Daten
Kommune
Pulheim
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171 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
02.12.13, 18:46
Aktualisiert
02.12.13, 18:46
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 77 Sinthern 1301
"Ecke Dammstraße/Auf dem Acker"
Stand Dezember 2013
Bebauungsplan Nr. 77 Sinthern 1301
Begründung zum Satzungsbeschluss
Stand Dezember 2013
Stadt Pulheim
Planungsamt
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 77 Sinthern 1301
"Ecke Dammstraße/Auf dem Acker"
Stand Dezember 2013
BEGRÜNDUNG
zum Bebauungsplan Nr. 77 Sinthern 1301 "Ecke Dammstraße/Auf dem Acker"
Verfahren gemäß § 13 BauGB.
Inhaltsverzeichnis
1.
Planerfordernis
2.
Räumlicher Geltungsbereich
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
4.
Bestehende Rechtsverhältnisse
5.
Bestand
6.
Städtebauliches Konzept
7.
Art und Maß der baulichen Nutzung
7.1
Art der baulichen Nutzung
7.2
Höhen der baulichen Anlagen
7.3
Grundflächenzahl
8.
Bauweise / Überbaubare Grundstücksflächen
9.
Erschließung
10.
Baugestalterische Festsetzungen
11.
Umweltbelange
12.
Artenschutz (Ergänzung nach der Auslegung)
13.
Kosten
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"Ecke Dammstraße/Auf dem Acker"
1.
Stand Dezember 2013
Planerfordernis
Zum Zeitpunkt des Bauleitplanverfahrens Bebauungsplan Nr. 77 Sinthern wurde aufgrund der damaligen Bedarfsplanungen des zuständigen Fachamtes die Erforderlichkeit der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf
begründet. Die Fläche sollte der Errichtung eines zweigruppigen Kindergartens dienen. Der Kindergarten wurde
in der Vergangenheit auf dieser Fläche jedoch nicht realisiert. Stattdessen soll die Kindertagesstätte der Kath.
Kirchengemeinde Sinthern eine dritte Gruppe erhalten, so dass der Bedarf an der hier zur Änderung anstehenden Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“ innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 77
Sinthern nicht mehr besteht. Diese festgesetzte Gemeinbedarfsfläche hat eine Größe von 1.268 m². Eine Bebauung dieses Grundstücks mit einer Wohnbebauung ist zur Fortführung der vorhandenen Baustruktur für diesen
Bereich sinnvoll.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung ist die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 77 Sinthern erforderlich.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Änderungsbereich besteht aus dem städtischen Grundstück der Gemarkung Brauweiler, Flur 23, Flurstück
523. Er liegt auf der derzeitigen Brachfläche im Kreuzungsbereich der Straßen „Dammstraße“ und „Auf dem
Acker“ im nordöstlichen Randbereich des Bebauungsplangebietes BP 77 Sinthern. Die nördliche und östliche
Geltungsbereichsgrenze bildet die Straße „Auf dem Acker“. Im Süden wird der Änderungsbereich durch die
Grundstücksgrenzen der Doppelhaushälfte „Auf dem Acker 31“ (Flurstück 528) und des Reihenendhauses „Zum
Eschengrund 1“ (Flurstück 524) begrenzt. Der im BP 77 Sinthern festgesetzte Fuß- und Radweg zur Verbindung
der Straßen „Zum Eschengrund“ und „Auf dem Acker“ bildet die westliche Geltungsbereichsgrenze des Änderungsbereiches.
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Durch dieses Änderungsverfahren soll auf dem Grundstück eine Baufläche für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt
werden. Der Änderungsbereich ist damit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
4.
Bestehende Rechtsverhältnisse
Der Regionalplan weist für die Fläche „allgemeinen Siedlungsbereich“ aus. Der Flächennutzungsplan der Stadt
Pulheim stellt im Bereich des vorliegenden Bauleitplanverfahrens Wohnbaufläche dar.
Die angrenzende Wohnbebauung liegt innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 77 Sinthern und ist ausnahmslos als
allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Unmittelbar an den Änderungsbereich (Norden/Osten) grenzt die im BP 77
Sinthern festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche der Straße „Auf dem Acker“.
5.
Bestand
Das Grundstück des Plangeltungsbereiches ist gegenwärtig eine mit Spontanvegetation bewachsene Brachfläche. Die angrenzende Bebauung besteht aus Doppelhausgrundstücken und einer aus drei Reihenhäusern bestehenden Hausgruppe in einer zweigeschossigen Bauweise. An der westlichen Seite des Grundstücks grenzt
ein Fuß- und Radweg. Nördlich grenzt die Fläche an den Kreuzungsbereich der Straßen „Dammstraße“ und „Auf
dem Acker“.
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6.
Stand Dezember 2013
Städtebauliches Konzept
Der Planentwurf beschränkt sich ausschließlich auf die Fläche der im BP 77 Sinthern festgesetzten Kindergartenfläche. Die wesentlichen Inhalte der Vorentwurfsplanung betreffen die Lage des Plangebietes, die Anbindung an
das bestehende Straßensystem und die mögliche Flächenverteilung mit einer Wohnbebauung. Die Vorentwurfsvarianten zeigten die Möglichkeit einer Einzelhaus- oder Doppelhausbebauung. Ferner wurde die Variante eines
Wohnhauses mit mehreren Wohnungen und einer Tiefgarage dargestellt. Eine Reihenhausbebauung ist aufgrund
des schwierigen Grundstückzuschnitts nicht sinnvoll. Die Höhenfestsetzungen orientieren sich an der Bestandsbebauung bzw. den Regelungen im bestehenden BP 77 Sinthern. Der Bebauungsplan trifft rechtlich keine Festlegungen zu den Haustypen, da städtebaulich alle in den Vorentwürfen dargestellten Haustypen denkbar sind
und eine zu starke Einschränkung des konkreten Gebäudeentwurfs nicht erfolgen soll. Die Stadt hat als Eigentümerin des Grundstücks im Rahmen der privatrechtlichen Verträge weitgehende Handlungsmöglichkeiten einer
qualitätvollen Steuerung.
Die Ausrichtung der Baufläche entlang der vorhandenen Straßenfläche ist eine Fortführung der an das Grundstück angrenzenden Wohnbebauung. Mit der Ausrichtung der Hauptwohnbereiche nach Südwest entstehen attraktive Gartenbereiche auch in den Abendstunden. Ferner wurde durch die im städtebaulichen Entwurf vorgesehene Gebäudeausrichtung das Potential an passiver und aktiver Solarenergienutzung berücksichtigt, da die Orientierung der Gebäude im Wesentlichen den solaren Wärmegewinn während der Heizperiode bestimmt und die
Verschattungssituation durch die gegenüberliegende Bebauung im Winter minimiert wird.
Die festgelegte Baufläche rückt etwas näher an die vorhandene Straßenfläche als die bereits vorhandene Bebauung. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass die zur Verfügung stehende Fläche der Kindertageseinrichtung
durch den bogenartigen Verlauf und den noch auszubauenden Anteil der Straßenverkehrsfläche eine Ausrichtung der Gebäude mit einem ausreichenden Gartenbereich erschwert.
7.
Art und Maß der baulichen Nutzung
7.1 Art der baulichen Nutzung
Die Art der baulichen Nutzung für das Plangebiet wird insgesamt als allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4
BauNVO festgesetzt.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO werden die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5
BauNVO ausgeschlossen, da der Standort für diese Nutzungen – auch aufgrund der Erschließungssituation –
nicht geeignet ist.
Vor dem Hintergrund einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung, die sich veränderten Rahmenbedingungen anpassen kann, wird auf die monofunktionale Festsetzung eines reinen Wohngebietes verzichtet. So besteht mehr
Spielraum, z.B. für Erziehende, die Zeiten der Kinderbetreuung mit häuslicher Erwerbsarbeit zu verbinden.
7.2 Höhen der baulichen Anlagen
Das Maß der baulichen Nutzung wird neben der Festsetzung der Grundflächenzahl auch durch die Festsetzung
der maximalen Traufhöhe und der Oberkante der baulichen Anlage bestimmt.
Erfahrungsgemäß kann durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse die Höhenentwicklung in Baugebieten
im Hinblick auf eine städtebauliche Harmonisierung nicht hinreichend gesteuert werden. Obwohl eine einheitliche
Geschossigkeit festgesetzt ist, können durch Kellergeschosse, die über das Erdreich hinaus gebaut werden und
durch die jeweiligen Drempelausbildungen im Dachgeschoss, sehr unterschiedlich hohe Gebäude entstehen.
Dies kann insgesamt zu einem unmaßstäblichen, städtebaulichen Erscheinungsbild führen. Es wird daher zu
Gunsten der Festsetzung einer maximalen Traufhöhe und der Oberkante der baulichen Anlage auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse verzichtet.
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Durch die textlichen Festsetzungen werden die maximalen Traufhöhen und die Oberkanten der baulichen Anlagen geregelt, um eine gebietsverträgliche Einbindung der Bebauung zu gewährleisten. Diese Höhen orientieren
sich an den südlich an den Änderungsbereich angrenzenden, festgesetzten Höhen des Ursprungsplanes, da sich
die Höhenlagen der vorhandenen Geländebereiche annähernd entsprechen. Die Höhenfestsetzung orientiert sich
nicht an dem geringeren Höhenmaß der westlich angrenzenden Bebauung, da dieses Gelände deutlich höher
liegt als der überwiegende Teil des Änderungsbereiches.
7.3 Grundflächenzahl
Neben den Höhen bestimmt die festgesetzte Grundflächenzahl das Maß der baulichen Nutzung. Die Grundflächenzahl wird mit dem gem. § 17 BauNVO höchstzulässigen Maß von 0,4 für allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Dies entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 77 Sinthern und gewährleistet eine verträgliche Grundstücksausnutzung dieses Teilbereiches des bestehenden Baugebietes.
Unter Berücksichtigung der Grundstücksgrößen im Rahmen einer Doppelhausbebauung und der noch für den
Straßenausbau abgehenden Flächen wird eine Überschreitung der GRZ durch Anlagen wie Terrassen, Terrassenüberdachungen und Wintergärten bis max. 0,45 zugelassen. Diese Anlagen dienen der Nutzung der Freibereiche und tragen maßgeblich zur Wohnqualität bei. So werden Terrassen üblicherweise bei Doppelhäusern in
einer Tiefe von 3 m und über die gesamte Gebäudebreite errichtet. Dies kann bei der hier vorliegenden Bestandsituation mit der eingeschränkten Grundstückstiefe in der Umsetzung die Einhaltung der GRZ von 0,4 erschweren. Um eine Zulässigkeit dieser Anlagen in einem verträglichen Rahmen zu gewährleisten, wurde die Überschreitungsmöglichkeit für die hier vorliegende Grundstückssituation gewählt.
Die Überschreitungsregelung für die Anlagen nach § 19 (4) BauNVO bis max. 0,63 berücksichtigt ebenfalls die
besonderen Rahmenbedingungen dieses Grundstücks. Um die Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des
Bodens möglichst gering zu halten, ist diese Überschreitung nur zulässig, wenn die Flächen aller Anlagen nach
§ 19 (4) BauNVO aus Ökopflaster, Rasenfugen oder Rasengittersteinen erstellt werden. Weitere Überschreitungen sind nicht zulässig, da die bisherige grüngestalterische Qualität des Baugebietes durch bepflanzte Gartenbereiche auch in diesem Änderungsbereich gewährleistet werden soll.
Die unterschiedliche Behandlung bezüglich der maximal überbaubaren Grundstücksfläche von Tiefgaragen auf
der einen Seite und Stellplätzen und Garagen (oberirdisch) auf der anderen Seite erfolgt aus städtebaulichen
Gründen. Die tägliche Praxis zeigt, dass durch die Baulandpreisentwicklung die Tendenz zur maximalen Ausnutzung der Grundstücke besteht. Dies geht einher mit der praxisorientierten Forderung nach ausreichenden Stellplätzen. Grün- und Freiflächen werden auf Mindestmaße reduziert, was zu einer erhöhten Versiegelung führt und
die Nutzungsmöglichkeiten dieser Bereiche durch die Bewohner und Bewohnerrinnen erheblich einschränkt. Aus
diesen Gründen und als Anreiz für den deutlich höheren Investitionsaufwand wird eine höhere Ausnutzung des
Grundstücks durch Tiefgaragen ermöglicht. Diese sind allerdings so zu gestalten, dass auf ihnen eine Bepflanzung erfolgt, da so stadtgestalterisch wahrnehmbare Grünbereiche gewährleistet und eine Nutzung dieser Freibereiche durch die Bewohnerrinnen und Bewohner ermöglicht wird.
8.
Bauweise / Überbaubare Grundstücksflächen
Für das gesamte Plangebiet wird entsprechend dem angestrebten Charakter eines Einfamilienhausgebietes die
offene Bauweise festgesetzt. In der offenen Bauweise können die Gebäude als Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden. Um eine der besonderen Grundstückssituation (eingeschränkte Grundstückstiefe und bogenartiger Verlauf) entsprechende aufgelockerte Bauweise sicherzustellen, wurden im
Plangebiet nur Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt. Das in einer Vorentwurfsvariante dargestellte Haus mit
mehreren Wohneinheiten ist im Rahmen der Einzelhausfestsetzung realisierbar.
Die festgesetzte überbaubare Fläche definiert ein eindeutig ablesbares Baufeld, das sich an der bestehenden
Bebauung in diesem Bereich orientiert und eine Fortentwicklung dieser Baustruktur ermöglicht. In dieser Ausrichtung der Gebäudekörper auf die Erschließungsstraße entsteht der siedlungsräumliche Zusammenhang zwischen
der vorhandenen Bebauung und möglichen Neubebauung. Die Baugrenze wird im Abstand von 2,00 m zu der im
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Ursprungsplan geregelten Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Um noch ausreichend große Gartenbereiche zu
gewährleisten, ist das Heranrücken der zukünftigen Bebauung an die noch auszubauende Straßenverkehrsfläche
notwendig. Die Tiefe der Baufläche wird entsprechend den Regelungen des BP 77 Sinthern auf 13.00 m begrenzt. Hierdurch wird auch unter Berücksichtigung des bogenartigen Grundstückverlaufs eine ausreichende
Flexibilität hinsichtlich der Gebäudestellung gewährleistet.
Die Festsetzung, dass Terrassen, Terrassenüberdachungen und Wintergärten die hintere Baugrenze um maximal 3,0 m überschreiten dürfen, berücksichtigt die heutigen Bedürfnisse zur Errichtung dieser Anlagen. Durch die
Regelung gibt es eine klare Maßvorgabe für derartige Erweiterungen, die sowohl die städtebauliche als auch die
rechtliche Steuerung erleichtert.
9.
Erschließung
Die Erschließung der geplanten Grundstücke erfolgt über die Straße „Auf dem Acker“, die im bestehenden Bebauungsplan Nr. 77 Sinthern als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist. Die Straßenverkehrsfläche wurde im
Bereich des Kindergartengrundstücks noch nicht ausgebaut. Ein Ausbau erfolgt in Fortführung des bereits erfolgten Straßenausbaus im Bereich der benachbarten Grundstücke.
Zur Steigerung der Wohnumfeldqualität bzw. Durchgrünung des Gebiets sind auch Festsetzungen zur Zulässigkeit von Garagen, Carports und Stellplätzen getroffen worden. Sie sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den für sie festgesetzten Flächen zulässig. Darüber hinaus sind Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur im Bereich der Zufahrten zu diesen Flächen zulässig.
Städtebaulich geprägt sind in dieser Hinsicht ebenfalls die Festsetzungen zu den Tiefgaragen (Überschreiten der
Baugrenze, höhere GRZ-Ausnutzung). Mit lediglich einer Tiefgaragenzu- und abfahrt für das gesamte Grundstück verbleibt mehr Fläche für die Anordnung von öffentlichen Stellplätzen im Straßenraum. Darüber hinaus
werden die internen Erschließungsflächen minimiert und die Freibereiche des Grundstücks können so einer qualitätsvollen Wohnumfeldgestaltung zugeführt werden.
10. Baugestalterische Festsetzungen
In Ergänzung zu den planungsrechtlichen Festsetzungen nach dem BauGB werden bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen nach § 86 BauO NRW getroffen.
Diese baugestalterischen Festsetzungen beinhalten u.a. Gestaltungsregelungen für die Dachlandschaft. Im
Hinblick auf Dachform und Dachneigung wird das geneigte Dach generell für das gesamte Plangebiet festgesetzt.
Mit den Festsetzungen zur Zulässigkeit von Dachaufbauten und Dacheinschnitten wird das städtebauliche Ziel
gesichert, das Dach in seiner Grundform ablesbar zu lassen und ein das Ortsbild störendes Übermaß an
Dachauf- und einbauten zu vermeiden. Auch hier werden die privaten Belange eines weitestgehenden Gestaltungsspielraums der jeweiligen Grundstückseigentümerrinnen und Grundstückseigentümer gewahrt, da die Festsetzungen eine sinnvolle Dachgeschossnutzung nicht beeinträchtigen.
Die Regelungen zu den mit Signatur gekennzeichneten Bereichen zwischen Baugrenze und der im BP 77 Sinthern festgesetzten Straßenverkehrsfläche sind notwendig, um deren gestalterische Funktion als Übergang vom
öffentlichen Raum (Straße) zum privaten Bereich (Haus) zu gewährleisten. Um eine weitgehende Versiegelung
des halböffentlichen Bereichs zu vermeiden und einen als Übergangszone gestalteten Bereich zu sichern, werden folgende Regelungen getroffen:
Für die Einfriedungen entlang der nördlichen Grundstücksgrenzen wird bestimmt, dass diese nur als geschnittene
Hecken bis max. 1,20 m Höhe angelegt werden dürfen. Um Sicherheitsaspekten (Haustiere) Rechnung zu tragen, können vor oder hinter diesen Hecken ausschließlich Maschendraht- oder Stabgitterzäune errichtet werden.
Damit wird eine störende Beeinträchtigung dieses Quartierraumes mit seiner öffentlichen Verbindungsfunktion
durch eine Vielzahl unterschiedlicher Einfriedungen (Hecken, Zäune, Mauern, Palisaden) vermieden. Mit der
ebenfalls für diesen Bereich geltenden Festsetzung, dass mindestens 30% der Fläche unversiegelt und begrünt
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anzulegen sind, wird ein Übermaß an versiegelten Flächen in diesem Übergangsbereich ausgeschlossen. Kiesund Splittschüttungen stellen zwar keine funktionelle Versiegelung dar, ihr optischer Eindruck entspricht aber
dem von Pflasterflächen. Die Festsetzung von Mutterboden mit einer Begrünung und Bepflanzung lässt gestalterisch die Abstufung zwischen Straßenverkehrsfläche und Haus deutlich erkennen.
Die Festsetzungen zur Gestaltung von Einfriedigungen im Bereich der rückwärtigen Gärten, die an öffentliche
Flächen oder hintere Grundstücksparzellen grenzen, werden ebenfalls zur Vermeidung einer gestalterischen
Beeinträchtigung der hinteren Freibereiche durch bauliche Einfriedigungen getroffen. Werden die Freibereiche
mit geschlossenen baulichen Einfriedigungen versehen, beeinflusst dies die gestalterische Wirkung einer Siedlung negativ. Die Privatgärten sollen als durchgehende Grünbereiche wahrgenommen werden können. Die Einfriedung mittels Hecken verschafft dennoch die Möglichkeit optisch geschützter privater Gartenbereiche.
Für die Terrassen im rückwärtigen Gartenbereich ist mit der Beschränkung von blickdichten Einfriedungen auf
eine Tiefe von 3 m und eine Höhe von 2 m eine Abgrenzung gegenüber dem Nachbargrundstück zulässig.
11. Umweltbelange
Derzeit liegen keine Kenntnisse vor, die auf eine den üblichen Rahmen überschreitende Beeinträchtigung des
Naturhaushaltes für ein derartiges Vorhaben auf einer Brachfläche hindeuten. Die Voraussetzungen zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB und zur Entbehrlichkeit der Umweltprüfung sind gegeben.
Der Plangeltungsbereich konnte bereits vor Beginn dieses Änderungsverfahrens auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 77 Sinthern bebaut werden. Die Fläche wurde im Rahmen der Eingriffs- und Ausgleichberechnung
berücksichtigt. Somit ist gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits
vor der jetzigen planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Eine Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes geht mit der Planung nicht einher.
Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird im vorliegenden Verfahren von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht,
von der Angabe welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden
Erklärung abgesehen.
12. Artenschutz (Ergänzung nach der Auslegung)
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde durch eine Anfrage zum Messtischblatt der Stadt Pulheim innerhalb
der Datenbank des Landesamtes für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) und durch die Suche in
dem Landschaftsinformationssystem (LINFOS) des LANUV festgestellt, dass aufgrund ihrer Verbreitung und ihrer
Habitatansprüche keine Hinweise auf das Vorkommen von geschützten Arten im Plangebiet vorliegen. Während
der Auslegung und der damit verbunden Behördenbeteiligung wurde die Untere Landschaftsbehörde am Verfahren beteiligt. Von dieser Seite wurden ebenfalls keine Hinweise auf das Vorkommen von geschützten Arten vorgetragen. Abschließend konnte auch durch eine Begehung des Plangebietes ein Vorkommen von planungsrelevanten Arten nicht festgestellt werden.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass für das Plangebiet keine Hinweise auf planungsrelevante Arten vorliegen. Eine
Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe 2 der ASP) oder ein Ausnahmeverfahren gem. § 45 (7) BNatSchG ist
aufgrund des Ergebnisses der artenschutzrechtlichen Potenzialabschätzung, der Größe, der Struktur und der
Einbindung des Plangebietes in die umgebende Bebauung nicht begründet.
13. Kosten
Durch das Bebauungsplanverfahren entstehen keine über die Planungskosten hinausgehenden Kosten.
Pulheim, den 10.06.2013
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