Daten
Kommune
Pulheim
Größe
48 kB
Datum
18.02.2014
Erstellt
03.02.14, 18:47
Aktualisiert
03.02.14, 18:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung der Stadt Pulheim über die Festlegung der Gebietszonen und die Höhe der Ablösebeträge nach
§ 51 Abs. 5 der Landesbauordnung Nordrhein - Westfalen vom ……………….
Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am 18.02.2014 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein - Westfalen - GO NRW -, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV.NRW.S.666/SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2013 (GV.NRW.S.564) in
Verbindung mit § 51 Abs. 5 der Bauordnung des Landes Nordrhein - Westfalen vom 01.03.2000 - BauO NRW (GV.NRW.S.256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2013 (GV.NRW.S.142) folgende Satzung
beschlossen:
§ 1 – Vorbemerkungen
(1) Die Stadt Pulheim erhebt Geldbeträge nach § 51 Abs. 5 BauO NRW von Bauherrinnen und / oder
Bauherren, die der Stellplatzverpflichtung auf eigenen Grundstücken nicht nachkommen.
Der Nachweis, dass die Unterbringung der notwendigen Stellplätze
- auf dem eigenen Grundstück
oder
- durch die Übernahme und Sicherung durch eine Baulast auf anderen Grundstücken
nicht möglich ist, obliegt den Bauherrinnen und / oder Bauherren.
Die Stadt kann unter den genannten Voraussetzungen einer Stellplatzablösung nach Maßgabe dieser
Satzung zustimmen.
(2) Durch die Zahlung des Geldbetrages wird ein Nutzungsrecht an bestimmten Parkeinrichtungen nicht
erworben.
(3) Die Ablösung ist schriftlich bei der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister der Stadt Pulheim zu
beantragen.
§ 2 – Gebietskategorien
(1) Innerhalb der Grenzen der Stadt Pulheim werden für die Zahlung des Geldbetrages gem. § 51 Abs. 5 BauO
NRW hiermit 4 Gebietszonen festgesetzt.
Gebietszone I:
Ortskern Pulheim in den Grenzen der Ortskernbebauungspläne 35.1 bis 35.19 lt. Plan „Gebietszone I Pulheim“ und
1/3
Ortskern Brauweiler im Geltungsbereich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Stellplatzsatzung
gültigen Gestaltungssatzung lt. Plan „Gebietszone I - Brauweiler“
Gebietszone II:
restliches Gebiet des Stadtteils Pulheim
Gebietszone III:
Ortskerne Stommeln, Sinnersdorf, Geyen, Sinthern, Dansweiler im Geltungsbereich der jeweiligen zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Stellplatzsatzung gültigen Gestaltungssatzungen lt. Plänen
„Gebietszone III – Stommeln“, „Gebietszone III – Sinnersdorf“, „Gebietszone III – Geyen“, „Gebietszone
III – Sinthern“ und „Gebietszone III – Dansweiler“
Gebietszone IV:
restliches Stadtgebiet
(2) Die Zugehörigkeit zu den einzelnen Gebietszonen orientiert sich an den aktuellen Marktpreisen von
Baugrundstücken im Stadtgebiet; bei Bedarf kann eine Neueinstufung aufgrund geänderter Bodenpreise
erfolgen.
§ 3 – Vomhundertsatz
Der Vomhundertsatz wird auf 75 % der aufgrund des § 51 Abs. 5 BauO NRW anzurechnenden Kosten
festgesetzt.
Die anrechenbaren Kosten ergeben sich aus den Bodenpreisen einschließlich Erschließung und den
Herstellungskosten.
§ 4 – Ablösebeträge
Die Ablösebeträge werden in Gebietszone
I
mit
13.400,00 €
II
mit
8.700,00 €
III
mit
8.100,00 €
IV
mit
6.900,00 €
festgesetzt.
2/3
§ 5 – Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten
(1) Der Geldbetrag nach § 4 wird fällig, sobald die 1. Nutzungseinheit des Vorhabens, für das der Ablösevertrag
geschlossen wurde, bezogen ist.
(2) Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist über die Ablösesumme eine selbstschuldnerische Bürgschaft von
einem Kreditinstitut oder einem Kreditversicherer vorzulegen, das oder der in der Europäischen Union, einem
Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat der
Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassen ist. Auf die
Erfordernisse des § 239 BGB für die Akzeptanz des Bürgen wird verwiesen.
Die Bürgschaftsurkunde muss folgende Erklärungen des Bürgen enthalten:
Der Bürge übernimmt für die zur Ablösung verpflichtete Bauherrin und / oder den zur Ablösung verpflichteten
Bauherren die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird
verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig
festgestellte Gegenforderungen der Hauptschuldnerin und / oder des Hauptschuldners.
Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde.
Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des
Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen der
Stadt Pulheim und der Bauherrin und / oder dem Bauherren sind für den Bürgen nur im Fall seiner
schriftlichen Zustimmung bindend.
(3) In begründeten Ausnahmefällen behält sich der Rat abweichend von Abs. 1 und 2 die Vereinbarung einer
gesonderten Zahlungsmodalität vor.
§ 6 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.12.2006
außer Kraft.
Anlagen:
Gebietszone I - Pulheim und Brauweiler
Gebietszone III - Stommeln, Sinnersdorf, Geyen, Sinthern, Dansweiler
3/3