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Beschlussvorlage (Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass zum Weihnachtsmarkt Kerpen am zweiten Adventssonntag)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
137 kB
Datum
07.11.2017
Erstellt
27.10.17, 13:40
Aktualisiert
27.10.17, 13:40

Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 21.1 / Allgemeines Ordnungswesen Bearbeiter/in: Frau Titz TOP Drs.-Nr.: 560.17 Datum : Beratungsfolge Termin Stadtrat X 16.10.2017 Bemerkungen 07.11.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass zum Weihnachtsmarkt Kerpen am zweiten Adventssonntag X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Stadtrat der Kolpingstadt Kerpen beschließt die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Kerpener Weihnachtmarktes am zweiten Adventssonntag. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Titz Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Berière Canzler Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Nimtz Begründung: Mit dem Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30.04.2013 (GV. NRW S. 208), in Kraft getreten am 18.05.2013, wurden u. a. für das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen ergänzende Regelungen getroffen. Die bisherige Regelung gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden zu öffnen, wurde beibehalten. Ergänzend festgeschrieben wurde, dass eine solche Öffnung nur aus Anlass von örtlichen Festen, Märkte, Messen und ähnlichen Veranstaltungen zulässig ist. Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW kann die Freigabe sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Hauptgottesdienstzeit Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe der Tage nach § 6 Abs. 1 bis 4 sind ausgenommen die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, zwei Adventssonntage, der 1. Und 2. Weihnachtstag und der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung verschärft und klargestellt, dass bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift über die Freigabe von weiteren Verkaufssonntagen und Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot nur dann mit dem Sonntagsschutz vereinbar ist, wenn der Anlass für sich genommen die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt, also nicht erst aufgrund der Ladenöffnung einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht. Eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen „aus Anlass“ einer Veranstaltung ist nur zulässig, wenn die prägende Wirkung der Veranstaltung für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere als Annex zum Markt darstellt. Die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte etc. muss gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Regelmäßige Voraussetzungen für eine zulässige Sonn- oder Feiertagsöffnung sind: - Die vorgesehene Ladenöffnung muss in engem räumlichen Bezug zum konkreten Veranstaltungsgeschehen stehen, welches Anlass für die Ladenöffnung ist. - Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung (räumlich, nach Handelssparten) erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe (des Anlasses) sein. - Nach einer zwingend anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche Besucherzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Die Prognose könnte z. B. durch Rückgriff auf Befragungen angestellt werden. Die Prognosegrundlagen müssen nachvollziehbar dargelegt werden. Eine pauschalere Prognose könnte bei einem erstmaligen Markt erfolgen (z. B. Erfahrungswerte der Ladeninhaber zu üblichen Besucherzahlen an Werktagen). - Die durch die Veranstaltung einerseits und die Ladenöffnung andererseits jeweils für sich ausgelösten Besucherströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden. Angaben zur Anzahl der auf der Veranstaltung auftretenden Anbieter sowie der zu erwartenden Besucher sind erforderlich. Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtlage kommt die Verwaltung in ihrer Prognose zur Einschätzung, dass beim Weihnachtsmarkt im Stadtteil Kerpen der Anlassbezug und nicht die Beschlussvorlage 560.17 Seite 2 Verkaufsöffnung das besucherstromauslösende Ereignis ist, so dass die rechtlichen Rahmenbedingungen der Sonntagsöffnung gegeben sind und eine Öffnung der Verkaufsstellen erfolgen kann. Insbesondere wird die neu zu erlassende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Anforderung, den Geltungsbereich der Sonntagsöffnung zu begrenzen sowie den weiteren Voraussetzungen, gerecht. Vor Erlass der Verordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören Die Anhörungen erfolgten am 05.10.2017. Hierzu erfolgten Rückmeldungen der Ver.di Dienstleistungsgewerkschaft und der Industrie- und Handelskammer. Die Gewerkschaft Ver.di erklärt, dass sie derzeit keine Veranlassung sieht den Rechtsweg zu beschreiten, wenn diese Verordnung entsprechend der vorgenommenen Anhörung vom Rat beschlossen wird. Ver.di führt weiter aus, dass sowohl die Eingrenzung als auch eine plausible Besucherprognose vorgenommen wurde. An deren grundsätzlicher Haltung zum Thema Sonntagsöffnung hält Ver.di jedoch fest. Die Industrie- und Handelskammer stellte fest, dass der Anlass „Weihnachtsmarkt Kerpen“ aus deren Sicht dem für eine Sonderöffnungszeit an Sonn- und Feiertagen vorgeschriebene Anlassbezug nach § 6 LÖG NRW entspricht. Die beigefügte Prognose stellt nachvollziehbar dar, dass der Anlass sowohl in Bezug auf die Besucherströme als auch auf die jeweils genutzte Fläche prägend ist und die Öffnung der Geschäfte nicht im Vordergrund steht. Seitens der Handwerkskammer, des Erzbistum Köln, dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen sowie der evangelischen Kirche lagen bis zum 13.10.2017 (Ablauf der Anhörungsfrist) keine Stellungnahmen vor. Auch wenn seitens der Verwaltung alle rechtlichen Erfordernisse geprüft wurden, ist eine vollkommen sichere Einschätzung der rechtlichen Anforderungen aufgrund der derzeit nicht absehbaren Entwicklung der aktuellen Rechtsprechung der verschiedenen Gerichte nicht möglich. Beschlussvorlage 560.17 Seite 3 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zum Weihnachtsmarkt Kerpen am zweiten Adventssonntag vom ________________ Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2006 (GV.NRW S.516) geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV.NRW S. 208), in Kraft getreten am 18. Mai 2013 in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 13.11.2007 (GV.NRW S. 561) zuletzt geändert am 21.12.2010 und § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW S. 528/SGV.NRW 2060), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 06.12.2016 (GV.NRW S.1051 bis 1068) wird von der Kolpingstadt Kerpen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Kolpingstadt Kerpen vom folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Am zweiten Adventssonntag dürfen Verkaufsstellen aus Anlass des Weihnachtsmarktes, nach erfolgter Prognose (Anlage 1) in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden in folgenden Bereichen, siehe beigefügte Karte (Anlage 2), geöffnet sein: - Stiftsstraße, von Hahnenstraße bis einschließlich Hausnummer 50 Stiftsplatz Kirchstraße Hahnenstraße, von Stiftsstraße bis Schulstraße (nur Verkaufsstellen mit direkten Zugang zur Hahnenstraße) Kölner Straße (ausschließlich Hausnummer 1) §2 Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen § 1 und § 2 dieser Verordnung können nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5000,00 Euro geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlussvorlage 560.17 Seite 4 Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. diese ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Kolpingstadt Kerpen gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Verletzung solcher Verfahrens- oder Formvorschriften kann bei dem Bürgermeister der Kolpingstadt Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen, geltend gemacht werden. Kerpen, Kolpingstadt Kerpen als örtliche Ordnungsbehörde Dieter Spürck Bürgermeister Beschlussvorlage 560.17 Seite 5 Anlage 1 Prognose von Marktveranstaltungen Weihnachtsmarkt Kerpen Angaben zum Weihnachtsmarkt Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung: Der Weihnachtsmarkt findet seit 2014 jährlich am 2. Adventswochenende (Freitag bis Sonntag) statt. Ort der Veranstaltung: Der Weihnachtsmarkt findet im Zentrum Kerpens auf dem Stiftsplatz statt. Im weihnachtlichen Ambiente sind darüber hinaus die angrenzenden Geschäfte und Zuwegungen (Hahnenstraße) zum Weihnachtsmarkt geschmückt. Der Weihnachtsmarkt hat eine Größe von ca. 310 lfm. Marktständen und mit einer Fläche von ca. 3.900 m². An dem Weihnachtsmarkt nehmen ca. 45 Aussteller teil. Voraussichtliche Besucherzahl: Der Weihnachtsmarkt wird von rund 4000 Besuchern frequentiert. Diese Angaben basieren auf Zahlen der Aktionsgemeinschaft Kolpingstadt Kerpen e. V. Personenkreis: Es werden einschränkungslos alle Besucher zugelassen. Angaben zum verkaufsoffenen Sonntag Ort der Veranstaltung: Der verkaufsoffene Sonntag wird auf folgende Abschnitte begrenzt: - Stiftsstraße, von Hahnenstraße bis Hausnummer 50 - Stiftsplatz - Kirchstraße - Hahnenstraße, von Stiftsstraße bis Schulstraße (nur Verkaufsstellen mit direkten Zugang zur Hahnenstraße) - Kölner Straße (ausschließlich Hausnummer 1) Die Einzelhandelsfläche beträgt ca. 4200 m² im und angrenzend am Marktgebiet. Es handelt sich hierbei um 25 Verkaufsstellen. In dieser Verkaufsfläche sind jedoch auch Flächen enthalten, die nicht geöffnet werden. Nach Abfrage werden an einem verkaufsoffenen Sonntag zum Weihnachtsmarkt 20 Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von ca. 3.900 m² teilnehmen. Voraussichtliche Kundenzahl: Die Kundenanzahl belief sich auf ca. 900 Besucher, die am letzten verkaufsoffenen Sonntag aus Anlass des Weihnachtsmarktes im Jahr 2016 die Verkaufsstellen aufgesucht haben. Diese Anzahl wurde bei jedem Einzelnen der 20 Gewerbetreibenden abgefragt, der in dem Bereich liegt, der für einen verkaufsoffenen Sonntag freigegeben werden soll. Nach Abfrage wird es 16 offene Verkaufsstellen zum Sonntag des Weihnachtsmarktes geben. Von diesen Verkaufsstellen konnten 12 Angaben zu den Kundenströmen aus Anlass des Weihnachtsmarktes des letzten Jahres vornehmen. Zwei der Verkaufsstellen hatten zum Zeitpunkt des letzten verkaufsoffenen Sonntages zum Weihnachtsmarkt noch nicht ihren Betrieb aufgenommen. Eine Verkaufsstelle machte keine Angaben zur Kundenzahl. Um auch die Besucherströme der drei zuletzt genannten Verkaufsstellen würdigen zu können, wurde die Kundenzahl von 720 auf 900 hochgerechnet. Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund der Verkaufsfläche und des Warenangebotes eher davon auszugehen ist, dass diese drei Verkaufsstellen weniger Besucher anziehen. Beschlussvorlage 560.17 Seite 6 Besonderheiten der Veranstaltung: Der Weihnachtsmarkt hebt sich durch sein traditionelles, regionales und handwerkliches Warenangebot, ab. Ergebnis Im Wege einer Prognose wurde festgestellt, dass die voraussichtliche Besucherzahl des Weihnachtsmarktes größer als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher sein wird. Die erhobenen Daten zum Weihnachtsmarkt und der Kundenstrom am Sonntag wurden in Relation gesetzt, insbesondere im Hinblick auf die Fläche, die Besucheranzahl und den räumlichen Bezug zwischen dem Weihnachtsmarkt und den Verkaufsstellen sowie der besonderen Bedeutung des Weihnachtsmarktes. Der Weihnachtsmarkt findet seit vier Jahren statt. Es handelt sich bei dem Weihnachtsmarkt um eine bekannte Veranstaltung, die Besucher aus der Umgebung anzieht. Die Besucherzahl des Weihnachtsmarktes beträgt 4000. Hingegen ist lediglich von ca. 900 Besuchern der Verkaufsstelle zum verkaufsoffenen Sonntag auszugehen. Damit liegt die Zahl der Besucher des Weihnachtsmarktes höher als die Zahl der Kunden zum verkaufsoffenen Sonntag. Die Fläche des Weihnachtsmarktes beträgt ca. 4.000 m². Da die prägende Wirkung nur dann angenommen werden kann, wenn ein enger räumlicher Bezug zwischen dem Weihnachtsmarkt und den geöffneten Geschäften besteht, wurde die Öffnung auf 150 Meter um das Marktgelände begrenzt. Aufgrund dessen liegt die Fläche der Verkaufsstellen bei 3.900 m². Die Fläche der Verkaufsstellen ist somit unwesentlich größer als die Fläche des Weihnachtsmarktes. Jedoch bleibt festzuhalten, dass es sich bei dem Weihnachtsmarkt um das prägende und im Vordergrund stehende Ereignis handelt. Die Öffnung der Verkaufsstellen tritt hinter dem Weihnachtsmarkt deutlich zurück (s. Besucherzahl) und bildet lediglich ein Annex zum Weihnachtsmarkt. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Faktoren wird deutlich, dass die öffentliche Wirkung des anlassgebenden Weihnachtsmarktes gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Die Öffnung der Verkaufsstellen wurde auf 150 Meter um das Marktgelände begrenzt. Aufgrund dessen besteht ein enger räumlicher Zusammenhang des Weihnachtsmarktes zu den geöffneten Verkaufsstellen. Der Zu- und Abgang der Besucher zum Marktgelände im Zentrum Kerpens erfolgt durch die Hauptzuwegungen Kölner Straße, Hahnenstraße, Stiftsstraße und Filzengraben. Beschlussvorlage 560.17 Seite 7