Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Kinder- und Jugendförderplan der Kolpingstadt Kerpen, Teile III und IV hier: Gültigkeitsverlängerung bis zum 31.12.22)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
198 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
10.11.17, 11:25
Aktualisiert
10.11.17, 11:25
Beschlussvorlage (Kinder- und Jugendförderplan der Kolpingstadt Kerpen, Teile III und IV
hier: Gültigkeitsverlängerung bis zum 31.12.22) Beschlussvorlage (Kinder- und Jugendförderplan der Kolpingstadt Kerpen, Teile III und IV
hier: Gültigkeitsverlängerung bis zum 31.12.22) Beschlussvorlage (Kinder- und Jugendförderplan der Kolpingstadt Kerpen, Teile III und IV
hier: Gültigkeitsverlängerung bis zum 31.12.22)

öffnen download melden Dateigröße: 198 kB

Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 23 / 23.3 Kinder- und Jugendförderung, Vormundschaften Bearbeitung: Thomas Kümpel TOP Drs.-Nr.: 622.17 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Jugendhilfeausschuss 23.11.2017 Haupt- und Finanzausschuss 12.12.2017 Stadtrat 19.12.2017 X 06.11.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Kinder- und Jugendförderplan der Kolpingstadt Kerpen, Teile III und IV hier: Gültigkeitsverlängerung bis zum 31.12.22 Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten X Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von 164.150,00 € Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: X Mittel sollen in den Haushaltsjahren 2018 bis 2022 veranschlagt werden Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) X Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dem Haupt- und Finanzausschuss sowie dem Stadtrat zu empfehlen, die Gültigkeit der Teilfachpläne III - Jugendverbandsplan und IV - Präventionsplan des Kinder- und Jugendförderplanes der Kolpingstadt Kerpen auf Basis der zurzeit gültigen Haushaltsansätze über den 30.06.18 hinaus bis zum 31.12.22 zu verlängern. Sachbearbeitung Abteilungsleitung Amtsleitung Zuständiger Dezernent Kümpel Schürheck Landscheidt Canzler Mitzeichnung Dez. Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Cornely MAßNAHME: ______________________________________________ ÜBERSICHT Ausgaben / Einnahmen Aufwendungen / Erträge 1. Folgejahr 2. HJ 2018 2. Folgejahr 2019 3. Folgejahr 2020 4. Folgejahr 2021 5. Folgejahr 2022 Einmalkosten 50% 100 % 100 % 100 % Jugendverbandsplan (Teil III) 31.775,00 63.550,00 63.550,00 63.550,00 63.550,00 Präventionsplan (Teil IV) 50.300,00 100.600,00 100.600,00 100.600,00 100.600,00 Ausgaben 82.075,00 164.150,00 164.150,00 164.150,00 164.150,00 100 % Folgekosten: Aufwendungen Sachkosten (z.B. Unterhaltung) Schuldendienste/Zinsen Abschreibung Personalkosten gesamt Erträge Zuschüsse Gebühren gesamt Beschlussvorlage 622.17 Seite 2 Begründung: Im Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFöG) ist festgelegt, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (= die kommunalen Jugendämter) im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach Maßgabe ebendieses Gesetzes verpflichtet sind. Gemäß § 79 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) haben sie im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu gewährleisten, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste, Veranstaltungen und Fachkräfte der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zur Verfügung stehen. Träger der freien Jugendhilfe und Initiativen sollen nach Maßgabe des § 74 KJHG und den Inhalten und Vorgaben der örtlichen Jugendhilfeplanung gefördert werden. Die Förderung soll sich insbesondere auf die entstehenden Personal- und Sachkosten erstrecken. Im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt werden. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten Mittel stehen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellt auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung einen Förderplan. Der vorliegende Kinder- und Jugendförderplan der Kolpingstadt Kerpen gliedert sich in vier Teile:  Teil I – Allgemeiner Teil als Zusammenfassung der Kernaussagen der Teile II, III und IV, insbesondere in finanzieller Hinsicht.  Teil II – Freizeitstättenplan (FSP) als Teilfachplan Offene Kinder- und Jugendarbeit, siehe hierzu separate Vorlage 621.17.  Teil III – Jugendverbandsplan (JVP) als Teilfachplan Jugendverbandsarbeit.  Teil IV – Präventionsplan (PP) als Teilfachplan Prävention. In Vorlage 621.17 ist die Fortschreibung des Freizeitstättenplanes bis zum 31.12.22 beschrieben. Da die Laufzeit des Jugendverbandsplanes und des Präventionsplanes ebenfalls am 30.06.18 enden wird, soll die Gültigkeit dieser beiden Teilfachpläne auf Basis der zurzeit gültigen Hauhaltsansätze ebenfalls bis zum 31.12.22 verlängert werden. Hinzu kommt, dass alle drei Teilfachpläne Bestandteile des Kinder- und Jugendförderplanes der Kolpingstadt Kerpen sind. Die §§ 78 und 79 SGB VIII geben vor, dass „geplante Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen“ und dass „die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen“. Insofern ist es notwendig, dass der Kinder- und Jugendförderplan der Kolpingstadt Kerpen in seiner Gesamtheit einheitliche Laufzeiten hat. Beschlussvorlage 622.17 Seite 3