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Vorlage (Gebührensatzung Abfall)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
97 kB
Datum
14.12.2015
Erstellt
07.12.15, 18:27
Aktualisiert
07.12.15, 18:27
Vorlage (Gebührensatzung Abfall) Vorlage (Gebührensatzung Abfall) Vorlage (Gebührensatzung Abfall) Vorlage (Gebührensatzung Abfall)

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Inhalt der Datei

1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung in der Stadt Brühl vom Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Buchst. f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV.NRW S. 666/SGV.NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.2.2015 (GV NRW S.208) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW S. 712/SGV.NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV.NRW S. 687) in Verbindung mit der Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Brühl hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am …… folgende Satzung beschlossen: §1 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung der städtischen Abfallbeseitigung werden von den Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben (Benutzungsgebühren). Der Ertrag der Gebühren soll die Aufwendungen für die Verwaltung sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Abfallbeseitigung und deren Einrichtungen einschl. der Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals decken. (2) Die Jahresgebühr für die 14-tägige Entleerung beträgt je Gefäß: 1. KB 80 l (Kleinbehälter) 2. MT 120 l (Mülltonne) 3. MGT 240 l (Müllgroßtonne) 4. MGB 770 l (Müllgroßbehälter) 5. MGB 1.100 l (Müllgroßbehälter) 116,00 € 174,00 € 348,00 € 1.118,00 € 1.589,00 € Bei evtl. häufigerer Entleerung der Abfallgefäße vervielfacht sich die jeweilige Jahresgebühr entsprechend (gilt nur für MGB 770 l und MGB 1100 I). Diejenigen Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen, welche den in ihrem Haushalt anfallenden Bioabfall in einer Eigenkompostieranlage fachtechnisch zu Kompost verarbeiten und dies nachweisen, erhalten eine Gebührenerstattung in 2 Höhe von 37,50 auf ihren Gebührenbescheid für den Restmüll. (3) Die Gebühren nach Abs. 2 werden durch Gebührenbescheid erhoben. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. Die Stadt Brühl ist berechtigt, sich bei der Anforderung der Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe von ihr beauftragten Dritten zu bedienen. Als Benutzungseinheit wird der Kalendermonat festgelegt. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf den Anschluss folgenden Kalendermonats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem der Müllbehälter schriftlich abgemeldet oder eingezogen wird. Die Gebühr ist in monatlichen Teilbeträgen als Abschlagszahlungen auf die Jahresgebühr nach Abs. 2 zu den im Gebührenbescheid genannten Fälligkeiten zu zahlen, es sei denn, durch den Gebührenbescheid wird eine andere Zahlweise bestimmt. Die Gebühr wird jährlich unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen abgerechnet. (4) Verändert sich die Zahl der zu entleerenden Abfallbehälter, die Häufigkeit der Leerung oder die Größe der Abfallbehälter innerhalb eines Kalenderjahres, so erhöhen oder vermindern sich die Gebühren vom ersten Tag des auf die Änderung folgenden Monats an. Die Gebührenänderung erfolgt im Rahmen der jährlichen Abrechnung. (5) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer und Eigentümerinnen der an die Abfallbeseitigung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Eigentümer und/oder Eigentümerinnen haften gesamtschuldnerisch. Ferner haften neben den Eigentümern oder Eigentümerinnen auch die zur Nutzung dinglich Berechtigten (Nießbrauchsberechtigte, Erbbaurechtsberechtigte, Wohnungsberechtigte) gesamtschuldnerisch. 3 (6) Tritt ein Wechsel in der Person des Eigentümers oder der Eigentümerin ein, so hat der bisherige Eigentümer oder die bisherige Eigentümerin die Gebühr bis zum Ende des Kalendermonats zu entrichten, in dem der Eigentumswechsel stattfindet. Für die Gebühr dieses Kalendermonats haftet neben dem bisherigen Eigentümer oder der bisherigen Eigentümerin auch der neue Eigentümer oder die neue Eigentümerin. Entsprechendes gilt für die sonstigen Verpflichtungen gemäß Absatz 5. §2 Benutzungsgebühren für Müllsäcke (1) Die Benutzungsgebühr für den 80 l-Müllsack - Restmüll - beträgt je ausgegebenen Müllsack 4,00 €. Die Gebühr wird bei Abgabe der Müllsäcke vom Erwerber oder der Erwerberin erhoben. (2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 3-6 sind nicht analog auf Benutzungsgebühren für Müllsäcke anzuwenden. §3 Gebühren für die Abholung und Entgegennahme von Gartenabfällen, Sperrmüll ohne Haushaltsgroßgeräte (1) Für die einmalige Abholung von Gartenabfällen bis zu 3 cbm aus Privathaushalten wird eine Gebühr von jeweils 30,00 € erhoben. (2) Für die einmal jährliche bezirksweise Abholung von Sperrmüll bis zu 3 cbm aus Privathaushalten werden keine Gebühren erhoben; für jede zusätzliche Abholung von Sperrmüll bis zu 3 cbm aus Privathaushalten wird eine Gebühr von 45,00 € erhoben. 4 §4 Zwangsmittel Die Beitreibung rückständiger Gebühren richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.2003 (GV.NRW S. 156, ber. S 570; 2005 S.818)/SGV.NRW 2010) in seiner jeweils geltenden Fassung. §5 Rechtsmittel Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) sowie § 110 des Gesetzes über die Justiz im Land Nrw vom 26.1.2010 (GV NRW S.30/ SGV NRW 304) in ihrer jeweiligen Fassung. §6 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft.