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Beschlussvorlage (7. Änderung Satzung Elternbeiträge - redaktionelle Änderungen -)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
283 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
15.12.17, 12:22
Aktualisiert
15.12.17, 12:22
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7. Satzung zur Änderung der Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege, die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Kolpingstadt Kerpen und die Förderung der Kindertagespflege in der Kolpingstadt Kerpen vom Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S 666), in Verbindung mit dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetztes (SGB VIII) vom 30.10.2007 und den § 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 5 S 712) jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen in seiner Sitzung am 19.12.2017 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Teil A Allgemeines zur Erhebung von Elternbeiträgen § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Für den Besuch von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Kerpen und die Inanspruchnahme von geförderter Kindertagespflege gemäß dieser Satzung erhebt die Kolpingstadt Kerpen Elternbeiträge. § 3 Absatz V Satz 1 wird wie folgt geändert: (5) Bei Beginn der Betreuung und danach auf Verlangen haben die Eltern der Kolpingstadt Kerpen schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach Abs. 1 ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Die Anlage gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 erhält die als Anlage beigefügte Fassung. § 4 Absatz I Satz 1 wird wie folgt geändert: (1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach §2 Absatz 1 an die Stelle der Eltern treten, innerhalb des gleichen Zeitraums im Gebiet der Kolpingstadt Kerpen entweder eine Kindertageseinrichtung oder eine gemäß dieser Satzung geförderte Kindertagespflegestelle, wird der Elternbeitrag nur für ein Kind erhoben, und zwar für das Kind, für das der höchste Elternbeitrag anfällt. Ergeben sich gleich hohe Beträge, so ist der Beitrag für das jüngste Kind zu zahlen. § 7 Absatz II Satz 1 wird wie folgt geändert: (2) Der Vertrag über den Besuch einer Kindertageseinrichtung der Kolpingstadt Kerpen endet durch Kündigung der Erziehungsberechtigten. § 7 Absatz III Satz 1 wird wie folgt geändert: (3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Kolpingstadt Kerpen ihrerseits berechtigt, den Vertrag über den Besuch einer Kindertageseinrichtung der Kolpingstadt Kerpen mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Teil B wird wie folgt geändert: Allgemeines zur Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Kolpingstadt Kerpen Die Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Kolpingstadt Kerpen sind sozialpädagogische Einrichtungen des öffentlichen Rechts mit einem eigenständigen Betreuungs-, Erziehungs-, und Bildungsauftrag im Elementarbereich des Bildungssystems. §8 Paragraphentitel wird wie folgt geändert: §8 Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Kolpingstadt Kerpen §11 Absatz I Satz 1 wird wie folgt geändert: (1) Bei der Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung der Kolpingstadt Kerpen ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder oder einer ärztlichen Bescheinigung nach §10 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz – KiBiz zu erbringen. Teil C wird wie folgt geändert: Allgemeines zur Förderung von Kindertagespflege in der Kolpingstadt Kerpen §13 Absatz II Satz 1 wird wie folgt geändert: (2) Die Kolpingstadt Kerpen gewährt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen gemäß §24 SGBVIII eine laufende Geldleistung entsprechend der Differenzierung gemäß § 21 Abs. 1 dieser Satzung an die Kindertagespflegepersonen und erhebt Kostenbeiträge bei den Erziehungsberechtigten, sofern die Tagespflegeperson von einem Träger der Jugendhilfe oder von einem sonstigen Träger im Sinne des §4 Abs. 3 KiBiz vermittelt worden ist und die Voraussetzungen nach dieser Satzung erfüllt sind. §15 Absatz I Satz 1 wird wie folgt geändert: (1) Voraussetzung für die Vermittlung eines Kindes an eine Kindertagespflegeperson durch die Abteilung für Kindertagesbetreuung der Kolpingstadt Kerpen ist deren Eignung. §16 Absatz I Satz 1 wird wie folgt geändert: (1) Die Kolpingstadt Kerpen erteilt eine Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII nach erfolgreichem Abschluss der Qualifikationsmaßnahme zur Kindertagespflegeperson und nach Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen. §18 Absatz IV wird wie folgt geändert: (4) Die Förderung der Kindertagespflege ist frühestens ab Eingang des Antrags bei der Kolpingstadt Kerpen möglich. Artikel II Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Bekanntmachungsverordnung Die vorstehende 7. Satzung zur Änderung der Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege, die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in den Trägerschaften der Kolpingstadt Kerpen und die Förderung der Kindertagespflege in der Kolpingstadt Kerpen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet d) die Form- oder Verfahrensregel ist gegenüber der Kolpingstadt Kerpen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kerpen, Dieter Spürck Bürgermeister Anlage zu §3 Elternbeiträge für Betreuung von Kindern über 3 Jahren in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege Jahreseinkommen bis 12.271 Euro bis 24.542 Euro bis 36.813 Euro bis 49.084 Euro bis 61.355 Euro bis 73.626 Euro bis 85.897 Euro bis 100.000 Euro über 100.000 Euro bis einschließlich 25 Stunden 0,00 Euro 23,00 Euro 39,00 Euro 64,00 Euro 99,00 Euro 132,00 Euro 178,00 Euro 202,00 Euro 228,00 Euro bis einschließlich 35 Stunden 0,00 Euro 31,00 Euro 51,00 Euro 85,00 Euro 135,00 Euro 177,00 Euro 231,00 Euro 262,00 Euro 297,00 Euro bis einschließlich 45 Stunden 0,00 Euro 49,00 Euro 83,00 Euro 134,00 Euro 209,00 Euro 275,00 Euro 357,00 Euro 405,00 Euro 459,00 Euro Elternbeiträge für Betreuung von Kindern unter 3 Jahren in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege Jahreseinkommen bis 12.271 Euro bis 24.542 Euro bis 36.813 Euro bis 49.084 Euro bis 61.355 Euro bis 73.626 Euro bis 85.897 Euro bis 100.000 Euro über 100.000 Euro bis einschließlich 25 Stunden 0,00 Euro 38,00 Euro 80,00 Euro 117,00 Euro 157,00 Euro 176,00 Euro 207,00 Euro 236,00 Euro 267,00 Euro bis einschließlich 35 Stunden 0,00 Euro 50,00 Euro 104,00 Euro 153,00 Euro 212,00 Euro 234,00 Euro 269,00 Euro 305,00 Euro 345,00 Euro bis einschließlich 45 Stunden 0,00 Euro 79,00 Euro 165,00 Euro 245,00 Euro 327,00 Euro 367,00 Euro 422,00 Euro 479,00 Euro 542,00 Euro