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Vorlage (Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung )

Daten

Kommune
Brühl
Größe
173 kB
Datum
14.12.2015
Erstellt
07.12.15, 18:27
Aktualisiert
07.12.15, 18:27
Vorlage (Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 30 Dartsch 30/10 20 70/02 25.11.2015 548/2015 Betreff Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung in der Stadt Brühl Beratungsfolge Rat Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Kämmerer RPA Team Haushalt Dez. I Freytag i.V. Schiffer Dartsch Hilger Kuhl Jülich Schiffer Radermacher Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung in der Stadt Brühl Erläuterungen: Wegen der flächendeckenden Einführung der Biotonne zum 1.1.2016 Gebührensatzung für die Abfallbeseitigung in der Stadt Brühl zu überarbeiten. ist die Aus Vereinfachungsgründen (bisher 21 Änderungssatzungen) wird vorgeschlagen, die Satzung insgesamt neu zu beschließen. 1. In § 1 Absatz 2 sind die Gebührenätze für die Müllgroßbehälter 2.500l und 5.000l entfallen, da diese Behältergrößen nicht mehr angeboten werden. Des weiteren entfällt wegen der flächendeckenden Einführung der Biotonne die spezielle Gebührenpflicht für Biomüllgefäße. 2. § 1 Abs. 2 letzter Satz: Die Bürgerinnen und Bürger, welche eine fachgerechte Eigenkompostierung betreiben möchten, müssen ihre Fachkunde nachweisen und erhalten dafür einen Gebührenabschlag in Höhe von 37,50 pro Jahr bei ihrem Restmüllgefäß. 3. § 2: Hierbei ist die Größenangabe für den Müllsack Restmüll von 70 l auf 80 l zu ändern. Drucksache 548/2015 Seite - 2 – 4. § 2 a Abs. 1: Der gesamte Passus über Gebühren für die Entsorgung schadstoffhaltiger Abfälle aus Kleingewerbe ist zu streichen, da nur noch Privathaushalte schadstoffhaltige Abfälle über das Schadstoffmobil kostenfrei entsorgen dürfen. In der Folge erhält der Inhaltlich unveränderte § 2 b die Bezeichnung § 3, die Bezeichnung der folgenden §§ ändert sich entsprechend. 5. in den §§ 4 und 5 (vormals 3 und 4) wurden die Gesetzesgrundlagen aktualisiert. Weitere Änderungen enthält die vorgeschlagene Neufassung der Gebührensatzung nicht. Anlage(n): (1) Gebührensatzung Abfall