Daten
Kommune
Kerpen
Größe
122 kB
Datum
07.11.2017
Erstellt
27.10.17, 13:40
Aktualisiert
27.10.17, 13:40
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 10.1 / Büro des Bürgermeisters,
Pressestelle, Datenschutz
Bearbeiter: Erhard Nimtz
TOP
Drs.-Nr.: 577.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Stadtrat
X
23.10.2017
Bemerkungen
07.11.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Bestellung von Frau Rebecca Neumann als persönliche Stellvertreterin des
Stadtverordneten Wolfgang Scharping im Jugendhilfeausschuss;
hier: Beanstandung des Beschlusses des Rates der Kolpingstadt Kerpen vom 26.09.2017
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hebt seinen in der Sitzung am 26.09.2017 unter TOP 2.3 Bestellung einer persönlichen Stellvertretung für den Jugendhilfeausschuss; hier: Antrag des
Stadtverordneten Wolfgang Scharping - gefassten Beschluss auf.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
i.V.
gez. Nimtz
gez. Canzler
gez. Cornely
Begründung:
Mit folgendem Schreiben vom 10.10.2017 hat Bürgermeister Spürck den in der Ratssitzung am
26.09.2017 unter TOP 2.3 - Bestellung einer persönlichen Stellvertretung für den
Jugendhilfeausschuss; hier: Antrag des Stadtverordneten Wolfgang Scharping, gefassten
Beschluss gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung NRW wegen Rechtswidrigkeit beanstandet:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
der Beschluss des Rates der Kolpingstadt Kerpen in der Sitzung am 26.09.2017, TOP 2.3 - Bestellung
einer persönlichen Vertretung für den Jugendhilfeausschuss; hier: Antrag des Stadtverordneten
Wolfgang- zur Bestellung von Frau Rebecca Neumann als persönliche Stellvertreterin des beratenden
Mitglieds im Jugendhilfeausschuss, Stadtverordneter Wolfgang Scharping wird hiermit beanstandet.
Frau Rebecca Neumann ist nicht persönliche Stellvertreterin des Stadtverordneten Wolfgang
Scharping im Jugendhilfeausschuss.
Begründung:
Das fraktionslose Einzelratsmitglied Wolfgang Scharping beantragte bereits mit Schreiben vom
20.02.2017 die Bestellung von Frau Rebecca Neumann als seine persönliche Stellvertretung im
Jugendhilfeausschuss. Den hierzu in der Sitzung am 21.02.2017 gefassten einstimmigen Beschluss hat
der Stadtrat nach Beanstandung durch den Bürgermeister am 02.05.2017 aufgehoben.
Mit Schreiben vom 11.09.2017 beantragte Stadtverordneter Scharping erneut, in der Ratssitzung am
26.09.2017 unter dem Tagesordnungspunkt „Umbesetzung von Ausschüssen“, Frau Rebecca
Neumann als seine persönliche Vertretung im Jugendhilfeausschuss zu bestimmen.
Antragsgemäß wurde dieser Antrag auf die Tagesordnung der Ratssitzung gesetzt und unter Punkt
2.3 behandelt. Der Rat hat den Antrag des Stadtverordneten Scharping sodann mehrheitlich mit 26
Ja-Stimmen (14 SPD, 5 Grüne, 2 Linke, 2 FDP, 2 BBK/Pir., StVO Scharping) bei 19 Nein-Stimmen (18
CDU, BM Spürck) beschlossen.
Der Ratsbeschluss vom 26.09.2017, mit dem Frau Rebecca Neumann als persönliche Stellvertreterin
des Stadtverordneten Scharping im Jugendhilfeausschuss bestätigt wurde, ist rechtwidrig.
Die Voraussetzungen für eine wirksame Bestellung als persönliche Stellvertretung liegen nicht vor.
Der Stadtverordnete Wolfgang Scharping wurde in der Ratssitzung am 23.06.2015 zum beratenden
Mitglied des Jugendhilfeausschusses bestellt.
Rechtsgrundlage für die Bestellung ist § 58 Abs. 1 Satz 11 Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW). Hiernach hat ein Ratsmitglied das Recht, mindestens einem der Ausschüsse
als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Das Ratsmitglied wird vom Rat zum Mitglied des
Ausschusses bestellt. Es wirkt in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der
Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses wird es nicht
mitgezählt.
Beschlussvorlage 577.17
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Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung, die durch das Gesetz zur weiteren Stärkung der
Bürgerbeteiligung in den Kommunen vom 28.03.2000 eingeführt wurde, einem einzelnen
fraktionslosen Ratsmitglied ermöglichen, mindestens einem Ausschuss mit beratender Stimme
anzugehören.
Eine Stellvertretung des beratenden Ausschussmitglieds sieht das Gesetz nicht vor. Mit Erlassen vom
06.04.2000 und 04.10.2001 stellt hierzu das Innenministerium NRW fest, dass § 58 Abs. 1 Sätze 11
und 12 GO NRW weder eine Vertretung durch ein anderes Ratsmitglied noch -ersatzweise- die
Entsendung eines sachkundigen Bürgers eröffnet. Mit der Ergänzung der Gemeindeordnung sollte
dem einzelnen Ratsmitglied ein persönliches Recht zuerkannt werden.
Somit ist die Bestätigung von Frau Rebecca Neumann als persönliche Stellvertretung für den
Stadtverordneten Scharping im Jugendhilfeausschuss nicht rechtmäßig erfolgt.
Diese Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der beanstandete Ratsbeschluss
vorläufig nicht umgesetzt wird.
Über die Beanstandung wird in der nächsten Ratssitzung am 07.11.2017 beraten und beschlossen.
Jedenfalls bis dahin ist Frau Rebecca Neumann nicht zur persönlichen Stellvertretung des
Stadtverordneten Scharping im Jugendhilfeausschuss befugt.
Freundliche Grüße
Dieter Spürck“
Gem. § 54 Abs. 2 Satz 3 GO NRW wird die Beanstandung dem Rat zur Beratung und
Entscheidung vorgelegt.
Die Verwaltung empfiehlt, den in der Sitzung am 26.09.2017 unter TOP 2.3 - Bestellung einer
persönliche Stellvertretung für den Jugendhilfeausschuss; hier: Antrag des Stadtverordneten
Wolfgang Scharping - gefassten Beschluss aufzuheben.
Beschlussvorlage 577.17
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