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Vorlage (Auswirkungen des neuen Pflegegesetzes GEPA NRW hier: Anfrage sachkundiger Bürger Stilz (CDU) im SozA vom 01.09.2015 Bezug: Vorlagen-Nr.: 314/2015*)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
136 kB
Datum
17.11.2015
Erstellt
11.11.15, 18:27
Aktualisiert
11.11.15, 18:27
Vorlage (Auswirkungen des neuen Pflegegesetzes GEPA NRW
hier: Anfrage sachkundiger Bürger Stilz (CDU) im SozA vom 01.09.2015
Bezug: Vorlagen-Nr.: 314/2015*) Vorlage (Auswirkungen des neuen Pflegegesetzes GEPA NRW
hier: Anfrage sachkundiger Bürger Stilz (CDU) im SozA vom 01.09.2015
Bezug: Vorlagen-Nr.: 314/2015*) Vorlage (Auswirkungen des neuen Pflegegesetzes GEPA NRW
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Bezug: Vorlagen-Nr.: 314/2015*) Vorlage (Auswirkungen des neuen Pflegegesetzes GEPA NRW
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Bezug: Vorlagen-Nr.: 314/2015*) Vorlage (Auswirkungen des neuen Pflegegesetzes GEPA NRW
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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 50/4 Rempe 50 39 10 05.10.2015 402/2015 Betreff Auswirkungen des neuen Pflegegesetzes GEPA NRW hier: Anfrage sachkundiger Bürger Stilz (CDU) im SozA vom 01.09.2015 Bezug: Vorlagen-Nr.: 314/2015* Beratungsfolge Sozialausschuss Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Burkhardt Bäckmann Zimmermann Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Sozialausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Sachkundiger Bürger Stilz (CDU) bat in der Sozialausschusssitzung am 01.09.2015 die Verwaltung zu erläutern, wie der zukünftige Wegfall von stationären Pflegesätzen anderweitig kompensiert werden kann oder ob er hingenommen werden müsse. Auf konkrete Nachfrage beim Amt für Familie, Generationen und Soziales im Rhein-ErftKreis, Abteilung Pflege und Leben im Alter, teilte dieses mit, dass eine qualifizierte Pflegeplanung nach § 7 Abs. 6 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) vom Rhein-Erft-Kreis nicht durchgeführt wird. Mit diesem Instrument kann der örtliche Träger der Sozialhilfe bestimmen, dass eine Förderung für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches neu entstehen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, davon abhängig ist, dass für die Einrichtungen auf der Grundlage der örtlichen verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG NRW ein Bedarf bestätigt wird, dieser zu beschließen und öffentlich bekannt zu machen ist und schließlich gemäß zugehöriger Durchführungsverordnung auch vom Rhein-Erft-Kreis ausgeschrieben werden müsste. Da laut Rhein-Erft-Kreis die Rahmenbedingungen nicht konkret genug feststehen, hat sich der Rhein-Erft-Kreis gegen dieses Instrument entschieden. Es gibt von Seiten des Rhein-Erft-Kreises also keine qualifizierte Aussage zu künftigen Bedarfen in der Pflegeplanung. Der Rhein-Erft-Kreis führt alle zwei Jahre eine Pflegeplanung nach § 7 Abs. 1-5 APG NRW durch. Diese Pflegeplanung der Kreise und kreisfreien Städte umfasst • die Bestandsaufnahme der Angebote, Drucksache 402/2015 Seite - 2 – • die Feststellung der Frage, ob qualitativ und quantitativ ausreichend Angebote zur Verfügung stehen, und • die Klärung der Frage, ob und ggf. welche Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung von Angeboten erforderlich sind. Sie umfasst insbesondere komplementäre Hilfen, Wohn- und Pflegeformen sowie zielgruppenspezifische Angebotsformen wie persönliche Assistenz und die Weiterentwicklung der örtlichen Infrastruktur. Die Planung hat übergreifende Aspekte der Teilhabe, einer altengerechten Quartiersentwicklung zur Sicherung eines würdevollen, inklusiven und selbstbestimmten Lebens, bürgerschaftliches Engagement und das Gesundheitswesen einzubeziehen. (§ 7 Abs. 1 APG NRW) Die Pflegeplanung nach § 7 Abs. 1-5 APG NRW für den Rhein-Erft-Kreis ist derzeit in Bearbeitung. Der Kreis bezieht die kreisangehörigen Gemeinden in den Planungsprozess ein und berücksichtigt die Planungen angrenzender Gebietskörperschaften (§ 7 Abs. 2 APG NRW). Zur Zeit finden auf Ebene der Sozialdezernentenkonferenz der kreisangehörigen Kommunen Gespräche statt, wie das Zusammenwirken der kreisangehörigen Kommunen und der Kreisverwaltung aussehen kann, z. B. in Form eines Arbeitskreises unter Federführung des Kreises oder als ständiges Thema in der Sozialdezernentenkonferenz. Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege beim Rhein-ErftKreis, in der auch die Stadt Brühl vertreten ist, wirkt an der Umsetzung von pflegerischen Maßnahmen, welche sich aus der Datenanalyse der Pflegeplanung ergeben und damit auch an der Sicherung und Weiterentwicklung der örtlichen Angebote mit. Nach § 7 Abs. 6 APG NRW kann die Planung nach § 7 Abs. 1-5 APG NRW Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher teiloder vollstationärer Pflegeeinrichtungen sein. Dies ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden: • jährlicher Beschluss des Kreistages nach vorheriger Beratung in den entsprechenden Gremien u.a. kommunale Konferenz Alter und Pflege, • zukunftsorientierte Planung über einen Zeitraum von drei Jahren ab der Beschlussfassung, • Bedarfe bzw. Fehlbedarfe müssen auf der Grundlage nachvollziehbarer Parameter dargestellt werden. Die Aussagen können auf verschiedene Sozialräume innerhalb eines Kreises bezogen sein. Sollte diese verbindliche Entscheidung getroffen werden, ist die Förderung von neuen volloder teilstationären Pflegeplätzen an eine Bedarfsbestätigung gebunden. Dieses Verfahren ist in § 11 Abs. 7 APG i.V.m. §§ 26 u. 27 APG DVO (zuletzt geändert am 25.06.2015) näher erläutert. • Es ist klar zu bestimmen, welche Einrichtungsformen von dem Beschluss erfasst sein sollen. • Eine Differenzierung zwischen den verschiedenen teilstationären Angeboten ist möglich. • Innerhalb eines Monats nach Kreistags-Beschluss ist eine Bedarfsausschreibung zu veröffentlichen und die Parameter zu benennen. Träger, die Interesse an der Schaffung neuer, zusätzlicher Plätze haben, können sich innerhalb einer in der Ausschreibung festgesetzten Frist um die Plätze bewerben. Vorzulegen sind entsprechende Konzepte mit den in der Ausschreibung genannten Kriterien (evtl. auch sozialräumiger Bezug, sofern dieser festgelegt wurde). Bei Vorlage von mehreren Bewerbern entscheidet der Kreis (örtlicher Sozialhilfeträger) anhand der festgelegten Parameter. Drucksache 402/2015 Seite - 3 – Da dieses Verfahren sehr viele rechtliche Unsicherheiten aufzeigt, herrscht in den meisten Kreisen und kreisfreien Städten wie beim Rhein-Erft-Kreis die Auffassung, zunächst abzuwarten wie sich das Gesetz entwickelt. Jährlich kann eine Umwandlung der Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 1-5 APG NRW in eine qualifizierte Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG NRW stattfinden, sollte ein solcher Bedarf erkannt werden. Zurzeit erfolgt die Festlegung der Förderung von zusätzlichen voll- oder teilstationären Pflegeplätzen im Rhein-Erft-Kreis durch die Beratung in der kommunalen Konferenz Alter und Pflege (§ 13 Abs. 3 APG DVO). Diese Beratung ist Grundlage für die Anerkennung der förderfähigen Kosten von neuen Pflegeplätzen. Um kommunale Altenhilfe in der Zukunft weiter finanzierbar und bedarfsgerecht zu gestalten, benötigt die derzeit praktizierte Seniorenpolitik in ihren Maßnahmen eine Neuausrichtung: Die stationären Versorgungsstrukturen in Brühl in vollem Umfang wie bisher weiter aufrechtzuerhalten steht dem oftmals geäußerten Wunsch Brühler Bürgerinnen und Bürger nach langer, individueller Selbstbestimmung im Lebensalltag gegenüber. Letzteres bestimmt auch die Direktive des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW (MGEPA), das in seinen neu ausgerichteten und verabschiedeten Pflegegesetzen ambulante vor stationärer Versorgung propagiert. Auch das Kuratorium Deutsche Altershilfe (KDA) steht auf dem Standpunkt, dass langfristig ein „weg“ von der Schaffung reiner Versorgungsstrukturen hin zur Stärkung des normalen Wohnens und eine Stärkung von Mitwirkung und Teilhabe im Lebensalltag erfolgen muss. Im Wesentlichen sind das die tragenden Elemente einer quartiersbezogenen Altenhilfe und Seniorenpolitik, die auch den Bedürfnissen und Wünschen der meisten Bürgerinnen und Bürger entspricht und entgegenkommt. Parallel dazu findet durch die Vorhaltung einer entsprechenden Angebotsstruktur in den Quartieren eine spürbare finanzielle Entlastung der Kommune bei Gewährung von ergänzenden Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege statt. Es wird erforderlich sein, kleinräumige Netzwerkstrukturen in den Stadtteilen der Kommune zu schaffen, zu initiieren und zu installieren. Diese können beispielhaft durch kleine und etablierte Bürgerbüros, Seniorenbüros und/oder Stadtteilbüros als Anlaufstelle verstärkt werden. „Kommunale Altenhilfeplanung im Sinne eines Quartieransatzes bedarf einer Haltungsänderung, die nicht von oben verordnet werden kann, sondern in Kommunen gemeinsam entwickelt werden muss“ (Aussage der Leiterin des Bereiches Wohnen und Quartiersgestaltung im KDA, Frau Ursula Kremer-Preiß auf einer Pressekonferenz des KDA). „Die Kommune sollte deshalb mit den Bürgerinnen und Bürgern ein Leitbild zum Umgang der Alterung in der Gesellschaft gemeinsam entwickeln. Das alles gelingt nur, wenn auch eine nachhaltige Verankerung des Quartieransatzes durch Weiterentwicklung der kommunalen Verwaltung in Form einer ressortübergreifenden Zusammenarbeit erfolgt“ (vgl. Pressemitteilung KDA vom 19.11.2013 zu „Quartiersmanagement - Lebensräume lebenswert gestalten“). Es bedeutet aber auch, schon jetzt das Angebot der bereits vorhandenen, niedrigschwelligen Angebote (z.B. Hausnotruf, Telefonkette, Besuchsdienste) zu verbessern und ggf. zu erweitern. Diese Angebote können durch ambulante Pflegedienste oder Beratungsstellen vermittelt werden. Bedarfe von älteren Menschen sollen auch verstärkt in der wohnortnahen Grundversorgung durch Einzelhandelsunternehmen abgefragt werden (breitere Gänge zwischen den Regalen, Ausschilderung/Lesbarkeit der Drucksache 402/2015 Seite - 4 – Lebensmittelpreise, Bringdienst des Einkaufs nach Hause, Schulung der MitarbeiterInnen zum Thema „Demenz“ etc.). Eine Alternative zur Entscheidung zwischen der eigenen Wohnung oder einer Pflegeeinrichtung liegt in einer Erweiterung der Angebote von „Betreutem Wohnen“ bzw. „Wohnen mit Service“. In diesen Wohnformen werden barrierefreier Wohnraum zur Verfügung gestellt und alternsgerechte Unterstützungsangebote vorgehalten. Weitere Wohnangebote für ältere Menschen stellen die sogenannten alternativen Wohnformen, die Senioren- und Demenzwohngemeinschaften dar. Hierbei handelt es sich um Gemeinschaften, die entweder anbieterorientiert (z.B. ambulante Pflegedienste) oder selbstverantwortlich (z.B. durch Mietervereinigungen oderAngehörige von zu pflegenden Personen) agieren. Der Versorgungs- und Betreuungsaufwand richtet sich bei diesen Wohnformen nach der vertraglichen Ausgestaltung und kann durch Hilfe von Präsenzkräften und Reinigungsunterstützungsdienstleistern bis hin zur Nachtwache viele Angebote enthalten. Eine weitere Alternative bieten Mehrgenerationenhäuser. Der Schwerpunkt von Mehrgenerationenhäusern liegt im Zusammenleben verschiedener Generationen unter einem Dach. Die Idee des Mehrgenerationenwohnens besteht darin, aus einem bewussten Miteinander verschiedener Generationen gegenseitige Hilfestellung und Betreuung zu leisten. Hilfebedürftige ältere Menschen können mit Unterstützung der Mitbewohner länger in ihrer Wohnung verbleiben, jüngere erfahren Entlastung durch ältere, die geistig und körperlich vital sind. Das Zusammenleben der Generationen in Mehrgenerationenhäusern geschieht freiwillig. Das gilt auch für zu erbringende Dienstleistungen, die das Projekt ausmachen. Die Kommune kann die Planung von Mehrgenerationenhäusern unterstützen, um die Bedürfnisse aller Generationen nach kommunikativen Strukturen bzw. hoher Lebensqualität, die dieses Wohnmodell bietet, umzusetzen. Die o.g. alternativen Wohnformen sind im gesamten Rhein-Erft-Kreis noch nicht in nennenswertem Umfang etabliert. Brühl könnte mit der Umsetzung alternativer Wohnformen im Alter eine „Vorreiterrolle“ einnehmen. Folgende Projekte sind bereits etabliert:  Die Antoniter Siedlungsgesellschaft mbH im Ev. Kirchenverband Köln und Region, wird im Jahr 2016 in Brühl-Vochem auf ihrem Gelände eine Demenz-WG mit den beschriebenen Grundvoraussetzungen und -bedingungen eröffnen.  Im Wohnquartier Rosenhof ist geplant seniorengerechtes, barrierefreies Wohnen zu etablieren. Tagespflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeangebote in Brühl helfen ebenso dabei, dass pflegebedürftige Personen so lange wie möglich im eigenen Haushalt verbleiben können. Die Form der genannten Einrichtungen ermöglicht es wiederum, pflegenden Angehörigen stundenweise eine Entlastung im Alltag zu erfahren. Darüber hinaus wird hier die Tagesstruktur von Menschen mit Demenz weiter gefördert und aufrechterhalten. Insgesamt richtet sich der „Pflegemarkt“ in allen Bereichen (niederschwellig, komplementär, teil- oder vollstationär) nach Angebot und Nachfrage. In Brühl haben sich bereits viele Unternehmen, Vereine, Initiativen und Gemeinschaften auf die Senioren eingestellt: Beim Krankheitsbild „Alzheimer/Demenz“ erfahren Betroffene und Angehörige eine große und vielfaltige Unterstützung in der Selbsthilfegruppe „Aufwind“. Unterstützung erfährt diese Gruppe durch das Demenzfahrzeug „Für Sie ins Quartier“ vom Rhein-Erft-Kreis, das alle zwei Wochen, mittwochs von 9 bis 15 Uhr in Brühl Station macht. Drucksache 402/2015 Seite - 5 – Das Gleiche gilt auch für die Palliativversorgung schwer erkrankter Brühler Bürgerinnen und Bürger durch das Palliativteam SAPV Rhein-Erft. Dieses wiederum kooperiert sehr stark mit dem Hospizverein Brühl e.V. Das Palliativteam garantiert schwer kranken PatientInnen eine medizinische und ärztliche Rundumversorgung in häuslicher Umgebung. Es gilt insgesamt, in der Zukunft weitere Vernetzungen und Allianzen innerhalb der Kommune mit verschiedenen in Brühl ansässigen Institutionen, Organisationen, Vereinen, Gemeinschaften zu suchen und zu forcieren. Es soll eine angemessene, zukunftsweisende Daseinsfürsorge für ältere Menschen angestrebt werden, die garantiert, dass diese so lange in ihrem gewohnten Wohnumfeld verbleiben können, wie es mit ambulanter Versorgungstruktur möglich ist.