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Vorlage (Dringlichkeitsentscheidung hier: Bestellung des Vorstandes für den Stadtservicebetrieb Brühl -Anstalt öffentlichen Rechts-)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
101 kB
Datum
14.12.2015
Erstellt
11.11.15, 18:27
Aktualisiert
11.11.15, 18:27
Vorlage (Dringlichkeitsentscheidung
hier: Bestellung des Vorstandes für den Stadtservicebetrieb Brühl -Anstalt öffentlichen Rechts-) Vorlage (Dringlichkeitsentscheidung
hier: Bestellung des Vorstandes für den Stadtservicebetrieb Brühl -Anstalt öffentlichen Rechts-)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 25 Hilger 25/ AöR 04.11.2015 506/2015 (454/2015) Betreff Dringlichkeitsentscheidung hier: Bestellung des Vorstandes für den Stadtservicebetrieb Brühl -Anstalt öffentlichen RechtsBeratungsfolge Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Freytag Zust. Dienststelle Kämmerer RPA Hilger Beschlussentwurf: Der Hauptausschuss bestellt im Wege der Dringlichkeit gemäß § 60 Abs.1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW und Frau Dr. Marion Kapsa Herrn Gerd Schiffer für die Dauer von fünf Jahren, längstens bis zum Ausscheiden aus dem Dienst der Stadt Brühl bzw. bis zur Beendigung der Geschäftsführertätigkeit bei der Stadtwerke Brühl GmbH, zu Vorständen des Stadtservicebetriebes Brühl –Anstalt öffentlichen Rechts-. Die Betriebszweige werden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 der Anstaltssatzung wie folgt den Vorstandsmitgliedern zugeordnet: - Stadtservice gem. § 2 Abs. 1 Ziffer a) der Anstaltssatzung Frau Dr. Marion Kapsa - Gebäudemanagement gem. § 2 Abs. 1 Ziffer b) der Anstaltssatzung Herr Gerd Schiffer - Zentrale Verwaltung gem. § 5 Abs. 3 der Anstaltssatzung Herr Gerd Schiffer Für die Phase bis zur rechtlichen Selbständigkeit der AöR werden Frau Dr. Marion Kapsa und Herr Gerd Schiffer zum Vorgründungsvorstand bestellt und damit beauftragt, alle notwendigen Schritte zur Gründung zu veranlassen. Seite - 2 – Drucksache 506/2015 Erläuterungen: Die Gründung der AöR erfordert bereits in der Vorgründungsphase eine Vielzahl an Schritten und Maßnahmen, die der Legitimation bedürfen. Neben kleineren Schritten (z. B. Kontoeröffnung, Beantragung einer Betriebsnummer oder Steuernummer usw.) sind auch weitergehende rechtliche Verpflichtungen einzugehen (Mitgliedschaft in der Kommunalen Arbeitgebervereinigung, Mitgliedschaft in der Zusatzversorgungskasse, Unterschrift der Personalüberleitungsverträge für die AöR usw.). Da die Gründung der AöR und damit auch die Organe der AöR erst zum 01.01.2016 erfolgt, ist es notwendig, dass ein Vorgründungsvorstand berufen wird. Hinsichtlich des Handelenden für die AöR führt das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.12. 2012, Az. 19 A 1582/11) aus, dass, falls verpflichtende Erklärungen schon im Gründungsstadium für die AöR nur durch das satzungsgemäß vertretungsberechtigte Organ (Vorstand der AöR) abgegeben werden können, die Wirksamkeit daraus folgt, dass der Vorstand das Handeln später genehmigt. Der Formulierung des Urteils kann insoweit entnommen werden, dass jedenfalls der spätere Vorstand der AöR auch für die „Vor-AöR“ vertretungsberechtigt sein soll. Hierzu ist es aber notwendig, dass die Vorstandsmitglieder explizit bestellt sind. Dies kann zum jetzigen Zeitpunkt nur durch den Rat der Stadt Brühl erfolgen Die Bestellung der Vorstandsmitglieder wird konstituierenden Sitzung zur Bestätigung vorgelegt. dem Verwaltungsrat in seiner Die Aufteilung Betriebszweige erfolgt im Einvernehmen mit den zu wählenden Vorstandsmitgliedern. Die Dringlichkeit ergibt sich daraus, dass die im zweiten Absatz dieser Erläuterungen beispielhaft beschriebenen rechtlichen Schritte teilweise frühzeitig durchzuführen sind. Es ist sicherzustellen, dass zum 01.01.2016 die anstehenden Arbeiten rechtssicher weitergeführt werden können (z. B. der Winterdienst). Darüber hinaus sind aber auch alle Voraussetzungen zu schaffen, dass die Mitarbeiter/innen der AöR rechtzeitig in die AöR übergeleitet werden und auch rechtzeitig ihre Vergütung erhalten. Die dazu notwendigen Entscheidungen erst nach der nächsten Ratssitzung anzugehen, würde einen rechtssicheren Start der AöR zum 01.01.2016 gefährden.