Daten
Kommune
Kerpen
Größe
101 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
29.06.17, 11:03
Aktualisiert
29.06.17, 11:03
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 11.3 / Personal
Bearbeiter/in: Herr Frach
TOP
Drs.-Nr.: 236.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Stadtrat
X
26.06.2017
Bemerkungen
04.07.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Beförderungssperre für den gehobenen und höheren Dienst in der Stadtverwaltung
Kerpen;
hier: Antrag des Stadtverordneten Wolfgang Scharping
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt, den Antrag des Stadtverordneten Wolfgang
Scharping auf Ausspruch einer Beförderungssperre für die Laufbahngruppe 2 (ehemaliger
gehobener und höherer Dienst) abzulehnen.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Klütsch
Stein
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Nimtz
gez.
Frach
Begründung:
Mit Schreiben vom 24.04.2017 beantragt der Stadtverordnete Wolfgang Scharping, eine
Beförderungssperre für den gehobenen und höheren Dienst auszusprechen, um auch hier wie in
anderen Bereichen im bestehenden Haushaltssicherungskonzept Personalkosten zu sparen. Die
Beförderungssperre sollte mindestens für die Dauer der laufenden Organisationsuntersuchung
bestehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.04.2011, 2C30/09 entschieden, dass einer
Beamtin bzw. einem Beamten, der/dem die Aufgaben eines unbesetzten Amtes vertretungsweise
übertragen werden, eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (jetzt §
59 des Landesbesoldungsgesetztes NRW) auch für den Fall zu zahlen ist, wenn die
Übertragung der Aufgaben auf Dauer angelegt wurde.
Text § 59 LBesG NRW
„1 Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines Amtes der nächsthöheren oder
einer höheren als der nächsthöheren Besoldungsgruppe vorübergehend vertretungsweise
übertragen, wird ab dem 13. Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine
nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen
Voraussetzungen für die Übertragung des wahrgenommenen höherwertigen Amtes und die
laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der nächsthöheren
Besoldungsgruppe vorliegen.
2 Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt der
Besoldungsgruppe, das die Beamtin oder der Beamte bezieht, und dem Grundgehalt der
Besoldungsgruppe gewährt, der das wahrgenommene höherwertige Amt zugeordnet ist,
höchstens jedoch dem Grundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe. Auf die Zulage sind
die Strukturzulage, Amtszulagen und Stellenzulagen nach diesem Gesetz anzurechnen, wenn sie
in dem Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht zustünden.“
Ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage ist weiterhin noch an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines höherwertigen
Amtes müssen vorliegen.
Dies bedeutet, dass es auf den frühestmöglichen Zeitpunkt ankommt, in dem die Beamtin
bzw. der Beamte in das entsprechende Statusamt befördert werden kann. Erst dann besitzt
die Beamtin bzw. der Beamte die erforderliche „Beförderungsreife“. Nach § 20 Abs. 2 LBG
NW ist die erforderliche Beförderungsreife erreicht
a) nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit sowie
b) nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung
Abweichend von a kann der/die Beamte/in wegen besonderer Leistungen befördert
werden. Eine Beförderung während der Probezeit darf nicht erfolgen. Diese Regelung hat
zum Ziel, das Leistungsprinzip zu stärken.
Das Vorliegen einer „besonderen Leistung“ ist wegen des Ausnahmecharakters und der
Geltung des Leistungsprinzips in der Beurteilung vor Ablauf der Probezeit festzustellen und
besonders zu begründen (Kommentierung zur § 20 LBG NW)
2. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes müssen
erfüllt sein
Beamtinnen bzw. Beamte dürfen eine Zulage nur dann erhalten, wenn eine besetzbare
freie Planstelle vorhanden ist (§ 49 LHO bzw. § 74 Abs. 2 Satz 1 GO in Verbindung mit §
53 Abs. 1 Kro). Das ist wiederum nur der Fall, wenn der gültige Stellenplan entsprechende
Planstellen ausweist. Der Stellenplan ist Anlage des Haushaltsplanes (§ 79 Abs, 2 Satz 2
Beschlussvorlage 236.17
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GO), der seinerseits Bestandteil der Haushaltssatzung ist (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GO).
Um Wirksamkeit zu erlangen, muss die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Rat
beschlossen und der Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Folglich darf eine Planstelle erst
besetzt und damit die Zulage gezahlt werden, wenn die entsprechende Haushaltssatzung
beschlossen wurde.
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 19.03.2013 beschlossen, die im alten §§
46 des Bundesbesoldungsgesetzes vorgesehene Frist von 18 Monaten, nach der bei Übertragung
höherwertiger Dienstposten für die Zahlung einer Zulage besteht, als Beförderungswartezeit bei
Beförderungen der Beamtinnen und Beamte anzusetzen.
Der Anspruch auf Zahlung einer Zulage besteht jetzt nach der Neuregelung gem. § 59 LBesG
NRW ab dem 13. Monat.
Der Ausspruch einer Beförderungssperre würde daher nicht dem Ziel der Kosteneinsparung
Rechnung tragen. Der Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach den genannten Voraussetzungen
besteht auch bei einer Beförderungssperre.
Der Verwaltung schlägt daher vor, den Antrag der UWG auf Ausspruch einer Beförderungssperre
für die Laufbahngruppe 2 (ehemaliger gehobener und höherer Dienst) abzulehnen.
Beschlussvorlage 236.17
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