Daten
Kommune
Kerpen
Größe
203 kB
Datum
12.09.2017
Erstellt
01.09.17, 13:16
Aktualisiert
01.09.17, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 11.1 / Organisation
Bearbeiter/in: 11.1 Hs
TOP
Drs.-Nr.: 423.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
03.08.2017
Bemerkungen
12.09.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Umsetzung der Maßnahmen aus dem Haushaltssicherungskonzept
hier: Aufhebung der 6-monatigen Wiederbesetzungssperre in der Abteilung 22.1 - Senioren,
Menschen mit Behinderung und Soziale Hilfen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, die Abteilung 22.1 (Senioren, Menschen mit
Behinderung und Soziale Hilfen) von der Wiederbesetzungssperre auszunehmen und frei
werdende Stellen kurzfristig nach zu besetzen.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiterin
Abteilungsleiter
Amtsleiter
Mitzeichnung
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 22
Hansen
Jung
Stein
Canzler
Maus
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Nimtz
Begründung:
In der Abteilung 22.1 (Senioren, Menschen mit Behinderung und Soziale Hilfen) werden in
absehbarer Zeit zwei Stellen vakant werden. Die bisherigen Stelleninhaber erreichen das
Renteneintrittsalter und scheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis der Kolpingstadt Kerpen aus.
1. Stelle 90000389 – Betreuungsstelle (zum 31.10.2017)
Für Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst
regeln können, kann das zuständige Vormundschaftsgericht eine Betreuung als gesetzliche
Vertretung bestellen. Der Tätigkeitsbereich der ausscheidenden Mitarbeiterin umfasst die
Stadtteile Kerpen, Brüggen, Türnich und Balkhausen.
Aufgabe der Mitarbeiterinnen der Betreuungsstelle ist die zeitnahe Erstellung eines detaillierten
Berichts über die persönlichen und häuslichen Verhältnisse bei Personen, für die eine Betreuung
angeregt wurde. Auf dieser Grundlage ist kurzfristig ein Vorschlag eines passgenauen Betreuers
im jeweiligen Einzelfall an das Betreuungsgericht mitzuteilen.
Weitere Aufgaben sind
die Mitwirkung an zivilrechtlichen Unterbringungsverfahren,
die Gewinnung, Schulung, Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen und
Berufsbetreuern,
der Aufbau von Netzwerken,
die Vermittlung von Hilfs- und Pflegeangeboten,
die Beratung zu Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen,
Öffentlichkeitsarbeit
Derzeit werden die Aufgaben durch zwei Vollzeitkräfte wahrgenommen. Zusätzlich erfolgt eine
Mitarbeit durch die Kollegin der Pflegeberatung in einem Umfang von 9 Stunden in der
Betreuungsstelle. Der Stellenbedarf der Betreuungsstelle basiert auf einer detaillierten
Stellenbedarfsermittlung, auf deren Grundlage der Stadtrat in seiner Sitzung am 28.10.2008 den
vorliegenden Standard in der Fallbearbeitung beschlossen hat (siehe DrS.-Nr.: 378.08).
Gründe für eine Aufhebung der Wiederbesetzungssperre:
Eine Vertretung ist aufgrund des speziellen Fachwissens lediglich durch die beiden
verbleibenden Kolleginnen (verbleibender Stellenumfang 1,25 Stellen) möglich. Wie oben
bereits beschrieben ist die deutliche Mehrheit der Aufgaben an unverzügliches Handeln
geknüpft um schnellstmöglich eine Betreuung der Personen sicherzustellen und Gefahren
abzuwenden. Ein Vertretungszeitraum von sechs Monaten führt bei den Kolleginnen zu
einer übermäßigen Arbeitsbelastung, die fürsorgerechtlich nicht zu vertreten ist.
Die Auswahl eines passgenauen Betreuers ist wesentlich für Akzeptanz und Gelingen.
Dies bedarf eines Mindestmaßes an Zeit und umfangreicher Erfahrung in der sozialen
Arbeit. Hierauf wird auch von den Richterinnen und Richtern des Betreuungsgerichts
Kerpen im Sinne der Betroffenen besonderer Wert gelegt.
Die Auswahl muss in der Regel kurzfristig erfolgen, da Betreuungsanträge häufig gestellt
werden, wenn sich die Betroffenen oder Angehörige in emotionalen Krisensituationen
befinden, die schnelle Lösungen erfordern. Dies erschwert die Priorisierung der Erledigung
von Aufgaben gerade in einem Vertretungszeitraum erheblich.
Durch die zu beschließende Maßnahme entfällt eine geschätzte Personalkosteneinsparung
(Beschäftigte, S11b, Stufe 4, 6 Monate) in Höhe von ca. 30.500 €. Die Stellen der
Betreuungsstelle sind aktuell mit Sozialpädagoginnen bzw. Sozialarbeiterinnen besetzt. Da in
diesem Bereich die Bewerberlage derzeit angespannt ist, beabsichtigt die Verwaltung den
Beschlussvorlage 423.17
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Bewerberkreis zu erweitern. Die Stelle soll ggf. sowohl im Bereich der sozialen Arbeit als auch im
Verwaltungsbereich ausgeschrieben werden.
2. Stelle 50000005 – Gruppenleitung SGB XII (zum 31.12.2017)
Das Aufgabengebiet umfasst
Leitungstätigkeiten für die Bereiche
o
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, XII
o
Aufgaben der Fachstelle für behinderte Menschen im Beruf, Leistungen nach
dem SGB IX,
o
Aufgaben nach dem Bundesvertriebenengesetz,
Sachbearbeitung im Bereich der Leistungen nach dem SGB XII
Bearbeitung von Altfällen nach dem Bundessozialhilfegesetz.
Bei den Leitungstätigkeiten ergeben sich besondere Anforderungen
in der Beratung und Unterstützung der aktuell zehn Sachbearbeiterinnen in schwierigen
Einzelfallgestaltungen,
in der Entwicklung von Lösungsstrategien in schwierigen Einzelfällen (z.B.: Eigenheim,
Leistung an Selbständige, Bestattungen, Sicherstellung von Pflege und
Krankenversicherung),
bei der Durchführung der Ausbildung im Rahmen des Bachelorstudienganges in Form des
Auffangens von Leistungsspitzen bei den Ausbilderinnen sowie zusätzlicher Beratungsbedarf
der Ausbilder in fachlicher Hinsicht bei Erstellen der Prüfungsfälle.
Die Rechtsanwendung in der Praxis wird immer komplizierter, was steigende Anforderungen an
Leitung wie auch Sachbearbeitung sowie einen steigenden Verwaltungsaufwand mit sich bringt.
Insbesondere die erheblichen Gesetzesänderungen im SGB XII zum 01.07.2017 zeigten
gravierende Auswirkungen im Arbeitsaufkommen. Der Abteilungsleiter der Abteilung 22.1 übt
bereits seit dem Ausscheiden der ehemaligen Amtsleiterin zusätzlich auch die Aufgaben der
Amtsleitung 22 aus. Derzeit besteht daher keine Möglichkeit, das Ausscheiden der beiden Kräfte
durch andere Kolleginnen und Kollegen aufzufangen. Die Verwaltung hat bereits mit Vorlage
405.16 auf die Folgen der Nichtbesetzung von Stellen in diesem Bereich hingewiesen. Daher ist
eine zeitnahe Besetzung sowohl der Betreuungsstelle als auch der Gruppenleitung aus fachlicher
Sicht dringend erforderlich.
Durch die zu beschließende Maßnahme entfällt eine geschätzte Personalkosteneinsparung
(Beschäftigte, EG 11 Stufe 5, 6 Monate) in Höhe von ca. 38.000 €.
Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Nachbesetzung ebenfalls Bewerbungen von
Sachbearbeiterinnen der Abteilung 22.1 erfolgen werden und sich aus diesem Verfahren heraus
weitere Stellenvakanzen innerhalb der Abteilung durch mögliche Nachrücker ergeben könnten.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Abteilung 22.1 von der Wiederbesetzungssperre
auszunehmen und frei werdende Stellen kurzfristig nach zu besetzen.
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