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Vorlage (Entwurf zum Landesentwicklungsplan, 1. Änderung - Stellungnahme der Stadt Brühl -)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
131 kB
Datum
12.11.2015
Erstellt
03.11.15, 18:26
Aktualisiert
03.11.15, 18:26
Vorlage (Entwurf zum Landesentwicklungsplan, 1. Änderung
- Stellungnahme der Stadt Brühl -) Vorlage (Entwurf zum Landesentwicklungsplan, 1. Änderung
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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/1 Kaiser 61 12 50 21.10.2015 463/2015 Betreff Entwurf zum Landesentwicklungsplan, 1. Änderung - Stellungnahme der Stadt Brühl Beratungsfolge Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Schiffer Lamberty Schaaf Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die Stellungnahme zur 1. Änderung zur Neuaufstellung des LEP NRW. Erläuterungen: Verfahren Der Entwurf des Landesentwicklungsplanes NRW (LEP) wurde bereits in der Sitzung des PSTA am 13.02.2014 unter der Vorlage 25/2014 vorgestellt. Die zugehörige Stellungnahme der Stadt Brühl wurde seinerzeit beschlossen und an die Staatskanzlei des Landes NRW gesandt. Die Landesregierung NRW hat - zuletzt am 22.09.2015 - beschlossen, den LEP-Entwurf in wesentlichen Teilen zu ändern. Die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen werden bei der Aufstellung des neuen LEP NRW daher erneut beteiligt. Die Beteiligung läuft vom 15.10.2015 bis zum 15.01.2016. Die beschlossenen Änderungen am LEP-Entwurf werden in einer zweispaltigen Tabelle wiedergegeben. Die Unterlagen sind abrufbar auf der Internetseite der Staatskanzlei des Landes NRW (https://land.nrw/de/thema/landesplanung). Nach Ablauf der Beteiligungsfrist werden die eingegangenen Stellungnahmen von der Landesregierung ausgewertet und die Anregungen und Hinweise untereinander abgewogen. Danach wird der vorliegende Entwurf des neuen LEP überarbeitet. Im Anschluss leitet die Landesregierung den Planentwurf dem Landtag mit einem Bericht über das Aufstellungsverfahren zu (§ 17 Landesplanungsgesetz). Dem LEP-Entwurf wird eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- / Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden. Der LEP wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen und mit der Bekanntmachung im Gesetzund Verordnungsblatt NRW rechtswirksam. Drucksache 463/2015 Seite - 2 – Inhalte der Änderungsfassung Wichtigste inhaltliche Änderung ist nach Auskunft der Landesplanungsbehörde die Aufnahme eines neuen Ziels zum Ausschluss von Fracking (Hydraulic Fracking) in unkonventionellen Lagerstätten. Der Städte- und Gemeindebund NRW hatte gefordert, eine raumordnerische Festlegung zum Fracking, die diese Nutzung nur in Gebieten zulässt, in denen eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung, des Grundwassers, des Bodenschutzes, des Naturschutzes, der Landwirtschaft und der Wohnbevölkerung ausgeschlossen ist, in den LEP aufzunehmen. Nach dem Beschluss der Landesregierung soll der LEP nunmehr vorsehen, landesweit die Gewinnung von Erdgas auszuschließen, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass durch den Einsatz der Fracking-Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt nicht auszuschließen sind und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht abschätzbar ist. Die in der SN der Stadt Brühl gem. Vorlage 25/2014 kritisierte eingeschränkte Siedlungsentwicklung von im Freiraum liegenden Gemeindeteilen (in Brühl: Schwadorf) ist nach der Änderungsfassung geringfügig ergänzt worden. Demnach ist zwar immernoch auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung abzustellen, nunmehr wird aber auch der Bedarf vorhandener Betriebe berücksichtigt (Kap. 2.3 Ziel: Siedlungsraum und Freiraum). In den Erläuterungen ist darüber hinaus dargelegt, dass die Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohner für den Bedarf der ansässigen Bevölkerung und die Entwicklung vorhandener Betriebe weiterhin möglich bleibt. Erfreulich ist weiterhin die neu aufgenommene Klarstellung (S. 52 LEP): „Wenn absehbar ist, dass die im Regionalplan entsprechend dem errechneten Bedarf festgelegten Siedlungsbereiche schon vor Ablauf des Planungszeitraums in Anspruch genommen werden, kann eine Regionalplanänderung durchgeführt werden. Bezüglich der Verortung der Flächenbedarfe ist zunächst eine gemeindebezogene, darüber hinaus (je nach Größe und Art des Bedarfs und ggf. entgegenstehender Schutzausweisungen) aber auch eine auf die Region bezogene Betrachtung erforderlich ...“. Damit wird - zumindest in den Erläuterungen - die Möglichkeit einer Weiterentwickling eröffnet. Mit der o.g. Vorlage 25/2014 wurde das LEP-Ziel "Vorranggebiete für die Windenergienutzung“ kritisiert. Für Brühl hätte dies eine Potentialfläche von 60ha bedeutet, die für die Nutzung von Windenergie hätte erschlossen werden müssen. Wie in der o.g. Vorlage dargelegt, ist aufgrund von verschiedenen Restriktionen in Brühl nur eine Fläche unterhalb von 10ha realistisch. Die im ersten LEP-Entwurf benannten Flächenquoten, sind zwar immernoch Gegenstand der Änderungsfassung (Kap. 10.2-3, S. 181), sie sind mit der nun vorgelegten Änderungsfassung allerdings zu einem Grundsatz geändert worden und damit weniger strikt. Bedenken [Nachfolgender Text soll als Stellungnahme der Stadt Brühl gem. § 10 ROG iVm § 13 LPlG NRW - an die Staatskanzlei gesandt werden:] "Unter Kapitel 6.1-1 'Ziel: Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung' ist nunmehr festgelegt, dass die Regionalplanung bedarfsgerecht Allgemeine Siedlungsbereiche und Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen festlegt. Aus den Erläuterungen ergibt sich, dass das Land bereits Methoden zur Ermittlung der Wohnbauflächenbedarfe hat erarbeiten lassen. Gleichzeitig wird aber die letztliche Drucksache 463/2015 Seite - 3 – Beurteilung in die Verantwortung der Regionalplanungsbehörde gelegt. „Ob und in welchem Umfang ein Bedarf an zusätzlichen Siedlungsflächen (ASB und GIB) besteht, ist von den Regionalplanungsbehörden - aufbauend auf den genannten Gutachtenergebnissen - .. zu ermitteln.“ Ob der geplante 'Flexibilitätszuschlag' von bis zu 10% - bzw. in begründeten Ausnahmefällen max. 20% - hinreichend ist für die prosperierende Ballungsrandzone um Köln und Bonn ist fraglich. Die konkrete Fixierung auf Maximalwerte wird daher abgelehnt."