Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Oktobermarktes im Stadtteil Sindorf am dritten Sonntag im Oktober)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
123 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
01.09.17, 13:16
Aktualisiert
01.09.17, 13:16
Beschlussvorlage (Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Oktobermarktes im Stadtteil Sindorf am dritten Sonntag im Oktober) Beschlussvorlage (Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Oktobermarktes im Stadtteil Sindorf am dritten Sonntag im Oktober) Beschlussvorlage (Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Oktobermarktes im Stadtteil Sindorf am dritten Sonntag im Oktober) Beschlussvorlage (Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Oktobermarktes im Stadtteil Sindorf am dritten Sonntag im Oktober) Beschlussvorlage (Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Oktobermarktes im Stadtteil Sindorf am dritten Sonntag im Oktober)

öffnen download melden Dateigröße: 123 kB

Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 21.1/Allgemeines Ordnungswesen Bearbeiter: Wolfgang Beriere TOP Drs.-Nr.: 460.17 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Haupt- und Finanzausschuss 12.09.2017 Stadtrat 26.09.2017 X 28.08.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Oktobermarktes im Stadtteil Sindorf am dritten Sonntag im Oktober X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt/ der Stadtrat der Kolpingstadt Kerpen beschließt die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass Oktobermarktes im Stadtteil Sindorf am dritten Sonntag im Oktober. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter Zuständiger Dezernent Beriere Canzler Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Nimtz Begründung: Mit dem Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30.04.2013 (GV. NRW S. 208), in Kraft getreten am 18.05.2013, wurden u. a. für das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen ergänzende Regelungen getroffen. Die bisherige Regelung gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden zu öffnen, wurde beibehalten. Ergänzend festgeschrieben wurde, dass eine solche Öffnung nur aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen zulässig ist. Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW kann die Freigabe sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Hauptgottesdienstzeit Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe der Tage nach § 6 Abs. 1 bis 4 sind ausgenommen die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, zwei Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag und der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung verschärft und klargestellt, dass bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift über die Freigabe von weiteren Verkaufssonntagen und Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot nur dann mit dem Sonntagsschutz vereinbar ist, wenn der Anlass für sich genommen die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt, also nicht erst aufgrund der Ladenöffnung einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht. Eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen „aus Anlass“ einer Veranstaltung ist nur zulässig, wenn die prägende Wirkung der Veranstaltung für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere als Annex zum Markt darstellt. Die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte etc. muss gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Regelmäßige Voraussetzungen für eine zulässige Sonn- oder Feiertagsöffnung sind: - Die vorgesehene Ladenöffnung muss in engem räumlichen Bezug zum konkreten Veranstaltungsgeschehen stehen, welches Anlass für die Ladenöffnung ist. - Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung (räumlich, nach Handelssparten) erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe (des Anlasses) sein. - Nach einer zwingend anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche Besucherzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Die Prognose könnte z. B. durch Rückgriff auf Befragungen angestellt werden. Die Prognosegrundlagen müssen nachvollziehbar dargelegt werden. Eine pauschalere Prognose könnte bei einem erstmaligen Markt erfolgen (z.B. Erfahrungswerte der Ladeninhaber zu üblichen Besucherzahlen an Werktagen). - Die durch die Veranstaltung einerseits und die Ladenöffnung andererseits jeweils für sich ausgelösten Besucherströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden. Angaben zur Anzahl der auf der Veranstaltung auftretenden Anbieter sowie der zu erwartenden Besucher sind erforderlich. Beschlussvorlage 460.17 Seite 2 Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt die Verwaltung in ihrer Prognose zur Einschätzung, dass beim Oktobermarkt im Stadtteil Sindorf der Anlassbezug und nicht die Verkaufsöffnung das besucherstromauslösende Ereignis ist, so dass die rechtlichen Rahmenbedingungen der Sonntagsöffnung gegeben sind und eine Öffnung der Verkaufsstellen erfolgen kann. Insbesondere wird die neu zu erlassende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Anforderung, den Geltungsbereich der Sonntagsöffnung zu begrenzen sowie den weiteren Voraussetzungen, gerecht. Dazu wurden die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer mit Schreiben vom 26.07.2017 angehört. Grundlage dieser Anhörung waren die vorliegende Ordnungsbehördliche Verordnung und die Prognose. Hierzu erfolgten Rückmeldungen der Ver.di Dienstleistungsgewerkschaft, dem Erzbistum Köln und von der Industrie- und Handelskammer. Das Erzbistum Köln plädiert (wie bei bisherigen Anhörungen) für eine restriktive Genehmigung von Ausnahmemöglichkeiten für die Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen. Nach Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung sind der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt“. Auch nach Art. 25 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen werden der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als „Tag der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt“. Nach Einschätzung der Verwaltung wird der Forderung des Erzbistums Köln nach einer restriktiven Genehmigung dadurch Rechnung getragen, als dass lediglich eine zeitliche und räumliche Beschränkung der Ladenöffnung im Rahmen des Ladenöffnungsgesetzes NRW zum Oktobermarkt im Stadtteil Sindorf ermöglicht werden soll, dies entspricht auch der bisherigen Praxis. Die Gewerkschaft Ver.di erklärt, dass aus ihrer Sicht sowohl eine Eingrenzung des als auch eine plausible Besucherprognose durch die Verwaltung vorgenommen wurde. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di erklärt weiter, dass aus ihrer Sicht die Verordnung rechts- und gesetzeskonform ist, sofern der Rat der Kolpingstadt Kerpen die Verordnung in vorliegender Form verabschiedet. Grundsätzlich hält ver.di an ihrer ablehnenden Haltung zum Thema Sonntagsöffnung fest. Die Industrie- und Handelskammer stellte fest, dass der Anlass „Oktobermarkt Sindorf“ aus deren Sicht dem für eine Sonderöffnungszeit an Sonn- und Feiertagen vorgeschriebene Anlassbezug nach § 6 LÖG NRW entspricht. Die beigefügte Prognose stellt nachvollziehbar dar, dass der Anlass sowohl in Bezug auf die Besucherströme als auch auf die jeweils genutzte Fläche, prägend ist und die Öffnung der Geschäfte nicht im Vordergrund steht. Seitens der Handwerkskammer, des Einzelhandelsverbandes sowie der evangelischen Kirche lagen bis zum 10.08.2017 (Ablauf der Anhörungsfrist) keine Stellungnahmen vor. Auch wenn seitens der Verwaltung alle rechtlichen Erfordernisse geprüft wurden, ist eine vollkommen sichere Einschätzung der rechtlichen Anforderungen aufgrund der derzeit nicht absehbaren Entwicklung der aktuellen Rechtsprechung der verschiedenen Gerichte nicht möglich. Beschlussvorlage 460.17 Seite 3 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zum Oktobermarkt in Sindorf am dritten Sonntag im Oktober vom . Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2006 (GV.NRW S.516) geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV.NRW S. 208), in Kraft getreten am 18. Mai 2013 in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 13.11.2007 (GV.NRW S. 561) zuletzt geändert am 21.12.2010 und § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW S. 528/SGV.NRW 2060), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 06.12.2016 (GV.NRW S.1051 bis 1068) wird von der Kolpingstadt Kerpen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Kolpingstadt Kerpen vom 26.09.2017 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Am dritten Sonntag im Oktober dürfen Verkaufsstellen aus Anlass des Oktobermarktes in Sindorf, nach erfolgter Prognose (Anlage 1) in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden in folgenden Bereichen, siehe beigefügte Karte (Anlage 2), geöffnet sein: - Kerpener Straße von der Straße Zum Breitmaar bis Thaliastraße/Hüttenstraße Fuchsiusstraße von Kerpener Straße bis Herrenstraße §2 Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen § 1 und § 2 dieser Verordnung können nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5000,00 Euro geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. diese ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Kolpingstadt Kerpen gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Beschlussvorlage 460.17 Seite 4 Die Verletzung solcher Verfahrens- oder Formvorschriften kann bei dem Bürgermeister der Kolpingstadt Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen, geltend gemacht werden. Kerpen, Kolpingstadt Kerpen als örtliche Ordnungsbehörde Dieter Spürck Bürgermeister Beschlussvorlage 460.17 Seite 5