Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Stellenplan 2018 hier: Entwurf Stellenplan 2018)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
262 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
06.11.17, 15:29
Aktualisiert
17.11.17, 13:16

Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 11.1 / Organisation Bearbeiter/in: Herr Stingl TOP Drs.-Nr.: 590.17 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Arbeitskreis Personal 14.11.2017 Haupt- und Finanzausschuss 12.12.2017 Stadtrat 19.12.2017 X 23.10.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Stellenplan 2018 hier: Entwurf Stellenplan 2018 Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten X Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: X Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Arbeitskreis Personal / Der Haupt-und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Kolpingstadt Kerpen 1. den als Anlage beigefügten Entwurf des Stellenplans 2018 unter Einbeziehung der Erläuterungen der Verwaltung als Stellenplan 2018 zu beschließen und Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter Abteilungsleiter Amtsleiter gez. Stingl gez. Jung gez. Stein Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Spürck gez. Cornely 2. für 2019 folgende Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen:  4 Stadtinspektoranwärter/innen  3 Verwaltungsfachangestellte  1 Elektroniker/in  1 Fachinformatiker/in 3. für 2018 zusätzlich 4 Ausbildungsplätze für Notfallsanitäter/innen zu Verfügung zu stellen. Beschlussvorlage 590.17 Seite 2 Begründung: Die Vorlage für den Stellenplan 2018 ist wie folgt gegliedert: I. Grundsätzliches II. Im Stellenplanentwurf 2018 enthaltene, zahlenmäßige Veränderungen III. Bereitstellung von Ausbildungsplätzen für den Einstellungsjahrgang 2019 bzw. 2018 (Notfallsanitäter/innen) I. Grundsätzliches Organisationsuntersuchung Rödl & Partner und INSO Die Organisationsuntersuchung der Fa. Rödl & Partner ist abgeschlossen und die Ergebnisse wurden in einer Sondersitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 21.09.2017 vorgestellt. Im vorliegenden Entwurf des Stellenplanes ist ausschließlich die Erweiterung der Stellen im Amt 16 (+2,2 Stellen) berücksichtigt, da hierzu bereits ein Beschluss des Stadtrates vorliegt. Auch die Organisationsuntersuchung im Jugendamtsbereich der Fa. INSO ist inzwischen abgeschlossen. Im vorliegenden Entwurf sind die Ergebnisse nicht berücksichtigt. Die stellenplanrelevanten Ergebnisse beider Untersuchungen bzw. deren Umsetzung werden in separaten Vorlagen dargestellt. Neue Entgeltordnung zum TVöD Die Auswirkungen der neuen Entgeltordnung zum TVöD sind im Stellenplan 2018 eingearbeitet. Neben der Aufteilung der Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c wurde auch die Entgeltgruppe N für Notfallsanitäter/innen eingeführt und berücksichtigt. In einigen Fällen eröffnete die Überleitung in die neue Entgeltordnung Möglichkeiten zu Höhergruppierungen, die auf Antrag der Beschäftigten umgesetzt werden mussten. Diese Anträge können noch bis zum 31.12.2017 gestellt werden. Bei Beurlaubungen gilt eine Frist von 12 Monaten nach Wiederaufnahme der Tätigkeit. Durch die neue Entgeltordnung ausgelöste Änderungen der Eingruppierung können daher auch in den Folgejahren noch stellenplanmäßige Auswirkungen haben. Stellenentwicklung 2017-2018 Gegenüber dem Stellenplan 2017 steigt die Zahl der Stellen nach vorliegendem Entwurf um 21,88 Stellen (davon 20,71 Feuerwehr und Kitas). 1,65 kw-Vermerke sowie 3,0 ku-Vermerk fallen weg. Bei 25 Stellen verändert sich der Stellenwert. Beschlussvorlage 590.17 Seite 3 II. Im Stellenplanentwurf 2018 enthaltene, zahlenmäßige Veränderungen Im Stellenplanentwurf wurden folgende bekannte oder zu erwartende, zahlenmäßige Änderungen eingearbeitet: 1. Abt. 11.2, EDV Nach Personalfluktuation kann eine Stelle in der EDV-Abteilung wegfallen und der bestehende KW-Vermerk umgesetzt werden, (-0,61 Stellen), 2. Abt. 11.3.1, Springer/in Nach Personalfluktuation kann eine Stelle im Springerbereich wegfallen und der bestehende KW-Vermerk umgesetzt werden, (-0,39 Stellen), 3. Amt 13, Feuerwehr Umsetzung der Vorgaben des Rettungsdienstbedarfsplanes, Einrichtung einer Rettungswache in Brüggen, s. auch 491.16, (+11 Stellen), 4. Amt 16, Planen, Bauen und Umweltschutz Umsetzung der Ergebnisse der Organisationsuntersuchung der Fa. Rödl & Partner, s. auch 517.17, (+2,2 Stellen), 5. Abt. 20.4 Beitragsangelegenheiten und Vergabestelle Nach Personalfluktuation können Stellenanteile in die Abteilungen 20.3, Stadtkasse und 20.2, Steuern und Abgaben verlagert werden und ein geringer Teil der Stelle wegfallen (-0,03 Stellen), 6. 23.4, Kindertagesbetreuung Zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Kindertageseinrichtungen wurden 3 Springerstellen eingerichtet, s. auch 291.17 (+3,0 Stellen), 7. Abt. 23.4, Kitabetreuung Der Stellenbedarf des Kindergartenjahres 2017/2018 (+ 6,71 Stellen) ist berücksichtigt, Beschlussvorlage 590.17 Seite 4 III. Bereitstellung von Ausbildungsplätzen für den Einstellungsjahrgang 2019 bzw. 2018 (Notfallsanitäter/innen) Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 28.10.14 beschlossen, zukünftig im Zuge der Stellenplanvorlage über die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen zu beraten und zu beschließen (V417.14). Dementsprechend ist der Bedarf an Ausbildungsplätzen für den Einstellungsjahrgang 2019 im Stellenplan 2018 darzustellen. 1. Rückblick auf die vergangenen Jahre: In einem Betrachtungszeitraum von fünf Jahren wurden in der Kolpingstadt Kerpen insgesamt 43 Auszubildende in unterschiedlichen Berufen eingestellt. Die o. g. Auszubildenden verteilten sich wie folgt auf die verschiedenen Ausbildungsberufe bzw Einstellungsjahrgänge (EJ): Ausbildungsberuf Stadtinspektoranwärter/in Verwaltungsfachangestellte/r Fachinformatiker Landschaftsgärtner/in Elektroniker/in Gesamt EJ 2014 4 4 0 2 0 10 EJ 2015 2 4 1 1 0 8 EJ 2016 4 3 0 3 1 11 EJ 2017 4 3 0 0 0 7 EJ 2018 4 3 0 0 0 7 Gesam t 18 17 1 6 1 43 Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre, im Ausbildungsberuf Elektroniker/in 3 ½ Jahre. Nach Bestehen der Ausbildung wurden die Auszubildenden wie folgt in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen: DAV = Dauerarbeitsverhältnis ZAV = Zeitarbeitsverhältnis W = Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber bzw. Dienstherrn Stadtinspektoranwärter/in EJ 2014 4 Verwaltungsfachangestellte/r 4 Landschaftsgärtner/in 2 Ausbildungsberuf Beschlussvorlage 590.17 Prüfung 2017 1 ausgeschieden wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung 3 DAV 2 DAV 2 W auf Wunsch nach Ende Ausbildung 1 fristlose Kündigung während Ausbildung durch AG 1 ZAV Seite 5 2. Derzeitige Ausbildungssituation Derzeit werden 35 Auszubildende (ohne Brandmeisteranwärter) in vier unterschiedlichen Ausbildungsberufen ausgebildet: 13 13 Ende der Ausb. 2018 1 4 Ende der Ausb. 2019 4 3 Ende der Ausb. 2020 4 3 Ende der Ausb. 2021 4 3 4 0 1 1 0 0 3 0 1 0 0 0 0 0 0 insgesa mt Ausbildungsberuf Stadtinspektoranwärter/in Verwaltungsfachangestellt e/r Landschaftsgärtner/in Fachinformatiker/in Elektroniker/in 3. Bedarfsermittlung: Bei den prognostizierten Bedarfszahlen ist zu beachten, dass sich diese ausschließlich auf die Altersabgänge beziehen. Insbesondere im Verwaltungsbereich kommen hierzu noch Personalbedarfe, die aus  Mutterschutz,  Elternzeit,  Beurlaubung sowie  Arbeitszeitreduzierungen resultieren. Daneben häufen sich die Anfragen auf Beurlaubung bzw. Teilzeitbeschäftigung aufgrund familiärer Pflegeverpflichtungen. Gehobener Dienst Jahrgang 1955 1955 1955 1955 1956 1956 1956 1956 1957 1957 1957 1957 1957 1958 1958 1958 1958 1958 1958 1958 Anzahl MA 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 1 1 1 1 1 Beschlussvorlage 590.17 frühester Renten/Pensionsbeginn 05/2018 08/2018 10/2018 02/2019 10/2019 05/2021 04/2020 09/2021 02/2020 05/2020 06/2020 12/2020 12/2020 01/2021 02/2021 08/2021 09/2021 01/2023 05/2023 11/2023 spätester Renten/Pensionsbeginn 02/2021 08/2021 07/2021 05/2021 07/2021 03/2022 06/2022 07/2022 01/2023 04/2023 05/2023 11/2023 11/2023 01/2023 02/2023 08/2023 09/2023 01/2025 05/2025 11/2025 konkret genannter Ausscheidezeitpunkt 05/2020 03/2019 10/2018 02/2019 10/2019 keine Angabe keine Angabe keine Angabe keine Angabe 04/2023 keine Angabe keine Angabe 12/2020 keine Angabe keine Angabe keine Angabe keine Angabe keine Angabe keine Angabe keine Angabe Seite 6 Aus der Tabelle ergibt sich im o.g. Betrachtungszeitraum folgender Personalbedarf: Jahr Minimalbedarf Maximalbedarf 2019 2020 2021 2022 3 1 5 3 5 11 17 12 Bedarf nach Befragung 3 2 Keine Angaben Keine Angaben Anzahl Ausbildungsende 4 4 4 4 Neben den Altersabgängen entstehen, wie dargestellt noch weitere Personalbedarfe. Zudem ist zu berücksichtigen, dass seit der Umstellung der Ausbildung auf den Bachelorstudiengang und den damit einhergehenden restriktiveren Bedingungen in den letzten 6 Ausbildungsjahrgängen (2012 – 2017) insgesamt 3 Nachwuchskräfte wegen nicht bestandener Wiederholungsklausuren vorzeitig aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden mussten. Alle o.g. Faktoren (Altersabgänge, sonstige Personalbedarfe, Bachelorumstellung) sprechen dafür die Höchstzahl an möglichen Ausbildungsplätzen im gehobenen Dienst zur Verfügung zu stellen. Daher schlägt die Verwaltung vor, 4 Ausbildungsstellen im gehobenen Dienst zur Verfügung zu stellen. Mehr als 4 Ausbildungsstellen sind aufgrund der starren Strukturierung des Studienverlaufs und der Personalkapazität der im Studienverlauf vorgeschriebenen Ämter nicht ordnungsgemäß ausbildbar. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die nunmehr für den Rentenbeginn in Frage kommenden Geburtsjahrgänge 1957 ff. zahlenmäßig wesentlich stärker vertreten sind als die Jahrgänge davor. Dies macht jedwede Prognose noch unsicherer, da die Spanne zwischen Minimal- und Maximalbedarf entsprechend größer ist. Mittlerer Dienst Jahrgang 1953 1953 1954 1955 1955 1955 1956 1957 1958 1958 1958 Anzahl MA 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 frühester Renten/Pensionsbeginn 08/2016 12/2016 11/2017 05/2018 10/2018 11/2018 07/2017 07/2020 01/2023 05/2023 11/2023 spätester Renten/Pensionsbeginn 03/2019 07/2019 07/2020 02/2021 07/2021 08/2021 11/2019 06/2023 01/2025 05/2025 11/2023 konkret genannter Ausscheidezeitpunkt keine Angabe keine Angabe 11/2018 keine Angabe 10/2018 08/2021 11/2017 keine Angabe Keine Angabe keine Angabe keine Angabe Aus der Tabelle ergibt sich im o.g. Betrachtungszeitraum folgender Personalbedarf: Jahr Minimalbedarf Maximalbedarf 2019 2020 2021 2022 3 1 3 0 7 5 4 1 Beschlussvorlage 590.17 Bedarf nach Befragung 0 0 0 0 Anzahl Ausbildungsende 3 3 3 3 Seite 7 Im Gegensatz zum Bereich des gehobenen Dienstes haben weniger der befragten Kolleginnen und Kollegen einen konkreten Ausscheidezeitpunkt genannt. Insofern ist eine Vorhersage zum Personalbedarf schwieriger. Gleichwohl schlägt die Verwaltung vor, auch in 2019 wieder 3 Ausbildungsplätze für Verwaltungsfachangestellte zur Verfügung zu stellen. Es sind vor allem diese Nachwuchskräfte, die (im Rahmen der Ausbildungsanforderungen) flexibel einsetzbar sind, und demnach immer wieder auch zur Bewältigung akuter Personalprobleme herangezogen werden können. Landschaftsgärtnerin/Landschaftsgärtner: Am 22.03.2017 fand durch die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen eine Überprüfung der Anerkennung der Kolpingstadt Kerpen als Ausbildungsbetrieb mit folgendem Ergebnis statt: Gemäß Verordnung über die Anerkennung als Ausbildungsstätte für den Ausbildungsberuf Gärtnerin bzw. Gärtner der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau vom 12.08.1997, muss ein anzuerkennender Betrieb die Voraussetzungen zur Erstellung des landschafts-gärtnerischen Gesamtwerkes unter Beachtung der einschlägigen Fachnormen bieten. Der Nachweis des landschaftsgärtnerischen Gesamtwerkes, das zur Anerkennung als Ausbildungsstätte berechtigt, erfolgt durch tatsächlich durchgeführte aktuelle Baustellen. Der durch die Landwirtschaftskammer ermittelte Anteil an Pflegearbeiten beträgt mehr als 90 %. Da die fachgerechte Durchführung von Pflegemaßnahmen nur einen untergeordneten Stellenwert im Ausbildungsplan einnimmt, hat die Landwirtschaftskammer festgestellt, dass die Kolpingstadt Kerpen keine Voraussetzungen zur Vermittlung einer breit angelegten Ausbildung gemäß Ausbildungsrahmenplan bietet. Eine Fortführung der Anerkennung als Ausbildungsstätte wird nur bei Erfüllung folgender Bedingungen ausgesprochen: - - Die derzeit bei der Kolpingstadt Kerpen noch in Ausbildung befindlichen Auszubildenden müssen mindestens 3 Monate pro Ausbildungsjahr in Kooperation mit anderen Ausbildungsbetrieben ausgebildet werden. Eine Genehmigung zur Einstellung von Auszubildenden für das Jahr 2017 wurde nicht erteilt. Einer Neueinstellung von Auszubildenden wird seitens der Landwirtschaftskammer nur zugestimmt, wenn Neubauprojekte umgesetzt werden, die den Nachweis des landschaftsgärtnerischen Gesamtwerkes erbringen. Das heißt, es besteht das Erfordernis, Baumaßnahmen zu projektieren, die den Zeitraum der Ausbildungsdauer abdecken und sicherstellen, dass eine kontinuierliche Anleitung gegeben ist. Da im Bereich der Grünflächen keine Baumaßnahmen durch eigenes Personal durchgeführt und damit die Vorgaben der Landwirtschaftskammer nicht erfüllt werden, können derzeit keine Ausbildungsplätze zur Verfügung gestellt werden. Elektroniker/in: In diesem Ausbildungsberuf kann wieder ausgebildet werden, da seit Anfang 2015 ein Meister für die Ausbildung zur Verfügung steht. Der derzeit in Ausbildung befindliche Auszubildende wird seine Ausbildung Anfang des Jahres 2019 beenden. Die Verwaltung schlägt daher vor, wieder einen Ausbildungsplatz zum Elektroniker der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik zur Verfügung zu stellen. Beschlussvorlage 590.17 Seite 8 Fachinformatiker/in: In diesem Ausbildungsberuf kann ebenfalls wieder ausgebildet werden, da derzeit kein Auszubildender beschäftigt ist. Die Verwaltung schlägt daher vor, wieder einen Ausbildungsplatz zum Fachinformatiker der Fachrichtung Systemintegration zur Verfügung zu stellen. 4. Fazit: Zusammenfassend schlägt die Verwaltung vor, für 2019 folgende Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen: Ausbildungsberuf Stadtinspektoranwärter/in Verwaltungsfachangestellte/r Elektroniker/in Fachinformatiker/in Anzahl Plätze 2019 4 3 1 1 Das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG) vom 22. Mai 2013 und die dazugehörige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 sind zum 01. Januar 2014 in Kraft getreten und haben das Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (RettAssG) abgelöst. Eine Ausbildung zur/zum Rettungsassistentin/ Rettungsassistenten ist seit dem 31.12.2014 nicht mehr möglich. In diesem Zusammenhang ist in NRW auf der Basis des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) spätestens ab dem 01.01.2027 vom Träger des Rettungsdienstes sicherzustellen, dass die geforderten Qualifikationen zur Fahrzeugbesetzung erfüllt werden. Hierzu sind gem. § 4 Abs. 3 RettG in der Notfallrettung Rettungsassistenten und Rettungsassistentinnen durch Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen zu ersetzen. Um den beschriebenen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, ist seitens des Rhein-ErftKreises als Träger des Rettungsdienstes in Zusammenarbeit mit den kreisangehörigen Städten die Träger einer Rettungswachen sind, eine adäquate Personalvorhaltung zu gewährleisten, die grundsätzlich über zwei Wege sichergestellt wird: 1. Weiterqualifizierung des Personals vom Rettungsassistenten/in zur/zum Notfallsanitäter/in; bis zum 01.01.2021, erfolgt im Amt 13. 2. Dreijährige Vollausbildung zum Notfallsanitäter/in an einer staatlich anerkannten Rettungsdienstschule. Die Kosten für die dreijährige Notfallsanitäterausbildung nach § 14 Abs. 3 RettG sind i.V.m. Rd.Erl. des MGEPA vom 19.05.2015 – 234-0717.1.3.2 „Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung“ sind Kosten des Rettungsdienstes. Damit können die Kosten für die Notfallsanitäterausbildung in die kommunalen Gebührensatzungen der Träger der Rettungswachen einbezogen werden (ca. 90.000 € pro dreijährige Ausbildung). Für die Kolpingstadt Kerpen sind, vorbehaltlich der Beschlussfassung des Kreistages im Dezember 2017 im Rahmen der Bedarfsplanung für den Rettungsdienst, ab dem Haushaltsjahr 2018 jährlich vier Ausbildungsstellen für die Notfallsanitäterausbildung im Stellenplan einzurichten. Der erste Ausbildungsbeginn ist voraussichtlich der 01.08.2018. Beschlussvorlage 590.17 Seite 9