Daten
Kommune
Brühl
Größe
119 kB
Datum
02.11.2015
Erstellt
27.10.15, 15:33
Aktualisiert
27.10.15, 15:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
80
Kalle
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
15.10.2015
444/2015
Betreff
Novellierung der StVO
hier: Verkehrsführung von Radfahrern an Kreuzungen und Kreisverkehren sowie neue
Regelungen für Radfahrer an Lichtsignalanlagen
Beratungsfolge
Ausschuss für Verkehr und Mobilität
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Freytag
Burkhardt
Zust. Dienststelle
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Verkehr und Mobilität nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur
Kenntnis.
Erläuterungen:
April 2013 ist eine im Wesentlichen den Radverkehr betreffende Novelle der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Kraft getreten. Bereits 2009 entsprechend geändert
wurde auch die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO).
Während die StVO das Verhalten der Verkehrsteilnehmer regelt, richten sich die
Ausführungsvorschriften der VwV-StVO an die Verwaltung. Hier finden sich – teilweise
auch nur mittelbar über Regelwerksverweise – die Regelungen zur Radverkehrsführung
an Knotenpunkten.
Kreuzungen
Grundsätzliche Änderungen bezüglich der Führung des Radverkehrs an Knotenpunkten
hat es im Rahmen der Novellierung nicht gegeben. Wird der Radverkehr im Zuge einer
bevorrechtigten Straße auf einem Radweg geführt, gilt die gleiche Vorfahrtsregelung auch
für den Radverkehr, d. h. Radfahrer haben hier gleichermaßen Vorrang an Kreuzungen
und Einmündungen. Zur intuitiven Erfassung dieser Vorrangregelung wird die
bevorrechtigte Führung des Radverkehrs durch die Markierung von Furten verdeutlicht
(Furtmarkierungen dürfen nur mit Vorrang eingesetzt werden).
Wird der Radweg stark von der Kfz-Fahrbahn abgesetzt geführt (i. d. R. ab 5 m) kann
auch eine untergeordnete Führung in Betracht kommen. In jedem Falle ist aber bei großen
Absetzungsmaßen die Vorrangsituation mit Verkehrszeichen klarzustellen, unabhängig
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von der Frage, ob der Radverkehr bevorrechtigt geführt wird, oder ob ihm die Wartepflicht
auferlegt wird. Diese Problematik tritt überwiegend außerorts auf.
Wird der Radverkehr auf einer Markierung im Fahrbahnraum geführt (Radfahrstreifen,
Schutzstreifen), gilt immer dieselbe Vorrangregelung wie für den Kfz-Verkehr auf dieser
Fahrbahn. Dieser Fall ist in Brühl relativ häufig.
Kreisverkehrsplätze
Bei Kreisverkehrsplätzen gibt es innerorts und außerorts unterschiedliche
Vorrangregelungen für den Radverkehr. Im Interesse einer leichten, möglichst intuitiven
Erfassung der Vorrangregelung soll von der einheitlichen Anwendung dieser Vorgaben
möglichst nicht abgewichen werden.
Innerorts wird der Radverkehr – soweit er nicht ohnehin auf der Fahrbahn geführt wird –
im Zufahrtsbereich des Kreisverkehrs gesichert vom Radweg in die Kfz-Fahrbahn
übergeleitet und gemeinsam mit dem Kfz-Verkehr und dessen Vorrangregelungen auf der
Fahrbahn geführt (Empfehlung: Auf der Mitte der Kreisfahrbahn radeln; das verhindert
Unfälle durch „Schneiden“ abbiegender Kfz). Wird der Radverkehr ausnahmsweise auf
baulich angelegten Radwegen geführt, so hat er denselben Vorrang wie die
Kreisfahrbahn, was dann mit Zeichen 205 StVO (Vorfahrt gewähren) und Furtmarkierung
verdeutlicht wird. Voraussetzung ist eine Führung, die nicht mehr als 4 – 5 m von der
Fahrbahn abgesetzt ist. Bei stärkerer Absetzung gilt die nachfolgend erläuterte
Außerortsregelung.
Außerorts wird der Radverkehr regelmäßig auf Radwegen geführt, die häufig auch im
Beidrichtungsverkehr betrieben werden. Im Außerortsbereich wird der Radverkehr
standardmäßig auf Radwegen um den Kreisverkehr geführt, mit Wartepflicht an den
Zufahrten. Die Wartepflicht wird Radfahrern mit Zeichen 205 StVO (Vorfahrt gewähren)
angezeigt; Furten werden dementsprechend nicht markiert.
Lichtsignalanlagen
Mit der StVO-Novelle von 2013 wesentlich geändert wurden die Regelungen darüber,
welche Signale Radfahrer zu beachten haben:
Radfahrer auf der Fahrbahn müssen sich nach den „Lichtzeichen für den
Fahrverkehr“, also der „Autoampel“ richten.
Wer auf einem baulichen Radweg oder auf einem Radfahrstreifen
(=durchgezogener Breitstrich auf der Fahrbahn und blaues Radwegschild) fährt,
muss sich nach dem Radfahrersignal richten. Das hat in den „Streuscheiben“ (die
farbigen Ampelgläser) ein Fahrradsymbol, manchmal auch als kombiniertes Signal,
mit Fahrradsymbol und Fußgängersymbol gemeinsam in der Streuscheibe. Gibt es
kein Radfahrersymbol, so gilt auch hier die „Autoampel“.
Reine Fußgängersignale müssen Radfahrer überhaupt nicht mehr beachten.
Übergangsregelung
Bis ENDE 2016 gilt folgende Übergangsregelung:
Werden Radfahrer auf einem Radweg unmittelbar neben dem Fußgängerverkehr über die
Einmündung geführt, so müssen Radfahrer noch bis Ende 2016 die Fußgängersignale
beachten, sofern es keine eigene Radfahrerampel gibt.
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Ziel der Novelle ist, Radfahrern mehr Grünzeit zu verschaffen, ohne anderen
Verkehrsteilnehmern Grünzeit zu nehmen. Radfahrer sind deutlich schneller als
Fußgänger und „räumen“ den Kreuzungsbereich auch entsprechend schneller. Bei
eigenem Radfahrersignal kann dies vollständig ausgenutzt werden, während bei
gemeinsamer Signalisierung mit den langsameren Fußgängern viel früher auf Rot
geschaltet werden muss, damit auch Fußgänger noch sicher vor der Freigabe für den
Querverkehr die andere Straßenseite erreichen können.
Situation in Brühl
Alle von den Änderungen betroffenen Ampelanlagen sind in der Baulast von
Straßen.NRW. Bei den hier verlaufenden Radwegen handelt es sich durchweg um
gemeinsame Fuß- und Radwege, die schon von daher seit langem Kombistreuscheiben
Fußgänger/Radfahrer haben.
Innerorts wird der Radverkehr in Brühl häufig auf Schutzstreifen (=gestrichelter
Schmalstrich, mit Fahrradpiktogrammen, KEIN Radwegschild) geführt. Hier gilt ohnehin
schon immer das Autosignal.
Somit besteht diesbezüglich kein Handlungsbedarf in Brühl.