Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (21. Änderung der Hauptsatzung)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
73 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
04.09.17, 16:32
Aktualisiert
04.09.17, 16:32
Beschlussvorlage (21. Änderung der Hauptsatzung)

öffnen download melden Dateigröße: 73 kB

Inhalt der Datei

21. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Kolpingstadt Kerpen vom Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.,S. 666 ff.), in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen am 26.09.2017 mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder die folgende 21. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen: Artikel І § 3 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Diese beträgt in Bezirken bzw. Ortschaften bis 500 Einwohnerinnen und Einwohner 119,10 € von 501 bis 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner 134,50 € von 1.001 bis 1.500 Einwohnerinnen und Einwohner 152,40 € von 1.501 bis 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner 169,10 € von 2.001 bis 3.000 Einwohnerinnen und Einwohner 178,60 € über 3.000 Einwohnerinnen und Einwohner 195,30 €.“ Artikel ІІ Die 21. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Kolpingstadt Kerpen tritt rückwirkend zum 01.08.2017 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 21. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Kolpingstadt Kerpen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kerpen, Dieter Spürck Bürgermeister G:\10_1\zsd\Ortsrecht\Satzungen\Word\Hauptsatzung\21_Änderung Hauptsatzung.doc