Daten
Kommune
Kerpen
Größe
176 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
28.11.17, 13:17
Aktualisiert
28.11.17, 13:17
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Bearbeitung: Claudia Dieken
TOP
Drs.-Nr.: 638.17
Datum : 20.11.2017
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
05.12.2017
Stadtrat
19.12.2017
X
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes SI 254/1.
Änderung „Nördlich Heppendorfer Straße“, Stadtteil Sindorf
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf siehe nächste Seite
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
gez. Dieken
gez. Mackeprang
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
gez. Schwister
Mitzeichnung
Dez.
Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Spürck
gez. Nimtz
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr empfiehlt/der Rat der Kolpingstadt Kerpen
beschließt:
Den Erlass einer Veränderungssperre gem. §§ 14, 16 und 17 BauGB als Satzung für den
Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes SI 254
„Nördlich Heppendorfer Straße“ im Stadtteil Sindorf.
Der Geltungsbereich dieser als Satzung beschlossenen Veränderungssperre ist in einem
Übersichtsplan, welcher Anlage dieser Satzung und deckungsgleich mit dem Geltungsbereich des
Bebauungsplanes SI 254/1. Änderung ist, grafisch dargestellt.(Anlage 2).
Beschlussvorlage 638.17
Seite 2
Erläuterung zum Erlass der Veränderungssperre:
1.
Lage des Gebietes der Veränderungssperre
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes SI 254 liegt am
nordwestlichen Ortsrand des Stadtteiles Sindorf im Bereich des Veilchenweges und wird
wie folgt begrenzt:
-
im Süden durch den Zentralen Grünzug
im Westen durch eine Grün- und Ausgleichsfläche
im Norden durch den Lärmschutzwall der K 39n
im Osten durch die vorhandene Bebauung am Kornblumenweg und das noch nicht
bebaute Baufenster B1 entlang des Veilchenweges.
Die Lage des Gebietes der Veränderungssperre ist deckungsgleich mit dem
Geltungsbereich des Bebauungsplanes SI 254/1. Änderung „Nördlich Heppendorfer
Straße“ im Stadtteil Sindorf und ist dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 2) zu
entnehmen.
2.
Verfahren
Das Verfahren zum Bebauungsplan SI 254/1. Änderung wird als vereinfachtes Verfahren
gem. § 13 BauGB durchgeführt.
3.
Ziel und Zweck der Veränderungssperre
Ziel der Zweck der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes SI 254 ist es, die
planungsrechtliche Zulässigkeit der Wohnformen so einzuschränken, dass zukünftig nur
noch die barrierefreie Wohnform des Bautyps 3 (Bungalow) zur Ausführung kommen kann.
Um diese planungsrechtlichen Ziele zu sichern, ist der Erlass einer Veränderungssperre
gem. § 14 BauGB erforderlich.
4.
Begründung und Erlass der Veränderungssperre
Mit Datum vom 31.10.2013 wurde der Bebauungsplan 254 „Nördlich Heppendorfer Straße“
als letzter Bauabschnitt des Vogelrutherfeldes rechtsverbindlich.
Das nordwestliche Quartier dieses Bebauungsplanes (Veilchenweg) wird als Reaktion auf
eine Vielzahl von Bewerbungen aus einem Personenkreis „55+“als Seniorendorf
vermarktet.
Die planerischen Grundzüge eines „Seniorendorfes“ sind im Wesentlichen durch
eine barrierefreie Wohnform, die sich zumeist auf eine Erdgeschossnutzung
beschränkt(Bungalow),
Grundstückszuschnitte, die alle Nutzungsansprüche auf einer Ebene berücksichtigen,
und Freiflächenanteile, die keinen großen Pflegeaufwand erfordern
gekennzeichnet.
Der v.g. Bebauungsplan 254 „Nördlich Heppendorfer Straße“ lässt derzeit neben einer
barrierefreien Bungalowbebauung (Bautyp 3) auch eine „klassische 1 1/2 geschossige
Bauweise (Bautyp 1) zu, die aufgrund einer mögliche Dachgeschossnutzung insbesondere
von Familien mit Kindern nachgefragt wird.
Aufgrund der angespannten Lage am Immobilienmarkt liegt der Verwaltung eine Vielzahl
von Bewerbungen vor, die insbesondere den Bautyp 1 nachfragen, aber nicht der
Zielgruppe, dem Personenkreis 55+ entsprechen.
Beschlussvorlage 638.17
Seite 3
Aus den v.g. Gründen wurden die Grundstücke nach sorgfältiger Überprüfung der
Zielgruppenkonformität mit der zivilrechtlichen Einschränkung, dass ausschließlich der
Bautyp 3 realisiert werden darf, veräußert.
Die Bauherren wurden bereits durch ein Hinweisschreiben von einer zeitnahen Änderung
des Bebauungsplanes informiert, der diese Bautypeneinschränkung (nur Bautyp 3)
berücksichtigen wird.
Mit fortschreitender Vermarktung sollte nunmehr der Bebauungsplan der v.g. planerischen
Zielsetzung angepasst werden und die ausschließliche Zulässigkeit des Bautyps 3
planungsrechtlich abgesichert werden.
Der Erlass einer Veränderungssperre ergibt sich aus der derzeit noch geltenden
planungsrechtlichen Zulässigkeit einer 1 1/2 geschossige Bauweise (Bautyp 1). Der
Bungalowtyp (Bautyp 3) ist derzeit lediglich durch die v.g. zivilrechtliche Einschränkung im
Kaufvertrag abgesichert, so das beispielsweise Änderungen, Anbauten oder
Erweiterungsbauten im Sinne des Bauordnungsrechtes als genehmigungsfähig anzusehen
sind.
Beschlussvorlage 638.17
Seite 4