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Beschlussvorlage (Bauvorhaben Horrem, Hauptstraße 156 / Ecke Am Kalkofen; hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
157 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
09.10.17, 15:28
Aktualisiert
09.10.17, 15:28
Beschlussvorlage (Bauvorhaben Horrem, Hauptstraße 156 / Ecke Am Kalkofen;
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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung Bearbeiter/in: Jörg Mackeprang TOP Drs.-Nr.: 501.17 Datum : Beratungsfolge Termin Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr X 09.10.2017 Bemerkungen 10.10.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Bauvorhaben Horrem, Hauptstraße 156 / Ecke Am Kalkofen; hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr nimmt die Vorlage zur Kenntnis. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Mackeprang Mackeprang Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Schwister Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Nimtz MAßNAHME: ______________________________________________ ÜBERSICHT lfd. Jahr Ausgaben / Einnahmen Aufwendungen / Erträge 1. Folgejahr 2. Folgejahr 3. Folgejahr 4. Folgejahr Einmalkosten Ausgaben / Aufwendungen Anschaffungskosten (z.B. Baukosten) Einrichtungskosten Personalkosten Honorare Architekten/Ingenieure o.ä. gesamt: Einnahmen / Erträge Zuschüsse Beiträge gesamt: Aufwand netto: Folgekosten: Aufwendungen Sachkosten (z.B. Unterhaltung) Schuldendienste/Zinsen Abschreibung Personalkosten gesamt Erträge Zuschüsse Gebühren gesamt Beschlussvorlage 501.17 Seite 2 Begründung: Die Fraktion B90/Die Grünen beantragt: 1. Das für das geplante Bauvorhaben die nach Bauordnung erforderlichen Stellplätze nachgewiesen werden. Nach § 51 LBauO NRW sind bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen herzustellen, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen). Eine erforderliche Anzahl an Stellplätzen ist nicht vorgeschrieben. In der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW sind lediglich Richtzahlen für den Stellplatzbedarf aufgeführt. Bei dem geplanten Wohn-und Geschäftshaus handelt es sich um ein Gebäude mit einer Bäckerei im EG sowie 2 Wohnungen, die sich im Erdgeschoss und im Dachgeschoss befinden. Im 1.OG bis zum 3. OG befinden sich in Summe 23 Fremdenzimmer. Im Untergeschoss sind 7 funktionsfähige Garagenstellplätze vorhanden. Im Bereich des Erdgeschosses sind 2 funktionierende PKW-Stellplätze vorhanden. Das ergibt ein Verhältnis von 9 Stellplätzen zu 25 Wohneinheiten, dies entspricht einem Verhältnis von 36%. Bei Objekten in vergleichbar zentraler Lage im Stadtteil Horrem sind aufgrund der guten Anbindung an den ÖPNV in jüngerer Vergangenheit verringerte Stellplatzzahlen zwischen 52% und 64% genehmigt worden. Aus Gründen der Gleichbehandlung würde dies bei einem Ansatz von 60% für das geplante Objekt bedeuten, dass mindestens. 3 PKW-Stellplätze für die Bäckerei und mind. 15 Stellplätze für die Wohneinheiten nachgewiesen werden müssten. (25 WHG x 60% = 15 Stellplätze) Summarisch ergäbe dies dann einen Stellplatzbedarf von 18 Stück. Dieser Ansatz wird vom Bauherrn gefordert. 2. Die strikte Einhaltung der Baugrenzen Das geplante Gebäude überschreitet an der Straße „Am Kalkofen“ in einem Teilbereich die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze. Die betreffende Fläche befindet sich im Eigentum des Antragstellers – durch das Bestandsgebäude wird die Baugrenze ebenfalls überschritten. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann im Einzelfall möglich sein. Gem. § 31 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Die Abweichung muss auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Ob Befreiungsmöglichkeiten i.S. des § 31 BauGB für das geplante Bauvorhaben zutreffen wird derzeit von der Verwaltung geprüft. Im Rahmen der städtebaulichen Prüfung des Bauvorhabens wurden keine Befreiungsgründe erkannt. 3. Die Sicherung des Wegekreuzes vor Bauschäden Die Sicherung würde als Auflage in die Baugenehmigung aufgenommen. Beschlussvorlage 501.17 Seite 3 4. Die vorhandene Buche soll erhalten werden Seitens des Fachamtes (25) wurde geprüft, ob ein Erhalt des Baumes möglich ist. Amt 25 kommt zu der Bewertung, dass der Baum leider nicht zu erhalten ist, da die Krone einseitig zu sehr beschnitten werden müsste und die Statik des Baumes damit nicht mehr gesichert ist. 5. Es ist sicher zu stellen, dass während der Baumaßnahmen ein ausreichend breiter Gehweg zur Verfügung steht. Die Sicherung würde als Auflage in die Baugenehmigung aufgenommen. 6. Der städtische Grünstreifen hinter dem Wegekreuz ist zu erhalten. Der Grünstreifen ist von dem Bauvorhaben nicht betroffen. Beschlussvorlage 501.17 Seite 4