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Beschlussvorlage (Bestellung einer persönlichen Vertretung für den Jugendhilfeausschuss; Hier: Antrag des Stadtverordneten Wolfgang Scharping)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
98 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
15.09.17, 13:16
Aktualisiert
21.09.17, 17:26
Beschlussvorlage (Bestellung einer persönlichen Vertretung für den Jugendhilfeausschuss;
Hier: Antrag des Stadtverordneten Wolfgang Scharping) Beschlussvorlage (Bestellung einer persönlichen Vertretung für den Jugendhilfeausschuss;
Hier: Antrag des Stadtverordneten Wolfgang Scharping) Beschlussvorlage (Bestellung einer persönlichen Vertretung für den Jugendhilfeausschuss;
Hier: Antrag des Stadtverordneten Wolfgang Scharping)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 10.1 / Büro des Bürgermeisters, Pressestelle, Datenschutz Bearbeiter/in: Christa Cornely TOP Drs.-Nr.: 499.17 Datum : Beratungsfolge Termin Stadtrat X 14.09.2017 Bemerkungen 26.09.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Bestellung einer persönlichen Vertretung für den Jugendhilfeausschuss; Hier: Antrag des Stadtverordneten Wolfgang Scharping X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Rat der Kolpingstadt Kerpen lehnt den Antrag des Stadtverordneten Wolfgang Scharping auf Bestellung einer persönlichen Vertretung für den Jugendhilfeausschuss ab. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Cornely Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Cornely Begründung: Der fraktionslose Stadtverordnete Wolfgang Scharping beantragte mit Schreiben vom 20.02.2017 an den Bürgermeister, in der Ratssitzung am 21.02.2017 unter dem Tagesordnungspunkt „Umbesetzung von Ausschüssen“, Frau Rebecca Neumann als seine persönliche Vertretung im Jugendhilfeausschuss zu bestätigen. Antragsgemäß wurde dieser Antrag auf die Tagesordnung der Ratssitzung gesetzt und unter Punkt 7.9 behandelt. Der Rat hat den Antrag des Stadtverordneten Scharping sodann einstimmig beschlossen. Der Ratsbeschluss vom 21.02.2017, mit dem Frau Rebecca Neumann als persönliche Stellvertreterin des Stadtverordneten Scharping im Jugendhilfeausschuss bestätigt wurde, ist rechtwidrig. Die Voraussetzungen für eine wirksame Bestellung als persönliche Stellvertretung liegen nicht vor. Der Stadtverordnete Wolfgang Scharping wurde in der Ratssitzung am 23.06.2015 zum beratenden Mitglied des Jugendhilfeausschusses bestellt. Rechtsgrundlage für die Bestellung ist § 58 Abs. 1 Satz 11 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Hiernach hat ein Ratsmitglied das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Das Ratsmitglied wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Es wirkt in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses wird es nicht mitgezählt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung, die durch das Gesetz zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen vom 28.03.2000 eingeführt wurde, einem einzelnen fraktionslosen Ratsmitglied ermöglichen, mindestens einem Ausschuss mit beratender Stimme anzugehören. Eine Stellvertretung des beratenden Ausschussmitglieds sieht das Gesetz nicht vor. Somit ist die Bestätigung von Frau Rebecca Neumann als persönliche Stellvertretung für den Stadtverordneten Scharping im Jugendhilfeausschuss nicht rechtmäßig erfolgt. Gem. § 54 Abs. 2 Satz 3 GO NRW wurde die Beanstandung dem Rat zur Beratung und Entscheidung vorgelegt. Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 02.05.2017 seinen Beschluss vom 21.02.2017 über die Bestellung von Frau Rebecca Neumann als persönliche Vertretung des beratenden Mitglieds im Jugendhilfeausschuss, den Stadtverordneten Wolfgang Scharping, aufgehoben. Herr Scharping hat keinen Anspruch darauf, dass für seine (beratende) Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss eine persönliche Stellvertretung bestellt wird. Er macht geltend, dass sich ein solcher Anspruch aus § 4 Abs. 2 , 2. Abschnitt der Satzung des Jugendamtes ergäbe. In § 4 Abs. 2 der Jugendamtssatzung geht es inhaltlich um die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses. Für diese sind persönliche Stellvertreter zu wählen. Herr Scharping ist jedoch nur mit beratender Stimme im Jugendhilfeausschuss. Insofern ist § 4 Abs. 2 der Satzung nicht einschlägig. Beschlussvorlage 499.17 Seite 2 Auch aus § 4 Abs. 3 der Satzung, der die Rechtsverhältnisse beratender Mitglieder nach dieser Satzung regelt, ergibt sich kein Anspruch auf Bestellung einer persönlichen Vertretung. Denn gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 lit. (k) der Satzung besagt lediglich, dass für beratende Mitglieder gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung eine persönliche Stellvertretung zu wählen ist. § 58 Abs. 1 Satz 7 GO betrifft allerdings von den Fraktionen entsandte Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss. Bei Herrn Scharping handelt es sich um ein fraktionsloses Ratsmitglied. Er ist „lediglich“ beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss nach § 58 Abs. 1 Satz 11 Gemeindeordnung NW, wonach auch fraktionslose Ratsmitglieder mit beratender Stimme an einem Ausschuss teilnehmen dürfen. Der Antrag ist daher abzulehnen. Beschlussvorlage 499.17 Seite 3