Daten
Kommune
Kerpen
Größe
232 kB
Datum
07.11.2017
Erstellt
27.10.17, 13:40
Aktualisiert
27.10.17, 13:40
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 17 / Wirtschaftsförderung und
strategische Planung
Bearbeiter/in: Barbara Pütz
TOP
Drs.-Nr.: 549.17
Datum :
09.10.2017
Fassung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 GO NRW
An den Stadtrat zur Genehmigung
X
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Änderung der Belegung der geplanten Flüchtlingshäuser
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
X
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Mehrkosten von rund 23.500 € (s.
Anlage)
X
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Die mit der Umnutzung verbundenen Mehrkosten für zusätzliche ArchitektenPlanungs- und Verwaltungsleistungen in Höhe von rund 23.500,- € werden durch
nicht verbrauchte Ausgabeermächtigungen aus dem Jahr 2016, die in das Jahr
2017 übertragen worden sind, abgedeckt.
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
X
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Die Dringlichkeitsentscheidung Nr. 549.17 wird gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 2 Satz 2
GO NRW genehmigt.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Pütz
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dez. II
Mitzeichnung
Dez. III
Comacchio
Canzler
Schwister
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Nimtz
DRINGLICHKEITSENTSCHEIDUNG
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 GO NRW wird wegen Vorliegens äußerster
Dringlichkeit beschlossen:
1.
Die geplanten und nach der Richtlinie zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge (RL Flü)
geförderten Wohnhäuser in
- Blatzheim, Peters Mühle,
- Brüggen, Friedhofsweg,
- Sindorf, Augsburger Straße,
sind in normalen sozialen Wohnraum der Einkommensgruppe A (Wohnraumförderungsbestimmungen NRW) umzuwandeln.
2.
Entsprechende Änderungs- bzw. Ergänzungsanträge für die unter 1. beschriebene
Umnutzung sind beim Fördergeber zu stellen und alles hierfür Erforderliche ist zu
veranlassen.
3.
Die Baumaßnahmen sind als Generalunternehmerleistung (GU) im Rahmen einer
freihändigen Vergabe gemäß Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
auszuschreiben.
4.
Die geplanten Wohnhäuser sind mit den berechtigten Haushalten so zu belegen, dass eine
sinnvolle Durchmischung in den Objekten erfolgt, um hierdurch die Integration von
Flüchtlingsfamilien mit guter Bleibeperspektive in den jeweiligen Wohnquartieren fördern und
unterstützen zu können.
Kerpen, 09.10.2017
Dieter Spürck
Bürgermeister
Klaus Ripp
CDU-Fraktion
Andreas Lipp
SPD-Fraktion
Peter Kunze
Fraktion B‘90/Grüne
Oliver Niederjohann
FDP-Fraktion
David Held
BBK/Piraten-Fraktion
Annetta Ristow
Fraktion Die Linke
MAßNAHME:
______________________________________________
ÜBERSICHT AUSGABEN / EINNAHMEN
lfd. Jahr
Einmalkosten
Ausgaben
Anschaffungskosten (Mehrkosten für
zusätzliche Architekten-, Planungsund Verwaltungsleistungen)
23.500
Einrichtungskosten
Personalkosten
Honorare Architekten/Ingenieure o.ä.
gesamt: 23.500
Einnahmen
Zuschüsse
Beiträge
gesamt:
Aufwand netto:
Folgekosten:
Ausgaben
Sachkosten (z.B. Unterhaltung)
Schuldendienste/Zinsen
Abschreibung
Personalkosten
gesamt
Einnahmen
Zuschüsse
Gebühren
gesamt
1. Folgejahr
2. Folgejahr
3. Folgejahr
4. Folgejahr
Begründung:
Seit den vertraglichen Neuregelungen auf europäischer Ebene und Schließung der „Balkan-Route“
kommen deutlich weniger Flüchtlinge nach Deutschland und in der Folge nach NRW. Zeitgleich
hat NRW die landeseigenen Unterkunftskapazitäten aufgestockt sowie das Verteilsystem neu
geregelt. Im Herbst 2016 machte das Land NRW zudem von der Ermächtigung nach dem
Integrationsgesetz Gebrauch. Anerkannte Flüchtlinge erhalten seitdem eine Wohnsitzzuweisung
nach einem neu geschaffenen Zuweisungsschlüssel (Integrationszuweisung) und sind verpflichtet,
bis zu 36 Monaten in der Zuweisungskommune zu wohnen. Zudem werden vorrangig Asylanträge
aus Staaten mit guter Bleibeperspektive entschieden.
Diese veränderten Rahmenbedingungen führten einerseits zu einem deutlichen Rückgang der
Zuweisungen -seit Frühjahr 2016 erfolgten nur noch vereinzelte Flüchtlingszuweisungen nach dem
Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG)-, andererseits leben aufgrund bestehender Residenzpflicht in
steigender Zahl anerkannte Flüchtlinge zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in
Flüchtlingsunterkünften. Erschwerend kommt hinzu, dass die Asylverfahren derjenigen
Flüchtlinge, die nach dem Integrationsschlüssel zugewiesen werden, schon abgeschlossen sind
und diese Flüchtlinge mangels verfügbaren Wohnraums ebenfalls zur Vermeidung von
Obdachlosigkeit teilweise auch schon in Asylunterkünften untergebracht werden müssen.
Prinzipiell stehen die Kommunen und Städte, die nach der RL Flü bauen oder gebaut haben, vor
der gleichen Problematik. Wohnraum wird oder wurde bereits geschaffen, für den nach und nach
der begünstigte und ursprünglich angedachte bzw. berechtigte Personenkreis ausgeht.
Da die Häuser nach RL FLÜ mit einem 35 %igen Tilgungsnachlass vom Land gefördert worden
sind, hätten dort im Sinne der Richtlinie nur nicht anerkannte Asylsuchende einziehen dürfen. Dies
stellt, wie vorstehend bereits erwähnt, nicht nur für die Kolpingstadt Kerpen ein Problem dar. Denn
einerseits sind die Zahlen neu zugewiesener Flüchtlinge weiterhin rückläufig, andererseits erhalten
mehr und mehr Flüchtlinge in Folge positiver Asylentscheidungen sehr zügig ein Aufenthaltsrecht,
verbunden mit einer Wohnsitzverpflichtung im Stadtgebiet.
Eine Situation, die unbefriedigend war, so dass Bürgermeister Dieter Spürck der zuständigen
Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen, Ina
Scharrenbach, anlässlich eines Termins in Düsseldorf in anderer Sache ein Positionspapier
überreicht hat, das auf die Notwendigkeit der Änderung der RL Flü hinweist (Anlage 1).
Auch die Initiative Auch Wir sind Sindorf hat in einem offenen Brief dargestellt (Anlage 2), dass sie
eine Belegung der Wohnhäuser mit anerkannten Flüchtlingen wünscht. Zudem hat die CDUFraktion den Antrag gestellt, die Häuser schon jetzt nach den Kriterien des sozialen
Wohnungsbaus zu bauen, damit die Belegung für einen größeren Personenkreis geöffnet wird
(Anlage 3).
Zwischenzeitlich liegt die Rückmeldung des Ministeriums vor, demnach können die geplanten
Flüchtlingshäuser durch Umwidmung der Förderzusage wie regulär öffentlich geförderte
Wohnungen mit allen Haushalten belegt werden, die über einen Wohnberechtigungsschein
verfügen (Anlage 4). Somit kann eine sinnvolle Durchmischung der Objekte erfolgen, um die
Integration von Flüchtlingsfamilien in den jeweiligen Wohnquartieren fördern und unterstützen zu
können. Zudem hat das Ministerium die Zusage gegeben, dass auch bei dieser Belegung der 35
%ige Tilgungsnachlass erhalten bleibt.
Durch die Umwidmung, die mit ihren veränderten Zuschnitten letztendlich den vielfältigen
Bedarfen der Wohnungssuchenden besser gerecht wird, werden künftig nicht mehr, wie
ursprünglich geplant, bis zu 175 Personen in den Häusern untergebracht werden können, sondern
nur noch bis zu maximal 90 Personen:
Augsburger Straße: 30 - 42 Personen
6 x 3 Zimmerwohnungen mit einer Belegung von je mind. 3 – max. 4 Personen pro Wohnung und
6 x 2 Zimmerwohnung mit einer Belegung von je mind. 2 – max. 3 Personen pro Wohnung
Peters Mühle: 12 – 18 Personen
6 x 2 Zimmerwohnungen mit einer Belegung von je mind. 2 – max. 3 Personen pro Wohnung
Friedhofsweg: 25 - 30 Personen
5 x 5 Zimmer Häuser mit einer Belegung von mind. 5 – max. 6 Personen pro Haus
Die entsprechenden Grundrisse sind der Vorlage beigefügt (Anlage 5), wobei es keine
nennenswerten Veränderungen zu den bislang vorgelegten Planunterlagen gibt, die im Stadtrat
am 05.07.2016 (Drs.-Nr. 337.16) vorgestellt worden sind.
Der guten Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass in der städtischen Pressemitteilung vom
29.09.2017 eine Gesamtbelegung von bis zu max. 100 Personen angegeben wurde. Nach
zwischenzeitlich erfolgter Prüfung und nochmaliger Abstimmung mit dem Architekten ist diese
Zahl, wie vorstehend bereits angegeben, nun auf maximal 90 Personen berichtigt worden.
Weitere Vorgehensweise
Die Verwaltung hat mit dem Rhein-Erft-Kreis, als Fördergeber, Kontakt aufgenommen. Demnach
sind zunächst formlos Änderungs- bzw. Ergänzungsanträge zu stellen.
Zudem sind entsprechende Vorarbeiten durch den Architekten zu leisten, die dazu führen, dass
sich der Baubeginn verzögern wird. Dies liegt in erster Linie darin begründet, dass die
Ausschreibung nochmal überarbeitet werden muss (Umnutzung Flüchtlingsunterbringung in
sozialen Wohnungsbau). Ebenso müssen die Bauantragsunterlagen und die neue Ausschreibung
platziert werden. Insgesamt wird derzeit von einer Zeitverzögerung von drei bis vier Monaten
ausgegangen, so dass sich der zuletzt geplante Baubeginn von Januar 2018 auf voraussichtlich
April/Mai 2018 verschieben wird.
Nach momentaner Einschätzung wird angenommen, dass sich die Baukosten im Rahmen der
ursprünglich 2016 für den Geschosswohnungsbau für Flüchtlinge veranschlagten max. 5,7 €
bewegen werden. Dieser Betrag wird auch neu im Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2018
eingebracht. Etwaige Kostenveränderungen und darauf basierender Anpassungsbedarf des
Ansatzes werden während des Haushaltsplanverfahrens von der Verwaltung nachgereicht.
Die Mehrkosten für die zusätzlichen Architekten-, Planungs- und Verwaltungsleistungen in Höhe
von 23.500 € werden durch nicht verbrauchte Ausgabeermächtigungen aus dem Jahr 2016, die in
das Jahr 2017 übertragen worden sind, abgedeckt.
Leider blieb die bisherige öffentliche Ausschreibung zur Findung eines Generalunternehmers (GU)
erfolglos. Bis zur Submission am 28.09.2017 wurde kein einziges fristgerechtes Angebot
abgegeben.
Dieses Ergebnis gibt zurzeit die Marktsituation auf den Baumarkt wider. Aufgrund der vollen
Auftragsbücher ist im Baubereich geeignetes Fachpersonal bereits an anderen Baustellen
gebunden oder aber zusätzliches Fachpersonal ist derzeit auf dem Arbeitsmarkt ad hoc nicht
verfügbar.
Im Hinblick darauf, dass eine Einzelgewerkeausschreibung nach Mitteilung des beauftragten
Architekten zu einer Zeitverzögerung von bis zu acht Monaten führt, da alle
Ausschreibungsunterlagen neu erstellt und im Vorfeld die Fachplaner Statik und Haustechnik
eingebunden werden müssten, bevor dann die Ausführungsplanung ausgearbeitet werden könnte,
schlägt die Verwaltung vor, zunächst noch einmal den Versuch zu unternehmen, einen
Generalunternehmer durch Ausschreibung im Rahmen der freihändigen Vergabe zu gewinnen. Es
besteht die Hoffnung, über die direkte Ansprache der Generalunternehmen und über die enge
Begleitung des Verfahrens durch den Architekten schneller zur Auftragsvergabe kommen zu
können.
Eine Dringlichkeit ist gegeben, da die nächste Sitzung des Stadtrates erst für den 07. November
2017 terminiert ist. Eine Entscheidung ist aber schon jetzt erforderlich, damit der Baubeginn nicht
noch weiter verzögert wird und dies möglicherweise Auswirkungen auf die Bereitstellung der
Fördermittel haben könnte. Daher ist nun so schnell wie möglich ein formloser Antrag auf
Zustimmung zur Folgenutzung der nach RL FLÜ geförderten Häuser in normalen sozialen
Wohnraum der Einkommensgruppe A nach den Wohnraumförderbestimmungen NRW beim
Fördergeber einzureichen.