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Beschlussvorlage (Anlage 3 - Erläuterung zur Planaufstellung)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
94 kB
Datum
07.11.2017
Erstellt
06.10.17, 13:17
Aktualisiert
06.10.17, 13:17
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Inhalt der Datei

Erläuterung zur Planaufstellung Anlage 3 Seite 1 von 3 Erläuterung zur Planaufstellung 83. Änderung des Flächennutzungsplanes 1. Anlass, Ziel du Zweck der Planung Die Maaßen Transporte und Erdbewegungen GmbH ist ein alteingesessenes Kerpener Unternehmen. Der Tätigkeitsschwerpunkt ist der Tiefbau, insbesondere Baumaßnahmen im Rahmen des Autobahnund Straßenbaus. Seit dem Jahre 2010 betreibt die Firma Maaßen auf Grundlage der BImSchG-Genehmigung (Az.:70-0951/08.002) des Rhein-Erft-Kreises vom 05.07.2010 zur Errichtung und zum Betrieb einer mobilen Bauschuttrecyclinganlage im Bereich "Haus Forst " in Kerpen Manheim, Gemarkung Manheim, Flur 9, Flurstück 41 (tlw.), auf einer Fläche von ca. 10.000 m². Die Befristung der Anlage am Standort Haus Forst ergab sich seinerzeit aus der Annahme, dass die regionalen Rückbauarbeiten (BAB A4, Umsiedlungen etc.) innerhalb der Frist abgeschlossen würden. Im Hinblick auf den Tagebau Hambach und der damit verbundenen Verlegung und den Rückbau der A4, zahlreiche tagebaubedingte regionale Straßenbauprojekte sowie der Umsiedlung und dem Rückbau des Ortsteiles Manheim, sind diese Baumaßnahmen jedoch anders als ursprünglich prognostiziert, noch lange nicht abgeschlossen. Mit der gegenständlichen Fläche wurde ein optimaler Standort für den Betrieb der mobilen Recyclinganlage zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein mit angrenzender Fläche zur zeitweiligen Lagerung gefunden, hier insbesondere auch in Bezug auf die räumliche Nähe der Baumaßnahmen. Ziel und der Zweck der 83. Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher eine temporäre bauplanungsrechtliche Sicherung der zurzeit auf diesem Standort genehmigten und bis zum 31.12.2017 befristeten mobilen Bauschuttrecyclinganlage. Aus diesem Grund soll die Fläche in der 83. Änderung des FNP als Sondergebiet (SO) mit der temporären, zweckgebundenen Nutzung „Bauschuttrecyclinganlage“ geändert werden. Parallel zur Änderung des Flächennutzungsplanes wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Im Bebauungsplan wird die Befristung gem. § 9 (2) Nr. 1 BauGB verbindlich festgesetzt 2. Beabsichtigte Darstellung im Flächennutzungsplan geändert von geändert in Fläche für die Landwirtschaft Sonderbaufläche mit der Festsetzung Bauschuttrecyclinganlage 3. Lage des Plangebietes Der Wirkungsbereich der 83. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt ca. 5 km westlich des Stadtteils Kerpen und ca. 1,3 km südöstlich des Stadtteils Manheim und wird begrenzt: - nördlich und östlich durch die Deponie und Abfallbehandlungsanlage Haus Forst, südlich und westlich durch Waldflächen und nordwestlich durch das landwirtschaftliche Anwesen Haus Forst. Er umfasst zurzeit einen Bereich, der in der verbindlichen 1. Änderung des Flächennutzungsplanes als „Flächen für die Landwirtschaft“ darstellt ist. Die Größe des Wirkungsbereiches der 83. Änderung des Flächennutzungsplanes beträgt ca.1 ha. Der Wirkungsbereich ist dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) zu entnehmen. Erläuterung zur Planaufstellung 1. Anlage 3 Seite 2 von 3 Vorhandenes Planungsrecht 4.1 Flächennutzungsplan Die verbindliche 1. Änderung des FNP trifft für den Wirkungsbereich der 83. Änderung die Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“. Unmittelbar angrenzend an den Wirkungsbereich der 83. Änderung des Flächennutzungsplanes stellt die wirksame 1. Änderung des FNP dar. nordwestlich „Landwirtschaftliche Flächen“ (Haus Forst), nordöstlich Flächen für „Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung, für die Abfallbeseitigung sowie für Ablagerung“ mit der Widmung Abfall (Mülldeponie), südöstlich „Flächen für die Landwirtschaft“ und südwestlich Flächen für die Forstwirtschaft (Wald) mit der Widmung „Landschaftsschutz“ Des Weiteren stellt die 39. Änderung des Flächennutzungsplanes (Grünvernetzung) der Kolpingstadt Kerpen unmittelbar südlich an den Wirkungsbereich der 83. Änderung angrenzend einen Korridor zur Grünvernetzung dar. 4.2 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Abschnitt Köln, in der zurzeit gültigen Fassung, derzeit in Überarbeitung, stellt den Wirkungsbereich der 83. Änderung des Flächennutzungsplanes wie folgt dar: „Allgemeiner Freiraumbereich und Agrarbereich“, mit dem Entwicklungsziel: „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ (BSLE). Nördlich des Wirkungsbereiches der 83. Änderung des Flächennutzungsplanes stellt der Regionalplan - Aufschüttungen und Ablagerungen und eine Abfallbehandlungsanlage, überlagert als „Freiraumsowie Waldbereich“ dargestellt, mit dem Entwicklungsziel: „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“, - südlich „Allgemeine Freiraumbereiche und Agrarbereiche“ und - östlich Flächen zur „Sicherung und dem Abbau oberflächennaher Bodenschätze“ dar. 4.3 Landesentwicklungsplan Der geltende Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) formuliert unter 8.3 Ziele und Grundsätze zur „Entsorgung“. Hierbei sollen Standorte für Abfallbehandlungsanlagen verkehrlich umweltverträglich angebunden werden (8.3-2) und eine möglichst entstehungsortnahe Beseitigung von nicht verwertbaren Abfällen ermöglichen (8.3-4). Aufgrund der gegebenen örtlichen Situation durch die tagebaubedingte Umsiedlung und dem Rückbau von Manheim sowie die durch den Tagebau bedingten Straßenbaumaßnahmen im unmittelbaren Umfeld, wäre eine entstehungsortsnahe Beseitigung des zurzeit anfallenden Abbruchmaterials zum recyceln an diesem Standort gegeben. Die Bauschuttrecyclinganlage ist umweltverträglich über kurze Verkehrswege zu erreichen, sodass übergeordnete Straßen sowie Ortslagen nicht zusätzlich durch Schwerlastverkehre belastet werden. Des Weiteren bietet sich dieser Standort als temporäre Sondergebietsausweisung auch im Hinblick auf das befristete geplante Sondergebiet (SO 1.1) der Wertstoffsortier- und Aufbereitungsanlage (WSAA) sowie dem geplanten Sondergebiet (SO 1.2) für die Errichtung einer Erläuterung zur Planaufstellung Anlage 3 Seite 3 von 3 Rostascheaufbereitungsanlage (RAA) an. 5. Ökologie und Umweltbelange Für die Belange des Umweltschutzes wird gem. § 2 (4) BauGB im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umwelteinwirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Zur 83. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im weiteren Verfahren ein Umweltbericht erarbeitet Hierbei werden auch die Belange des Bodens und des Oberflächenwassers thematisiert und in das Verfahren integriert. Im Parallelverfahren wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Um Aussagen zu Vermeidung und Ausgleich gemäß der Eingriffsregelung im Bundesnaturschutzgesetz treffen zu können, wird zum Bebauungsplan ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LFB) erstellt. In dem Fachbeitrag wird zunächst die ökologische Wertigkeit des Plangebietes in seinem heutigen Zustand vor der Umsetzung der Planung ermittelt (Bestandserfassung und Bewertung). Dabei werden die Faktoren Geologie, Böden, Grundwasser, Klima, Oberflächenwasser, Arten- und Lebensgemeinschaften / Biotoppotenzial, Orts- und Landschaftsbild / Erholung erfasst. Die durch die Umsetzung des Planungsvorhabens zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft werden beschrieben. Im Zusammenwirken mit der städtebaulichen Planung werden sodann Maßnahmen zur Vermeidung und zur Verminderung des Eingriffes bestimmt, die - soweit möglich - in die Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplanes einfließen. Weitere Aussagen und konkretere Maßnahmen hierzu müssen auf der Ebene eines noch zu erstellenden Bebauungsplanes erarbeitet und im erforderlichen Rahmen festgesetzt. Kolpingstadt Kerpen, den 04.10.2017 Joachim Schwister (techn. Beigeordneter)