Daten
Kommune
Kerpen
Größe
94 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
04.09.17, 16:32
Aktualisiert
04.09.17, 16:32
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 10.1 / Büro des Bürgermeisters,
Pressestelle, Datenschutz
Bearbeiterin: Christa Cornely
TOP
Drs.-Nr.: 396.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Haupt- und Finanzausschuss
12.09.2017
Stadtrat
26.09.2017
X
30.08.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
21. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Kolpingstadt Kerpen;
hier: Festlegung der Aufwandsentschädigung für die Ortsvorsteher/innen
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
X
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten (s. Begründung)
X
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto.: 011 111 001 001 / 5421000
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
X
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Stadtrat beschließt die als Anlage beigefügte 21. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Kolpingstadt Kerpen mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Cornely
Nimtz
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Spürck
Abt. 10.1
Ratsbüro
Begründung:
Das Innenministerium NRW hat zwischenzeitlich eine Anpassung der Entschädigungsverordnung
vorgelegt. Die Änderung der Entschädigungsverordnung ist zum 01.08.2017 in Kraft getreten.
Gem. § 3 Abs. 2 der geänderten Fassung soll die Aufwandsentschädigung für Ortsvorsteherinnen
und Ortsvorsteher wie folgt angepasst werden:
Gemeindebezirke
bis
500 Einwohnerinnen und Einwohner
von
501 bis
1000 Einwohnerinnen und Einwohner
von
1001 bis
1500 Einwohnerinnen und Einwohner
von
1501 bis
2000 Einwohnerinnen und Einwohner
von
2001 bis
3000 Einwohnerinnen und Einwohner
über 3000 Einwohnerinnen und Einwohner
von 115,20 €
von 130,10 €
von 147,40 €
von 163,50 €
von 172,70 €
von 188,90 €
auf
auf
auf
auf
auf
auf
119,10 €
134,50 €
152,40 €
169,10 €
178,60 €
195,30 €
Entsprechend dieser Änderung der Entschädigungsverordnung ist § 3 Abs. 5 Satz 2 der
Hauptsatzung der Kolpingstadt Kerpen zu ändern.
Die Verwaltung legt daher in der Anlage die 21. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Kolpingstadt Kerpen vor und bittet diese mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder zu
beschließen.
Beschlussvorlage 396.17
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