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Beschlussvorlage (Erlass einer Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenthalten von Verkaufsstellen aus Anlass zum Weihnachtsmarkt Horrem am zweiten Adventssonntag)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
135 kB
Datum
07.11.2017
Erstellt
27.10.17, 13:40
Aktualisiert
27.10.17, 13:40

Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 21.1 / Allgemeines Ordnungswesen Bearbeiter/in: Frau Titz TOP Drs.-Nr.: 558.17 Datum : Beratungsfolge Termin Stadtrat X 12.10.2017 Bemerkungen 07.11.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Erlass einer Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenthalten von Verkaufsstellen aus Anlass zum Weihnachtsmarkt Horrem am zweiten Adventssonntag X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Stadtrat der Kolpingstadt Kerpen beschließt die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen zum Weihnachtsmarkt Horrem am zweiten Adventssonntag Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Titz Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Beriere Canzler Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Nimtz Begründung: Mit dem Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30.04.2013 (GV. NRW S. 208), in Kraft getreten am 18.05.2013, wurden u. a. für das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen ergänzende Regelungen getroffen. Die bisherige Regelung gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden zu öffnen, wurde beibehalten. Ergänzend festgeschrieben wurde, dass eine solche Öffnung nur aus Anlass von örtlichen Festen, Märkte, Messen und ähnlichen Veranstaltungen zulässig ist. Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW kann die Freigabe sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Hauptgottesdienstzeit Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe der Tage nach § 6 Abs. 1 bis 4 sind ausgenommen die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, zwei Adventssonntage, der 1. Und 2. Weihnachtstag und der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung verschärft und klargestellt, dass bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift über die Freigabe von weiteren Verkaufssonntagen und Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot nur dann mit dem Sonntagsschutz vereinbar ist, wenn der Anlass für sich genommen die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt, also nicht erst aufgrund der Ladenöffnung einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht. Eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen „aus Anlass“ einer Veranstaltung ist nur zulässig, wenn die prägende Wirkung der Veranstaltung für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere als Annex zum Markt darstellt. Die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte etc. muss gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Regelmäßige Voraussetzungen für eine zulässige Sonn- oder Feiertagsöffnung sind: - Die vorgesehene Ladenöffnung muss in engem räumlichen Bezug zum konkreten Veranstaltungsgeschehen stehen, welches Anlass für die Ladenöffnung ist. - Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung (räumlich, nach Handelssparten) erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe (des Anlasses) sein. - Nach einer zwingend anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche Besucherzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Die Prognose könnte z. B. durch Rückgriff auf Befragungen angestellt werden. Die Prognosegrundlagen müssen nachvollziehbar dargelegt werden. Eine pauschalere Prognose könnte bei einem erstmaligen Markt erfolgen (z. B. Erfahrungswerte der Ladeninhaber zu üblichen Besucherzahlen an Werktagen). - Die durch die Veranstaltung einerseits und die Ladenöffnung andererseits jeweils für sich ausgelösten Besucherströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden. Angaben zur Anzahl der auf der Veranstaltung auftretenden Anbieter sowie der zu erwartenden Besucher sind erforderlich. Beschlussvorlage 558.17 Seite 2 Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtlage kommt die Verwaltung in ihrer Prognose zur Einschätzung, dass beim Weihnachtsmarkt im Stadtteil Horrem der Anlassbezug und nicht die Verkaufsöffnung das besucherstromauslösende Ereignis ist, so dass die rechtlichen Rahmenbedingungen der Sonntagsöffnung gegeben sind und eine Öffnung der Verkaufsstellen erfolgen kann. Insbesondere wird die neu zu erlassende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Anforderung, den Geltungsbereich der Sonntagsöffnung zu begrenzen sowie den weiteren Voraussetzungen, gerecht. Vor Erlass der Verordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Die Anhörungen erfolgten am 05.10.2017. Hierzu erfolgten Rückmeldungen der Ver.di Dienstleistungsgewerkschaft und der Industrie- und Handelskammer. Die Gewerkschaft Ver.di erklärt, dass sie derzeit keine Veranlassung sieht den Rechtsweg zu beschreiten, wenn diese Verordnung entsprechend der vorgenommenen Anhörung vom Rat beschlossen wird. Ver.di führt weiter aus, dass sowohl die Eingrenzung als auch eine plausible Besucherprognose vorgenommen wurde. An deren grundsätzlicher Haltung zu Thema Sonntagsöffnung hält Ver.di jedoch fest. Die Industrie- und Handelskammer stellte fest, dass der Anlass „Weihnachtsmarkt Horrem“ aus deren Sicht dem für eine Sonderöffnungszeit an Sonn- und Feiertagen an Sonn- und Feiertagen vorgeschriebene Anlassbezug nach § 6 LÖG NRW entspricht. Die beigefügte Prognose stellt nachvollziehbar dar, dass der Anlass sowohl in Bezug auf die Besucherströme als auch auf die jeweils genutzte Fläche prägend ist und die Öffnung der Geschäfte nicht im Vordergrund steht. Auch wenn seitens der Verwaltung alle rechtlichen Erfordernisse geprüft wurden, ist eine vollkommen sichere Einschätzung der rechtlichen Anforderungen aufgrund der derzeit nicht absehbaren Entwicklung der aktuellen Rechtsprechung der verschiedenen Gerichte nicht möglich. Beschlussvorlage 558.17 Seite 3 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zum Weihnachtsmarkt Horrem am zweiten Adventssonntag vom ______________ Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2006 (GV.NRW S.516) geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV.NRW S. 208), in Kraft getreten am 18. Mai 2013 in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 13.11.2007 (GV.NRW S. 561) zuletzt geändert am 21.12.2010 und § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW S. 528/SGV.NRW 2060), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 06.12.2016 (GV.NRW S.1051 bis 1068) wird von der Kolpingstadt Kerpen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Kolpingstadt Kerpen vom __________folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Am zweiten Adventssonntag dürfen Verkaufsstellen aus Anlass des Weihnachtsmarktes Horrem, nach erfolgter Prognose (Anlage 1) in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden in folgenden Bereichen, siehe beigefügte Karte (Anlage 2), geöffnet sein: - Friedrich-Ebert-Platz mit angrenzendem Parkplatz - Hauptstraße von Bahnhofstraße bis Fontänestraße §2 Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen § 1 und § 2 dieser Verordnung können nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5000,00 Euro geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlussvorlage 558.17 Seite 4 Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. diese ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Kolpingstadt Kerpen gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Verletzung solcher Verfahrens- oder Formvorschriften kann bei dem Bürgermeister der Kolpingstadt Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen, geltend gemacht werden. Kerpen, Kolpingstadt Kerpen als örtliche Ordnungsbehörde Dieter Spürck Bürgermeister Beschlussvorlage 558.17 Seite 5 Anlage 1 Prognose von Marktveranstaltungen Weihnachtsmarkt Horrem Angaben zum Weihnachtsmarkt Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung: Der Weihnachtsmarkt in Horrem findet seit 1978 einmal jährlich am zweiten Advenstwochenende (Freitag bis Sonntag) statt. Ort der Veranstaltung: Der Weihnachtsmarkt findet zentral im Stadtteil Horrem auf dem Friedrich-Ebert-Platz statt. Der Weihnachtsmarkt hat eine Größe von ca. 240 lfm. Marktständen und mit einer Fläche von ca. 4.000 m². An dem Weihnachtsmarkt nehmen ca. 40 Aussteller teil. Darunter viele Horremer Vereine und Institutionen. Voraussichtliche Besucherzahl: Der Weihnachtsmarkt wird von rund 9000 Besuchern frequentiert. Davon besuchen voraussichtlich 4000 Personen den Weihnachtsmarkt am Sonntag. Personenkreis: Es werden einschränkungslos alle Besucher zugelassen. Angaben zum verkaufsoffenen Sonntag Ort der Veranstaltung: Der verkaufsoffene Sonntag wird auf folgende Abschnitte begrenzt: - Hauptstraße von Rathausstraße bis Fontänestraße - Friedrich-Ebert-Platz mit angrenzendem Parkplatz Die Einzelhandelsfläche beträgt anhand des Einzelhandelskonzeptes der Fa. BBEHandelsberatungs GmbH ca. 3.690 m² im Stadtzentrum Horrems, somit im und angrenzend am Marktgebiet. In dieser Verkaufsfläche sind jedoch auch Flächen enthalten, die nicht geöffnet werden, durch Leerstand nicht genutzt werden oder unabhängig vom verkaufsoffenen Sonntag aufgrund der Regelung des Ladenöffnungsgesetzes NW geöffnet sein dürfen (Kiosk, Gaststätten, Bäckereien etc.) Im und angrenzend am Marktgebiet befinden sich 24 Verkaufsstellen. Nach Abfrage werden an einem verkaufsoffenen Sonntag zum Weihnachtsmarkt sechs Verkaufsstellen nicht teilnehmen. Die Verkaufsflächen der übrigen Verkaufsstellen betragen ca. 2.800 m². Voraussichtliche Kundenzahl: Die Kundenanzahl belief sich auf ca. 1600 Besucher, die am letzten verkaufsoffenen Sonntag aus Anlass des Weihnachtsmarktes im Jahr 2016 die Verkaufsstellen aufgesucht haben. Diese Anzahl wurde bei jedem Einzelnen der 24 Gewerbetreibenden abgefragt, die in dem Bereich liegen, der für einen verkaufsoffenen Sonntag freigegeben werden soll. Nach Abfrage wird es 18 offene Verkaufsstellen zum Sonntag des Weihnachtsmarktes geben. Von diesen Verkaufsstellen konnten acht Angaben zu den Kundenströmen aus Anlass des Weihnachtsmarktes des letzten Jahres vornehmen. Zwei der Verkaufsstellen hatten zum Zeitpunkt des letzten verkaufsoffenen Sonntages zum Weihnachtsmarkt noch nicht ihren Betrieb aufgenommen. Dreizehn Verkaufsstellen machten keine Angaben zur Kundenzahl. Um auch die Besucherströme der acht zuletzt genannten Verkaufsstellen würdigen zu können, wurde die Kundenzahl von 650 auf 1600 hochgerechnet. Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund der Verkaufsfläche und des Beschlussvorlage 558.17 Seite 6 Warenangebotes eher davon auszugehen ist, dass diese acht Verkaufsstellen weniger Besucher anziehen. Besonderheiten der Veranstaltung: Weihnachtsmarkt, traditionell und stimmungsvoll mit Ausstellern aus der Region und ortsansässigen Vereinen. Zudem wird ein abwechslungsreiches kulturelles Programm auf der Weihnachtsmarktbühne geboten. Ergebnis Im Wege einer Prognose wurde festgestellt, dass die voraussichtliche Besucherzahl des Weihnachtsmarktes größer als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher sein wird. Die erhobenen Daten zum Weihnachtsmarkt und der Kundenstrom am Sonntag wurden in Relation gesetzt, insbesondere im Hinblick auf die Fläche, die Besucheranzahl und den räumlichen Bezug zwischen dem Weihnachtsmarkt und den Verkaufsstellen sowie der besonderen Bedeutung des Weihnachtsmarktes. Der traditionelle Weihnachtsmarkt findet seit nunmehr 39 Jahren statt. Es handelt sich bei dem Weihnachtsmarkt um eine bekannte Veranstaltung, die Besucher aus der weiteren und näheren Umgebung anzieht. Hierbei ist insbesondere der Sonntag bei Familien mit Kindern wegen der Fahrgeschäfte und des bunten, kulturellen und familienfreundlichen Rahmenprogrammes auf dem Friedrich-Ebert-Platz sehr beliebt. Die ortsansässigen Vereine präsentieren sich den Besuchern mit eigens für die Veranstaltung entworfenen Programmen. Darüber hinaus runden musikalische Darbietungen, die ebenfalls auf dem Friedrich-Ebert-Platz stattfinden, den weit über die Stadtgrenzen hinaus beliebten Weihnachtsmarkt ab. Die Besucherzahl des Weihnachtsmarktes beträgt an dem Sonntag 4000. Hingegen ist lediglich von ca. 1.600 Besuchern der Verkaufsstelle zum verkaufsoffenen Sonntag auszugehen. Damit liegt die Zahl der Besucher des Weihnachtsmarktes um höher als die Zahl der Kunden zum verkaufsoffenen Sonntag. Ebenso deutlich wird die Diskrepanz im Hinblick auf die jeweilige Fläche. So beträgt die Fläche des Weihnachtsmarktes ca. 4.000 m² und die Fläche der Verkaufsstellen lediglich bei 2.800 m². Auch hier wird deutlich, dass die Fläche des Weihnachtsmarktes wesentlich größer ist als die Fläche der Verkaufsstellen. Es bleibt festzuhalten, dass es sich bei dem Weihnachtsmarkt um das prägende und im Vordergrund stehende Ereignis an dem Sonntag handelt. Die Öffnung der Verkaufsstellen tritt hinter dem Weihnachtsmarkt deutlich zurück und bildet lediglich ein Annex zum Weihnachtsmarkt. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Faktoren wird deutlich, dass die öffentliche Wirkung des anlassgebenden Weihnachtsmarktes gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Zu beachten ist, dass die Ladenöffnung im Wesentlichen auf das Umfeld des Marktgeländes beschränkt wurde. Die Öffnung der Verkaufsstellen wurde auf die Abschnitt der Hauptstraße und das Marktgelände begrenzt. Aufgrund dessen besteht ein enger räumlicher Zusammenhang des Weihnachtsmarktes zu den geöffneten Verkaufsstellen. Der Zu- und Abgang der Besucher zum Marktgelände im Zentrum Horrems erfolgt durch die Hauptzuwegungen Bahnhofstraße, Rathausstraße und Hauptstraße. Beschlussvorlage 558.17 Seite 7