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Beschlussvorlage (Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass zum Horremer Cityfest am dritten Sonntag im September.)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
217 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
29.06.17, 16:01
Aktualisiert
29.06.17, 16:01

Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 21.1 / Allgemeines Ordnungswesen Bearbeiter/in: Frau Titz TOP Drs.-Nr.: 346.17 Datum : Beratungsfolge Termin Stadtrat X 26.06.2017 Bemerkungen 04.07.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass zum Horremer Cityfest am dritten Sonntag im September. X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Stadtrat der Kolpingstadt Kerpen beschließt die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen zum Horremer Cityfest am dritten Sonntag im September. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Titz Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Berière Canzler Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Nimtz Begründung: Mit dem Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30.04.2013 (GV. NRW S. 208), in Kraft getreten am 18.05.2013, wurden u. a. für das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen ergänzende Regelungen getroffen. Die bisherige Regelung gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden zu öffnen wurde beibehalten. Ergänzend festgeschrieben wurde, dass eine solche Öffnung nur aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen zulässig ist. Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW kann die Freigabe sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Hauptgottesdienstzeit Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe der Tage nach § 6 Abs. 1 bis 4 sind ausgenommen die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, zwei Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag und der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung verschärft und klargestellt, dass bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift über die Freigabe von weiteren Verkaufssonntagen und Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot nur dann mit dem Sonntagsschutz vereinbar ist, wenn der Anlass für sich genommen die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt, also nicht erst aufgrund der Ladenöffnung einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht. Eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen „aus Anlass“ einer Veranstaltung ist nur zulässig, wenn die prägende Wirkung der Veranstaltung für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere als Annex zum Markt darstellt. Die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte etc. muss gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Regelmäßige Voraussetzungen für eine zulässige Sonn- oder Feiertagsöffnung sind: - Die vorgesehene Ladenöffnung muss in engem räumlichen Bezug zum konkreten Veranstaltungsgeschehen stehen, welches Anlass für die Ladenöffnung ist. - Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung (räumlich, nach Handelssparten) erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe (des Anlasses) sein. - Nach einer zwingend anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche Besucherzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Die Prognose könnte z. B. durch Rückgriff auf Befragungen angestellt werden. Die Prognosegrundlagen müssen nachvollziehbar dargelegt werden. Eine pauschalere Prognose könnte bei einem erstmaligen Markt erfolgen (z.B. Erfahrungswerte der Ladeninhaber zu üblichen Besucherzahlen an Werktagen). - Die durch die Veranstaltung einerseits und die Ladenöffnung andererseits jeweils für sich ausgelösten Besucherströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden. Angaben zur Anzahl der auf der Veranstaltung auftretenden Anbieter sowie der zu erwartenden Besucher sind erforderlich. Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt die Verwaltung in ihrer Prognose zur Einschätzung, dass beim Horremer Cityfest der Anlassbezug und nicht die Verkaufsöffnung das Beschlussvorlage 346.17 Seite 2 besucherstromauslösende Ereignis ist, so dass die rechtlichen Rahmenbedingungen der Sonntagsöffnung gegeben sind und eine Öffnung der Verkaufsstellen erfolgen kann. Insbesondere wird die neu zu erlassende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Anforderung, den Geltungsbereich der Sonntagsöffnung zu begrenzen sowie den weiteren Voraussetzungen, gerecht. Dazu wurden die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer mit Schreiben vom 14.06.2017 angehört. Grundlage dieser Anhörung waren die vorliegende Ordnungsbehördliche Verordnung und die Prognose. Hierzu erfolgten Rückmeldungen der Ver.di Dienstleistungsgewerkschaft, dem Erzbistum Köln und der katholischen Kirchengemeinde St. Martinus, der Industrie- und Handelskammer sowie dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen. Das Erzbistum Köln plädiert (wie bei bisherigen Anhörungen) für eine restriktive Genehmigung von Ausnahmemöglichkeiten für die Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen. Nach Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung sind der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt“. Auch nach Art. 25 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen werden der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als „Tag der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt“. Nach Einschätzung der Verwaltung wird der Forderung des Erzbistums Köln nach einer restriktiven Genehmigung dadurch Rechnung getragen, als dass lediglich eine zeitliche und räumliche Beschränkung der Ladenöffnung im Rahmen des Ladenöffnungsgesetzes NRW zum verkaufsoffenen Sonntag ermöglicht werden soll, dies entspricht auch der bisherigen Praxis. Die katholische Kirchengemeinde St. Martinus äußerte keine Einwände. Die Gewerkschaft Ver.di erklärt, dass sie derzeit keine Veranlassung sieht den Rechtsweg zu beschreiten, wenn diese Verordnung entsprechend der vorgenommenen Anhörung vom Rat beschlossen wird. Ver.di führt weiter aus, dass sowohl die Eingrenzung als auch eine plausible Besucherprognose vorgenommen wurde. An deren grundsätzlichen Haltung zum Thema Sonntagsöffnung hält Ver.di jedoch fest. Die Industrie- und Handelskammer stellte fest, dass der Anlass „Horremer Cityfest“ aus deren Sicht dem für eine Sonderöffnungszeit an Sonn- und Feiertagen vorgeschriebene Anlassbezug nach § 6 LÖG NRW entspricht. Die beigefügte Prognose stellt nachvollziehbar dar, dass der Anlass sowohl in Bezug auf die Besucherströme als auch auf die jeweils genutzte Fläche, prägend ist und die Öffnung der Geschäfte nicht im Vordergrund steht. Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen ist der Ansicht, dass bei dem vorliegenden Anlass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Sonntagsöffnung erfüllt sind und hegt daher keine Bedenken gegen die zu beschließende Rechtsverordnung. Seitens der Handwerkskammer, sowie der evangelischen Kirche lagen bis zum 23.06.2017 (Ablauf der Anhörungsfrist) keine Stellungnahmen vor. Auch wenn seitens der Verwaltung alle rechtlichen Erfordernisse geprüft wurden, ist eine vollkommen sichere Einschätzung der rechtlichen Anforderungen aufgrund der derzeit nicht absehbaren Entwicklung der aktuellen Rechtsprechung der verschiedenen Gerichte nicht möglich. Beschlussvorlage 346.17 Seite 3 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass zum Horremer Cityfest am dritten Sonntag im September vom___________. Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2006 (GV.NRW S.516) geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV.NRW S. 208), in Kraft getreten am 18. Mai 2013 in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 13.11.2007 (GV.NRW S. 561) zuletzt geändert am 21.12.2010 und § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW S. 528/SGV.NRW 2060), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 06.12.2016 (GV.NRW S.1051 bis 1068) wird von der Kolpingstadt Kerpen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Kolpingstadt Kerpen vom _____________folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Am dritten Sonntag im September dürfen Verkaufsstellen aus Anlass des Horremer Cityfestes, nach erfolgter Prognose (Anlage 1) in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden in folgenden Bereichen, siehe beigefügte Karte (Anlage 2), geöffnet sein: - Hauptstraße von Bahnhofstraße bis Fontänestraße - Friedrich-Ebert-Platz mit angrenzendem Parkplatz - Mühlengraben von Hauptstraße bis Mittelstraße §2 Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen § 1 und § 2 dieser Verordnung können nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5000,00 Euro geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlussvorlage 346.17 Seite 4 Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. diese ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Kolpingstadt Kerpen gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Verletzung solcher Verfahrens- oder Formvorschriften kann bei dem Bürgermeister der Kolpingstadt Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen, geltend gemacht werden. Kerpen, Kolpingstadt Kerpen als örtliche Ordnungsbehörde Dieter Spürck Bürgermeister Beschlussvorlage 346.17 Seite 5 Anlage 1 Prognose von Marktveranstaltungen Horremer Cityfest Angaben zum Cityfest Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung: Das Cityfest findet seit 1983 einmal jährlich am dritten Wochenende im September (Freitag bis Sonntag) statt. Ort der Veranstaltung: Das Cityfest findet in der Innenstadt des Stadtteils Horrem statt. Dort in den Bereichen: - Hauptstraße von Bahnhofstraße bis Fontänestraße - Friedrich-Ebert-Platz mit angrenzendem Parkplatz - Mühlengraben von Hauptstraße bis Mittelstraße Das Cityfest hat eine Größe von ca. 650 lfm. Marktständen und mit einer Fläche von ca. 14.000 m². An dem Cityfest nehmen ca. 120 Aussteller teil. Darunter viele Horremer Vereine und Institutionen. Voraussichtliche Besucherzahl: Das Cityfest wird von rund 22.000 Besuchern frequentiert. Davon besuchen voraussichtlich 10.000 Personen das Cityfest am Sonntag. Diese Angaben basieren auf Zahlen der Horremer Interessengemeinschaft e. V. Personenkreis: Es werden einschränkungslos alle Besucher zugelassen. Angaben zum verkaufsoffenen Sonntag Ort der Veranstaltung: Der verkaufsoffene Sonntag wird auf folgende Abschnitte begrenzt: - Hauptstraße von Bahnhofstraße bis Fontänestraße - Friedrich-Ebert-Platz mit angrenzendem Parkplatz - Mühlengraben von Hauptstraße bis Mittelstraße Die Einzelhandelsfläche beträgt anhand des Einzelhandelskonzeptes der Fa. BBEHandelsberatungs GmbH ca. 3.690 m² im Stadtzentrum Horrems, somit im und angrenzend am Marktgebiet. In dieser Verkaufsfläche sind jedoch auch Flächen enthalten, die nicht geöffnet werden, durch Leerstand nicht genutzt werden oder unabhängig vom verkaufsoffenen Sonntag aufgrund der Regelung des Ladenöffnungsgesetzes NW geöffnet sein dürfen (Kiosk, Gaststätten, Bäckereien etc.) Im Marktgebiet befinden sich 29 Verkaufsstellen. Nach Abfrage werden an einem verkaufsoffenen Sonntag zum Cityfest sieben Verkaufsstellen nicht teilnehmen. Die Verkaufsflächen der übrigen Verkaufsstellen betragen ca. 3.000 m² teilnehmen. Voraussichtliche Kundenzahl: Die Kundenanzahl belief sich auf ca. 1800 Besucher, die am letzten verkaufsoffenen Sonntag aus Anlass des Cityfestes im Jahr 2016 die Verkaufsstellen aufgesucht haben. Diese Anzahl wurde bei jedem Einzelnen der 29 Gewerbetreibenden abgefragt, die in dem Bereich liegen, der für einen verkaufsoffenen Sonntag freigegeben werden soll. Nach Abfrage wird es 22 offene Verkaufsstellen zum Sonntag des Cityfestes geben. Von diesen Verkaufsstellen konnten elf Angaben zu den Beschlussvorlage 346.17 Seite 6 Kundenströmen aus Anlass des Cityfestes des letzten Jahres vornehmen. Drei der Verkaufsstellen hatten zum Zeitpunkt des letzten verkaufsoffenen Sonntages zum Cityfest noch nicht ihren Betrieb aufgenommen. Acht Verkaufsstellen machten keine Angaben zur Kundenzahl. Um auch die Besucherströme der acht zuletzt genannten Verkaufsstellen würdigen zu können, wurde die Kundenzahl von 1250 auf 1800 hochgerechnet. Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund der Verkaufsfläche und des Warenangebotes eher davon auszugehen ist, dass diese acht Verkaufsstellen weniger Besucher anziehen. Besonderheiten der Veranstaltung: Cityfest, mit Präsentation der Gewerbetreibenden vor Ort und Jahrmarkt sowie Live-MusikDarbietungen Ergebnis Im Wege einer Prognose wurde festgestellt, dass die voraussichtliche Besucherzahl des Cityfestes größer als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher sein wird. Die erhobenen Daten zum Cityfest und der Kundenstrom am Sonntag wurden in Relation gesetzt, insbesondere im Hinblick auf die Fläche, die Besucheranzahl und den räumlichen Bezug zwischen dem Cityfest und den Verkaufsstellen sowie der besonderen Bedeutung des Cityfestes. Das traditionelle Cityfest findet seit nunmehr 34 Jahren statt. Es handelt sich bei dem Cityfest um eine überregional bekannte Veranstaltung, die Besucher aus der weiteren und näheren Umgebung anzieht. Hierbei ist insbesondere der Sonntag bei Familien mit Kindern wegen der Fahrgeschäfte und des bunten, kulturellen und familienfreundlichen Rahmenprogrammes auf dem Friedrich-Ebert-Platz sehr beliebt. Die ortsansässigen Vereine präsentieren sich den Besuchern mit eigens für die Veranstaltung entworfenen Programmen. Darüber hinaus runden musikalische Darbietungen, die ebenfalls auf dem Friedrich-Ebert-Platz stattfinden, das weit über die Stadtgrenzen hinaus beliebte Cityfest ab. Die Besucherzahl des Cityfestes beträgt an dem Sonntag 10.000. Hingegen ist lediglich von ca. 1.800 Besuchern der Verkaufsstelle zum verkaufsoffenen Sonntag auszugehen. Damit liegt die Zahl der Besucher des Cityfestes um ein vielfaches höher als die Zahl der Kunden zum verkaufsoffenen Sonntag. Ebenso deutlich wird die Diskrepanz im Hinblick auf die jeweilige Fläche. So beträgt die Fläche des Cityfestes ca. 14.000 m² und die Fläche der Verkaufsstellen lediglich bei 3.000 m². Auch hier wird deutlich, dass die Fläche des Cityfestes wesentlich größer ist als die Fläche der Verkaufsstellen. Es bleibt festzuhalten, dass es sich bei dem Cityfest um das prägende und im Vordergrund stehende Ereignis an dem Sonntag handelt. Die Öffnung der Verkaufsstellen tritt hinter dem Cityfest deutlich zurück und bildet lediglich ein Annex zum Cityfest. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Faktoren wird deutlich, dass die öffentliche Wirkung des anlassgebenden Cityfestes gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Zu beachten ist, dass die Ladenöffnung im Wesentlichen auf das Umfeld des Marktgeländes beschränkt wurde. Die Verkaufsstellen, für die die Sonntagsöffnung freigegeben wird, liegen innerhalb des Marktgeländes. Damit besteht ein enger räumlicher Zusammenhang des Cityfestes zu sämtlichen am Sonntag geöffneten Verkaufsstellen. Beschlussvorlage 346.17 Seite 7