Daten
Kommune
Kerpen
Größe
157 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
09.10.17, 15:28
Aktualisiert
09.10.17, 15:28
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Bearbeiter/in: Jörg Mackeprang
TOP
Drs.-Nr.: 501.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
X
09.10.2017
Bemerkungen
10.10.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Bauvorhaben Horrem, Hauptstraße 156 / Ecke Am Kalkofen;
hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Mackeprang
Mackeprang
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Schwister
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Nimtz
MAßNAHME:
______________________________________________
ÜBERSICHT
lfd. Jahr
Ausgaben / Einnahmen
Aufwendungen / Erträge
1. Folgejahr
2. Folgejahr
3. Folgejahr
4. Folgejahr
Einmalkosten
Ausgaben / Aufwendungen
Anschaffungskosten (z.B. Baukosten)
Einrichtungskosten
Personalkosten
Honorare Architekten/Ingenieure o.ä.
gesamt:
Einnahmen / Erträge
Zuschüsse
Beiträge
gesamt:
Aufwand netto:
Folgekosten:
Aufwendungen
Sachkosten (z.B. Unterhaltung)
Schuldendienste/Zinsen
Abschreibung
Personalkosten
gesamt
Erträge
Zuschüsse
Gebühren
gesamt
Beschlussvorlage 501.17
Seite 2
Begründung:
Die Fraktion B90/Die Grünen beantragt:
1. Das für das geplante Bauvorhaben die nach Bauordnung erforderlichen Stellplätze
nachgewiesen werden.
Nach § 51 LBauO NRW sind bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei
denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen herzustellen, wenn
und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen
Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt
(notwendige Stellplätze und Garagen). Eine erforderliche Anzahl an Stellplätzen ist nicht
vorgeschrieben. In der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW sind lediglich Richtzahlen für den
Stellplatzbedarf aufgeführt.
Bei dem geplanten Wohn-und Geschäftshaus handelt es sich um ein Gebäude mit einer Bäckerei
im EG sowie 2 Wohnungen, die sich im Erdgeschoss und im Dachgeschoss befinden. Im 1.OG
bis zum 3. OG befinden sich in Summe 23 Fremdenzimmer.
Im Untergeschoss sind 7 funktionsfähige Garagenstellplätze vorhanden. Im Bereich des
Erdgeschosses sind 2 funktionierende PKW-Stellplätze vorhanden. Das ergibt ein Verhältnis von 9
Stellplätzen zu 25 Wohneinheiten, dies entspricht einem Verhältnis von 36%.
Bei Objekten in vergleichbar zentraler Lage im Stadtteil Horrem sind aufgrund der guten
Anbindung an den ÖPNV in jüngerer Vergangenheit verringerte Stellplatzzahlen zwischen 52%
und 64% genehmigt worden.
Aus Gründen der Gleichbehandlung würde dies bei einem Ansatz von 60% für das geplante
Objekt bedeuten, dass mindestens. 3 PKW-Stellplätze für die Bäckerei und mind. 15 Stellplätze
für die Wohneinheiten nachgewiesen werden müssten. (25 WHG x 60% = 15 Stellplätze)
Summarisch ergäbe dies dann einen Stellplatzbedarf von 18 Stück. Dieser Ansatz wird vom
Bauherrn gefordert.
2.
Die strikte Einhaltung der Baugrenzen
Das geplante Gebäude überschreitet an der Straße „Am Kalkofen“ in einem Teilbereich die im
rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze. Die betreffende Fläche befindet sich im
Eigentum des Antragstellers – durch das Bestandsgebäude wird die Baugrenze ebenfalls
überschritten.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann im Einzelfall möglich sein.
Gem. § 31 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist,
oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen
würde. Die Abweichung muss auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar sein. Ob Befreiungsmöglichkeiten i.S. des § 31 BauGB für das geplante
Bauvorhaben zutreffen wird derzeit von der Verwaltung geprüft.
Im Rahmen der städtebaulichen Prüfung des Bauvorhabens wurden keine Befreiungsgründe
erkannt.
3.
Die Sicherung des Wegekreuzes vor Bauschäden
Die Sicherung würde als Auflage in die Baugenehmigung aufgenommen.
Beschlussvorlage 501.17
Seite 3
4.
Die vorhandene Buche soll erhalten werden
Seitens des Fachamtes (25) wurde geprüft, ob ein Erhalt des Baumes möglich ist. Amt 25 kommt
zu der Bewertung, dass der Baum leider nicht zu erhalten ist, da die Krone einseitig zu sehr
beschnitten werden müsste und die Statik des Baumes damit nicht mehr gesichert ist.
5.
Es ist sicher zu stellen, dass während der Baumaßnahmen ein ausreichend breiter
Gehweg zur Verfügung steht.
Die Sicherung würde als Auflage in die Baugenehmigung aufgenommen.
6.
Der städtische Grünstreifen hinter dem Wegekreuz ist zu erhalten.
Der Grünstreifen ist von dem Bauvorhaben nicht betroffen.
Beschlussvorlage 501.17
Seite 4