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Vorlage (Novellierung der StVO hier: Verkehrsführung von Radfahrern an Kreuzungen und Kreisverkehren sowie neue Regelungen für Radfahrer an Lichtsignalanlagen)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
119 kB
Datum
02.11.2015
Erstellt
27.10.15, 15:33
Aktualisiert
27.10.15, 15:33
Vorlage (Novellierung der StVO
hier: Verkehrsführung von Radfahrern an Kreuzungen und Kreisverkehren sowie neue Regelungen für Radfahrer an Lichtsignalanlagen) Vorlage (Novellierung der StVO
hier: Verkehrsführung von Radfahrern an Kreuzungen und Kreisverkehren sowie neue Regelungen für Radfahrer an Lichtsignalanlagen) Vorlage (Novellierung der StVO
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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in 80 Kalle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 15.10.2015 444/2015 Betreff Novellierung der StVO hier: Verkehrsführung von Radfahrern an Kreuzungen und Kreisverkehren sowie neue Regelungen für Radfahrer an Lichtsignalanlagen Beratungsfolge Ausschuss für Verkehr und Mobilität Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Freytag Burkhardt Zust. Dienststelle Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Verkehr und Mobilität nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: April 2013 ist eine im Wesentlichen den Radverkehr betreffende Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Kraft getreten. Bereits 2009 entsprechend geändert wurde auch die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Während die StVO das Verhalten der Verkehrsteilnehmer regelt, richten sich die Ausführungsvorschriften der VwV-StVO an die Verwaltung. Hier finden sich – teilweise auch nur mittelbar über Regelwerksverweise – die Regelungen zur Radverkehrsführung an Knotenpunkten. Kreuzungen Grundsätzliche Änderungen bezüglich der Führung des Radverkehrs an Knotenpunkten hat es im Rahmen der Novellierung nicht gegeben. Wird der Radverkehr im Zuge einer bevorrechtigten Straße auf einem Radweg geführt, gilt die gleiche Vorfahrtsregelung auch für den Radverkehr, d. h. Radfahrer haben hier gleichermaßen Vorrang an Kreuzungen und Einmündungen. Zur intuitiven Erfassung dieser Vorrangregelung wird die bevorrechtigte Führung des Radverkehrs durch die Markierung von Furten verdeutlicht (Furtmarkierungen dürfen nur mit Vorrang eingesetzt werden). Wird der Radweg stark von der Kfz-Fahrbahn abgesetzt geführt (i. d. R. ab 5 m) kann auch eine untergeordnete Führung in Betracht kommen. In jedem Falle ist aber bei großen Absetzungsmaßen die Vorrangsituation mit Verkehrszeichen klarzustellen, unabhängig Drucksache 444/2015 Seite - 2 – von der Frage, ob der Radverkehr bevorrechtigt geführt wird, oder ob ihm die Wartepflicht auferlegt wird. Diese Problematik tritt überwiegend außerorts auf. Wird der Radverkehr auf einer Markierung im Fahrbahnraum geführt (Radfahrstreifen, Schutzstreifen), gilt immer dieselbe Vorrangregelung wie für den Kfz-Verkehr auf dieser Fahrbahn. Dieser Fall ist in Brühl relativ häufig. Kreisverkehrsplätze Bei Kreisverkehrsplätzen gibt es innerorts und außerorts unterschiedliche Vorrangregelungen für den Radverkehr. Im Interesse einer leichten, möglichst intuitiven Erfassung der Vorrangregelung soll von der einheitlichen Anwendung dieser Vorgaben möglichst nicht abgewichen werden. Innerorts wird der Radverkehr – soweit er nicht ohnehin auf der Fahrbahn geführt wird – im Zufahrtsbereich des Kreisverkehrs gesichert vom Radweg in die Kfz-Fahrbahn übergeleitet und gemeinsam mit dem Kfz-Verkehr und dessen Vorrangregelungen auf der Fahrbahn geführt (Empfehlung: Auf der Mitte der Kreisfahrbahn radeln; das verhindert Unfälle durch „Schneiden“ abbiegender Kfz). Wird der Radverkehr ausnahmsweise auf baulich angelegten Radwegen geführt, so hat er denselben Vorrang wie die Kreisfahrbahn, was dann mit Zeichen 205 StVO (Vorfahrt gewähren) und Furtmarkierung verdeutlicht wird. Voraussetzung ist eine Führung, die nicht mehr als 4 – 5 m von der Fahrbahn abgesetzt ist. Bei stärkerer Absetzung gilt die nachfolgend erläuterte Außerortsregelung. Außerorts wird der Radverkehr regelmäßig auf Radwegen geführt, die häufig auch im Beidrichtungsverkehr betrieben werden. Im Außerortsbereich wird der Radverkehr standardmäßig auf Radwegen um den Kreisverkehr geführt, mit Wartepflicht an den Zufahrten. Die Wartepflicht wird Radfahrern mit Zeichen 205 StVO (Vorfahrt gewähren) angezeigt; Furten werden dementsprechend nicht markiert. Lichtsignalanlagen Mit der StVO-Novelle von 2013 wesentlich geändert wurden die Regelungen darüber, welche Signale Radfahrer zu beachten haben:  Radfahrer auf der Fahrbahn müssen sich nach den „Lichtzeichen für den Fahrverkehr“, also der „Autoampel“ richten.  Wer auf einem baulichen Radweg oder auf einem Radfahrstreifen (=durchgezogener Breitstrich auf der Fahrbahn und blaues Radwegschild) fährt, muss sich nach dem Radfahrersignal richten. Das hat in den „Streuscheiben“ (die farbigen Ampelgläser) ein Fahrradsymbol, manchmal auch als kombiniertes Signal, mit Fahrradsymbol und Fußgängersymbol gemeinsam in der Streuscheibe. Gibt es kein Radfahrersymbol, so gilt auch hier die „Autoampel“.  Reine Fußgängersignale müssen Radfahrer überhaupt nicht mehr beachten. Übergangsregelung Bis ENDE 2016 gilt folgende Übergangsregelung: Werden Radfahrer auf einem Radweg unmittelbar neben dem Fußgängerverkehr über die Einmündung geführt, so müssen Radfahrer noch bis Ende 2016 die Fußgängersignale beachten, sofern es keine eigene Radfahrerampel gibt. Drucksache 444/2015 Seite - 3 – Ziel der Novelle ist, Radfahrern mehr Grünzeit zu verschaffen, ohne anderen Verkehrsteilnehmern Grünzeit zu nehmen. Radfahrer sind deutlich schneller als Fußgänger und „räumen“ den Kreuzungsbereich auch entsprechend schneller. Bei eigenem Radfahrersignal kann dies vollständig ausgenutzt werden, während bei gemeinsamer Signalisierung mit den langsameren Fußgängern viel früher auf Rot geschaltet werden muss, damit auch Fußgänger noch sicher vor der Freigabe für den Querverkehr die andere Straßenseite erreichen können. Situation in Brühl Alle von den Änderungen betroffenen Ampelanlagen sind in der Baulast von Straßen.NRW. Bei den hier verlaufenden Radwegen handelt es sich durchweg um gemeinsame Fuß- und Radwege, die schon von daher seit langem Kombistreuscheiben Fußgänger/Radfahrer haben. Innerorts wird der Radverkehr in Brühl häufig auf Schutzstreifen (=gestrichelter Schmalstrich, mit Fahrradpiktogrammen, KEIN Radwegschild) geführt. Hier gilt ohnehin schon immer das Autosignal. Somit besteht diesbezüglich kein Handlungsbedarf in Brühl.