Daten
Kommune
Kerpen
Größe
253 kB
Datum
07.11.2017
Erstellt
29.09.17, 13:16
Aktualisiert
29.09.17, 13:16
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Anlage 2:Stellungnahmen der Behörden
Seite 1 von 7
Abwägung zur Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB (Frühzeitige Beteiligung)
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
T 1)Evonik Industries/04.11.2016
Keine Bedenken
T 2) GASCADE Gastransport GmbH, WINGAS GmbH
und OPAL NEL TRANSPORT GmbH /03.05.2016
Es sind keine Anlagen der einzelnen Gesellschaften
betroffen.
Sollten externe Flächen zur Deckung des
Kompensationsbedarfs erforderlich sein, sind diese
ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen.
T 3) Unitymedia NRW GmbH/08.11.2016
Keine Bedenken
T 4) Amprion GmbH/09.11.2016
Durch die Maßnahme werden keine
Höchstspannungsleitungen betroffen. Planungen von
Höchstspannungsleitungen sind für diesen Bereich aus
heutiger Sicht nicht vorgesehen.
T 5) Bezirksregierung Köln-Obere
Wasserbehörde//07.11.2016
Es ist keine Betroffenheit vorhanden.
T 6) Bezirksregierung DüsseldorfKampfmittelbeseitigungsdienst /07.11.2016
Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre
Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein(§
16 BauO NRW). Dieses ist insbesondere von Bedeutung
bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die in
Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen
Kampfgebieten des Zweiten Weltkriegs liegen und bei
denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen
werden. Da hier nicht unmittelbar von nicht
unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD
nicht zu beteiligen.
Sollte sich die Situation ändern, ist erneut die
Untersuchung des Grundstücks auf
Kampfmittelbelastung zu beantragen.
T 7) Thyssengas GmbH/07.11.2016
Durch die o.g. Maßnahme werden keine von der
Gesellschaft betreuten Gasfernleitungen betroffen.
Neuverlegungen sind in diesem Bereich nicht
vorgesehen.
Keine Bedenken
T 8) Wald und Holz NRW/16.11.2016
Grundsätzlich keine Bedenken
Im Zuge der Baumaßnahmen sollten jedoch die
Gehölzstrukturen im westlichen Teil der Fläche erhalten
werden.
T 9) Erftverband/11.11.2016
Grundsätzlich keine Bedenken
Es wird darauf hingewiesen, dass eine
Geruchsbelästigung durch den Betrieb des
Regenüberlaufbeckens sowie des
Regenrückhaltebeckens nicht ausgeschlossen werden
kann.
T 10) ) Gemeinde Merzenich/14.11.2016
Keine Bedenken
T 11) Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Ville-Eifel/11.11.2016
Keine Bedenken
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber
der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche
auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch
Verkehrslärm Abgase, Feinstaub der A 4 oder, L 122,
auch künftig nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass bei
Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist.
Vorschlag der Verwaltung
entfällt
entfällt
Die Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung wurde im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum BP SI
363 „Kindertagesstätte Mastenweg“ ermittelt. Die im
Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichsfläche wird
zur Offenlage des BP 363 dem Träger vorgelegt.
entfällt
entfällt
entfällt
Nicht F-Plan relevant.
Es ist ein entsprechender Hinweis in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes SI 363 erfolgt.
entfällt
entfällt
Die westlichen Gehölzstrukturen werden nicht von
der Planung des Kita-Gebäudes berührt.
Nicht F-Plan relevant.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
entfällt
Nicht F-Plan relevant.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI 363
„Kindertagesstätte Mastenweg“ wurde ein
schalltechnisches Gutachten erstellt.
Es ist eine Festsetzung zum passiven Schallschutz
Anlage 2:Stellungnahmen der Behörden
Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der
Stadt Kerpen. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch
und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub,
Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei
Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden
Straßen hinzuweisen (§ 9(1) Nr. 24 BauGB). Notwendige
Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der
Kommunen/der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der
Straßenbauverwaltung.
T 12) DB Bahn AG/14.11.2016
Keine Bedenken
T 13) Bezirksregierung Köln-Obere
Immissionsschutzbehörde Dez. 53/15.11.2016
Keine Bedenken
Das Plangebiet befindet sich in einem ausreichend
großen Abstand zum Betriebsbereich der Biogasanlage
der Fa. Bioenergie Kerpen-Sindorf GmbH. Es liegt
außerhalb des sogenannten Achtungsabstandes nach
dem Leitfaden KAS-18 „Empfehlungen für Abstände
zwischen Betriebsbereichen nach der StörfallVerordnung und schutzwürdigen Gebieten im Rahmen
der Bauleitplanung-Umsetzung § 50 BlmSchG der
Kommission für Anlagensicherheit beim
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit.
T 14) Geologischer Dienst NRW/21.11.2016
1. Erdbebengefährdung
Es wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung
hingewiesen, die bei der Planung und Bemessung
üblicher Hochbauten gem. den Technischen
Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN
4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“
zu berücksichtigen ist.
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden
DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen
und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die
anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der BRD 1:350 000, Bundesland
NRW (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne
Standorte bestimmt werden.
Die Gemarkung Sindorf der Kolpingstadt Kerpen ist der
Erdbebenzone 3 und geologischer Untergrundklasse S
zuzuordnen.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für
Bauwerke gem. DIN 4149:2005 und den entsprechenden
Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
2. Kompensationssuchräume auf FNP-Ebene
Im Rahmen des FNPs können Nutzungsregelungen auch
als „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft = MSPEFläche“ ausgewiesen und textlich festgesetzt werden.
Dies ist für den FNP gem. § 5 (2) Nr. 10 BauGB sowie
für den Bebauungsplan gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB
möglich. Ökologische Merkmale der Region können
weiterentwickelt werden und gleichzeitig besteht die
Möglichkeit eines naturnahen Ausgleiches höherer
ökologischer Wertigkeit.
3. Bodenschutz aus FNP-Ebene
Rechtlich zu schützende Böden in NRW
Die Kriterien der landesweit rechtlich zu schützenden
Böden in NRW treffen auf die Böden der betroffenen
Fläche zu. Die betroffenen Böden sind mit der
Schutzstufe drei als „besonders schutzwürdige
fruchtbare Böden“ registriert. Dieser Aspekt ist in der
Abwägung besonders zu beachten.
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden
Es sind natürlich gewachsene tiefgründige Lößböden
(Parabraunerde) der höchsten Schutzstufe betroffen,
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in dem Bebauungsplan SI 363 „Kita Mastenweg“
aufgenommen worden.
entfällt
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Es wurde ein entsprechender Hinweis in die
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes SI
363 aufgenommen.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
In der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes
werden keine entsprechenden Flächen dargestellt.
Nicht F-Plan relevant.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI 363
„Kindertagesstätte Mastenweg“ ist im Rahmen des
Umweltberichtes eine Prüfung erfolgt. Diese wird im
Rahmen der Offenlage zum Bebauungsplan SI 363
vorgelegt.
Anlage 2:Stellungnahmen der Behörden
aufgrund ihrer besonders schutzwürdigen Regelungsund Pufferfunktionen für die natürliche
Bodenfruchtbarkeit. Darüber hinaus dienen sie dem
Naturhaushalt durch ihre Klimakühlfunktion und ihr
Wasserrückhaltevermögen.
Bodenbezogene Ausgleichsmaßnahmen im weiteren
Verfahren sind anzustreben.
Siehe auch Bodenkarten:
a) Auskunftssystem BK 50 mit Karte der
schutzwürdigen Böden, 1 CD-ROM,
Geologischer Dienst NRW-Landesbetrieb-,
Krefeld, 2004 (ISBN 3-86029-709-0)
http://www.gd.nrw.de/g_bkSwB.htm
b) Zur kostenfreien WMS-Version (TIM-online
Kartenserver) und zur
Schutzwürdigkeitsauswertung siehe Hinweise
unter
http: www.gd.nrw.de/zip/g bk50hinw.pdf und
http: www.gd.nrw.de/zip/g bkswb.pdf
T 15) Westnetz GmbH-Netzplanung/18.11.2016
Grundsätzlich keine Bedenken
Im Mastenweg sind Versorgungsleitungen des
Unternehmens vorhanden. Zurzeit sind im o.g. Gebiet
keine Änderungen an den Versorgungsanlagen geplant.
T 16) Bezirksregierung Köln-Abfallwirtschaft und
Bodenschutz Dez. 52/18.11.2016
Es ist keine Betroffenheit vorhanden.
T 17) Bezirksregierung Köln Dez. 33/22..2016
Keine Bedenken
T 18) Bezirksregierung Arnsberg/21.11.2016
Grundsätzlich keine Bedenken
Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohlen
verliehenen Bergwerksfeld „Sindorf 1“.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden
Unterlagen von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlebergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die
Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter
betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2-5, 09,
07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Folgendes sollte berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch
den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue,
noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben.
Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasseranstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der
Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als
auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg
sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Diese können bei bestimmten geologischen Situationen
zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die
Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die
Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
T 19) LVR-Gebäude- und
Liegenschaftsmanagement/24.11.2016
Keine Bedenken
T 20) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr/12.12.2016
Keine Bedenken bis zu einer Bauwerkshöhe bis zu 10 m.
Der Standort des Gebietes befindet sich innerhalb der
Kontrollzone des Bauschutzbereiches im
Zuständigkeitsbereich Nörvenich. Es wird darauf
hingewiesen, dass Baukrane separat beim Luftfahrtamt
der Bundeswehr zu beantragen sind.
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Nicht F-Plan relevant.
entfällt
entfällt
Es wurde ein entsprechender Hinweis in die
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes SI
363 aufgenommen.
entfällt
Eine Bauwerkshöhe von 10 m wird nicht erreicht.
Nicht F-Plan relevant
Anlage 2:Stellungnahmen der Behörden
T 21) Landesbetrieb Straßenbau NRW
Autobahnniederlassung Krefeld/13.12.2016
Südlich der 77. Änderung des FNP verläuft in einer
Entfernung von ca. 610 m die seitens des Trägers zu
unterhaltende Autobahn 4, Absatz 8,1.
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass gegenüber
der Straßenbauverwaltung weder jetzt noch zukünftig
Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz
geltend gemacht werden können.
T 22) Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 26Luftverkehr/13.12.2016
Keine Bedenken
T 23) IHK Köln/14.12.2016
Es wird darauf hingewiesen, dass es durch die geplante
Ansiedlung eines Kindergartens zu keinerlei
Einschränkungen der ansässigen Gewerbebetriebe
kommen darf. Auch mögliche zukünftige
Unternehmensentwicklungen dürfen nicht beeinträchtigt
werden.
T 24)Rhein-Erft-Kreis/22.12.2016
Es werden folgende Anregungen und Bedenken
vorgebracht:
Wasserschutz
Grundsätzlich keine Bedenken.
Folgender Hinweis ist zu beachten:
Im Plangebiet liegt ein Teil des Regenrückhaltebeckens
Sindorf Dickbusch, Sonderbauwerksnummer 2225833.
Die zuständige Genehmigungsbehörde ist die
Bezirksregierung Köln. Eine Abstimmung mit der
zuständigen Genehmigungsbehörde muss erfolgen.
Immissionsschutz
Es ist geplant eine Kita im unmittelbaren
Einwirkungsbereich von gewerblichen Anlagen und
Betrieben zu ermöglichen. Somit ist nicht
auszuschließen, dass die Kita Belästigungen und
Störungen im Sinne des § 15 (1) Satz 2, letzter Halbsatz
BauNVO ausgesetzt werden kann.
Zur Vermeidung von Konflikten wird empfohlen, die
Lärmimmissionen, die auf das Planvorhaben einwirken
können, lärmtechnisch zu untersuchen und zu bewerten.
Gegebenenfalls sind Lärmminderungsmaßnahmen zu
ergreifen.
Seite 4 von 7
Nicht F-Plan relevant
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
entfällt
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI 363
„Kindertagesstätte Mastenweg“ wurde ein
schalltechnisches Gutachten erstellt.
Es ist eine Festsetzung zum passiven Schallschutz
in dem Bebauungsplan SI 363 „Kita Mastenweg“
aufgenommen worden.
Eine Einschränkung von
Unternehmensentwicklungen ist somit
ausgeschlossen.
Das Plangebiet ist verkleinert worden, sodass das
Regenrückhaltebecken nicht mehr im Plangebiet
liegt.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI 363
„Kindertagesstätte Mastenweg“ wurde ein
schalltechnisches Gutachten erstellt.
Es ist eine Festsetzung zum passiven Schallschutz
in dem Bebauungsplan SI 363 „Kita Mastenweg“
aufgenommen worden.
Ergänzende Stellungnahme 11.01.2017
Wasserschutz
Für die Verwendung von aufbereitenden Altbaustoffen
(RCL), Müllverbrennungsaschen oder Mineralstoffen aus
industrieller Produktion zur Untergrundbefestigung etc.
ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die bei
der Unteren Wasser, Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu
beantragen ist.
Gem. § 44 Landeswassergesetz (LWG) ist unbelastetes
Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem
01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist nach
Maßgabe des § 55 (2) des Wasserhaushaltsgesetzes zu
beseitigen. Wenn Niederschlagswasser vor Ort
versickert werden soll, ist bei der Unteren
Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises eine
wasserrechtliche Erlaubnis zur Gewässerbenutzung zu
beantragen.
Nicht F-Plan relevant.
Die Festsetzung im Bebauungsplan SI 363
„KITA Mastenweg“ zur Versickerung von
Niederschlagswasser erfolgt, um die
planungsrechtliche Vorbereitung der
Niederschlagsentwässerung gemäß § 55
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44
Landeswassergesetz NRW auf Ebene des
Bebauungsplanes sicherzustellen. Eine
flächenbezogene Festsetzung wird dagegen
nicht getroffen, um eine größtmögliche
Flexibilität für Bauherren und Planer bei der
Entwässerungsplanung zu ermöglichen.
Um die Beeinträchtigung wasserrechtlicher
Anlage 2:Stellungnahmen der Behörden
Seite 5 von 7
Belange zu vermindern, sind potenziell
belastete Niederschlagswässer, z.B. von
privaten und öffentlichen Stellplatz- oder
Verkehrsflächen, die durch motorisierte
Verkehrsteilnehmer genutzt werden, in die
Kanalisation einzuleiten. Die Ableitung dieser
Niederschlagswässer ist durch das bestehende
und leistungsfähige Kanalnetz gewährleistet.
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes sind
daher keine negativen Auswirkungen auf das
bestehende Kanalnetz zu erwarten.
Immissionsschutz
Siehe Stellungnahme vom 22.12.2016
Sollte dennoch an den Planungsabsichten festgehalten
werden, sollten die Lärmimmissionen, die auf das
planvorhaben einwirken können, lärmtechnisch
untersucht und bewertet werden.
Bodenschutz
Gem. § 4 (2) Landesbodenschutzgesetz NRW
(LBodSchG) haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen
die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen
Abwägung von der Inanspruchnahme von nicht
versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten
Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine
Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten,
baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.
Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens
nachzuweisen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI 363
„Kindertagesstätte Mastenweg“ wurde ein
schalltechnisches Gutachten erstellt.
Es ist eine Festsetzung zum passiven Schallschutz
in dem Bebauungsplan SI 363 „Kita Mastenweg“
aufgenommen worden.
Es ist im Vorfeld eine Standortuntersuchung
durchgeführt worden. Als Ergebnis ist festzuhalten,
dass man keine alternative erschlossene städtische
Fläche, die zur Ansiedlung einer Kindertagesstätte
geeignet gewesen wäre, gefunden hat.
Die besagte Fläche ist heute schon teilversiegelt mit
einer vorhandenen Parkfläche und einem Spielplatz.
Naturschutz
Keine Bedenken
entfällt
Amt für Straßenbau und Verkehr
Keine Bedenken
entfällt
Amt für öffentlichen Personennahverkehr
Keine Bedenken
entfällt
Abwägung zur Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB (Beteiligung der Träger im Rahmen der Offenlage)
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
T 1)Evonik Industries/29.06.2017
Keine Bedenken
T 2) LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland/03.07.2017
Es sind keine Konflikte mit den öffentlichen Interessen
des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Es ist zu
beachten, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand nicht
durchgeführt wurden, von daher ist diesbezüglich nur
eine Prognose möglich.
Es wird daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16
DSchG hingewiesen. Es sind bei Bodenbewegungen
auftretende archäologische Funde und Befunde der
Stadt Aachen als Untere Denkmalbehörde oder dem
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland,
Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385
Nideggen, Tel.: 02425/9039-0 unverzüglich zu melden.
Es reicht schon, wenn von dem Laien erkennbar ist, dass
es sich um ein Bodendenkmal handeln könnte.
Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes
für Bodendenkmalpflege ist für den Fortgang der
Arbeiten abzuwarten.
Vorschlag der Verwaltung
entfällt
Es ist ein entsprechender Hinweis in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes SI 363 erfolgt.
Anlage 2:Stellungnahmen der Behörden
T 3) Bezirksregierung Köln-Abfallwirtschaft und
Bodenschutz Dez. 52/30.06.2017
Es ist keine Betroffenheit vorhanden.
T 4) GASCADE Gastransport GmbH, WINGAS GmbH
und OPAL NEL TRANSPORT GmbH /03.07.2017
Es sind keine Anlagen der einzelnen Gesellschaften
betroffen.
T 5) Bezirksregierung Köln Dez. 33/29.062017
Keine Bedenken
T 6) Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Ville-Eifel/29.06.2017
Grundsätzlich keine Bedenken
Hinweis auf die Stellungnahme vom 11.11.2016
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber
der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche
auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch
Verkehrslärm Abgase, Feinstaub der A 4 oder, L 122,
auch künftig nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass bei
Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist.
Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der
Stadt Kerpen. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch
und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub,
Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei
Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden
Straßen hinzuweisen (§ 9(1) Nr. 24 BauGB). Notwendige
Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der
Kommunen/der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der
Straßenbauverwaltung.
T 7) Bezirksregierung DüsseldorfKampfmittelbeseitigungsdienst /28.06.2017
Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre
Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein(§
16 BauO NRW). Dieses ist insbesondere von Bedeutung
bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die in
Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen
Kampfgebieten des Zweiten Weltkriegs liegen und bei
denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen
werden. Da hier nicht unmittelbar von nicht
unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD
nicht zu beteiligen.
Sollte sich die Situation ändern, ist erneut die
Untersuchung des Grundstücks auf
Kampfmittelbelastung zu beantragen.
T 8) Amprion GmbH/05.07.2017
Es verbleibt bei der Stellungnahme vom 09.11.2016.
Durch die Maßnahme werden keine
Höchstspannungsleitungen betroffen. Planungen von
Höchstspannungsleitungen sind für diesen Bereich aus
heutiger Sicht nicht vorgesehen.
T 9) ) Gemeinde Merzenich/28.06.2017
Keine Bedenken
T 10) Wald und Holz NRW/07.07.2017
Keine Bedenken
T 11) DB Bahn AG/29.06.2017
Grundsätzlich keine Bedenken
Es wird darauf hingewiesen, dass Ansprüche gegen die
DB AG aus dem Betrieb der Eisenbahnen in ihrer
jeglichen Form seitens des Antragstellers, Bauherren,
Grundstückseigentümers oder sonstiger
Nutzungsberechtigter ausgeschlossen sind.
Insbesondere sind Immissionen wie Erschütterung,
Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen
und dergleichen, die von Bahnanlagen und dem
Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos
hinzunehmen. Ebenso sind Abwehrmaßnahmen nach §
1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), die durch
den Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form veranlasst
Seite 6 von 7
entfällt
entfällt
entfällt
Nicht F-Plan relevant.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI 363
„Kindertagesstätte Mastenweg“ wurde ein
schalltechnisches Gutachten erstellt.
Es ist eine Festsetzung zum passiven Schallschutz
in dem Bebauungsplan SI 363 „Kita Mastenweg“
aufgenommen worden.
Nicht F-Plan relevant.
Es ist ein entsprechender Hinweis in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes SI 363 erfolgt.
entfällt
entfällt
entfällt
Nicht F-Plan relevant.
Anlage 2:Stellungnahmen der Behörden
werden könnten, ausgeschlossen. Eventuell erforderliche
Schutzmaßnahmen (Schallschutz) sind von der
Gemeinde oder den Bauwerbern auf eigene Kosten
vorzusehen bzw. Vorzunehmen.
T 12) Westnetz GmbH-Netzplanung/05.07.2017
Grundsätzlich keine Bedenken
Im Mastenweg sind Versorgungsleitungen des
Unternehmens vorhanden. Zurzeit sind im o.g. Gebiet
keine Änderungen an den Versorgungsanlagen geplant.
T 13) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr/14.07.2017
Keine Bedenken
T 14) Erftverband/11.07.2017
Keine Bedenken
Es wird auf die Stellungnahme vom 11.11.2016
hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine
Geruchsbelästigung durch den Betrieb des
Regenüberlaufbeckens sowie des
Regenrückhaltebeckens nicht ausgeschlossen werden
kann.
T 15) LVR-Gebäude- und
Liegenschaftsmanagement/21.07.2017
Keine Bedenken
T 16) Unitymedia NRW GmbH/31.07.2017
Keine Bedenken
T 17) Landesbetrieb Straßenbau NRW
Autobahnniederlassung Krefeld/07.08.2017
Es wird auf die Stellungnahme vom 13.12.2016
hingewiesen.
Südlich der 77. Änderung des FNP verläuft in einer
Entfernung von ca. 610 m die seitens des Trägers zu
unterhaltende Autobahn 4, Absatz 8,1.
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass gegenüber
der Straßenbauverwaltung weder jetzt noch zukünftig
Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz
geltend gemacht werden können.
T 18) IHK Köln/08.08.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass es durch die geplante
Ansiedlung eines Kindergartens zu keinerlei
Einschränkungen der ansässigen Gewerbebetriebe
kommen darf. Auch mögliche zukünftige
Unternehmensentwicklungen dürfen nicht beeinträchtigt
werden.
T 19)Rhein-Erft-Kreis/30.08.2017
Immissionsschutz
Inwieweit die Fläche der 77. Änderung des FNP als
Kindertagesstätte Mastenweg geeignet ist, muss durch
das im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung in
Auftrag gegebene schalltechnische Gutachten
nachgewiesen werden. Dieses ist im weiteren Verfahren
der Unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-ErftKreises vorzulegen.
Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises keine
Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
Seite 7 von 7
entfällt
entfällt
Nicht F-Plan relevant
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
entfällt
entfällt
Nicht F-Plan relevant
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI 363
„Kindertagesstätte Mastenweg“ wurde ein
schalltechnisches Gutachten erstellt.
Es ist eine Festsetzung zum passiven Schallschutz
in dem Bebauungsplan SI 363 „Kita Mastenweg“
aufgenommen worden.
Eine Einschränkung von
Unternehmensentwicklungen ist somit
ausgeschlossen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI 363
„Kindertagesstätte Mastenweg“ wurde ein
schalltechnisches Gutachten erstellt.
Es ist eine Festsetzung zum passiven Schallschutz
in dem Bebauungsplan SI 363 „Kita Mastenweg“
aufgenommen worden.
Das Gutachten wird im Rahmen der Offenlage zum
Bebauungsplan SI 363 „KITA Mastenweg“ ihrer
Behörde vorgelegt.
entfällt