Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Dringlichkeitsentscheidung (Anlage_1)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
122 kB
Datum
07.11.2017
Erstellt
27.10.17, 13:40
Aktualisiert
27.10.17, 13:40
Dringlichkeitsentscheidung (Anlage_1) Dringlichkeitsentscheidung (Anlage_1)

öffnen download melden Dateigröße: 122 kB

Inhalt der Datei

Positionspapier für eine Richtlinienänderung der Wohnraumförderung für Flüchtlinge hier: Richtlinie zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge (RL Flü) NRW hat im Juni 2015 im Rahmen der Wohnraumförderung mit der „Richtlinie zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge“ (RL Flü) ein Programm geschaffen, um die Wohnungswirtschaft, kommunale Unternehmen und private Investoren bei der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum für Flüchtlinge zu unterstützen. Gefördert wird die Schaffung von Wohnraum für den folgenden Personenkreis: a) Flüchtlinge im Sinne des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) und b) Asylbewerber im Sinne des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) Beide Personenkreise haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins, weil sie noch keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben. Unterbringungskonzept der Kolpingstadt Kerpen Der spürbare Anstieg der Zuweisungssituation in 2015 sowie die Prognosen des Bundes und des Landes NRW führten zu Beginn des Jahres 2016 zur Überarbeitung des bestehenden Unterbringungskonzeptes der Kolpingstadt, in der Hoffnung, für die nächsten Jahre gut aufgestellt zu sein. Dieses neue Konzept berücksichtigt insbesondere die Prognosen übergeordneter Behörden (siehe Veröffentlichung Landesregierung vom 15.02.2016), die für 2016 mit einem weiterhin deutlichen Anstieg der Flüchtlingszahlen gegenüber 2015 rechneten. Vor diesem Hintergrund hat die Kerpener Verwaltung ihr Hauptaugenmerk zunächst auf die Errichtung schnell verfügbarer Unterbringungseinheiten in Form von temporären Containerstandorten gesetzt, da feste Wohnformen nicht zur Verfügung standen und kurzfristig auch nicht errichtet werden konnten. Es wurden drei Containerstandorte für maximal 500 Personen realisiert, Containermodule für weitere 700 Personen beschafft und gelagert und sollen -in Abhängigkeit der Zuweisungszahlen- bedarfsgerecht errichtet werden. Diese Sofortmaßnahme zur Vermeidung von Obdachlosigkeit zugewiesener Flüchtlinge wurde bzw. wird ausschließlich aus städtischen Mitteln finanziert. Eine langfristige Containerwohnsituation dürfte unstrittig integrationshemmend sein und sollte daher nur eine kurzfristige Lösung darstellen. Insofern laufen parallel die Vorbereitungen zum Neubau von Wohnhäusern unterschiedlicher Größe und Ausprägung an drei Standorten, die nach der RL Flü errichtet werden. Hier können insgesamt rd. 150 Flüchtlinge untergebracht werden. Der Baubeginn der drei Objekte ist für Januar 2018 geplant. Veränderte politische Rahmenbedingungen Seit den vertraglichen Neuregelungen auf europäischer Ebene und Schließung der „Balkan-Route“ kommen deutlich weniger Flüchtlinge nach Deutschland und in der Folge nach NRW. Zeitgleich hat NRW die landeseigenen Unterkunftskapazitäten aufgestockt sowie das Verteilsystem neu geregelt. Im Herbst 2016 machte das Land NRW zudem von der Ermächtigung nach dem Integrationsgesetz Gebrauch. Anerkannte Flüchtlinge erhalten seitdem eine Wohnsitzzuweisung nach einem neu geschaffenen Zuweisungsschlüssel (Integrationszuweisung) und sind verpflichtet, bis zu 36 Monaten in der Zuweisungskommune zu wohnen. Zudem werden vorrangig Asylanträge aus Staaten mit guter Bleibeperspektive entschieden. Diese veränderten Rahmenbedingungen führten einerseits zu einem deutlichen Rückgang der Zuweisungen -seit Frühjahr 2016 erfolgten nur noch vereinzelte Flüchtlingszuweisungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG)-, andererseits leben aufgrund bestehender Residenzpflicht in steigender Zahl anerkannte Flüchtlinge zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in Flüchtlingsunterkünften, da sozialer Wohnraum auch in der Kolpingstadt Kerpen nicht ausreichend vorhanden ist. Erschwerend kommt hinzu, dass die Asylverfahren derjenigen Flüchtlinge, die nach dem Integrationsschlüssel zugewiesen werden, schon abgeschlossen sind und diese Flüchtlinge mangels verfügbaren Wohnraums in Asylunterkünften untergebracht werden müssen. Aus Sicht der Kolpingstadt Kerpen ist deshalb erforderlich, die RL Flü den zuvor geschilderten Verhältnissen anzupassen. Prinzipiell stehen die Kommunen und Städte, die nach der RL Flü bauen oder gebaut haben, vor der gleichen Problematik. Wohnraum wird oder wurde bereits geschaffen, für den nach und nach der begünstigte und berechtigte Personenkreis ausgeht. Die Kolpingstadt Kerpen bittet daher, den berechtigten Personenkreis in der RL Flü zu ändern und damit die Möglichkeit zu eröffnen, auch anerkannte Flüchtlinge in diesen geförderten Neubauten unterzubringen. Diese Änderung würde einen direkten Bezug zu einem vorausgegangenen Asylverfahren herstellen; die Förderrichtlinie würde sich damit deutlich von der Förderrichtlinie für den sozialen Wohnungsbau abheben. Das Land NRW erlässt Kommunen und Investoren beim Bau von Sozialwohnungen 25 Prozent ihrer Rückzahlungen. Bei der Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge liegen die Tilgungsnachlässe bei 35 Prozent. Der klassische Soziale Wohnungsbau ist somit keine Grundlage und kein Anreiz für Kommunen, in Wohnraum für Flüchtlinge zu investieren, dazu fehlt den Kommunen, besonders einer Kommune im Haushaltssicherungskonzept, der notwendige Finanzrahmen. Ein weiteres Argument für einen Neuregelungsbedarf der RL Flü ergibt sich aus dem Eingriff in den freien Wohnungsmarkt aufgrund der landesrechtlichen Regelung der Wohnsitzzuweisung nach dem Integrationsgesetz. Dies hat die Wohnungssituation deutlich verschärft. Es erscheint von daher sinnvoll, wenn das Land NRW diesen Eingriff kompensiert und die Förderrichtlinien im Sinne der Kommunen ändert. Es ist schlussendlich auch nicht vermittelbar, dass Flüchtlinge, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, in gefördertem Wohnraum leben, während anerkannte Asylbewerber mit einer dauerhaften Lebensperspektive im Bundesgebiet gezwungen sind, weiterhin in Gemeinschaftsunterkünften zu leben. Dies wäre eine Folge gesetzgeberischen Eingriffs (Wohnsitzzuweisung) und widerspricht dem Grundgedanken des Integrationsgesetzes. Die Kolpingstadt Kerpen bittet daher, auf eine Änderung der RL Flü hinzuwirken, so dass der öffentlich geförderte Wohnraum nach RL Flü künftig auch von Flüchtlingen mit Wohnberechtigungsschein genutzt werden kann und der 35%ige Tilgungszuschuss erhalten bleibt. Kerpen, 12.09.2017