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Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragung von Mitteln der sogenannten Schulbudgets)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
96 kB
Datum
07.11.2017
Erstellt
06.10.17, 13:17
Aktualisiert
06.10.17, 13:17
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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement Bearbeiter/in: Herr Schaaf TOP Drs.-Nr.: 489.17 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Haupt- und Finanzausschuss 17.10.2017 Stadtrat 07.11.2017 X 08.09.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Ermächtigungsübertragung von Mitteln der sogenannten Schulbudgets X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) X Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt/der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt, dass in Abweichung der Festlegung, dass eine Übertragbarkeit nicht verbrauchter konsumtiver Ermächtigungen grundsätzlich nicht erfolgt, die Mittel aus den sogenannten „Schulbudgets“ in Höhe von 50% der nicht verbrauchten Ermächtigungen eines Haushaltsjahres übertragbar sind. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Schaaf Canzler Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Schaaf Spürck Nimtz Begründung: Am 29. April 2015 fasste der Schulausschuss eine einstimmige Beschlussempfehlung an den Rat der Kolpingstadt Kerpen, die nicht verbrauchten Mittel aus den Schulbudgets zu 100% in das folgende Haushaltsjahr zu übertragen. Ein darauf basierender Beschluss des Rates erfolgte nicht. Über Ermächtigungsübertragungen entscheidet im Grundsatz der Kämmerer. Genaueres ist in einer Dienstanweisung geregelt, die der Vorlage beigefügt ist. Dem Rat wird über die Ermächtigungsübertragungen berichtet. Dies geschieht im Rahmen der Jahresabschlüsse. Die vom Schulausschuss angestrebte Spezialregelung hebelte die einschlägigen Vorschriften und die Dienstanweisung Ermächtigungsübertragung aus. Grundsätzlich sollen keine konsumtiven Ausgabeermächtigungen übertragen werden, denn dadurch wird der Etat des Folgejahres zusätzlich belastet. Besonders in Kommunen mit der Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes ist hier ein enger Maßstab anzulegen. Im Leitfaden des damaligen Innenministeriums des Landes NRW „Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung“ vom 6. März 2009 wird dazu wie folgt ausgeführt: „Im Rahmen der Konsolidierung ist es erforderlich, von Ermächtigungsübertragungen möglichst gar nicht oder nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Gemeinde muss vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich schlechteren Finanzlage auch in/m vorangegangen/en Jahr/en beabsichtigte und bereits anfinanzierte Projekte, für die Ermächtigungsübertragungen vorgesehen sind, erneut auf den Prüfstand stellen. Ggf. ist auf eine weitere Realisierung der Projekte zu verzichten oder es ist die Bildung selbständig nutzungsfähiger kleinerer Abschnitte vorzusehen und andere Abschnitte des Projektes sind zeitlich aufzuschieben. Noch nicht begonnene Maßnahmen sind zurückzustellen, es sei denn, dass ihre Durchführung auf einer Rechtspflicht beruht.“ Der Leitfaden ist nicht (mehr) bindend, dient den Kommunalaufsichtsbehörden aber noch zur Einordnung kommunaler Haushalte und Haushaltssicherungskonzepte. Ursprünglich galt die Übereinkunft, dass 50% der nicht verbrauchten Ermächtigungen eines Haushaltsjahres im Schulbereich übertragbar sind. Maximal diese - angesichts der Haushaltslage immer noch sehr günstige - Regelung, die die Schulen immer noch besser stellt als die übrigen Verwaltungszweige, soll nach Ansicht der Verwaltung ab dem Haushaltsjahr 2017 angewendet werden. Es sollte darüber nachgedacht werden, den Prozentsatz je nach Entwicklung der Haushaltslage in späteren Jahren weiter zu reduzieren. Beschlussvorlage 489.17 Seite 2