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Beschlussvorlage (Schenk-Erbe; hier: Antrag der Fraktion DIE LINKE)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
95 kB
Datum
07.11.2017
Erstellt
03.11.17, 13:02
Aktualisiert
03.11.17, 13:02
Beschlussvorlage (Schenk-Erbe;
hier: Antrag der Fraktion DIE LINKE) Beschlussvorlage (Schenk-Erbe;
hier: Antrag der Fraktion DIE LINKE)

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KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 23 / Jugend Bearbeitung: Therese Landscheidt TOP Drs.-Nr.: 548.17 Datum : Beratungsfolge Termin Stadtrat X 02.11.2017 Bemerkungen 07.11.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Schenk-Erbe; hier: Antrag der Fraktion DIE LINKE X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Antrag der Linksfraktion, das „Schenk – Erbe“ in Höhe von 690.000 Euro nicht an den Kolpinghaus Kerpen e.V. auszuzahlen, wird abgelehnt. Sachbearbeitung Abteilungsleitung Amtsleitung Landscheidt Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Dez. Amt 12 i.V. i.V. Schwister Virnich Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Nimtz Begründung: Die Fraktion DIE LINKE beantragt, das „Schenk-Erbe“ nicht auszuzahlen. Sie ist der Auffassung, dass die Bedingungen im Durchführungsvertrag Urk. 2049/15 nicht erfüllt seien, da nach ihrer Meinung die zugunsten der Kolpingstadt Kerpen eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit nicht an erster Rangstelle eingetragen sei. Der Ausführungsvertrag zur Realisierung des Kolping-Center-Kerpen vom 8.Juli 2015, Urkundenrolle Nr. 2014/2015 enthält bezüglich der Eintragung der Grunddienstbarkeit unter Ziffer VII. folgende Formulierungen zur Rangbestimmung: „Alle in dieser Urkunde zu Lasten der Grundstücke „Kolpinghaus“ oder „Neubau“ bestellten Rechte sollen nach Möglichkeit in Abteilung II und III des Grundbuches die erste Rangstelle erhalten.“ „Die Rechte sollen zunächst jedoch an rangbereiter Stelle eingetragen werden.“ Tatsächlich ist die beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Kolpingstadt Kerpen seit dem 6. Juli 2017 im Grundbuch in Abteilung II (Lasten und Beschränkungen) eingetragen unter der laufenden Nummer 4. Alle vorher in der Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen sind gelöscht. Die in Abteilung III (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden) enthaltenen Eintragungen sind zeitlich vor dem 6. Juli 2017 erfolgt. Somit ist diese Voraussetzung für die Auszahlung des „Schenk-Erbes“ bezüglich der Sicherung der dauerhaften Nutzung von mindestens 28,75 % Fläche der in dem Kolpinghaus insgesamt zur Verfügung stehenden Nutzfläche der dort vorhandenen Räume für karitative und soziale Zwecke bereits durch die erfolgte Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gegeben. Der zugrundeliegende Beschluss des Haupt-und Finanzausschusses vom 24. Februar 2014 sieht als Bedingung für die Auszahlung eine dingliche Sicherung des Zwecks vor ohne sonstige diesbezügliche Vorgabe. Auch die im Ausführungsvertrag vereinbarten Regelungen sind eingehalten worden. Denn unter Ziffer VII. ist die Rangbestimmung der in diesem Vertrag bestellten Rechte (alles Belastungen in Abtl. II) geregelt. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit konnte nur in Abteilung II eingetragen werden, da es sich um eine Last bzw. Beschränkung handelt. Sie ist auch an erster Rangstelle in dieser Abteilung eingetragen, so wie es im Vertrag vorgesehen ist. Davon zu unterscheiden ist die Rangfolge der Befriedigung von Gläubigern in der Zwangsvollstreckung. Diese Rangfolge richtet sich nach dem Datum der Eintragung in Abtl. II und III. Zeitlich betrachtet steht die eingetragene Dienstbarkeit zugunsten der Kolpingstadt Kerpen damit an 5. Stelle. Dies steht aber dem Ausführungsvertrag nicht entgegen. Denn die vertragliche Regelung lautet, dass die Eintragung „nach Möglichkeit“ an erster Rangstelle erfolgen soll. Außerdem ist geregelt, dass die Rechte zunächst an rangbereiter Stelle eingetragen werden sollen. Dies ist erfolgt. Beschlussvorlage 548.17 1. Ergänzung Seite 2