Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes SI 254/1. Änderung „Nördlich Heppendorfer Straße“, Stadtteil Sindorf)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
176 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
28.11.17, 13:17
Aktualisiert
28.11.17, 13:17
Beschlussvorlage (Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes SI 254/1. Änderung „Nördlich Heppendorfer Straße“, Stadtteil Sindorf) Beschlussvorlage (Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes SI 254/1. Änderung „Nördlich Heppendorfer Straße“, Stadtteil Sindorf) Beschlussvorlage (Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes SI 254/1. Änderung „Nördlich Heppendorfer Straße“, Stadtteil Sindorf) Beschlussvorlage (Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes SI 254/1. Änderung „Nördlich Heppendorfer Straße“, Stadtteil Sindorf)

öffnen download melden Dateigröße: 176 kB

Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung Bearbeitung: Claudia Dieken TOP Drs.-Nr.: 638.17 Datum : 20.11.2017 Beratungsfolge Termin Bemerkungen Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr 05.12.2017 Stadtrat 19.12.2017 X Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes SI 254/1. Änderung „Nördlich Heppendorfer Straße“, Stadtteil Sindorf X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf siehe nächste Seite Sachbearbeitung Abteilungsleitung gez. Dieken gez. Mackeprang Amtsleitung Zuständiger Dezernent gez. Schwister Mitzeichnung Dez. Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Spürck gez. Nimtz Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr empfiehlt/der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt: Den Erlass einer Veränderungssperre gem. §§ 14, 16 und 17 BauGB als Satzung für den Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes SI 254 „Nördlich Heppendorfer Straße“ im Stadtteil Sindorf. Der Geltungsbereich dieser als Satzung beschlossenen Veränderungssperre ist in einem Übersichtsplan, welcher Anlage dieser Satzung und deckungsgleich mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes SI 254/1. Änderung ist, grafisch dargestellt.(Anlage 2). Beschlussvorlage 638.17 Seite 2 Erläuterung zum Erlass der Veränderungssperre: 1. Lage des Gebietes der Veränderungssperre Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes SI 254 liegt am nordwestlichen Ortsrand des Stadtteiles Sindorf im Bereich des Veilchenweges und wird wie folgt begrenzt: - im Süden durch den Zentralen Grünzug im Westen durch eine Grün- und Ausgleichsfläche im Norden durch den Lärmschutzwall der K 39n im Osten durch die vorhandene Bebauung am Kornblumenweg und das noch nicht bebaute Baufenster B1 entlang des Veilchenweges. Die Lage des Gebietes der Veränderungssperre ist deckungsgleich mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes SI 254/1. Änderung „Nördlich Heppendorfer Straße“ im Stadtteil Sindorf und ist dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 2) zu entnehmen. 2. Verfahren Das Verfahren zum Bebauungsplan SI 254/1. Änderung wird als vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt. 3. Ziel und Zweck der Veränderungssperre Ziel der Zweck der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes SI 254 ist es, die planungsrechtliche Zulässigkeit der Wohnformen so einzuschränken, dass zukünftig nur noch die barrierefreie Wohnform des Bautyps 3 (Bungalow) zur Ausführung kommen kann. Um diese planungsrechtlichen Ziele zu sichern, ist der Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 BauGB erforderlich. 4. Begründung und Erlass der Veränderungssperre Mit Datum vom 31.10.2013 wurde der Bebauungsplan 254 „Nördlich Heppendorfer Straße“ als letzter Bauabschnitt des Vogelrutherfeldes rechtsverbindlich. Das nordwestliche Quartier dieses Bebauungsplanes (Veilchenweg) wird als Reaktion auf eine Vielzahl von Bewerbungen aus einem Personenkreis „55+“als Seniorendorf vermarktet. Die planerischen Grundzüge eines „Seniorendorfes“ sind im Wesentlichen durch  eine barrierefreie Wohnform, die sich zumeist auf eine Erdgeschossnutzung beschränkt(Bungalow),  Grundstückszuschnitte, die alle Nutzungsansprüche auf einer Ebene berücksichtigen,  und Freiflächenanteile, die keinen großen Pflegeaufwand erfordern gekennzeichnet. Der v.g. Bebauungsplan 254 „Nördlich Heppendorfer Straße“ lässt derzeit neben einer barrierefreien Bungalowbebauung (Bautyp 3) auch eine „klassische 1 1/2 geschossige Bauweise (Bautyp 1) zu, die aufgrund einer mögliche Dachgeschossnutzung insbesondere von Familien mit Kindern nachgefragt wird. Aufgrund der angespannten Lage am Immobilienmarkt liegt der Verwaltung eine Vielzahl von Bewerbungen vor, die insbesondere den Bautyp 1 nachfragen, aber nicht der Zielgruppe, dem Personenkreis 55+ entsprechen. Beschlussvorlage 638.17 Seite 3 Aus den v.g. Gründen wurden die Grundstücke nach sorgfältiger Überprüfung der Zielgruppenkonformität mit der zivilrechtlichen Einschränkung, dass ausschließlich der Bautyp 3 realisiert werden darf, veräußert. Die Bauherren wurden bereits durch ein Hinweisschreiben von einer zeitnahen Änderung des Bebauungsplanes informiert, der diese Bautypeneinschränkung (nur Bautyp 3) berücksichtigen wird. Mit fortschreitender Vermarktung sollte nunmehr der Bebauungsplan der v.g. planerischen Zielsetzung angepasst werden und die ausschließliche Zulässigkeit des Bautyps 3 planungsrechtlich abgesichert werden. Der Erlass einer Veränderungssperre ergibt sich aus der derzeit noch geltenden planungsrechtlichen Zulässigkeit einer 1 1/2 geschossige Bauweise (Bautyp 1). Der Bungalowtyp (Bautyp 3) ist derzeit lediglich durch die v.g. zivilrechtliche Einschränkung im Kaufvertrag abgesichert, so das beispielsweise Änderungen, Anbauten oder Erweiterungsbauten im Sinne des Bauordnungsrechtes als genehmigungsfähig anzusehen sind. Beschlussvorlage 638.17 Seite 4