Daten
Kommune
Kerpen
Größe
98 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
15.09.17, 13:16
Aktualisiert
21.09.17, 17:26
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 10.1 / Büro des Bürgermeisters,
Pressestelle, Datenschutz
Bearbeiter/in: Christa Cornely
TOP
Drs.-Nr.: 499.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Stadtrat
X
14.09.2017
Bemerkungen
26.09.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Bestellung einer persönlichen Vertretung für den Jugendhilfeausschuss;
Hier: Antrag des Stadtverordneten Wolfgang Scharping
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen lehnt den Antrag des Stadtverordneten Wolfgang Scharping auf
Bestellung einer persönlichen Vertretung für den Jugendhilfeausschuss ab.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Cornely
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Cornely
Begründung:
Der fraktionslose Stadtverordnete Wolfgang Scharping beantragte mit Schreiben vom 20.02.2017
an den Bürgermeister, in der Ratssitzung am 21.02.2017 unter dem Tagesordnungspunkt
„Umbesetzung von Ausschüssen“, Frau Rebecca Neumann als seine persönliche Vertretung im
Jugendhilfeausschuss zu bestätigen.
Antragsgemäß wurde dieser Antrag auf die Tagesordnung der Ratssitzung gesetzt und unter
Punkt 7.9 behandelt. Der Rat hat den Antrag des Stadtverordneten Scharping sodann einstimmig
beschlossen.
Der Ratsbeschluss vom 21.02.2017, mit dem Frau Rebecca Neumann als persönliche
Stellvertreterin des Stadtverordneten Scharping im Jugendhilfeausschuss bestätigt wurde, ist
rechtwidrig.
Die Voraussetzungen für eine wirksame Bestellung als persönliche Stellvertretung liegen nicht vor.
Der Stadtverordnete Wolfgang Scharping wurde in der Ratssitzung am 23.06.2015 zum
beratenden Mitglied des Jugendhilfeausschusses bestellt.
Rechtsgrundlage für die Bestellung ist § 58 Abs. 1 Satz 11 Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Hiernach hat ein Ratsmitglied das Recht, mindestens einem der
Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Das Ratsmitglied wird vom Rat zum
Mitglied des Ausschusses bestellt. Es wirkt in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der
Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses wird es nicht
mitgezählt.
Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung, die durch das Gesetz zur weiteren Stärkung der
Bürgerbeteiligung in den Kommunen vom 28.03.2000 eingeführt wurde, einem einzelnen
fraktionslosen Ratsmitglied ermöglichen, mindestens einem Ausschuss mit beratender Stimme
anzugehören.
Eine Stellvertretung des beratenden Ausschussmitglieds sieht das Gesetz nicht vor.
Somit ist die Bestätigung von Frau Rebecca Neumann als persönliche Stellvertretung für den
Stadtverordneten Scharping im Jugendhilfeausschuss nicht rechtmäßig erfolgt.
Gem. § 54 Abs. 2 Satz 3 GO NRW wurde die Beanstandung dem Rat zur Beratung und
Entscheidung vorgelegt.
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 02.05.2017 seinen Beschluss vom
21.02.2017 über die Bestellung von Frau Rebecca Neumann als persönliche Vertretung des
beratenden Mitglieds im Jugendhilfeausschuss, den Stadtverordneten Wolfgang Scharping,
aufgehoben.
Herr Scharping hat keinen Anspruch darauf, dass für seine (beratende) Mitgliedschaft im
Jugendhilfeausschuss eine persönliche Stellvertretung bestellt wird.
Er macht geltend, dass sich ein solcher Anspruch aus § 4 Abs. 2 , 2. Abschnitt der Satzung des
Jugendamtes ergäbe.
In § 4 Abs. 2 der Jugendamtssatzung geht es inhaltlich um die stimmberechtigten Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses. Für diese sind persönliche Stellvertreter zu wählen.
Herr Scharping ist jedoch nur mit beratender Stimme im Jugendhilfeausschuss. Insofern ist § 4
Abs. 2 der Satzung nicht einschlägig.
Beschlussvorlage 499.17
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Auch aus § 4 Abs. 3 der Satzung, der die Rechtsverhältnisse beratender Mitglieder nach dieser
Satzung regelt, ergibt sich kein Anspruch auf Bestellung einer persönlichen Vertretung.
Denn gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 lit. (k) der Satzung besagt lediglich, dass für
beratende Mitglieder gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung eine persönliche Stellvertretung
zu wählen ist.
§ 58 Abs. 1 Satz 7 GO betrifft allerdings von den Fraktionen entsandte Mitglieder in den
Jugendhilfeausschuss. Bei Herrn Scharping handelt es sich um ein fraktionsloses Ratsmitglied. Er
ist „lediglich“ beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss nach § 58 Abs. 1 Satz 11
Gemeindeordnung NW, wonach auch fraktionslose Ratsmitglieder mit beratender Stimme an
einem Ausschuss teilnehmen dürfen.
Der Antrag ist daher abzulehnen.
Beschlussvorlage 499.17
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