Daten
Kommune
Kerpen
Größe
96 kB
Datum
07.11.2017
Erstellt
06.10.17, 13:17
Aktualisiert
06.10.17, 13:17
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement
Bearbeiter/in: Herr Schaaf
TOP
Drs.-Nr.: 489.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Haupt- und Finanzausschuss
17.10.2017
Stadtrat
07.11.2017
X
08.09.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Ermächtigungsübertragung von Mitteln der sogenannten Schulbudgets
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
X
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt/der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt, dass in
Abweichung der Festlegung, dass eine Übertragbarkeit nicht verbrauchter konsumtiver
Ermächtigungen grundsätzlich nicht erfolgt, die Mittel aus den sogenannten „Schulbudgets“ in
Höhe von 50% der nicht verbrauchten Ermächtigungen eines Haushaltsjahres übertragbar sind.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Schaaf
Canzler
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Schaaf
Spürck
Nimtz
Begründung:
Am 29. April 2015 fasste der Schulausschuss eine einstimmige Beschlussempfehlung an den Rat
der Kolpingstadt Kerpen, die nicht verbrauchten Mittel aus den Schulbudgets zu 100% in das
folgende Haushaltsjahr zu übertragen. Ein darauf basierender Beschluss des Rates erfolgte nicht.
Über Ermächtigungsübertragungen entscheidet im Grundsatz der Kämmerer. Genaueres ist in
einer Dienstanweisung geregelt, die der Vorlage beigefügt ist. Dem Rat wird über die
Ermächtigungsübertragungen berichtet. Dies geschieht im Rahmen der Jahresabschlüsse.
Die vom Schulausschuss angestrebte Spezialregelung hebelte die einschlägigen Vorschriften und
die Dienstanweisung Ermächtigungsübertragung aus. Grundsätzlich sollen keine konsumtiven
Ausgabeermächtigungen übertragen werden, denn dadurch wird der Etat des Folgejahres
zusätzlich belastet. Besonders in Kommunen mit der Pflicht zur Aufstellung eines
Haushaltssicherungskonzeptes ist hier ein enger Maßstab anzulegen.
Im Leitfaden des damaligen Innenministeriums des Landes NRW „Maßnahmen und Verfahren zur
Haushaltssicherung“ vom 6. März 2009 wird dazu wie folgt ausgeführt:
„Im Rahmen der Konsolidierung ist es erforderlich, von Ermächtigungsübertragungen möglichst
gar nicht oder nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Gemeinde muss vor dem
Hintergrund der zwischenzeitlich schlechteren Finanzlage auch in/m vorangegangen/en Jahr/en
beabsichtigte und bereits anfinanzierte Projekte, für die Ermächtigungsübertragungen vorgesehen
sind, erneut auf den Prüfstand stellen. Ggf. ist auf eine weitere Realisierung der Projekte zu
verzichten oder es ist die Bildung selbständig nutzungsfähiger kleinerer Abschnitte vorzusehen
und andere Abschnitte des Projektes sind zeitlich aufzuschieben. Noch nicht begonnene
Maßnahmen sind zurückzustellen, es sei denn, dass ihre Durchführung auf einer Rechtspflicht
beruht.“
Der Leitfaden ist nicht (mehr) bindend, dient den Kommunalaufsichtsbehörden aber noch zur
Einordnung kommunaler Haushalte und Haushaltssicherungskonzepte.
Ursprünglich galt die Übereinkunft, dass 50% der nicht verbrauchten Ermächtigungen eines
Haushaltsjahres im Schulbereich übertragbar sind. Maximal diese - angesichts der Haushaltslage
immer noch sehr günstige - Regelung, die die Schulen immer noch besser stellt als die übrigen
Verwaltungszweige, soll nach Ansicht der Verwaltung ab dem Haushaltsjahr 2017 angewendet
werden.
Es sollte darüber nachgedacht werden, den Prozentsatz je nach Entwicklung der Haushaltslage in
späteren Jahren weiter zu reduzieren.
Beschlussvorlage 489.17
Seite 2