Daten
Kommune
Kerpen
Größe
366 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
28.08.17, 11:41
Aktualisiert
28.08.17, 11:41
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Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
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Abwägung zur Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
T1) Westnetz GmbH /16.03.2017
Vorschlag der Verwaltung
Es sind Versorgungsleitungen (Gas, Wasser,
Elektrizität) des Trägers insbesondere im Bereich der
Bestandsbebauung (Heppendorfer Straße 66)
unmittelbar betroffen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Bei Nutzungsänderungen der Flächen werden bei
einem Verkauf vereinbarungsgemäß dingliche
Sicherungen
der
Leitungstrassen
und
Anlagestandorte notwendig.
Die Bestandsbebauung wird zurückgebaut und
überplant. Die weitere Erschließungsplanung mit
Wasser, Gas und Elektrizität der Planbebauung
sowie die Angabe eines eventuell erhöhten
Leistungsbedarfs
erfolgt
im
Rahmen
des
Baugenehmigungsverfahrens vor Durchführung des
Vorhabens.
Sollte ein erhöhter Leistungsbedarf an Energie oder
Löschwasserressourcen zu erwarten sein, wird um
rechtzeitige Einbindung zur Berücksichtigung der
Netzauslegung gebeten.
Die Leitungstrassen sind bei der Planung von
Pflanzzonen frei von Baum- und Strauchwerk zu
halten. Es wird auf die DVGW Richtlinie GW 125
„Bepflanzungen
im
Bereich
unterirdischer
Versorgungsanlagen zu berücksichtigen. Darüber
hinaus erforderliche Schutzmaßnahmen sind mit
dem Träger abzustimmen.
T2) Gemeinde Merzenich/02.03.2017
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein
Hinweis auf die Richtlinie ist in den Bebauungsplan
aufgenommen worden.
Keine Bedenken.
T3) Deutsche Bahn AG/03.03.2017
entfällt
Keine Bedenken.
T4) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr/06.03.2017
entfällt
Das Plangebiet liegt im Zuständigkeitsbereich des
militärischen Flugplatzes Nörvenich.
Bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter
Gebäudeteile – dürfen eine Höhe von 30 m über
Grund nicht überschreiten.
T5)
Evonik
Technology &
Infrastructure
GmbH/06.03.2017
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Es sind keine baulichen Anlagen über 30 m
Gebäudehöhe geplant.
Es sind keine Fernleitungen des Trägers betroffen.
T6) Landesbetrieb Geologischer Dienst NRW
/06.03.2017
entfällt.
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 3 /
geologische Untergrundklasse S gem. DIN
4149:2005-04. Bei der Planung, Bemessung und
Ausführung von Bauwerken sind die Bestimmungen
der einschlägigen Regelwerke zu berücksichtigen.
Der Anregung wird gefolgt.
Ein Hinweis auf die Erdbebenzone und die
Untergrundklasse ist in den Bebauungsplan
aufgenommen worden.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Bereichs
der braunkohlen-sümpfungsbedingten Grundwasserstandsabsenkung. Es wird empfohlen, bei der
Planung von Unterkellerungen oder Tiefgaragen den
potenziellen Grundwasserstand nach Ausbleiben der
Sümpfungsauswirkungen
zu
berücksichtigen.
Auskunft erteilt der Bergbaubetreibende bzw. die
Bergverwaltung.
Den Anregungen wird gefolgt.
Ein
Hinweis
auf
die
braunkohlebedingten
Sümpfungsmaßnahmen und auf den potenziellen
Grundwasserwiederanstieg ist in den Bebauungsplan
aufgenommen
worden.
Im
Rahmen
des
Baugrundgutachtens vom Ingenieurbüro Althoff &
Lang wurde der Grundwasserwiederanstieg nach
Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen untersucht.
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
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Die RWE Power AG als Bergbaubetreiberin sowie
die Bergverwaltung wurden gesondert am Verfahren
beteiligt.
Zur Niederschlagswasserbeseitigung ist u.a. auch
die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes zu
prüfen. Es stehen nach Kenntnis des Trägers unter
einer rund 1,5 m bis 2,0 m mächtigen Löss /
Lösslehm-Schicht
Kiessande
der
Jüngeren
Hauptterrasse an. Der Lösslehm ist für eine auf
Dauer funktionsfähige Versickerung nicht geeignet.
Es werden in-situ-Versickerungsversuche und die
Prüfung zur Eignung kombinierter Versickerungsmethoden vor Ort zu prüfen.
Der Anregung wird gefolgt.
Die Versickerungsfähigkeit der Böden wurde im
Rahmen des Baugrundgutachtens vom Ingenieurbüro Althoff & Lang untersucht. Die versickerungsfähige Schicht wird auf dem gesamten Plangebiet ab
2 m unter Gelände bestätigt. Die Ergebnisse werden
bei der Entwässerungsplanung im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens vor Umsetzung des
Bebauungsplanes berücksichtigt.
Es wird der Hinweis des erforderlichen Umfanges
und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach §
2 (4) BauGB i.V.m. § 4 (1) BauGB für die
Schutzgüter Boden und Wasser gegeben.
Der Bebauungsplan ist als Bebauungsplan der
Innenentwicklung gem. § 13a BauGB aufgestellt
worden. Von den Angaben gem. § 13a (2) Nr. 1
BauGB i.V.m. § 13 (3) BauGB wird abgesehen. Die
Belange des Umweltschutzes sowie die Schutzgüter
gem. § 1 (6) Nr. 7 BauGB werden in der Begründung
zum Bebauungsplan gesondert gewürdigt.
Es sind im Plangebiet besonders schützenswerte
Böden mit hoher Fruchtbarkeit betroffen. Es werden
bodenbezogene abiotische Ausgleichsmaßnahmen
empfohlen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
In der Umgebung sowie teilweise auf dem Plangebiet
sind die Flächen im Bestand anthropogen überformt,
sodass die Bodenfunktionen bereits heute als gestört
eingestuft werden können. Die kleinflächige
Plangebietsgröße ermöglicht zudem eine sinnvolle
landwirtschaftliche
Ausnutzbarkeit
nicht.
Im
weiträumigen Bereich der Kolpingstadt Kerpen liegen
gemäß Bodenkarte BK50 großflächig Böden mit
schutzwürdigen bzw. besonders schutzwürdigen
Bodenfunktionen vor. Weitere bodenbezogene
Kompensationsmaßnahmen
innerhalb
des
Siedlungskörpers von Kerpen sind daher nicht
erforderlich.
Im Untersuchungsraum für das Schutzgut Wasser
befindet sich das Wasserwerk Sindorf. Für den
Untersuchungsraum sind die Bereiche Grundwasser
und Oberflächenwasser einschließlich Sickerwasserdynamik u.a. zu beschreiben. Zu bewerten ist das
Schutzgut Wasser. Beim Eingriff in den Untergrund
ist der hydrogeologische Aufbau zu beschreiben.
Bedeutungsvolle
Grundwasserleiter
sind
aus
hydrogeologischer Sicht in ihrer Funktionsfähigkeit
zu erhalten und ggfs. weiterzuentwickeln.
Der Anregung wird teilweise gefolgt.
Die geplante Entwässerung sieht die Einleitung von
Niederschlagswasser der Dachflächen vor. Potenziell
belastete Niederschläge von befahrenen Flächen
(wie z.B. Straßenverkehrsflächen, Parkstände)
werden aufgrund der Vorbelastung leitungsgebunden
der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt; dies
entspricht dem Schutzgedanken. Von einer
eingehenden Beschreibung im Rahmen einer
Umweltprüfung wird im vorliegenden Bebauungsplan
der Innenentwicklung gem. § 13a (2) Nr. 1 BauGB
abgesehen.
Das Schutzgut Wasser wird in der Begründung zum
Bebauungsplan
gesondert
gewürdigt.
Eine
wesentliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Wasser
sowie
eine
Beeinträchtigung
des
Wasserwerkes Sindorf werden mit der Umsetzung
des Bebauungsplanes nicht vorbereitet.
T7) Landschaftsverband Rheinland – Amt für
Liegenschaften/06.03.2017
Keine Bedenken.
entfällt.
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
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Es wird darum gebeten beim Rheinischen Amt für
Denkmalpflege in Pulheim und beim Rheinischen
Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn gesondert
Stellungnahmen einzuholen.
T8) Landesbetrieb Straßen NRW/06.03.2017
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das
Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und
das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in
Bonn wurden am Verfahren gesondert beteiligt.
Die Hauptzufahrt des Plangebietes an die
Heppendorfer Straße (L 277) ist über eine „rechts
rein / rechts raus“-Anbindung leistungsfähig und
sicher ausgestaltet. Es sind bauliche Trennelemente
zu Lasten der Stadt Kerpen in ausreichender Länge
auf
der
L
277
anzubringen,
damit die
Verkehrsführung
eingehalten
wird.
Weitere
Anbindungen an die L 277 werden nicht in Aussicht
gestellt.
Evtl. notwendige fußläufige Verbindungen (Gehwege
und Beleuchtungsanlagen) inkl. der Erhaltung und
Unterhaltung sowie sämtliche Kosten (inkl. der
Mehrkosten für Unterhaltung und Erhaltung) gehen
zu Lasten der Stadt Kerpen.
Die Anbindung des Plangebietes (evtl. mit
Linksabbiegespur)
ist
frühzeitig
mit
dem
Landesbetrieb abzustimmen.
Den Anregungen wird gefolgt.
Im Rahmen der Erschließungsplanung sind die
Anregungen in enger Abstimmung mit dem
Straßenbaulastträger berücksichtigt und weiter
konkretisiert. Die verkehrliche Erschließung des
Plangebietes erfolgt über Anschluss an die
Heppendorfer Straße mit einer „rechts rein / rechts
raus“-Anbindung. Es ist in der Ausführungsplanung
zur Erschließung eine durchgezogene Linie in
entsprechender
Länge,
Beschilderungen
zur
Verkehrsführung
sowie
ein
Gehweg
vom
Kreisverkehr zur Gebietszufahrt vorgesehen. Weitere
Zufahrten auf das Plangebiet von der Heppendorfer
Straße werden im Bebauungsplan als unzulässig
festgesetzt. Auf eine Linksabbiegespur auf der L 277
wurde in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger
verzichtet.
Zur abschließenden Prüfung und Genehmigungserteilung
zum
Bau
der
Anbindung
sind
Entwurfsunterlagen gem. RE vorzulegen. Für die
Anbindung des Plangebietes an die L 277 ist der
Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen
der Stadt Kerpen und dem Landesbetrieb
Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel
erforderlich. Mit dem Bau der Anbindung oder der
Realisierung des Plangebietes darf vor Abschluss
der Vereinbarung nicht begonnen werden.
Mit dem Straßenbaulastträger wurde im Verfahren
abgestimmt, auf eine Verwaltungsvereinbarung zu
verzichten (siehe Stellungnahme des Trägers aus
der Offenlage T2) vom 13.06.2017). Die
Ausführungsplanung für die Anbindung an die L 277
und den Gehweg werden dem Straßenbaulastträger
vor baulicher Umsetzung zur Genehmigung und
Freigabe vorgelegt.
Eventuell notwendige Schutzmaßnahmen gegen
Straßenverkehrslärm werden vom Landesbetrieb
nicht geprüft und gehen zu Lasten der Stadt Kerpen.
Es können auch künftig keine Ansprüche in Bezug
auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb
geltend gemacht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten
mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell
notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt
Kerpen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine gesonderte schalltechnische Untersuchung im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde
durchgeführt und die Ergebnisse sind in den
Bebauungsplan eingeflossen.
Sollte eine Lärmschutzanlage erforderlich werden, ist
weder der Baumbestand noch die Entwässerungseinrichtung (Graben / Mulde) des Landesbetriebes
anzutasten. Fremdwässer sind nicht in die
Entwässerungseinrichtungen der L 277 einzuleiten.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Es sind für die Gebietsanbindung an die L 277 die
Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die
Anlage von Stadtstraßen (RASt 06 - Abschnitt
6.3.9.3) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen (FGSV) im Bereich der Einmündung
für die Haltesicht, die Anfahrsicht sowie für
Überquerungsstellen nachzuweisen und dauerhaft
Der Anregung wird gefolgt.
Im Rahmen der Erschließungsplanung sind die
erforderlichen Sichtdreiecke gem. RASt 06 der FGSV
nachgewiesen. Auf Ebene des Bebauungsplanes
sind diese nachrichtlich übernommen.
Das Schallgutachten der TAC - Technische Akustik
hat ebenfalls die Schallreflexionen der Planbebauung
berücksichtigt. Wesentliche planbedingte Lärmauswirkungen auf die Umgebung können ausgeschlossen werden.
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
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von Bewuchs und Baukörpern freizuhalten. Es sind
Mindessichtfelder zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe
von
ständigen
Sichthindernissen
freigehalten
werden. Bäume, Lichtmaste, Lichtsignalgeben o.ä.
sind möglich. Die Sicht von wartepflichtigen Fahrern
auf bevorrechtigte Fahrzeuge darf nicht verdeckt
sein. Die Sicht auf Kinder und die Sicht von Kindern
auf Fahrzeuge darf nicht beeinträchtigt sein.
T9) Erftverband/07.03.2017
Keine Bedenken, sofern die Stellungnahme vom
05.02.2014 bei der Detailplanung berücksichtigt wird.
entfällt.
Stellungnahme vom 05.02.2014:
Es wird der Hinweis gegeben, dass bei natürlicher vom Bergbau unbeeinflussten - Grundwassersituation im Bereich des Plangebietes flurnahe
Grundwasserstände
gemessen
wurden.
Das
Grundwasser wird im Bereich der Erftaue zwischen
Türnich und Bedburg dauerhaft durch geeignete
wasserwirtschaftliche Maßnahmen einige Meter
unter der Geländeoberfläche gehalten.
T10) Industrie- und Handelskammer zu Köln
/07.03.2017
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Es ist ein Hinweis auf die braunkohlebedingten
Sümpfungsmaßnahmen und auf den potenziellen
Grundwasserwiederanstieg in den Bebauungsplan
aufgenommen
worden.
Im
Rahmen
des
Baugrundgutachtens vom Ingenieurbüro Althoff &
Lang
wurde
der
potenzielle
Grundwasserwiederanstieg nach Beendigung der
Sümpfungsmaßnahmen untersucht.
Keine Bedenken
T11) Amprion GmbH/09.03.2017
entfällt.
Keine Bedenken.
entfällt.
Es verlaufen keine Höchstspannungsleitungen des
Trägers.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Es wird der Hinweis gegeben, bezüglich weiterer
Versorgungsleitungen die entsprechend zuständigen
Unternehmen zu beteiligen.
T12) Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 –
Luftverkehr /09.03.2017
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
weiteren Versorgungsträger wurden am Verfahren
gesondert beteiligt.
Keine Bedenken.
entfällt.
Es wird der Hinweis gegeben, dass eine weitere
Beteiligung der zivilen Luftfahrtbehörde im weiteren
Verfahren nicht erforderlich ist.
T13) Landesbetrieb Wald und Holz NRW
/13.03.2017
Der Anregung wird gefolgt.
Keine Bedenken.
T14) Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 –
Ländliche Entwicklung und Bodenordnung
/14.03.2017
Keine Bedenken.
entfällt.
entfällt
T15) Unitymedia NRW GmbH /15.03.2017
Im Plangebiet liegen Versorgungsanlagen des
Trägers. Es wird der Hinweis gegeben, dass
grundsätzliches
Interesse
besteht,
das
glasfaserbasierte Kabelnetz im Plangebiet zu
erweitern und die Breitbandversorgung zu sichern
und den Träger weiterhin am Planverfahren zu
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
weitere
Erschließungsplanung
mit
einer
Breitbandversorgung erfolgt im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens vor Durchführung des
Vorhabens.
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
beteiligen.
T16) Bezirksregierung Köln, Dezernat 52
Abfallwirtschaft und Bodenschutz /21.03.2017
Keine Bedenken.
T17) Rhein-Erft-Kreis /22.03.2017
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–
Wasserschutz:
Es wird der Hinweis gegeben, dass die erforderlichen
wasserrechtlichen Genehmigungen bei der Unteren
Wasserbehörde
des
Rhein-Erft-Kreises
zu
beantragen sind.
Immissionsschutz:
Es wird der Hinweis gegeben, dass gem. Ziffer 6.1 f
der TA Lärm unabhängig von der Gebietseinstufung
die Immissionsrichtwerte für Pflegeanstalten von tags
45 dB(A) und nachts 35 dB(A) zugrunde zu legen
sind.
Es wird auf die Stellungnahme vom 28.02.2014
verwiesen:
Es wird ein Sondergebiet gem. § 11 BauNVO
festgesetzt. Es sind unabhängig von der
Gebietseinstufung die Immissionsrichtwerte für
Pflegeanstalten zugrunde zu legen. Inwieweit dieser
Schutzanspruch – durch die benachbarten
Lebensmittelmärkte – sicher gewährleistet werden
kann, ist in der weiteren Planung zu ermitteln und zu
bewerten.
entfällt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Ziel
des
vorausgegangenen
Bebauungsplanverfahrens aus dem Jahre 2014 war es, das
Plangebiet als Sondergebiet festzusetzen.
Die Schutzwürdigkeit der angedachten Nutzungen
ergibt sich gemäß TA Lärm aus den Festsetzungen
des Bebauungsplanes. Die Beschreibung der
Immissionsrichtwerte erfolgt in der TA Lärm
durchgehend unter einer gebietsweisen Betrachtung.
So wird unter Ziff. 6.6 beschrieben: „Die Art der in
Nummer
6.1
bezeichneten
Gebiete
und
Einrichtungen ergibt sich aus den Festlegungen in
den Bebauungsplänen.“ Nach der einschlägigen
Rechtsprechung ist somit für die Schutzwürdigkeit
die planungsrechtliche Einordnung des Gebietes
maßgeblich.
Dem Wohnen gehören gem. § 3 (4) i.V.m. § 4
BauNVO auch solche Nutzungen, die der gänzlichen
oder teilweisen Betreuung oder Pflege Ihrer
Bewohner dienen. Sonstige Sondergebiete gem. §
11 BauNVO sind dagegen solche Gebiete, die sich
von den Baugebieten gem. §§ 2 bis 10 BauNVO
wesentlich unterscheiden. Für die Typisierung eines
Gebietes ist die Größe und Funktion der Plannutzung
maßgeblich.
Die geplante Pflegeeinrichtung und das betreute
Wohnen ist auf die dauerhafte, selbstverwirklichte
und freiwillige Ausgestaltung des häuslichen Lebens
- also auf das Wohnen - der Bewohner mit
begleitendem Pflege- und Betreuungsangebot
ausgelegt. Diese Wohnnutzungen werden jedoch
nicht explizit im Bebauungsplan festgesetzt; es
erfolgt
auch
keine
Festsetzung
mit
der
Zweckbestimmung
„Betreutes
Wohnen
und
Pflegeeinrichtung“. Es ist die Wohnnutzung gem. § 3
i.V.m. § 3 (4) BauNVO planungsrechtlich gewollt und
möglich.
Größe, Betreuungs- und Pflegegrad (Zweck und
Funktion) erreichen nicht das Ausmaß für einen
eigenen Gebietscharakter. So versteht sich das
Baugebiet insgesamt in seiner Charakterisierung als
Fortführung des Vogelrutherfeldes mit festgesetzten
allgemeinen Wohngebieten und ergänzt das Angebot
an unterschiedlichen Wohnformen im Gesamtgebiet.
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind die getroffenen Festsetzungen nicht an
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
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die §§ 9 und 9a BauGB gebunden. Die Wahl des
Verfahrens gem. § 12 BauGB dient dabei jedoch
nicht
der
Hinwegsetzung
des
allgemeinen
Festsetzungskataloges, sondern zum Einen um die
gekoppelte Zusammenarbeit von plangebender
Behörde und Vorhabenträger zu Sichern und zum
Anderen gerade durch die Wahl des allgemeinen
Wohngebietes
im
Bebauungsplan
auch
unterschiedliche Wohnformen planungsrechtlich zu
ermöglichen. Ziel ist es, der langfristigen,
planungsrechtlichen
Bindungswirkung
des
Bebauungsplanes, auch über den Vorhabenplan und
Durchführungsvertrag hinaus, Rechnung zu tragen.
Mit der Caritas als Vorhabenträger stellt sich zudem
auch die Nutzung als kirchlich-soziale Einrichtung in
die Betrachtung ein.
Die geplanten Nutzungen bedingen somit insgesamt
das Festhalten an einem Sondergebiet für eine
Pflegeeinrichtung nicht, da die angedachte Größe
und auch der Pflege- bzw. Betreuungsgrad nicht z.B.
einem Kurgebiet oder Krankenhaus gleichkommt.
Eine eigenständige Gebietstypik wird mit der
Planung nicht erzielt. Die geplanten Nutzungen sind
ihrer Art der baulichen Nutzung nach ein allgemeines
Wohngebiet. Eine erhöhte Schutzwürdigkeit wird
nicht erkannt. Es sind bei der schalltechnischen
Untersuchung die Immissionsrichtwerte der TA Lärm
Ziffer 6.1 d für allgemeine Wohngebiete von tags 55
dB(A) und nachts 40 dB(A) heranzuziehen. Diese
wurden
im
Rahmen
des
vorliegenden
Bebauungsplanverfahrens bei der schalltechnischen
Untersuchung berücksichtigt.
Vgl.: OVG Niedersachsen vom 31.05.2007, Az: 1 KN
265/05, VGH Bayern vom 15.06.2012, Az.: 14 CS
12.1041, Bayrischer VGH vom 08.06.2010, Az.: 2 ZB
09.2987, VG Neustadt an der Weinstraße vom
30.10.2012, Az.: 4 K 553/12.NW und BVerwG, Az.:
BVerwG 7 B 67/82
Es wird der Hinweis gegeben, dass das
Lärmgutachten im weiteren Verfahren der Unteren
Immissionsschutzbehörde vorzulegen ist.
Der Anregung wird gefolgt. Die schalltechnische
Untersuchung wurde im Zuge der Beteiligung gem. §
4 (2) BauGB der Fachbehörde bereitgestellt.
Bodenschutz:
Es wird der Hinweis gegeben, dass gem. § 4 (2)
Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) bei
der Aufstellung von Bauleitplänen vor der
Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht
baulich veränderten oder unbebauten Flächen zu
prüfen ist, ob vorrangig eine Wiedernutzung von
bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten
oder bebauten Flächen möglich ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden
potenzielle Standorte eingehend geprüft. Weitere
Flächen zur kurzfristigen Zuführung der geplanten
Nutzung stehen in Sindorf nicht zur Verfügung.
Es erfolgt die Aufstellung als Bebauungsplan der
Innenentwicklung gem. § 13a BauGB. Es wird somit
ein bereits erschlossenes innerstädtisches Areal
überplant, welches bereits auf Ebene des wirksamen
Flächennutzungsplanes
als
Wohnbaufläche
dargestellt ist.
Straßenverkehrsamt, Verkehrssicherung:
Es wird der Hinweis gegeben, an den
Einmündungsbereichen
zur
Straße
„Zum
Wasserwerk“ und an der Heppendorfer Straße
Der Anregung wird gefolgt.
Im Rahmen der Ausführungs- und Erschließungsplanung wurden die Sichtfelder gem. RASt 06 für den
Gebietsanschluss an der Heppendorfer Straße sowie
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Sichtdreiecke gem. RASt 06 einzuhalten und in den
Bebauungsplan aufzunehmen. Diesbezüglich sind
die Baumstandorte zu prüfen.
dahingehend die Baumstandorte geprüft und die
Anforderungen in den Bebauungsplan nachrichtlich
übernommen. Für die geplante, untergeordnete
Einfahrt (Anlieferung) „Zum Wasserwerk“ ergeben
sich für die Planung keine Anforderungen aus der
RASt.
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Anzahl der
dargestellten Stellplätze für den Bedarf des ruhenden
Verkehrs als zu gering eingestuft wird. Es werden
widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge auf dem
Parkplatz des Nahversorgungszentrums, ein hoher
Parksuchverkehr und damit einhergehend die
Beeinträchtigung des Wohnumfeldes sowie der
Verkehrssicherheit vermutet.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Stellplatzbedarf wurde gemäß der „Richtzahlen
für den Stellplatzbedarf NRW“ ermittelt. Es ergeben
sich hiernach insgesamt etwa 12 Stellplätze, die
zusätzlich zum erforderlichen Bedarf im Plangebiet
bereitgestellt werden. Eine Beeinträchtigung der
Umgebung und der Verkehrssicherheit kann somit
ausgeschlossen werden.
Amt für Straßenbau und Verkehr:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Straße „Zum
Wasserwerk“ nicht die K 19 ist, sondern
Gemeindestraße.
T18) Rhein-Erft-Kreis /24.03.2017
Der Anregung wird gefolgt.
In den Planunterlagen ist die Straßenbezeichnung
redaktionell angepasst.
Untere Naturschutzbehörde:
keine Bedenken.
T19) LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
Rheinland /28.03.2017
entfällt
im
Es wird der Hinweis gegeben, dass innerhalb des
Plangebietes mit Resten einer bandkeramischen
Siedlung zu rechnen ist und dass die Betroffenheit
von Kulturgütern und deren Denkmalwürdigkeit im
Zuge der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials durch Suchschnitte verifiziert werden muss.
Der Anregung wird gefolgt.
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde durch
das Büro Goldschmidt in enger Abstimmung mit dem
Träger und der Unteren Denkmalbehörde eine
Sachverhaltsermittlung durchgeführt und im Bereich
der Baugrenzen Suchschnitte angelegt. Die im
Westen des Plangebietes freigelegten Befunde
konnten auf das Spät- bis Hochmittelalter datiert
werden. Wenige Funde konnten der Bronze- oder
Eisenzeit und der römischen Kaiserzeit zugeordnet
werden. Im Osten des Plangebietes konnte eine
Erweiterung der bereits 2006 identifizierten
bandkeramischen Siedlung dokumentiert werden.
Um dem Belang der Bodendenkmalpflege Rechnung
zu tragen, ist im Bebauungsplan ein Hinweis auf die
vorhandenen Befunde aufgenommen worden. Vor
Umsetzung des Bebauungsplanes sind somit der
Untersuchungsumfang und der Befundhorizont mit
dem Träger abzustimmen und zu definieren.
Im Bebauungsplan ist darüber hinaus ein Hinweis
zum grundsätzlichen Umgang bei Bodendenkmalfunden gem. §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetzes
(DSchG) aufgenommen worden. Mit der Umsetzung
des
Bebauungsplanes
werden
Eingriffe
in
Bodendenkmäler im Sinne des DSchG nicht
vorbereitet.
Eine abschließende Beurteilung der Belange der
Bodendenkmalpflege kann erst nach Abschluss der
archäologischen Untersuchungen erfolgen.
Die weitere Beteiligung des Trägers erfolgte im
Bebauungsplanverfahren im Zuge der Offenlage; die
weitere Abstimmung mit dem Träger zur
Bodendenkmalpflege erfolgt vor Umsetzung des
Bebauungsplanes.
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
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Abwägung zur Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
T1) Evonik Technology & Infrastructure GmbH
/13.06.2017
Vorschlag der Verwaltung
Keine Bedenken.
entfällt.
Es wird darum gebeten den Träger bei
Planänderungen erneut zu beteiligen.
T2) Landesbetrieb Straßenbau NRW /13.06.2017
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das eingetragene Sichtdreieck ist gem. Richtlinie für
die Anlage von Stadtstraßen (RASt) um das
Sichtdreieck für Rad-/ Gehwege zu ergänzen. Es
wird der Hinweis gegeben, dass evtl. im
Zufahrtsbereich
Rodungsarbeiten
oder
anpflanzungsfreie Bereiche vorzusehen sind.
Der Anregung wird gefolgt.
Im Rahmen der Erschließungsplanung sind die
erforderlichen, freizuhaltenden Sichtfelder gem.
RASt 06 der FGSV nachgewiesen. Auf Ebene des
Bebauungsplanes
sind
diese
nachrichtlich
übernommen.
Es wird auf folgende Abstimmungsergebnisse
hingewiesen:
Der Gebietsanschluss erfolgt über eine rechts-rein
bzw. rechts-raus-Regelung an die Heppendorfer
Straße (L 277) mit entsprechender Beschilderung
und Markierung zulasten der Kolpingstadt Kerpen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
Ausführungsplanung zur Erschließung berücksichtigt
bereits diesen Hinweis.
Es ist eine Ertüchtigung des Gehweges in 2,00 m
Breite vom Kreisverkehr bis zum geplanten
Gebietsanschluss entlang der L 277 angedacht. Die
Herstellung inkl. Begleitgrün geht zulasten der
Kolpingstadt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der
Bebauungsplan sowie die Ausführungsplanung zur
Erschließung berücksichtigen bereits diesen Hinweis.
Die mit den Erschließungsarbeiten notwendigen
Rodungsarbeiten sowie Ersatzpflanzungen sind mit
der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Der Anregung wird gefolgt.
Es wird davon ausgegangen, dass mit den im
Bebauungsplan festgesetzten Pflanzgeboten den mit
den Rodungen einhergehenden Ersatzpflanzungen
Rechnung getragen ist. Die weitere Abstimmung
erfolgt im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens vor
Umsetzung des Bebauungsplanes.
Das Grundstück Heppendorfer Straße 78 wird
rückwärtig vom Glockenblumenweg erschlossen,
sodass die Weiterführung des Gehweges entlang der
Heppendorfer Straße bis zur Hausnummer 78 nicht
erforderlich ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der
Bebauungsplan sowie die Ausführungsplanung zur
Erschließung berücksichtigen bereits diesen Hinweis.
Die vorhandene Entwässerung von Straßenflächen
der L 277 bleibt unverändert. Durch die geplante
Gehweganlage fallen für den Landesbetrieb keine
Kanalbenutzungsgebühren an. Die Oberflächenentwässerung erfolgt diffus über die begleitenden
Grünflächen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der
Bebauungsplan sowie die Ausführungsplanung zur
Erschließung berücksichtigen bereits diesen Hinweis.
Vor Umsetzung der Ausbaumaßnahme entlang der
L 277 wird dem Landesbetrieb die zugehörige
Ausbauplanung mit der Bitte um Freigabe und
Zustimmung zur Verfügung gestellt.
Der Anregung wird gefolgt.
Für die Ausbaumaßnahme entlang der L 277 ist eine
Verwaltungsvereinbarung entbehrlich.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
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Sollten
die
verkehrslenkenden
Maßnahmen
(Beschilderung
und
Markierung)
von
Verkehrsteilnehmern nicht beachtet werden, ist eine
bauliche Lösung zu Lasten der Kolpingstadt zu
realisieren sowie erforderliche Abstimmungen und
Vereinbarungen mit dem Landesbetrieb zu treffen.
T3) Amprion GmbH /03.03.2017
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Keine Bedenken.
T4) Gemeinde Merzenich /14.06.2017
entfällt
Keine Bedenken.
T5) Industrie- und Handelskammer zu Köln
/16.06.2017
entfällt
Keine Bedenken.
T6) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und
Dienstleistungen
der
Bundeswehr
/19.06.2017
entfällt.
Keine Bedenken.
entfällt.
Bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter
Gebäudeteile – dürfen eine Höhe von 30 m über
Grund nicht überschreiten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es sind
keine baulichen Anlagen über 30 m Gebäudehöhe
geplant.
T7) Gascade Gastransport GmbH /20.06.2017
Keine Bedenken.
entfällt.
Sollten externe Ausgleichsflächen erforderlich sein,
ist der Träger diesbezüglich zu beteiligen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Durch die
Planung sind keine externen Ausgleichsflächen
erforderlich.
Es wird der Hinweis gegeben, dass weitere
Leitungsträger durch die Planung betroffen sein
können.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
jeweiligen Träger wurden gesondert am Verfahren
beteiligt.
Es wird darum gebeten den Träger weiter am
Verfahren zu beteiligen.
T8) Landschaftsverband Rheinland – Amt für
Liegenschaften /21.06.2017
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Keine Bedenken.
entfällt.
Es wird darum gebeten beim Rheinischen Amt für
Denkmalpflege in Pulheim und beim Rheinischen
Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn gesondert
Stellungnahmen einzuholen.
T9) Bezirksregierung Köln – Dezernat 52,
Abfallwirtschaft und Bodenschutz /20.06.2017
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das
Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und
das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in
Bonn wurden gesondert am Verfahren beteiligt.
Keine Bedenken.
T10) Unitymedia NRW GmbH /11.07.2017
entfällt.
Es wird auf die Stellungnahme vom 15.03.2017
verwiesen:
Im Plangebiet liegen Versorgungsanlagen des
Trägers. Es wird der Hinweis gegeben, dass
grundsätzliches
Interesse
besteht,
das
entfällt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
weitere
Erschließungsplanung
mit
einer
Breitbandversorgung erfolgt im Rahmen der
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
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glasfaserbasierte Kabelnetz im Plangebiet zu
erweitern und die Breitbandversorgung zu sichern
und den Träger weiterhin am Planverfahren zu
beteiligen.
Ausführungsplanung
Vorhabens.
vor
Durchführung
des
T11) Rhein-Erft-Kreis /12.07.2017
Untere Naturschutzbehörde:
Keine Bedenken.
entfällt.
Wasserschutz:
Es wird der Hinweis gegeben, dass die erforderlichen
wasserrechtlichen Genehmigungen bei der Unteren
Wasserbehörde
des
Rhein-Erft-Kreises
zu
beantragen sind.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Immissionsschutz:
Eine abschließende Stellungnahme aus Sicht des
Immissionsschutzes kann erst nach Vorlage des
Lärmgutachtens erfolgen. Es wird in diesem
Zusammenhang auf das Schreiben vom 22.03.2017
verwiesen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Sämtliche
Planunterlagen nebst Fachgutachten wurden im
Rahmen der Offenlage bereitgestellt.
Bodenschutz:
Keine Bedenken.
entfällt.
Straßenverkehrsamt, Verkehrssicherung:
Keine Bedenken.
entfällt.
Amt für Straßenbau und Verkehr:
Das Kreisstraßennetz ist nicht betroffen.
entfällt.
T12) LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
Rheinland /20.07.2017
Siehe Stellungnahme zur Offenlage des RheinErft-Kreises – Untere Immissionsschutzbehörde
T13) mit Schreiben vom 25.07.2017.
im
Gemäß Sachverhaltsermittlung der Fa. Goldschmidt
Archäologie vom Mai 2017 setzt sich die bekannte
bandkeramische Siedlung im Osten weiter fort. Im
Westen des Gebietes liegt eine Konzentration von
Funden des hohen und späten Mittelalters sowie
bronze- und eisenzeitliche Funde vor. Bei dem
Plangebiet
handelt
es
sich
um
ein
siedlungsgünstiges Areal.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Kolpingstadt Kerpen hat sich dazu entschieden,
den denkmalrechtlichen Erhaltungsauftrag zugunsten
einer Ausgrabung aufzugeben, sodass eine
Sicherung der archäologischen Befunde als
Sekundärquelle
durch
eine
archäologische
Untersuchung und Dokumentation erforderlich wird.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Entsprechend der Konzeption zur weiteren
Vorgehensweise der Fa. Goldschmidt greifen die
Straßenkörper und die angrenzenden Parkstände
nicht in den archäologischen Befundhorizont ein.
Demnach ist eine baubegleitende Untersuchung des
Kanalgrabens (Phase I) erforderlich. Die Bereiche
der Baufenster (Phase II und III) sollen
bauvorgreifend archäologisch untersucht werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Prinzipiell wird dem Konzept zugestimmt, sofern
sichergestellt wird, dass alle Erdeingriffe in den
Der Anregung wird gefolgt.
Baugenehmigung
und
vor
Im Rahmen der
Umsetzung
des
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
archäologischen
Befundhorizont,
einschließlich
geplantem Regenrückhaltebecken, archäologisch
begleitet werden. Dies ist auch der Fall, wenn die
Verkehrsflächen dennoch in den archäologischen
Befundhorizont eingreifen. Der konkrete Umfang der
archäologischen Untersuchungen wird erst nach
Vorlage der konkreten Planung möglich sein.
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Bebauungsplanes werden die archäologischen
Untersuchungsräume und Maßnahmen weiter
konkretisiert
und
mit
dem
LVR-Amt
für
Bodendenkmalpflege weiter abgestimmt. Ergänzend
dazu wird auf Ebene des Bebauungsplanes ein
Hinweis auf die erforderlichen archäologischen
Untersuchungen aufgenommen.
Im Bebauungsplan ist darüber hinaus ein Hinweis
zum grundsätzlichen Umgang bei Bodendenkmalfunden gem §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetzes
(DSchG) aufgenommen. Mit der Umsetzung des
Bebauungsplanes werden somit Eingriffe in Bodendenkmäler im Sinne des DSchG nicht vorbereitet.
T13) Rhein-Erft-Kreis – Untere
Immissionsschutzbehörde /25.07.2017
In einem Teilbereich des Plangebietes wird eine
Pflegeeinrichtung angedacht. Für diese Nutzung ist
gemäß Ziffer 6.1 f der TA Lärm der erhöhte
Schutzanspruch von tagsüber 45 dB(A) und nachts
35 dB(A) zugrunde zu legen. Das Schallgutachten
bewertet
das
Plangebiet
als
Allgemeines
Wohngebiet. Der erhöhte Schutzanspruch ist im
Gutachten zu berücksichtigen
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Schutzwürdigkeit der angedachten Nutzungen
ergibt sich gemäß TA Lärm aus den Festsetzungen
des Bebauungsplanes. Die Beschreibung der
Immissionsrichtwerte erfolgt in der TA Lärm
durchgehend unter einer gebietsweisen Betrachtung.
So wird unter Ziff. 6.6 beschrieben: „Die Art der in
Nummer
6.1
bezeichneten
Gebiete
und
Einrichtungen ergibt sich aus den Festlegungen in
den Bebauungsplänen.“ Nach der einschlägigen
Rechtsprechung ist somit für die Schutzwürdigkeit
die planungsrechtliche Einordnung des Gebietes
maßgeblich.
Dem Wohnen gehören gem. § 3 (4) i.V.m. § 4
BauNVO auch solche Nutzungen, die der gänzlichen
oder teilweisen Betreuung oder Pflege Ihrer
Bewohner dienen. Für die Typisierung eines
Gebietes ist die Größe und Funktion der Plannutzung
maßgeblich.
Die geplante Pflegeeinrichtung und das betreute
Wohnen ist auf die dauerhafte, selbstverwirklichte
und freiwillige Ausgestaltung des häuslichen Lebens
- also auf das Wohnen - der Bewohner mit
begleitendem Pflege- und Betreuungsangebot
ausgelegt. Diese Wohnnutzungen werden jedoch
nicht explizit im Bebauungsplan festgesetzt; es
erfolgt
auch
keine
Festsetzung
mit
der
Zweckbestimmung
„Betreutes
Wohnen
und
Pflegeeinrichtung“. Es ist die Wohnnutzung gem. § 3
i.V.m. § 3 (4) BauNVO planungsrechtlich gewollt und
festgesetzt.
Größe, Betreuungs- und Pflegegrad (Zweck und
Funktion) erreichen nicht das Ausmaß für einen
eigenen Gebietscharakter. So versteht sich das
Baugebiet insgesamt in seiner Charakterisierung als
Fortführung des Vogelrutherfeldes mit festgesetzten
allgemeinen Wohngebieten und ergänzt das Angebot
an unterschiedlichen Wohnformen im Gesamtgebiet
im Norden von Sindorf.
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind die getroffenen Festsetzungen nicht an
die §§ 9 und 9a BauGB gebunden. Die Wahl des
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
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Verfahrens gem. § 12 BauGB dient dabei jedoch
nicht
der
Hinwegsetzung
des
allgemeinen
Festsetzungskataloges, sondern zum Einen um die
gekoppelte Zusammenarbeit von plangebender
Behörde und Vorhabenträger zu Sichern und zum
Anderen gerade durch die Wahl des allgemeinen
Wohngebietes
im
Bebauungsplan
auch
unterschiedliche Wohnformen planungsrechtlich zu
ermöglichen. Ziel ist es, der langfristigen,
planungsrechtlichen
Bindungswirkung
des
Bebauungsplanes, auch über den Vorhabenplan und
Durchführungsvertrag hinaus, Rechnung zu tragen.
Mit der Caritas als Vorhabenträger stellt sich zudem
auch die Nutzung als kirchlich-soziale Einrichtung in
die Betrachtung ein.
Die angedachte Größe und auch der Pflege- bzw.
Betreuungsgrad kommt nicht z.B. einem Kurgebiet
oder Krankenhaus gleich. Eine eigenständige
Gebietstypik wird mit der Planung nicht erzielt. Die
geplanten Nutzungen sind ihrer Art der baulichen
Nutzung nach ein allgemeines Wohngebiet. Eine
erhöhte Schutzwürdigkeit wird nicht erkannt. Es sind
bei der schalltechnischen Untersuchung die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm Ziffer 6.1 d für
allgemeine Wohngebiete von tags 55 dB(A) und
nachts 40 dB(A) heranzuziehen. Diese wurden im
Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens
bei
der
schalltechnischen
Untersuchung
berücksichtigt.
Vgl. hierzu: OVG Niedersachsen vom 31.05.2007,
Az: 1 KN 265/05, VGH Bayern vom 15.06.2012, Az.:
14 CS 12.1041, Bayrischer VGH vom 08.06.2010,
Az.: 2 ZB 09.2987, VG Neustadt an der Weinstraße
vom 30.10.2012, Az.: 4 K 553/12.NW und BVerwG,
Az.: BVerwG 7 B 67/82
Siehe Stellungnahme der frühzeitigen Beteiligung
gem. § 4 (1) BauGB des Rhein-Erft-Kreis – Untere
Immissionsschutzbehörde T17) vom 22.03.2017
Das Schallgutachten empfiehlt bei Gewerbelärm als
passive Schallschutzmaßnahme nicht zu öffnende
Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungen. Dies
entspricht nicht den Grundsätzen der TA Lärm
(BVerwG Az: 4 C 8/11 vom 29.11.2012). Das
Gutachten ist zu überarbeiten.
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Zum Schutz vor
Schallimmissionen durch Gewerbelärm setzt der
Bebauungsplan nicht zu öffnende Fenster in
Teilbereichen der Fassade fest, sodass kein
Immissionsort gemäß den Anforderungen der TA
Lärm sowie sinngemäß des genannten Urteils
vorliegt. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um
sog. „architektonische Selbsthilfe“. Dies wird in den
textlichen Festsetzungen redaktionell angepasst.
Eine redaktionelle Anpassung des Schallgutachtens
ist nicht erforderlich.
Das überarbeitete Gutachten ist der Fachbehörde
vorzulegen.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Aus den
vorgenannten Darstellungen ist eine Überarbeitung
der schalltechnischen Untersuchung nicht notwendig.