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Beschlussvorlage (Beförderungssperre für den gehobenen und höheren Dienst in der Stadtverwaltung Kerpen; hier: Antrag des Stadtverordneten Wolfgang Scharping)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
101 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
29.06.17, 11:03
Aktualisiert
29.06.17, 11:03
Beschlussvorlage (Beförderungssperre für den gehobenen und höheren Dienst in der Stadtverwaltung Kerpen;
hier: Antrag des Stadtverordneten Wolfgang Scharping) Beschlussvorlage (Beförderungssperre für den gehobenen und höheren Dienst in der Stadtverwaltung Kerpen;
hier: Antrag des Stadtverordneten Wolfgang Scharping) Beschlussvorlage (Beförderungssperre für den gehobenen und höheren Dienst in der Stadtverwaltung Kerpen;
hier: Antrag des Stadtverordneten Wolfgang Scharping)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 11.3 / Personal Bearbeiter/in: Herr Frach TOP Drs.-Nr.: 236.17 Datum : Beratungsfolge Termin Stadtrat X 26.06.2017 Bemerkungen 04.07.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Beförderungssperre für den gehobenen und höheren Dienst in der Stadtverwaltung Kerpen; hier: Antrag des Stadtverordneten Wolfgang Scharping X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt, den Antrag des Stadtverordneten Wolfgang Scharping auf Ausspruch einer Beförderungssperre für die Laufbahngruppe 2 (ehemaliger gehobener und höherer Dienst) abzulehnen. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Klütsch Stein Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Nimtz gez. Frach Begründung: Mit Schreiben vom 24.04.2017 beantragt der Stadtverordnete Wolfgang Scharping, eine Beförderungssperre für den gehobenen und höheren Dienst auszusprechen, um auch hier wie in anderen Bereichen im bestehenden Haushaltssicherungskonzept Personalkosten zu sparen. Die Beförderungssperre sollte mindestens für die Dauer der laufenden Organisationsuntersuchung bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.04.2011, 2C30/09 entschieden, dass einer Beamtin bzw. einem Beamten, der/dem die Aufgaben eines unbesetzten Amtes vertretungsweise übertragen werden, eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (jetzt § 59 des Landesbesoldungsgesetztes NRW) auch für den Fall zu zahlen ist, wenn die Übertragung der Aufgaben auf Dauer angelegt wurde. Text § 59 LBesG NRW „1 Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines Amtes der nächsthöheren oder einer höheren als der nächsthöheren Besoldungsgruppe vorübergehend vertretungsweise übertragen, wird ab dem 13. Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des wahrgenommenen höherwertigen Amtes und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der nächsthöheren Besoldungsgruppe vorliegen. 2 Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt der Besoldungsgruppe, das die Beamtin oder der Beamte bezieht, und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gewährt, der das wahrgenommene höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch dem Grundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe. Auf die Zulage sind die Strukturzulage, Amtszulagen und Stellenzulagen nach diesem Gesetz anzurechnen, wenn sie in dem Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht zustünden.“ Ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage ist weiterhin noch an folgende Voraussetzungen geknüpft: 1. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines höherwertigen Amtes müssen vorliegen. Dies bedeutet, dass es auf den frühestmöglichen Zeitpunkt ankommt, in dem die Beamtin bzw. der Beamte in das entsprechende Statusamt befördert werden kann. Erst dann besitzt die Beamtin bzw. der Beamte die erforderliche „Beförderungsreife“. Nach § 20 Abs. 2 LBG NW ist die erforderliche Beförderungsreife erreicht a) nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit sowie b) nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung Abweichend von a kann der/die Beamte/in wegen besonderer Leistungen befördert werden. Eine Beförderung während der Probezeit darf nicht erfolgen. Diese Regelung hat zum Ziel, das Leistungsprinzip zu stärken. Das Vorliegen einer „besonderen Leistung“ ist wegen des Ausnahmecharakters und der Geltung des Leistungsprinzips in der Beurteilung vor Ablauf der Probezeit festzustellen und besonders zu begründen (Kommentierung zur § 20 LBG NW) 2. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes müssen erfüllt sein Beamtinnen bzw. Beamte dürfen eine Zulage nur dann erhalten, wenn eine besetzbare freie Planstelle vorhanden ist (§ 49 LHO bzw. § 74 Abs. 2 Satz 1 GO in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Kro). Das ist wiederum nur der Fall, wenn der gültige Stellenplan entsprechende Planstellen ausweist. Der Stellenplan ist Anlage des Haushaltsplanes (§ 79 Abs, 2 Satz 2 Beschlussvorlage 236.17 Seite 2 GO), der seinerseits Bestandteil der Haushaltssatzung ist (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GO). Um Wirksamkeit zu erlangen, muss die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Rat beschlossen und der Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Folglich darf eine Planstelle erst besetzt und damit die Zulage gezahlt werden, wenn die entsprechende Haushaltssatzung beschlossen wurde. Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 19.03.2013 beschlossen, die im alten §§ 46 des Bundesbesoldungsgesetzes vorgesehene Frist von 18 Monaten, nach der bei Übertragung höherwertiger Dienstposten für die Zahlung einer Zulage besteht, als Beförderungswartezeit bei Beförderungen der Beamtinnen und Beamte anzusetzen. Der Anspruch auf Zahlung einer Zulage besteht jetzt nach der Neuregelung gem. § 59 LBesG NRW ab dem 13. Monat. Der Ausspruch einer Beförderungssperre würde daher nicht dem Ziel der Kosteneinsparung Rechnung tragen. Der Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach den genannten Voraussetzungen besteht auch bei einer Beförderungssperre. Der Verwaltung schlägt daher vor, den Antrag der UWG auf Ausspruch einer Beförderungssperre für die Laufbahngruppe 2 (ehemaliger gehobener und höherer Dienst) abzulehnen. Beschlussvorlage 236.17 Seite 3