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Beschlussvorlage (Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
366 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
28.08.17, 11:41
Aktualisiert
28.08.17, 11:41

Inhalt der Datei

Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden Seite 1 von 12 Abwägung zur Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T1) Westnetz GmbH /16.03.2017 Vorschlag der Verwaltung Es sind Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Elektrizität) des Trägers insbesondere im Bereich der Bestandsbebauung (Heppendorfer Straße 66) unmittelbar betroffen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bei Nutzungsänderungen der Flächen werden bei einem Verkauf vereinbarungsgemäß dingliche Sicherungen der Leitungstrassen und Anlagestandorte notwendig. Die Bestandsbebauung wird zurückgebaut und überplant. Die weitere Erschließungsplanung mit Wasser, Gas und Elektrizität der Planbebauung sowie die Angabe eines eventuell erhöhten Leistungsbedarfs erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vor Durchführung des Vorhabens. Sollte ein erhöhter Leistungsbedarf an Energie oder Löschwasserressourcen zu erwarten sein, wird um rechtzeitige Einbindung zur Berücksichtigung der Netzauslegung gebeten. Die Leitungstrassen sind bei der Planung von Pflanzzonen frei von Baum- und Strauchwerk zu halten. Es wird auf die DVGW Richtlinie GW 125 „Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen zu berücksichtigen. Darüber hinaus erforderliche Schutzmaßnahmen sind mit dem Träger abzustimmen. T2) Gemeinde Merzenich/02.03.2017 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis auf die Richtlinie ist in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Keine Bedenken. T3) Deutsche Bahn AG/03.03.2017 entfällt Keine Bedenken. T4) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr/06.03.2017 entfällt Das Plangebiet liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich. Bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – dürfen eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. T5) Evonik Technology & Infrastructure GmbH/06.03.2017 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es sind keine baulichen Anlagen über 30 m Gebäudehöhe geplant. Es sind keine Fernleitungen des Trägers betroffen. T6) Landesbetrieb Geologischer Dienst NRW /06.03.2017 entfällt. Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 3 / geologische Untergrundklasse S gem. DIN 4149:2005-04. Bei der Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken sind die Bestimmungen der einschlägigen Regelwerke zu berücksichtigen. Der Anregung wird gefolgt. Ein Hinweis auf die Erdbebenzone und die Untergrundklasse ist in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Bereichs der braunkohlen-sümpfungsbedingten Grundwasserstandsabsenkung. Es wird empfohlen, bei der Planung von Unterkellerungen oder Tiefgaragen den potenziellen Grundwasserstand nach Ausbleiben der Sümpfungsauswirkungen zu berücksichtigen. Auskunft erteilt der Bergbaubetreibende bzw. die Bergverwaltung. Den Anregungen wird gefolgt. Ein Hinweis auf die braunkohlebedingten Sümpfungsmaßnahmen und auf den potenziellen Grundwasserwiederanstieg ist in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Im Rahmen des Baugrundgutachtens vom Ingenieurbüro Althoff & Lang wurde der Grundwasserwiederanstieg nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen untersucht. Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden Seite 2 von 12 Die RWE Power AG als Bergbaubetreiberin sowie die Bergverwaltung wurden gesondert am Verfahren beteiligt. Zur Niederschlagswasserbeseitigung ist u.a. auch die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes zu prüfen. Es stehen nach Kenntnis des Trägers unter einer rund 1,5 m bis 2,0 m mächtigen Löss / Lösslehm-Schicht Kiessande der Jüngeren Hauptterrasse an. Der Lösslehm ist für eine auf Dauer funktionsfähige Versickerung nicht geeignet. Es werden in-situ-Versickerungsversuche und die Prüfung zur Eignung kombinierter Versickerungsmethoden vor Ort zu prüfen. Der Anregung wird gefolgt. Die Versickerungsfähigkeit der Böden wurde im Rahmen des Baugrundgutachtens vom Ingenieurbüro Althoff & Lang untersucht. Die versickerungsfähige Schicht wird auf dem gesamten Plangebiet ab 2 m unter Gelände bestätigt. Die Ergebnisse werden bei der Entwässerungsplanung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vor Umsetzung des Bebauungsplanes berücksichtigt. Es wird der Hinweis des erforderlichen Umfanges und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB i.V.m. § 4 (1) BauGB für die Schutzgüter Boden und Wasser gegeben. Der Bebauungsplan ist als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB aufgestellt worden. Von den Angaben gem. § 13a (2) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 (3) BauGB wird abgesehen. Die Belange des Umweltschutzes sowie die Schutzgüter gem. § 1 (6) Nr. 7 BauGB werden in der Begründung zum Bebauungsplan gesondert gewürdigt. Es sind im Plangebiet besonders schützenswerte Böden mit hoher Fruchtbarkeit betroffen. Es werden bodenbezogene abiotische Ausgleichsmaßnahmen empfohlen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der Umgebung sowie teilweise auf dem Plangebiet sind die Flächen im Bestand anthropogen überformt, sodass die Bodenfunktionen bereits heute als gestört eingestuft werden können. Die kleinflächige Plangebietsgröße ermöglicht zudem eine sinnvolle landwirtschaftliche Ausnutzbarkeit nicht. Im weiträumigen Bereich der Kolpingstadt Kerpen liegen gemäß Bodenkarte BK50 großflächig Böden mit schutzwürdigen bzw. besonders schutzwürdigen Bodenfunktionen vor. Weitere bodenbezogene Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Siedlungskörpers von Kerpen sind daher nicht erforderlich. Im Untersuchungsraum für das Schutzgut Wasser befindet sich das Wasserwerk Sindorf. Für den Untersuchungsraum sind die Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser einschließlich Sickerwasserdynamik u.a. zu beschreiben. Zu bewerten ist das Schutzgut Wasser. Beim Eingriff in den Untergrund ist der hydrogeologische Aufbau zu beschreiben. Bedeutungsvolle Grundwasserleiter sind aus hydrogeologischer Sicht in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten und ggfs. weiterzuentwickeln. Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die geplante Entwässerung sieht die Einleitung von Niederschlagswasser der Dachflächen vor. Potenziell belastete Niederschläge von befahrenen Flächen (wie z.B. Straßenverkehrsflächen, Parkstände) werden aufgrund der Vorbelastung leitungsgebunden der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt; dies entspricht dem Schutzgedanken. Von einer eingehenden Beschreibung im Rahmen einer Umweltprüfung wird im vorliegenden Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a (2) Nr. 1 BauGB abgesehen. Das Schutzgut Wasser wird in der Begründung zum Bebauungsplan gesondert gewürdigt. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser sowie eine Beeinträchtigung des Wasserwerkes Sindorf werden mit der Umsetzung des Bebauungsplanes nicht vorbereitet. T7) Landschaftsverband Rheinland – Amt für Liegenschaften/06.03.2017 Keine Bedenken. entfällt. Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden Seite 3 von 12 Es wird darum gebeten beim Rheinischen Amt für Denkmalpflege in Pulheim und beim Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn gesondert Stellungnahmen einzuholen. T8) Landesbetrieb Straßen NRW/06.03.2017 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn wurden am Verfahren gesondert beteiligt. Die Hauptzufahrt des Plangebietes an die Heppendorfer Straße (L 277) ist über eine „rechts rein / rechts raus“-Anbindung leistungsfähig und sicher ausgestaltet. Es sind bauliche Trennelemente zu Lasten der Stadt Kerpen in ausreichender Länge auf der L 277 anzubringen, damit die Verkehrsführung eingehalten wird. Weitere Anbindungen an die L 277 werden nicht in Aussicht gestellt. Evtl. notwendige fußläufige Verbindungen (Gehwege und Beleuchtungsanlagen) inkl. der Erhaltung und Unterhaltung sowie sämtliche Kosten (inkl. der Mehrkosten für Unterhaltung und Erhaltung) gehen zu Lasten der Stadt Kerpen. Die Anbindung des Plangebietes (evtl. mit Linksabbiegespur) ist frühzeitig mit dem Landesbetrieb abzustimmen. Den Anregungen wird gefolgt. Im Rahmen der Erschließungsplanung sind die Anregungen in enger Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger berücksichtigt und weiter konkretisiert. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über Anschluss an die Heppendorfer Straße mit einer „rechts rein / rechts raus“-Anbindung. Es ist in der Ausführungsplanung zur Erschließung eine durchgezogene Linie in entsprechender Länge, Beschilderungen zur Verkehrsführung sowie ein Gehweg vom Kreisverkehr zur Gebietszufahrt vorgesehen. Weitere Zufahrten auf das Plangebiet von der Heppendorfer Straße werden im Bebauungsplan als unzulässig festgesetzt. Auf eine Linksabbiegespur auf der L 277 wurde in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger verzichtet. Zur abschließenden Prüfung und Genehmigungserteilung zum Bau der Anbindung sind Entwurfsunterlagen gem. RE vorzulegen. Für die Anbindung des Plangebietes an die L 277 ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Kerpen und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel erforderlich. Mit dem Bau der Anbindung oder der Realisierung des Plangebietes darf vor Abschluss der Vereinbarung nicht begonnen werden. Mit dem Straßenbaulastträger wurde im Verfahren abgestimmt, auf eine Verwaltungsvereinbarung zu verzichten (siehe Stellungnahme des Trägers aus der Offenlage T2) vom 13.06.2017). Die Ausführungsplanung für die Anbindung an die L 277 und den Gehweg werden dem Straßenbaulastträger vor baulicher Umsetzung zur Genehmigung und Freigabe vorgelegt. Eventuell notwendige Schutzmaßnahmen gegen Straßenverkehrslärm werden vom Landesbetrieb nicht geprüft und gehen zu Lasten der Stadt Kerpen. Es können auch künftig keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Kerpen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine gesonderte schalltechnische Untersuchung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durchgeführt und die Ergebnisse sind in den Bebauungsplan eingeflossen. Sollte eine Lärmschutzanlage erforderlich werden, ist weder der Baumbestand noch die Entwässerungseinrichtung (Graben / Mulde) des Landesbetriebes anzutasten. Fremdwässer sind nicht in die Entwässerungseinrichtungen der L 277 einzuleiten. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es sind für die Gebietsanbindung an die L 277 die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06 - Abschnitt 6.3.9.3) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) im Bereich der Einmündung für die Haltesicht, die Anfahrsicht sowie für Überquerungsstellen nachzuweisen und dauerhaft Der Anregung wird gefolgt. Im Rahmen der Erschließungsplanung sind die erforderlichen Sichtdreiecke gem. RASt 06 der FGSV nachgewiesen. Auf Ebene des Bebauungsplanes sind diese nachrichtlich übernommen. Das Schallgutachten der TAC - Technische Akustik hat ebenfalls die Schallreflexionen der Planbebauung berücksichtigt. Wesentliche planbedingte Lärmauswirkungen auf die Umgebung können ausgeschlossen werden. Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden Seite 4 von 12 von Bewuchs und Baukörpern freizuhalten. Es sind Mindessichtfelder zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe von ständigen Sichthindernissen freigehalten werden. Bäume, Lichtmaste, Lichtsignalgeben o.ä. sind möglich. Die Sicht von wartepflichtigen Fahrern auf bevorrechtigte Fahrzeuge darf nicht verdeckt sein. Die Sicht auf Kinder und die Sicht von Kindern auf Fahrzeuge darf nicht beeinträchtigt sein. T9) Erftverband/07.03.2017 Keine Bedenken, sofern die Stellungnahme vom 05.02.2014 bei der Detailplanung berücksichtigt wird. entfällt. Stellungnahme vom 05.02.2014: Es wird der Hinweis gegeben, dass bei natürlicher vom Bergbau unbeeinflussten - Grundwassersituation im Bereich des Plangebietes flurnahe Grundwasserstände gemessen wurden. Das Grundwasser wird im Bereich der Erftaue zwischen Türnich und Bedburg dauerhaft durch geeignete wasserwirtschaftliche Maßnahmen einige Meter unter der Geländeoberfläche gehalten. T10) Industrie- und Handelskammer zu Köln /07.03.2017 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es ist ein Hinweis auf die braunkohlebedingten Sümpfungsmaßnahmen und auf den potenziellen Grundwasserwiederanstieg in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Im Rahmen des Baugrundgutachtens vom Ingenieurbüro Althoff & Lang wurde der potenzielle Grundwasserwiederanstieg nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen untersucht. Keine Bedenken T11) Amprion GmbH/09.03.2017 entfällt. Keine Bedenken. entfällt. Es verlaufen keine Höchstspannungsleitungen des Trägers. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird der Hinweis gegeben, bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die entsprechend zuständigen Unternehmen zu beteiligen. T12) Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 – Luftverkehr /09.03.2017 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die weiteren Versorgungsträger wurden am Verfahren gesondert beteiligt. Keine Bedenken. entfällt. Es wird der Hinweis gegeben, dass eine weitere Beteiligung der zivilen Luftfahrtbehörde im weiteren Verfahren nicht erforderlich ist. T13) Landesbetrieb Wald und Holz NRW /13.03.2017 Der Anregung wird gefolgt. Keine Bedenken. T14) Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung und Bodenordnung /14.03.2017 Keine Bedenken. entfällt. entfällt T15) Unitymedia NRW GmbH /15.03.2017 Im Plangebiet liegen Versorgungsanlagen des Trägers. Es wird der Hinweis gegeben, dass grundsätzliches Interesse besteht, das glasfaserbasierte Kabelnetz im Plangebiet zu erweitern und die Breitbandversorgung zu sichern und den Träger weiterhin am Planverfahren zu Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die weitere Erschließungsplanung mit einer Breitbandversorgung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vor Durchführung des Vorhabens. Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden beteiligen. T16) Bezirksregierung Köln, Dezernat 52 Abfallwirtschaft und Bodenschutz /21.03.2017 Keine Bedenken. T17) Rhein-Erft-Kreis /22.03.2017 Seite 5 von 12 – Wasserschutz: Es wird der Hinweis gegeben, dass die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu beantragen sind. Immissionsschutz: Es wird der Hinweis gegeben, dass gem. Ziffer 6.1 f der TA Lärm unabhängig von der Gebietseinstufung die Immissionsrichtwerte für Pflegeanstalten von tags 45 dB(A) und nachts 35 dB(A) zugrunde zu legen sind. Es wird auf die Stellungnahme vom 28.02.2014 verwiesen: Es wird ein Sondergebiet gem. § 11 BauNVO festgesetzt. Es sind unabhängig von der Gebietseinstufung die Immissionsrichtwerte für Pflegeanstalten zugrunde zu legen. Inwieweit dieser Schutzanspruch – durch die benachbarten Lebensmittelmärkte – sicher gewährleistet werden kann, ist in der weiteren Planung zu ermitteln und zu bewerten. entfällt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Ziel des vorausgegangenen Bebauungsplanverfahrens aus dem Jahre 2014 war es, das Plangebiet als Sondergebiet festzusetzen. Die Schutzwürdigkeit der angedachten Nutzungen ergibt sich gemäß TA Lärm aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Beschreibung der Immissionsrichtwerte erfolgt in der TA Lärm durchgehend unter einer gebietsweisen Betrachtung. So wird unter Ziff. 6.6 beschrieben: „Die Art der in Nummer 6.1 bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen.“ Nach der einschlägigen Rechtsprechung ist somit für die Schutzwürdigkeit die planungsrechtliche Einordnung des Gebietes maßgeblich. Dem Wohnen gehören gem. § 3 (4) i.V.m. § 4 BauNVO auch solche Nutzungen, die der gänzlichen oder teilweisen Betreuung oder Pflege Ihrer Bewohner dienen. Sonstige Sondergebiete gem. § 11 BauNVO sind dagegen solche Gebiete, die sich von den Baugebieten gem. §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Für die Typisierung eines Gebietes ist die Größe und Funktion der Plannutzung maßgeblich. Die geplante Pflegeeinrichtung und das betreute Wohnen ist auf die dauerhafte, selbstverwirklichte und freiwillige Ausgestaltung des häuslichen Lebens - also auf das Wohnen - der Bewohner mit begleitendem Pflege- und Betreuungsangebot ausgelegt. Diese Wohnnutzungen werden jedoch nicht explizit im Bebauungsplan festgesetzt; es erfolgt auch keine Festsetzung mit der Zweckbestimmung „Betreutes Wohnen und Pflegeeinrichtung“. Es ist die Wohnnutzung gem. § 3 i.V.m. § 3 (4) BauNVO planungsrechtlich gewollt und möglich. Größe, Betreuungs- und Pflegegrad (Zweck und Funktion) erreichen nicht das Ausmaß für einen eigenen Gebietscharakter. So versteht sich das Baugebiet insgesamt in seiner Charakterisierung als Fortführung des Vogelrutherfeldes mit festgesetzten allgemeinen Wohngebieten und ergänzt das Angebot an unterschiedlichen Wohnformen im Gesamtgebiet. Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind die getroffenen Festsetzungen nicht an Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden Seite 6 von 12 die §§ 9 und 9a BauGB gebunden. Die Wahl des Verfahrens gem. § 12 BauGB dient dabei jedoch nicht der Hinwegsetzung des allgemeinen Festsetzungskataloges, sondern zum Einen um die gekoppelte Zusammenarbeit von plangebender Behörde und Vorhabenträger zu Sichern und zum Anderen gerade durch die Wahl des allgemeinen Wohngebietes im Bebauungsplan auch unterschiedliche Wohnformen planungsrechtlich zu ermöglichen. Ziel ist es, der langfristigen, planungsrechtlichen Bindungswirkung des Bebauungsplanes, auch über den Vorhabenplan und Durchführungsvertrag hinaus, Rechnung zu tragen. Mit der Caritas als Vorhabenträger stellt sich zudem auch die Nutzung als kirchlich-soziale Einrichtung in die Betrachtung ein. Die geplanten Nutzungen bedingen somit insgesamt das Festhalten an einem Sondergebiet für eine Pflegeeinrichtung nicht, da die angedachte Größe und auch der Pflege- bzw. Betreuungsgrad nicht z.B. einem Kurgebiet oder Krankenhaus gleichkommt. Eine eigenständige Gebietstypik wird mit der Planung nicht erzielt. Die geplanten Nutzungen sind ihrer Art der baulichen Nutzung nach ein allgemeines Wohngebiet. Eine erhöhte Schutzwürdigkeit wird nicht erkannt. Es sind bei der schalltechnischen Untersuchung die Immissionsrichtwerte der TA Lärm Ziffer 6.1 d für allgemeine Wohngebiete von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) heranzuziehen. Diese wurden im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens bei der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt. Vgl.: OVG Niedersachsen vom 31.05.2007, Az: 1 KN 265/05, VGH Bayern vom 15.06.2012, Az.: 14 CS 12.1041, Bayrischer VGH vom 08.06.2010, Az.: 2 ZB 09.2987, VG Neustadt an der Weinstraße vom 30.10.2012, Az.: 4 K 553/12.NW und BVerwG, Az.: BVerwG 7 B 67/82 Es wird der Hinweis gegeben, dass das Lärmgutachten im weiteren Verfahren der Unteren Immissionsschutzbehörde vorzulegen ist. Der Anregung wird gefolgt. Die schalltechnische Untersuchung wurde im Zuge der Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB der Fachbehörde bereitgestellt. Bodenschutz: Es wird der Hinweis gegeben, dass gem. § 4 (2) Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) bei der Aufstellung von Bauleitplänen vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen ist, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden potenzielle Standorte eingehend geprüft. Weitere Flächen zur kurzfristigen Zuführung der geplanten Nutzung stehen in Sindorf nicht zur Verfügung. Es erfolgt die Aufstellung als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB. Es wird somit ein bereits erschlossenes innerstädtisches Areal überplant, welches bereits auf Ebene des wirksamen Flächennutzungsplanes als Wohnbaufläche dargestellt ist. Straßenverkehrsamt, Verkehrssicherung: Es wird der Hinweis gegeben, an den Einmündungsbereichen zur Straße „Zum Wasserwerk“ und an der Heppendorfer Straße Der Anregung wird gefolgt. Im Rahmen der Ausführungs- und Erschließungsplanung wurden die Sichtfelder gem. RASt 06 für den Gebietsanschluss an der Heppendorfer Straße sowie Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden Seite 7 von 12 Sichtdreiecke gem. RASt 06 einzuhalten und in den Bebauungsplan aufzunehmen. Diesbezüglich sind die Baumstandorte zu prüfen. dahingehend die Baumstandorte geprüft und die Anforderungen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Für die geplante, untergeordnete Einfahrt (Anlieferung) „Zum Wasserwerk“ ergeben sich für die Planung keine Anforderungen aus der RASt. Es wird der Hinweis gegeben, dass die Anzahl der dargestellten Stellplätze für den Bedarf des ruhenden Verkehrs als zu gering eingestuft wird. Es werden widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge auf dem Parkplatz des Nahversorgungszentrums, ein hoher Parksuchverkehr und damit einhergehend die Beeinträchtigung des Wohnumfeldes sowie der Verkehrssicherheit vermutet. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Stellplatzbedarf wurde gemäß der „Richtzahlen für den Stellplatzbedarf NRW“ ermittelt. Es ergeben sich hiernach insgesamt etwa 12 Stellplätze, die zusätzlich zum erforderlichen Bedarf im Plangebiet bereitgestellt werden. Eine Beeinträchtigung der Umgebung und der Verkehrssicherheit kann somit ausgeschlossen werden. Amt für Straßenbau und Verkehr: Es wird darauf hingewiesen, dass die Straße „Zum Wasserwerk“ nicht die K 19 ist, sondern Gemeindestraße. T18) Rhein-Erft-Kreis /24.03.2017 Der Anregung wird gefolgt. In den Planunterlagen ist die Straßenbezeichnung redaktionell angepasst. Untere Naturschutzbehörde: keine Bedenken. T19) LVR-Amt für Bodendenkmalpflege Rheinland /28.03.2017 entfällt im Es wird der Hinweis gegeben, dass innerhalb des Plangebietes mit Resten einer bandkeramischen Siedlung zu rechnen ist und dass die Betroffenheit von Kulturgütern und deren Denkmalwürdigkeit im Zuge der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials durch Suchschnitte verifiziert werden muss. Der Anregung wird gefolgt. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro Goldschmidt in enger Abstimmung mit dem Träger und der Unteren Denkmalbehörde eine Sachverhaltsermittlung durchgeführt und im Bereich der Baugrenzen Suchschnitte angelegt. Die im Westen des Plangebietes freigelegten Befunde konnten auf das Spät- bis Hochmittelalter datiert werden. Wenige Funde konnten der Bronze- oder Eisenzeit und der römischen Kaiserzeit zugeordnet werden. Im Osten des Plangebietes konnte eine Erweiterung der bereits 2006 identifizierten bandkeramischen Siedlung dokumentiert werden. Um dem Belang der Bodendenkmalpflege Rechnung zu tragen, ist im Bebauungsplan ein Hinweis auf die vorhandenen Befunde aufgenommen worden. Vor Umsetzung des Bebauungsplanes sind somit der Untersuchungsumfang und der Befundhorizont mit dem Träger abzustimmen und zu definieren. Im Bebauungsplan ist darüber hinaus ein Hinweis zum grundsätzlichen Umgang bei Bodendenkmalfunden gem. §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetzes (DSchG) aufgenommen worden. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes werden Eingriffe in Bodendenkmäler im Sinne des DSchG nicht vorbereitet. Eine abschließende Beurteilung der Belange der Bodendenkmalpflege kann erst nach Abschluss der archäologischen Untersuchungen erfolgen. Die weitere Beteiligung des Trägers erfolgte im Bebauungsplanverfahren im Zuge der Offenlage; die weitere Abstimmung mit dem Träger zur Bodendenkmalpflege erfolgt vor Umsetzung des Bebauungsplanes. Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden Seite 8 von 12 Abwägung zur Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T1) Evonik Technology & Infrastructure GmbH /13.06.2017 Vorschlag der Verwaltung Keine Bedenken. entfällt. Es wird darum gebeten den Träger bei Planänderungen erneut zu beteiligen. T2) Landesbetrieb Straßenbau NRW /13.06.2017 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das eingetragene Sichtdreieck ist gem. Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) um das Sichtdreieck für Rad-/ Gehwege zu ergänzen. Es wird der Hinweis gegeben, dass evtl. im Zufahrtsbereich Rodungsarbeiten oder anpflanzungsfreie Bereiche vorzusehen sind. Der Anregung wird gefolgt. Im Rahmen der Erschließungsplanung sind die erforderlichen, freizuhaltenden Sichtfelder gem. RASt 06 der FGSV nachgewiesen. Auf Ebene des Bebauungsplanes sind diese nachrichtlich übernommen. Es wird auf folgende Abstimmungsergebnisse hingewiesen: Der Gebietsanschluss erfolgt über eine rechts-rein bzw. rechts-raus-Regelung an die Heppendorfer Straße (L 277) mit entsprechender Beschilderung und Markierung zulasten der Kolpingstadt Kerpen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Ausführungsplanung zur Erschließung berücksichtigt bereits diesen Hinweis. Es ist eine Ertüchtigung des Gehweges in 2,00 m Breite vom Kreisverkehr bis zum geplanten Gebietsanschluss entlang der L 277 angedacht. Die Herstellung inkl. Begleitgrün geht zulasten der Kolpingstadt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan sowie die Ausführungsplanung zur Erschließung berücksichtigen bereits diesen Hinweis. Die mit den Erschließungsarbeiten notwendigen Rodungsarbeiten sowie Ersatzpflanzungen sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Der Anregung wird gefolgt. Es wird davon ausgegangen, dass mit den im Bebauungsplan festgesetzten Pflanzgeboten den mit den Rodungen einhergehenden Ersatzpflanzungen Rechnung getragen ist. Die weitere Abstimmung erfolgt im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens vor Umsetzung des Bebauungsplanes. Das Grundstück Heppendorfer Straße 78 wird rückwärtig vom Glockenblumenweg erschlossen, sodass die Weiterführung des Gehweges entlang der Heppendorfer Straße bis zur Hausnummer 78 nicht erforderlich ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan sowie die Ausführungsplanung zur Erschließung berücksichtigen bereits diesen Hinweis. Die vorhandene Entwässerung von Straßenflächen der L 277 bleibt unverändert. Durch die geplante Gehweganlage fallen für den Landesbetrieb keine Kanalbenutzungsgebühren an. Die Oberflächenentwässerung erfolgt diffus über die begleitenden Grünflächen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan sowie die Ausführungsplanung zur Erschließung berücksichtigen bereits diesen Hinweis. Vor Umsetzung der Ausbaumaßnahme entlang der L 277 wird dem Landesbetrieb die zugehörige Ausbauplanung mit der Bitte um Freigabe und Zustimmung zur Verfügung gestellt. Der Anregung wird gefolgt. Für die Ausbaumaßnahme entlang der L 277 ist eine Verwaltungsvereinbarung entbehrlich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden Seite 9 von 12 Sollten die verkehrslenkenden Maßnahmen (Beschilderung und Markierung) von Verkehrsteilnehmern nicht beachtet werden, ist eine bauliche Lösung zu Lasten der Kolpingstadt zu realisieren sowie erforderliche Abstimmungen und Vereinbarungen mit dem Landesbetrieb zu treffen. T3) Amprion GmbH /03.03.2017 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Bedenken. T4) Gemeinde Merzenich /14.06.2017 entfällt Keine Bedenken. T5) Industrie- und Handelskammer zu Köln /16.06.2017 entfällt Keine Bedenken. T6) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr /19.06.2017 entfällt. Keine Bedenken. entfällt. Bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – dürfen eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es sind keine baulichen Anlagen über 30 m Gebäudehöhe geplant. T7) Gascade Gastransport GmbH /20.06.2017 Keine Bedenken. entfällt. Sollten externe Ausgleichsflächen erforderlich sein, ist der Träger diesbezüglich zu beteiligen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Durch die Planung sind keine externen Ausgleichsflächen erforderlich. Es wird der Hinweis gegeben, dass weitere Leitungsträger durch die Planung betroffen sein können. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die jeweiligen Träger wurden gesondert am Verfahren beteiligt. Es wird darum gebeten den Träger weiter am Verfahren zu beteiligen. T8) Landschaftsverband Rheinland – Amt für Liegenschaften /21.06.2017 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Bedenken. entfällt. Es wird darum gebeten beim Rheinischen Amt für Denkmalpflege in Pulheim und beim Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn gesondert Stellungnahmen einzuholen. T9) Bezirksregierung Köln – Dezernat 52, Abfallwirtschaft und Bodenschutz /20.06.2017 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn wurden gesondert am Verfahren beteiligt. Keine Bedenken. T10) Unitymedia NRW GmbH /11.07.2017 entfällt. Es wird auf die Stellungnahme vom 15.03.2017 verwiesen: Im Plangebiet liegen Versorgungsanlagen des Trägers. Es wird der Hinweis gegeben, dass grundsätzliches Interesse besteht, das entfällt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die weitere Erschließungsplanung mit einer Breitbandversorgung erfolgt im Rahmen der Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden Seite 10 von 12 glasfaserbasierte Kabelnetz im Plangebiet zu erweitern und die Breitbandversorgung zu sichern und den Träger weiterhin am Planverfahren zu beteiligen. Ausführungsplanung Vorhabens. vor Durchführung des T11) Rhein-Erft-Kreis /12.07.2017 Untere Naturschutzbehörde: Keine Bedenken. entfällt. Wasserschutz: Es wird der Hinweis gegeben, dass die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu beantragen sind. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Immissionsschutz: Eine abschließende Stellungnahme aus Sicht des Immissionsschutzes kann erst nach Vorlage des Lärmgutachtens erfolgen. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Schreiben vom 22.03.2017 verwiesen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Sämtliche Planunterlagen nebst Fachgutachten wurden im Rahmen der Offenlage bereitgestellt. Bodenschutz: Keine Bedenken. entfällt. Straßenverkehrsamt, Verkehrssicherung: Keine Bedenken. entfällt. Amt für Straßenbau und Verkehr: Das Kreisstraßennetz ist nicht betroffen. entfällt. T12) LVR-Amt für Bodendenkmalpflege Rheinland /20.07.2017 Siehe Stellungnahme zur Offenlage des RheinErft-Kreises – Untere Immissionsschutzbehörde T13) mit Schreiben vom 25.07.2017. im Gemäß Sachverhaltsermittlung der Fa. Goldschmidt Archäologie vom Mai 2017 setzt sich die bekannte bandkeramische Siedlung im Osten weiter fort. Im Westen des Gebietes liegt eine Konzentration von Funden des hohen und späten Mittelalters sowie bronze- und eisenzeitliche Funde vor. Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein siedlungsgünstiges Areal. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Kolpingstadt Kerpen hat sich dazu entschieden, den denkmalrechtlichen Erhaltungsauftrag zugunsten einer Ausgrabung aufzugeben, sodass eine Sicherung der archäologischen Befunde als Sekundärquelle durch eine archäologische Untersuchung und Dokumentation erforderlich wird. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Entsprechend der Konzeption zur weiteren Vorgehensweise der Fa. Goldschmidt greifen die Straßenkörper und die angrenzenden Parkstände nicht in den archäologischen Befundhorizont ein. Demnach ist eine baubegleitende Untersuchung des Kanalgrabens (Phase I) erforderlich. Die Bereiche der Baufenster (Phase II und III) sollen bauvorgreifend archäologisch untersucht werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Prinzipiell wird dem Konzept zugestimmt, sofern sichergestellt wird, dass alle Erdeingriffe in den Der Anregung wird gefolgt. Baugenehmigung und vor Im Rahmen der Umsetzung des Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden archäologischen Befundhorizont, einschließlich geplantem Regenrückhaltebecken, archäologisch begleitet werden. Dies ist auch der Fall, wenn die Verkehrsflächen dennoch in den archäologischen Befundhorizont eingreifen. Der konkrete Umfang der archäologischen Untersuchungen wird erst nach Vorlage der konkreten Planung möglich sein. Seite 11 von 12 Bebauungsplanes werden die archäologischen Untersuchungsräume und Maßnahmen weiter konkretisiert und mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege weiter abgestimmt. Ergänzend dazu wird auf Ebene des Bebauungsplanes ein Hinweis auf die erforderlichen archäologischen Untersuchungen aufgenommen. Im Bebauungsplan ist darüber hinaus ein Hinweis zum grundsätzlichen Umgang bei Bodendenkmalfunden gem §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetzes (DSchG) aufgenommen. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes werden somit Eingriffe in Bodendenkmäler im Sinne des DSchG nicht vorbereitet. T13) Rhein-Erft-Kreis – Untere Immissionsschutzbehörde /25.07.2017 In einem Teilbereich des Plangebietes wird eine Pflegeeinrichtung angedacht. Für diese Nutzung ist gemäß Ziffer 6.1 f der TA Lärm der erhöhte Schutzanspruch von tagsüber 45 dB(A) und nachts 35 dB(A) zugrunde zu legen. Das Schallgutachten bewertet das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet. Der erhöhte Schutzanspruch ist im Gutachten zu berücksichtigen Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Schutzwürdigkeit der angedachten Nutzungen ergibt sich gemäß TA Lärm aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Beschreibung der Immissionsrichtwerte erfolgt in der TA Lärm durchgehend unter einer gebietsweisen Betrachtung. So wird unter Ziff. 6.6 beschrieben: „Die Art der in Nummer 6.1 bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen.“ Nach der einschlägigen Rechtsprechung ist somit für die Schutzwürdigkeit die planungsrechtliche Einordnung des Gebietes maßgeblich. Dem Wohnen gehören gem. § 3 (4) i.V.m. § 4 BauNVO auch solche Nutzungen, die der gänzlichen oder teilweisen Betreuung oder Pflege Ihrer Bewohner dienen. Für die Typisierung eines Gebietes ist die Größe und Funktion der Plannutzung maßgeblich. Die geplante Pflegeeinrichtung und das betreute Wohnen ist auf die dauerhafte, selbstverwirklichte und freiwillige Ausgestaltung des häuslichen Lebens - also auf das Wohnen - der Bewohner mit begleitendem Pflege- und Betreuungsangebot ausgelegt. Diese Wohnnutzungen werden jedoch nicht explizit im Bebauungsplan festgesetzt; es erfolgt auch keine Festsetzung mit der Zweckbestimmung „Betreutes Wohnen und Pflegeeinrichtung“. Es ist die Wohnnutzung gem. § 3 i.V.m. § 3 (4) BauNVO planungsrechtlich gewollt und festgesetzt. Größe, Betreuungs- und Pflegegrad (Zweck und Funktion) erreichen nicht das Ausmaß für einen eigenen Gebietscharakter. So versteht sich das Baugebiet insgesamt in seiner Charakterisierung als Fortführung des Vogelrutherfeldes mit festgesetzten allgemeinen Wohngebieten und ergänzt das Angebot an unterschiedlichen Wohnformen im Gesamtgebiet im Norden von Sindorf. Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind die getroffenen Festsetzungen nicht an die §§ 9 und 9a BauGB gebunden. Die Wahl des Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden Seite 12 von 12 Verfahrens gem. § 12 BauGB dient dabei jedoch nicht der Hinwegsetzung des allgemeinen Festsetzungskataloges, sondern zum Einen um die gekoppelte Zusammenarbeit von plangebender Behörde und Vorhabenträger zu Sichern und zum Anderen gerade durch die Wahl des allgemeinen Wohngebietes im Bebauungsplan auch unterschiedliche Wohnformen planungsrechtlich zu ermöglichen. Ziel ist es, der langfristigen, planungsrechtlichen Bindungswirkung des Bebauungsplanes, auch über den Vorhabenplan und Durchführungsvertrag hinaus, Rechnung zu tragen. Mit der Caritas als Vorhabenträger stellt sich zudem auch die Nutzung als kirchlich-soziale Einrichtung in die Betrachtung ein. Die angedachte Größe und auch der Pflege- bzw. Betreuungsgrad kommt nicht z.B. einem Kurgebiet oder Krankenhaus gleich. Eine eigenständige Gebietstypik wird mit der Planung nicht erzielt. Die geplanten Nutzungen sind ihrer Art der baulichen Nutzung nach ein allgemeines Wohngebiet. Eine erhöhte Schutzwürdigkeit wird nicht erkannt. Es sind bei der schalltechnischen Untersuchung die Immissionsrichtwerte der TA Lärm Ziffer 6.1 d für allgemeine Wohngebiete von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) heranzuziehen. Diese wurden im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens bei der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt. Vgl. hierzu: OVG Niedersachsen vom 31.05.2007, Az: 1 KN 265/05, VGH Bayern vom 15.06.2012, Az.: 14 CS 12.1041, Bayrischer VGH vom 08.06.2010, Az.: 2 ZB 09.2987, VG Neustadt an der Weinstraße vom 30.10.2012, Az.: 4 K 553/12.NW und BVerwG, Az.: BVerwG 7 B 67/82 Siehe Stellungnahme der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB des Rhein-Erft-Kreis – Untere Immissionsschutzbehörde T17) vom 22.03.2017 Das Schallgutachten empfiehlt bei Gewerbelärm als passive Schallschutzmaßnahme nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungen. Dies entspricht nicht den Grundsätzen der TA Lärm (BVerwG Az: 4 C 8/11 vom 29.11.2012). Das Gutachten ist zu überarbeiten. Der Anregung wird teilweise gefolgt. Zum Schutz vor Schallimmissionen durch Gewerbelärm setzt der Bebauungsplan nicht zu öffnende Fenster in Teilbereichen der Fassade fest, sodass kein Immissionsort gemäß den Anforderungen der TA Lärm sowie sinngemäß des genannten Urteils vorliegt. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um sog. „architektonische Selbsthilfe“. Dies wird in den textlichen Festsetzungen redaktionell angepasst. Eine redaktionelle Anpassung des Schallgutachtens ist nicht erforderlich. Das überarbeitete Gutachten ist der Fachbehörde vorzulegen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Aus den vorgenannten Darstellungen ist eine Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung nicht notwendig.