Daten
Kommune
Kerpen
Größe
95 kB
Datum
07.11.2017
Erstellt
03.11.17, 13:02
Aktualisiert
03.11.17, 13:02
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 23 / Jugend
Bearbeitung: Therese Landscheidt
TOP
Drs.-Nr.: 548.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Stadtrat
X
02.11.2017
Bemerkungen
07.11.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Schenk-Erbe;
hier: Antrag der Fraktion DIE LINKE
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Antrag der Linksfraktion, das „Schenk – Erbe“ in Höhe von 690.000 Euro nicht an den
Kolpinghaus Kerpen e.V. auszuzahlen, wird abgelehnt.
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
Amtsleitung
Landscheidt
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez.
Amt 12
i.V.
i.V.
Schwister
Virnich
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Nimtz
Begründung:
Die Fraktion DIE LINKE beantragt, das „Schenk-Erbe“ nicht auszuzahlen. Sie ist der Auffassung,
dass die Bedingungen im Durchführungsvertrag Urk. 2049/15 nicht erfüllt seien, da nach ihrer
Meinung die zugunsten der Kolpingstadt Kerpen eingetragene beschränkt persönliche
Dienstbarkeit nicht an erster Rangstelle eingetragen sei.
Der Ausführungsvertrag zur Realisierung des Kolping-Center-Kerpen vom 8.Juli 2015,
Urkundenrolle Nr. 2014/2015 enthält bezüglich der Eintragung der Grunddienstbarkeit unter Ziffer
VII. folgende Formulierungen zur Rangbestimmung:
„Alle in dieser Urkunde zu Lasten der Grundstücke „Kolpinghaus“ oder „Neubau“ bestellten Rechte
sollen nach Möglichkeit in Abteilung II und III des Grundbuches die erste Rangstelle erhalten.“
„Die Rechte sollen zunächst jedoch an rangbereiter Stelle eingetragen werden.“
Tatsächlich ist die beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Kolpingstadt Kerpen seit
dem 6. Juli 2017 im Grundbuch in Abteilung II (Lasten und Beschränkungen) eingetragen unter
der laufenden Nummer 4. Alle vorher in der Abteilung II eingetragenen Lasten und
Beschränkungen sind gelöscht.
Die in Abteilung III (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden) enthaltenen Eintragungen sind
zeitlich vor dem 6. Juli 2017 erfolgt.
Somit ist diese Voraussetzung für die Auszahlung des „Schenk-Erbes“ bezüglich der Sicherung
der dauerhaften Nutzung von mindestens 28,75 % Fläche der in dem Kolpinghaus insgesamt zur
Verfügung stehenden Nutzfläche der dort vorhandenen Räume für karitative und soziale Zwecke
bereits durch die erfolgte Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gegeben. Der
zugrundeliegende Beschluss des Haupt-und Finanzausschusses vom 24. Februar 2014 sieht als
Bedingung für die Auszahlung eine dingliche Sicherung des Zwecks vor ohne sonstige
diesbezügliche Vorgabe.
Auch die im Ausführungsvertrag vereinbarten Regelungen sind eingehalten worden.
Denn unter Ziffer VII. ist die Rangbestimmung der in diesem Vertrag bestellten Rechte (alles
Belastungen in Abtl. II) geregelt. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit konnte nur in Abteilung
II eingetragen werden, da es sich um eine Last bzw. Beschränkung handelt.
Sie ist auch an erster Rangstelle in dieser Abteilung eingetragen, so wie es im Vertrag vorgesehen
ist.
Davon zu unterscheiden ist die Rangfolge der Befriedigung von Gläubigern in der
Zwangsvollstreckung. Diese Rangfolge richtet sich nach dem Datum der Eintragung in Abtl. II und
III. Zeitlich betrachtet steht die eingetragene Dienstbarkeit zugunsten der Kolpingstadt Kerpen
damit an 5. Stelle.
Dies steht aber dem Ausführungsvertrag nicht entgegen. Denn die vertragliche Regelung lautet,
dass die Eintragung „nach Möglichkeit“ an erster Rangstelle erfolgen soll. Außerdem ist geregelt,
dass die Rechte zunächst an rangbereiter Stelle eingetragen werden sollen. Dies ist erfolgt.
Beschlussvorlage 548.17 1. Ergänzung
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