Daten
Kommune
Kerpen
Größe
94 kB
Datum
07.11.2017
Erstellt
06.10.17, 13:17
Aktualisiert
06.10.17, 13:17
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Erläuterung zur Planaufstellung
Anlage 3 Seite 1 von 3
Erläuterung zur Planaufstellung
83. Änderung des Flächennutzungsplanes
1. Anlass, Ziel du Zweck der Planung
Die Maaßen Transporte und Erdbewegungen GmbH ist ein alteingesessenes Kerpener Unternehmen.
Der Tätigkeitsschwerpunkt ist der Tiefbau, insbesondere Baumaßnahmen im Rahmen des Autobahnund Straßenbaus.
Seit dem Jahre 2010 betreibt die Firma Maaßen auf Grundlage der BImSchG-Genehmigung (Az.:70-0951/08.002) des Rhein-Erft-Kreises vom 05.07.2010 zur Errichtung und zum Betrieb einer mobilen
Bauschuttrecyclinganlage im Bereich "Haus Forst " in Kerpen Manheim, Gemarkung Manheim, Flur 9,
Flurstück 41 (tlw.), auf einer Fläche von ca. 10.000 m².
Die Befristung der Anlage am Standort Haus Forst ergab sich seinerzeit aus der Annahme, dass die
regionalen Rückbauarbeiten (BAB A4, Umsiedlungen etc.) innerhalb der Frist abgeschlossen
würden.
Im Hinblick auf den Tagebau Hambach und der damit verbundenen Verlegung und den Rückbau der
A4, zahlreiche tagebaubedingte regionale Straßenbauprojekte sowie der Umsiedlung und dem
Rückbau des Ortsteiles Manheim, sind diese Baumaßnahmen jedoch anders als ursprünglich
prognostiziert, noch lange nicht abgeschlossen.
Mit der gegenständlichen Fläche wurde ein optimaler Standort für den Betrieb der mobilen
Recyclinganlage zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein
mit angrenzender Fläche zur zeitweiligen Lagerung gefunden, hier insbesondere auch in Bezug auf
die räumliche Nähe der Baumaßnahmen.
Ziel und der Zweck der 83. Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher eine temporäre
bauplanungsrechtliche Sicherung der zurzeit auf diesem Standort genehmigten und bis zum 31.12.2017
befristeten mobilen Bauschuttrecyclinganlage. Aus diesem Grund soll die Fläche in der 83. Änderung
des FNP als Sondergebiet (SO) mit der temporären, zweckgebundenen Nutzung
„Bauschuttrecyclinganlage“ geändert werden.
Parallel zur Änderung des Flächennutzungsplanes wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Im
Bebauungsplan wird die Befristung gem. § 9 (2) Nr. 1 BauGB verbindlich festgesetzt
2. Beabsichtigte Darstellung im Flächennutzungsplan
geändert von
geändert in
Fläche für die Landwirtschaft
Sonderbaufläche mit der Festsetzung
Bauschuttrecyclinganlage
3. Lage des Plangebietes
Der Wirkungsbereich der 83. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt ca. 5 km westlich des Stadtteils
Kerpen und ca. 1,3 km südöstlich des Stadtteils Manheim und wird begrenzt:
-
nördlich und östlich durch die Deponie und Abfallbehandlungsanlage Haus Forst,
südlich und westlich durch Waldflächen und
nordwestlich durch das landwirtschaftliche Anwesen Haus Forst.
Er umfasst zurzeit einen Bereich, der in der verbindlichen 1. Änderung des Flächennutzungsplanes als
„Flächen für die Landwirtschaft“ darstellt ist.
Die Größe des Wirkungsbereiches der 83. Änderung des Flächennutzungsplanes beträgt ca.1 ha.
Der Wirkungsbereich ist dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) zu entnehmen.
Erläuterung zur Planaufstellung
1.
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Vorhandenes Planungsrecht
4.1
Flächennutzungsplan
Die verbindliche 1. Änderung des FNP trifft für den Wirkungsbereich der 83. Änderung die Darstellung
„Flächen für die Landwirtschaft“.
Unmittelbar angrenzend an den Wirkungsbereich der 83. Änderung des Flächennutzungsplanes stellt
die wirksame 1. Änderung des FNP
dar.
nordwestlich „Landwirtschaftliche Flächen“ (Haus Forst),
nordöstlich Flächen für „Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung, für die Abfallbeseitigung
sowie für Ablagerung“ mit der Widmung Abfall (Mülldeponie),
südöstlich „Flächen für die Landwirtschaft“ und
südwestlich Flächen für die Forstwirtschaft (Wald) mit der Widmung „Landschaftsschutz“
Des Weiteren stellt die 39. Änderung des Flächennutzungsplanes (Grünvernetzung) der Kolpingstadt
Kerpen unmittelbar südlich an den Wirkungsbereich der 83. Änderung angrenzend einen Korridor zur
Grünvernetzung dar.
4.2
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Abschnitt Köln, in der zurzeit gültigen Fassung, derzeit
in Überarbeitung, stellt den Wirkungsbereich der 83. Änderung des Flächennutzungsplanes wie folgt dar:
„Allgemeiner Freiraumbereich und Agrarbereich“, mit dem Entwicklungsziel: „Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung“ (BSLE).
Nördlich des Wirkungsbereiches der 83. Änderung des Flächennutzungsplanes stellt der Regionalplan
-
Aufschüttungen und Ablagerungen und eine Abfallbehandlungsanlage, überlagert als „Freiraumsowie Waldbereich“ dargestellt, mit dem Entwicklungsziel: „Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung“,
-
südlich „Allgemeine Freiraumbereiche und Agrarbereiche“ und
-
östlich Flächen zur „Sicherung und dem Abbau oberflächennaher Bodenschätze“
dar.
4.3
Landesentwicklungsplan
Der geltende Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) formuliert unter 8.3 Ziele und
Grundsätze zur „Entsorgung“. Hierbei sollen Standorte für Abfallbehandlungsanlagen verkehrlich
umweltverträglich angebunden werden (8.3-2) und eine möglichst entstehungsortnahe Beseitigung von
nicht verwertbaren Abfällen ermöglichen (8.3-4).
Aufgrund der gegebenen örtlichen Situation durch die tagebaubedingte Umsiedlung und dem Rückbau
von Manheim sowie die durch den Tagebau bedingten Straßenbaumaßnahmen im unmittelbaren
Umfeld, wäre eine entstehungsortsnahe Beseitigung des zurzeit anfallenden Abbruchmaterials zum
recyceln an diesem Standort gegeben.
Die Bauschuttrecyclinganlage ist umweltverträglich über kurze Verkehrswege zu erreichen, sodass
übergeordnete Straßen sowie Ortslagen nicht zusätzlich durch Schwerlastverkehre belastet werden.
Des Weiteren bietet sich dieser Standort als temporäre Sondergebietsausweisung auch im Hinblick
auf das befristete geplante Sondergebiet (SO 1.1) der Wertstoffsortier- und Aufbereitungsanlage
(WSAA) sowie dem geplanten Sondergebiet (SO 1.2) für die Errichtung einer
Erläuterung zur Planaufstellung
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Rostascheaufbereitungsanlage (RAA) an.
5. Ökologie und Umweltbelange
Für die Belange des Umweltschutzes wird gem. § 2 (4) BauGB im Rahmen des Bauleitplanverfahrens
eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umwelteinwirkungen ermittelt werden und
in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Zur 83. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im weiteren Verfahren ein Umweltbericht erarbeitet
Hierbei werden auch die Belange des Bodens und des Oberflächenwassers thematisiert und in das
Verfahren integriert.
Im Parallelverfahren wird ein Bebauungsplan aufgestellt.
Um Aussagen zu Vermeidung und Ausgleich gemäß der Eingriffsregelung im Bundesnaturschutzgesetz
treffen zu können, wird zum Bebauungsplan ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LFB) erstellt. In
dem Fachbeitrag wird zunächst die ökologische Wertigkeit des Plangebietes in seinem heutigen Zustand
vor der Umsetzung der Planung ermittelt (Bestandserfassung und Bewertung). Dabei werden die
Faktoren Geologie, Böden, Grundwasser, Klima, Oberflächenwasser, Arten- und Lebensgemeinschaften
/ Biotoppotenzial, Orts- und Landschaftsbild / Erholung erfasst. Die durch die Umsetzung des
Planungsvorhabens zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft werden beschrieben.
Im Zusammenwirken mit der städtebaulichen Planung werden sodann Maßnahmen zur Vermeidung und
zur Verminderung des Eingriffes bestimmt, die - soweit möglich - in die Festsetzungen des zukünftigen
Bebauungsplanes einfließen.
Weitere Aussagen und konkretere Maßnahmen hierzu müssen auf der Ebene eines noch zu
erstellenden Bebauungsplanes erarbeitet und im erforderlichen Rahmen festgesetzt.
Kolpingstadt Kerpen, den 04.10.2017
Joachim Schwister
(techn. Beigeordneter)