Daten
Kommune
Kerpen
Größe
283 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
15.12.17, 12:22
Aktualisiert
15.12.17, 12:22
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Inhalt der Datei
7. Satzung zur Änderung der Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Erhebung von
Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege, die
Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Kolpingstadt Kerpen und die
Förderung der Kindertagespflege in der Kolpingstadt Kerpen vom
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S 666), in Verbindung mit dem Gesetz zur frühen
Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Viertes Gesetz zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetztes (SGB VIII) vom 30.10.2007 und den § 1,2,4 und
6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV
NRW 5 S 712) jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen in
seiner Sitzung am 19.12.2017 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Teil A
Allgemeines zur Erhebung von Elternbeiträgen
§ 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Für den Besuch von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Kerpen und die
Inanspruchnahme von geförderter Kindertagespflege gemäß dieser Satzung erhebt die
Kolpingstadt Kerpen Elternbeiträge.
§ 3 Absatz V Satz 1 wird wie folgt geändert:
(5) Bei Beginn der Betreuung und danach auf Verlangen haben die Eltern der Kolpingstadt
Kerpen schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage
nach Abs. 1 ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist.
Die Anlage gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 erhält die als Anlage beigefügte Fassung.
§ 4 Absatz I Satz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach §2 Absatz 1 an die
Stelle der Eltern treten, innerhalb des gleichen Zeitraums im Gebiet der Kolpingstadt Kerpen
entweder eine Kindertageseinrichtung oder eine gemäß dieser Satzung geförderte
Kindertagespflegestelle, wird der Elternbeitrag nur für ein Kind erhoben, und zwar für das Kind, für
das der höchste Elternbeitrag anfällt. Ergeben sich gleich hohe Beträge, so ist der Beitrag für das
jüngste Kind zu zahlen.
§ 7 Absatz II Satz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Der Vertrag über den Besuch einer Kindertageseinrichtung der Kolpingstadt Kerpen endet
durch Kündigung der Erziehungsberechtigten.
§ 7 Absatz III Satz 1 wird wie folgt geändert:
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Kolpingstadt Kerpen ihrerseits berechtigt, den
Vertrag über den Besuch einer Kindertageseinrichtung der Kolpingstadt Kerpen mit einer Frist
von 2 Wochen zum Monatsende zu kündigen.
Teil B wird wie folgt geändert:
Allgemeines zur Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Kolpingstadt
Kerpen
Die Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Kolpingstadt Kerpen sind
sozialpädagogische Einrichtungen des öffentlichen Rechts mit einem eigenständigen Betreuungs-,
Erziehungs-, und Bildungsauftrag im Elementarbereich des Bildungssystems.
§8 Paragraphentitel wird wie folgt geändert:
§8 Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Kolpingstadt Kerpen
§11 Absatz I Satz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Bei der Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung der Kolpingstadt Kerpen ist der
Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des
Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder oder einer ärztlichen Bescheinigung nach
§10 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz – KiBiz zu erbringen.
Teil C wird wie folgt geändert:
Allgemeines zur Förderung von Kindertagespflege in der Kolpingstadt Kerpen
§13 Absatz II Satz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Die Kolpingstadt Kerpen gewährt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen gemäß §24 SGBVIII
eine laufende Geldleistung entsprechend der Differenzierung gemäß § 21 Abs. 1 dieser Satzung an
die Kindertagespflegepersonen und erhebt Kostenbeiträge bei den Erziehungsberechtigten, sofern
die Tagespflegeperson von einem Träger der Jugendhilfe oder von einem sonstigen Träger im
Sinne des §4 Abs. 3 KiBiz vermittelt worden ist und die Voraussetzungen nach dieser Satzung
erfüllt sind.
§15 Absatz I Satz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Voraussetzung für die Vermittlung eines Kindes an eine Kindertagespflegeperson durch
die Abteilung für Kindertagesbetreuung der Kolpingstadt Kerpen ist deren Eignung.
§16 Absatz I Satz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Die Kolpingstadt Kerpen erteilt eine Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII nach erfolgreichem
Abschluss der Qualifikationsmaßnahme zur Kindertagespflegeperson und nach Erfüllung der
Eignungsvoraussetzungen.
§18 Absatz IV wird wie folgt geändert:
(4) Die Förderung der Kindertagespflege ist frühestens ab Eingang des Antrags bei der
Kolpingstadt Kerpen möglich.
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Bekanntmachungsverordnung
Die vorstehende 7. Satzung zur Änderung der Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Erhebung
von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege, die
Benutzung der Kindertageseinrichtungen in den Trägerschaften der Kolpingstadt Kerpen und die
Förderung der Kindertagespflege in der Kolpingstadt Kerpen wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann es sei
denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
d) die Form- oder Verfahrensregel ist gegenüber der Kolpingstadt Kerpen vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kerpen,
Dieter Spürck
Bürgermeister
Anlage zu §3
Elternbeiträge für Betreuung von Kindern über 3 Jahren in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege
Jahreseinkommen
bis
12.271 Euro
bis
24.542 Euro
bis
36.813 Euro
bis
49.084 Euro
bis
61.355 Euro
bis
73.626 Euro
bis
85.897 Euro
bis 100.000 Euro
über 100.000 Euro
bis einschließlich
25 Stunden
0,00 Euro
23,00 Euro
39,00 Euro
64,00 Euro
99,00 Euro
132,00 Euro
178,00 Euro
202,00 Euro
228,00 Euro
bis einschließlich
35 Stunden
0,00 Euro
31,00 Euro
51,00 Euro
85,00 Euro
135,00 Euro
177,00 Euro
231,00 Euro
262,00 Euro
297,00 Euro
bis einschließlich
45 Stunden
0,00 Euro
49,00 Euro
83,00 Euro
134,00 Euro
209,00 Euro
275,00 Euro
357,00 Euro
405,00 Euro
459,00 Euro
Elternbeiträge für Betreuung von Kindern unter 3 Jahren in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege
Jahreseinkommen
bis
12.271 Euro
bis
24.542 Euro
bis
36.813 Euro
bis
49.084 Euro
bis
61.355 Euro
bis
73.626 Euro
bis
85.897 Euro
bis 100.000 Euro
über 100.000 Euro
bis einschließlich
25 Stunden
0,00 Euro
38,00 Euro
80,00 Euro
117,00 Euro
157,00 Euro
176,00 Euro
207,00 Euro
236,00 Euro
267,00 Euro
bis einschließlich
35 Stunden
0,00 Euro
50,00 Euro
104,00 Euro
153,00 Euro
212,00 Euro
234,00 Euro
269,00 Euro
305,00 Euro
345,00 Euro
bis einschließlich
45 Stunden
0,00 Euro
79,00 Euro
165,00 Euro
245,00 Euro
327,00 Euro
367,00 Euro
422,00 Euro
479,00 Euro
542,00 Euro