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Beschlussvorlage (Gebührenbedarfsberechnung über die Abfallentsorgung der Kolpingstadt Kerpen für das Jahr 2018)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
135 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
04.12.17, 11:58
Aktualisiert
04.12.17, 11:58
Beschlussvorlage (Gebührenbedarfsberechnung über die Abfallentsorgung der Kolpingstadt Kerpen für das Jahr 2018) Beschlussvorlage (Gebührenbedarfsberechnung über die Abfallentsorgung der Kolpingstadt Kerpen für das Jahr 2018) Beschlussvorlage (Gebührenbedarfsberechnung über die Abfallentsorgung der Kolpingstadt Kerpen für das Jahr 2018) Beschlussvorlage (Gebührenbedarfsberechnung über die Abfallentsorgung der Kolpingstadt Kerpen für das Jahr 2018)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement Bearbeitung: Frau Breuer TOP Drs.-Nr.: 648.17 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Haupt- und Finanzausschuss 12.12.2017 Stadtrat 19.12.2017 X 15.11.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Gebührenbedarfsberechnung über die Abfallentsorgung der Kolpingstadt Kerpen für das Jahr 2018 X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt/der Rat der Kolpingstadt Kerpen stellt die beigefügte Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2018 fest. Sachbearbeitung gez. Breuer Abteilungsleitung Amtsleitung Zuständiger Dezernent gez. Schaaf gez. Canzler Mitzeichnung Dez. Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Spürck gez. Cornely Begründung: Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abfallgebühren ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW). Nach § 6 Abs. 1 KAG NRW sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage in der Regel decken. Die Abfallgebühren wurden letztmalig durch die 10. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Kolpingstadt Kerpen vom 13.12.2016 ab dem 01.01.2017 geändert (Drs.-Nr. 503.15). 1. Entwicklung der Abfallmengen Aufgrund der Entwicklung der Abfallmengen seit der letzten Kalkulation rechnet die Verwaltung für 2018 mit einer in der Summe leicht zurückgehenden Abfallmenge: Abfallfraktion Hausmüll Sperrgut Bioabfall Grünabfall Summe Kalkulation 2017 12.400 t 2.750 t 7.800 t 975 t 23.925 t Kalkulation 2018 12.400 t 2.900 t 7.350 t 975 t 23.625 t Differenz 150 t - 450 t - 300 t Istwert 2016 12.353 t 2.952 t 7.603 t 939 t 23.847 t Mittelwert 2012-2016 12.276 t 2.694 t 7.441 t 969 t 23.380 t Anmerkung: Beim Bio- und Grünabfall sind die Werte im Jahresvergleich witterungsbedingt Schwankungen unterworfen. 2. Entwicklung der Kosten 2.1 Vergütung an den Entsorgungsunternehmer Es wird insgesamt mit einem Rückgang der Unternehmervergütung um rund 48.000,00 € von rund 1.957.800,00 € auf rund 1.909.800,00 € (-2,45%) gerechnet. Diese Erwartung ist begründet in der prognostizierten Entwicklung der Menge. Der Unternehmer hat eine Steigerung der Vergütungssätze nicht beantragt. Der Öl-/Benzinpreis ist nach wie vor niedrig. Für eine detailliere Entwicklung der Vergütung für die Leistungen bezogen auf die verschiedenen Abfallfraktionen wird auf die Aufschlüsselung in Anlage III zur Vorlage verwiesen. Danach sind sowohl Rückgänge wie auch Steigerungen in den einzelnen Leistungssegmenten zu erkennen. Die Kostenreduzierungen im Bereich Papier und Grünabfall stellen mit rund 53.850,- € den größten Posten dar. Hier ist erneut auf die Witterungsabhängigkeit in Bezug auf den Grünabfall hinzuweisen. Die Steigerungen kommen größtenteils durch die Segmente Restmüll und den Wertstoffhof zustande und liegen in Summe bei rund 7.400,00 €. 2.2 Deponiegebühren an den Rhein-Erft-Kreis Dem Kreistag des Rhein-Erft-Kreises soll folgender Vorschlag bezüglich der Abfallgebühren (Deponiekosten) vorgelegt werden: Beschlussvorlage 648.17 Seite 2 Abfallfraktion Hausmüll Sperrgut Bioabfall Grünabfall Gebühr in €/t 2017 Gebühr in €/t 2018e Differenz in €/t Differenz in % 158,85 160,00 1,15 0,72 158,85 160,00 1,15 0,72 60,72 66,00 5,28 8,70 42,20 44,00 1,80 4,27 Diese Preise bewirken in Verbindung mit den kalkulierten Mengen eine Steigerung der zu entrichtenden Deponiegebühren in Höhe von rund 54.600,00 € von rund 2.920.000,00 € auf rund 2.970.000 € (+1,87%). Diese Erhöhungen entstehen größtenteils durch die Bereiche Hausmüll, Biomüll und Sperrgut, wie im Einzelnen auch in der Aufstellung in der Anlage III zur Vorlage ablesbar ist. 2.3 Kosten für die Beseitigung von „Wildem Müll“ und die Unterhaltung und Anschaffung von Straßenpapierkörben Leider ist nicht mit einer Verringerung der erforderlichen Kosten für die Beseitigung wilder Müllkippen und für die Unterhaltung und Anschaffung von Straßenpapierkörben zu rechnen. Entsprechend der IST-Zahlen der Vorjahre wird mit einem Anstieg der Kosten um 37.700,00 € von 310.000,00 € auf 347.700,00 € gerechnet (12,16 %). Die Bevölkerung ist noch stärker zu sensibilisieren, dass sie in der Gesamtheit der Gebührenzahler Fehlverhalten anderer über die Abfallgebühren finanziert. Insgesamt macht dieser Kostenblock schon mehr als 5% der umlegungsfähigen Gesamtkosten in der Abfallbeseitigung 2018 aus, wobei diese Kosten sich schon seit Jahren überproportional nach oben entwickelt haben. Vor sechs Jahren lag der Kostenansatz hierfür noch bei knapp 201.000 €. 2.4 Nachkalkulation 2016 Die Nachkalkulation für 2016 hat einen Überschuss ergeben in Höhe von 172.667,85 €. Aus den Nachkalkulationen der Vorjahre stehen keine Überschüsse mehr zur Verfügung. Es ist aus Sicht der Verwaltung positiv zu bewerten, dass sich das Ergebnis 2016 nahe Null bewegt, lediglich 0,5% der berücksichtigungsfähigen Kosten der Abfallbeseitigung 2016 ausmacht. Dies bedeutet, dass die Prognosen der Verwaltung vom Ergebnis insgesamt eingetreten sind und die Lasten für die Gebührenzahlenden nahezu exakt in richtiger Höhe vorausgerechnet wurden. Dies ist aufgrund von Unabwägbarkeiten nicht in jedem Jahr mit dieser Genauigkeit erreichbar. Nach den Vorschriften des KAG sind Überschüsse nach spätestens vier Jahren in der Gebührenkalkulation Kosten mindernd zu berücksichtigen, gehen der Gebührenzahlenden in ihrer Gesamtheit also nicht verloren. In den Kalkulationen 2016 und 2017 konnten infolge größerer Überschüsse der Vorjahre ein Betrag in Höhe von 200.000 € (2016) bzw. in Höhe von 150.213,11 € (2017) Kosten mindernd berücksichtigt werden. Somit tritt in der Kalkulation 2018 insoweit eine systembedingte „Verbesserung“ in Höhe von ca. 22.000 € (= ca. 15 %) ein. Es sei darauf hingewiesen, dass für die Kalkulation 2019 nur mit dem noch zu ermittelnden Ergebnis des Jahres 2017 lediglich ein Jahr auszugleichen ist. 2.5 Verwaltungskosten Bei den Verwaltungskosten wird aufgrund der Annahme, dass die Personalkosten generell um ca. 2 % steigen werden, im Ergebnis mit einem marginalen Anstieg der Gebühren relevanten Kosten im Bereich Abfallentsorgung für 2018 um ca. 1.000,-€ (+0,29%) gerechnet. Beschlussvorlage 648.17 Seite 3 Alle genannten Kosten und auch die restlichen Positionen (z. B. Sachkosten Ordnungswidrigkeiten, Voll-Service, usw.) sind im Kostenvergleich in Anlage III dargestellt. 3. Gebührenvorschlag Die Entwicklung der Kosten und die vorgeschlagene Verwendung des Überschusses haben auf eine Kosten deckende Behälter- und die Leerungsgebühr folgende Auswirkungen: 3.1 Behältergebühren Maßgeblich für die Berechnung der Behältergebühr sind alle Kosten mit Ausnahme der Aufwendungen für die Restmüllentsorgung. Hier wirken sich somit die Entwicklungen aus, die zuvor bei den Kosten in den Punkten 2.1 bis 2.5 skizziert worden sind. Die über die Behältergebühr zu refinanzierenden Kosten steigen im Vergleich zu 2017 um rund 10.000,00 € von rund 2.616.000,00 € auf 2.626.000,00 € (+0,38 %). Eine Kosten deckende Behältergebühr würde im Vergleich zum Vorjahr zu Erhöhungen für alle Behältergrößen um 0,22% (240-l-Behälter) bis 0,34% (5.000-l-Behälter) führen. 3.2 Leerungsgebühren Die durch die Leerungsgebühr zu finanzierenden Kosten steigen leicht um rund 18.000,00 € von 2.755.000,00 € auf 2.773.000,00 € (+0,65%). Hiermit werden ausschließlich die Kosten für Deponiegebühren für den Restabfall abgedeckt. die Leerung, den Transport und die Eine Kosten deckende Leerungsgebühr würde im Vergleich zum Vorjahr zu Senkungen bei den 1.100-l- bis 10.000.l-Gefäßen von 0,13 % bis 0,29 % führen. Für die 06-l- bis 240-l-Gefäße würde es keine Veränderung geben. 3.3 Gesamtbetrachtung Die Gesamtkosten ändern sich nur marginal um ca. 29.500,- €. Im Ergebnis stünde bei Änderung eine Steigerung der Erträge aus der Behältergebühr von 3.119,00 € einer Senkung der Erträge aus der Leerungsgebühr von 2.513,50 € gegenüber. Die Verwaltung empfiehlt daher auf eine Veränderung der Abfallgebühren zu verzichten. (vgl. im Einzelnen: Gebührenkalkulation in Anlage II). . Der Vorlage sind folgende Anlagen beigefügt: I. II. III. Betriebsabrechnungsbogen -BABGebührenkalkulation Kostenvergleich 2017-2018 Beschlussvorlage 648.17 Seite 4