: Ausschuss f. Stadtplanung u. Verkehr:
Rat der Kolpingstad Kerpen:
Vorlage Genehmigungsunterlagen an die Bezirksregierung
5.
21.06.2016
05.07.2016
14.07.2016 - 23.08.2016
08.07.2016 - 23.08.2016
07.02.2017
21.02.2017
07.06.2017
04.07.2017
09.10.2017
Vorschlag der Verwaltung
Aus vorgenannten Gründen empfiehlt die Verwaltung den politischen Gremien den
Wirksamkeitsbeschluss aufzuheben, den Beschluss zu einer erneuten (verkürzten) öffentlichen
Auslegung zu fassen und ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren der betroffenen Träger
öffentlicher Belange und Behörden durchzuführen.
Aufhebung d. Wirksamkeitsbeschlusses: Ausschuss f. Stadtplanung u. Verkehr (gepl.): 05.12.2017
Beschlussvorlage 644.17
Seite 5
Rat der Kolpingstad Kerpen (gepl.):
Öffentliche Auslegung und Beteiligung der TÖB und Behörden:
6.
19.12.2017
Januar 2018
Anlagen
Anlage 1 - Geltungsbereich der 76. Änderung des FNP
Anlage 2 - derzeitige Fassung des Flächennutzungsplanes
Anlage 3 - 76. Änderung des Flächennutzungsplanes
Anlage 4 - Erläuterungs- mit Umweltbericht und den Änderungen
Beschlussvorlage 644.17
Seite 6