Daten
Kommune
Brühl
Größe
131 kB
Datum
12.11.2015
Erstellt
03.11.15, 18:26
Aktualisiert
03.11.15, 18:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/1
Kaiser
61 12 50
21.10.2015
463/2015
Betreff
Entwurf zum Landesentwicklungsplan, 1. Änderung
- Stellungnahme der Stadt Brühl Beratungsfolge
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Schiffer
Lamberty
Schaaf
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt den Bericht der Verwaltung zur
Kenntnis und beschließt die Stellungnahme zur 1. Änderung zur Neuaufstellung des LEP
NRW.
Erläuterungen:
Verfahren
Der Entwurf des Landesentwicklungsplanes NRW (LEP) wurde bereits in der Sitzung des
PSTA am 13.02.2014 unter der Vorlage 25/2014 vorgestellt. Die zugehörige Stellungnahme der Stadt Brühl wurde seinerzeit beschlossen und an die Staatskanzlei des Landes
NRW gesandt.
Die Landesregierung NRW hat - zuletzt am 22.09.2015 - beschlossen, den LEP-Entwurf in
wesentlichen Teilen zu ändern. Die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten
öffentlichen Stellen werden bei der Aufstellung des neuen LEP NRW daher erneut
beteiligt. Die Beteiligung läuft vom 15.10.2015 bis zum 15.01.2016. Die beschlossenen
Änderungen am LEP-Entwurf werden in einer zweispaltigen Tabelle wiedergegeben.
Die Unterlagen sind abrufbar auf der Internetseite der Staatskanzlei des Landes NRW
(https://land.nrw/de/thema/landesplanung).
Nach Ablauf der Beteiligungsfrist werden die eingegangenen Stellungnahmen von der
Landesregierung ausgewertet und die Anregungen und Hinweise untereinander
abgewogen. Danach wird der vorliegende Entwurf des neuen LEP überarbeitet. Im
Anschluss leitet die Landesregierung den Planentwurf dem Landtag mit einem Bericht
über das Aufstellungsverfahren zu (§ 17 Landesplanungsgesetz).
Dem LEP-Entwurf wird eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der hervorgeht,
wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- / Behördenbeteiligung
berücksichtigt wurden. Der LEP wird von der Landesregierung mit Zustimmung des
Landtags als Rechtsverordnung beschlossen und mit der Bekanntmachung im Gesetzund Verordnungsblatt NRW rechtswirksam.
Drucksache 463/2015
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Inhalte der Änderungsfassung
Wichtigste inhaltliche Änderung ist nach Auskunft der Landesplanungsbehörde die
Aufnahme eines neuen Ziels zum Ausschluss von Fracking (Hydraulic Fracking) in
unkonventionellen Lagerstätten. Der Städte- und Gemeindebund NRW hatte gefordert,
eine raumordnerische Festlegung zum Fracking, die diese Nutzung nur in Gebieten
zulässt, in denen eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung, des Grundwassers, des
Bodenschutzes, des Naturschutzes, der Landwirtschaft und der Wohnbevölkerung
ausgeschlossen ist, in den LEP aufzunehmen.
Nach dem Beschluss der Landesregierung soll der LEP nunmehr vorsehen, landesweit die
Gewinnung von Erdgas auszuschließen, welches sich in sogenannten unkonventionellen
Lagerstätten befindet. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass durch den Einsatz der
Fracking-Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt
nicht auszuschließen sind und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht
abschätzbar ist.
Die in der SN der Stadt Brühl gem. Vorlage 25/2014 kritisierte eingeschränkte
Siedlungsentwicklung von im Freiraum liegenden Gemeindeteilen (in Brühl: Schwadorf) ist
nach der Änderungsfassung geringfügig ergänzt worden. Demnach ist zwar immernoch
auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung abzustellen, nunmehr wird aber auch der
Bedarf vorhandener Betriebe berücksichtigt (Kap. 2.3 Ziel: Siedlungsraum und Freiraum).
In den Erläuterungen ist darüber hinaus dargelegt, dass die Eigenentwicklung kleinerer
Ortsteile mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohner für den Bedarf der
ansässigen Bevölkerung und die Entwicklung vorhandener Betriebe weiterhin möglich
bleibt.
Erfreulich ist weiterhin die neu aufgenommene Klarstellung (S. 52 LEP): „Wenn absehbar
ist, dass die im Regionalplan entsprechend dem errechneten Bedarf festgelegten
Siedlungsbereiche schon vor Ablauf des Planungszeitraums in Anspruch genommen
werden, kann eine Regionalplanänderung durchgeführt werden. Bezüglich der Verortung
der Flächenbedarfe ist zunächst eine gemeindebezogene, darüber hinaus (je nach Größe
und Art des Bedarfs und ggf. entgegenstehender Schutzausweisungen) aber auch eine
auf die Region bezogene Betrachtung erforderlich ...“. Damit wird - zumindest in den
Erläuterungen - die Möglichkeit einer Weiterentwickling eröffnet.
Mit der o.g. Vorlage 25/2014 wurde das LEP-Ziel "Vorranggebiete für die
Windenergienutzung“ kritisiert. Für Brühl hätte dies eine Potentialfläche von 60ha
bedeutet, die für die Nutzung von Windenergie hätte erschlossen werden müssen. Wie in
der o.g. Vorlage dargelegt, ist aufgrund von verschiedenen Restriktionen in Brühl nur eine
Fläche unterhalb von 10ha realistisch. Die im ersten LEP-Entwurf benannten
Flächenquoten, sind zwar immernoch Gegenstand der Änderungsfassung (Kap. 10.2-3, S.
181), sie sind mit der nun vorgelegten Änderungsfassung allerdings zu einem Grundsatz
geändert worden und damit weniger strikt.
Bedenken
[Nachfolgender Text soll als Stellungnahme der Stadt Brühl gem. § 10 ROG iVm § 13
LPlG NRW - an die Staatskanzlei gesandt werden:]
"Unter Kapitel 6.1-1 'Ziel: Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung'
ist nunmehr festgelegt, dass die Regionalplanung bedarfsgerecht Allgemeine
Siedlungsbereiche und Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen festlegt. Aus
den Erläuterungen ergibt sich, dass das Land bereits Methoden zur Ermittlung der
Wohnbauflächenbedarfe hat erarbeiten lassen. Gleichzeitig wird aber die letztliche
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Beurteilung in die Verantwortung der Regionalplanungsbehörde gelegt. „Ob und in
welchem Umfang ein Bedarf an zusätzlichen Siedlungsflächen (ASB und GIB) besteht,
ist von den Regionalplanungsbehörden - aufbauend auf den genannten
Gutachtenergebnissen - .. zu ermitteln.“ Ob der geplante 'Flexibilitätszuschlag' von bis
zu 10% - bzw. in begründeten Ausnahmefällen max. 20% - hinreichend ist für die
prosperierende Ballungsrandzone um Köln und Bonn ist fraglich. Die konkrete Fixierung
auf Maximalwerte wird daher abgelehnt."