Daten
Kommune
Kerpen
Größe
198 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
10.11.17, 11:25
Aktualisiert
10.11.17, 11:25
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 23 / 23.3
Kinder- und Jugendförderung, Vormundschaften
Bearbeitung: Thomas Kümpel
TOP
Drs.-Nr.: 622.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Jugendhilfeausschuss
23.11.2017
Haupt- und Finanzausschuss
12.12.2017
Stadtrat
19.12.2017
X
06.11.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Kinder- und Jugendförderplan der Kolpingstadt Kerpen, Teile III und IV
hier: Gültigkeitsverlängerung bis zum 31.12.22
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
X
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von 164.150,00 €
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
X
Mittel sollen in den Haushaltsjahren 2018 bis 2022 veranschlagt werden
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
X
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dem Haupt- und Finanzausschuss sowie dem Stadtrat zu
empfehlen, die Gültigkeit der Teilfachpläne III - Jugendverbandsplan und IV - Präventionsplan des
Kinder- und Jugendförderplanes der Kolpingstadt Kerpen auf Basis der zurzeit gültigen
Haushaltsansätze über den 30.06.18 hinaus bis zum 31.12.22 zu verlängern.
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
Kümpel
Schürheck
Landscheidt
Canzler
Mitzeichnung
Dez.
Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Cornely
MAßNAHME:
______________________________________________
ÜBERSICHT
Ausgaben / Einnahmen
Aufwendungen / Erträge
1. Folgejahr
2. HJ 2018
2. Folgejahr
2019
3. Folgejahr
2020
4. Folgejahr
2021
5. Folgejahr
2022
Einmalkosten
50%
100 %
100 %
100 %
Jugendverbandsplan (Teil III)
31.775,00
63.550,00
63.550,00
63.550,00
63.550,00
Präventionsplan (Teil IV)
50.300,00
100.600,00
100.600,00
100.600,00
100.600,00
Ausgaben
82.075,00
164.150,00
164.150,00
164.150,00
164.150,00
100 %
Folgekosten:
Aufwendungen
Sachkosten (z.B. Unterhaltung)
Schuldendienste/Zinsen
Abschreibung
Personalkosten
gesamt
Erträge
Zuschüsse
Gebühren
gesamt
Beschlussvorlage 622.17
Seite 2
Begründung:
Im Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFöG) ist festgelegt, dass die örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe (= die kommunalen Jugendämter) im Rahmen ihrer
Gewährleistungsverpflichtung zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des
erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach Maßgabe ebendieses Gesetzes verpflichtet
sind. Gemäß § 79 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) haben sie im Rahmen ihrer finanziellen
Leistungsfähigkeit zu gewährleisten, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen und
geeigneten Einrichtungen, Dienste, Veranstaltungen und Fachkräfte der Kinder- und Jugendarbeit,
der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zur Verfügung
stehen.
Träger der freien Jugendhilfe und Initiativen sollen nach Maßgabe des § 74 KJHG und den
Inhalten und Vorgaben der örtlichen Jugendhilfeplanung gefördert werden. Die Förderung soll sich
insbesondere auf die entstehenden Personal- und Sachkosten erstrecken.
Im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit haben die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt werden.
Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Jugendhilfe insgesamt
bereitgestellten Mittel stehen.
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellt auf der Grundlage der kommunalen
Jugendhilfeplanung einen Förderplan. Der vorliegende Kinder- und Jugendförderplan der
Kolpingstadt Kerpen gliedert sich in vier Teile:
Teil I – Allgemeiner Teil als Zusammenfassung der Kernaussagen der Teile II, III und IV,
insbesondere in finanzieller Hinsicht.
Teil II – Freizeitstättenplan (FSP) als Teilfachplan Offene Kinder- und Jugendarbeit, siehe
hierzu separate Vorlage 621.17.
Teil III – Jugendverbandsplan (JVP) als Teilfachplan Jugendverbandsarbeit.
Teil IV – Präventionsplan (PP) als Teilfachplan Prävention.
In Vorlage 621.17 ist die Fortschreibung des Freizeitstättenplanes bis zum 31.12.22 beschrieben.
Da die Laufzeit des Jugendverbandsplanes und des Präventionsplanes ebenfalls am 30.06.18
enden wird, soll die Gültigkeit dieser beiden Teilfachpläne auf Basis der zurzeit gültigen
Hauhaltsansätze ebenfalls bis zum 31.12.22 verlängert werden.
Hinzu kommt, dass alle drei Teilfachpläne Bestandteile des Kinder- und Jugendförderplanes der
Kolpingstadt Kerpen sind. Die §§ 78 und 79 SGB VIII geben vor, dass „geplante Maßnahmen
aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen“ und dass „die erforderlichen und
geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der
Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen“.
Insofern ist es notwendig, dass der Kinder- und Jugendförderplan der Kolpingstadt Kerpen in
seiner Gesamtheit einheitliche Laufzeiten hat.
Beschlussvorlage 622.17
Seite 3