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Vorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Kindestagesbetreuung der Stadt Brühl)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
113 kB
Datum
14.12.2015
Erstellt
11.11.15, 18:27
Aktualisiert
11.11.15, 18:27
Vorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Kindestagesbetreuung der Stadt Brühl) Vorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Kindestagesbetreuung der Stadt Brühl) Vorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Kindestagesbetreuung der Stadt Brühl) Vorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Kindestagesbetreuung der Stadt Brühl)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 30 Dartsch 30/10 20 51/05 02.11.2015 499/2015 Betreff 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Kindestagesbetreuung der Stadt Brühl Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. FB 51 Kämmerer RPA Freytag Brandt Schmitz Radermacher Kuhl Dez. II 20 Team Haushalt Burkhardt Jülich Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Kindestagesbetreuung der Stadt Brühl Erläuterungen: Die derzeitig gültige Beitragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen besteht in den wesentlichen Kernpunkten unverändert seit dem 01.08.2008. Dies trifft in besonderem Maße auch für die Höhe der Elternbeiträge zu. Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung wurden u.a. auch die Gesamterträge an Elternbeiträgen aus der Kindertagesbetreuung in Einrichtungen überprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass der vom Landesgesetzgeber bei der Finanzierung der Kindertageseinrichtungen angenommene Satz von 19% an den KiBiz-Betriebskosten in Brühl im Kindergartenjahr 2014/2015 mit 15,5% bei weitem nicht erreicht wird. In den vergangenen Jahren betrug die Quote im Schnitt noch ca. 17,5%. Die sich aktuell hieraus ergebende Mindereinnahme ist mit rd. 380.000 € zu beziffern. Aufgrund der aktuellen Finanzlage der Stadt Brühl ist es unerlässlich, nunmehr eine entsprechende Anpassung der Elternbeiträge vorzunehmen und das Defizit von 380.000 € möglichst auszugleichen. In mehreren Gesprächsrunden der Verwaltung unter der Federführung der Beigeordneten Burkhardt wurde mit Vertreter/innen des Stadtelternrates sodann das nunmehr Drucksache 499/2015 Seite - 2 – vorliegende Konzept der Elternbeitragserhöhung zum Ausgleich des Elternbeitragsdefizites zum Beginn des neuen Kindergartenjahres am 01.08.2016 einvernehmlich erstellt . Es besteht aus folgenden fünf Einzelteilen: Erhöhung des Freibetrages von 12.500 € auf 20.000 €, Lineare Erhöhung der Elternbeiträge um 5%, Einführung von Zwischenstufen bei den Einkommensgrenzen, Einführung von weiteren Stufen oberhalb der derzeitigen Höchststufe von 62.500 € bis nunmehr 81.250 €, 5. Einführung einer 50%-Geschwister-Beitragsbefreiung für das 2.Kind (bisher 100%) bei Familien, die bisher keinen Elternbeitrag aufgrund der Landesförderung (Erstattung von Elternbeiträgen für das letzte Kindergartenjahr) gezahlt haben. 1. 2. 3. 4. Die vorstehende Beitragserhöhung wurde dem Jugendamtselternbeirat für die Wahlperiode 2015/2016 in seiner Sitzung am 03.11.2015 vorgestellt und dort ebenfalls akzeptiert. Die entsprechenden neuen Elternbeiträge – die Beiträge in der Tagespflege sowie im Minikindergarten wurden entsprechend angepasst – sind der Anlage zu dieser Vorlage zu entnehmen. Die alten Beitragstabellen sind zur Information ebenfalls beigefügt. Die Anhebung des Freibetrages von 12.500 € auf 20.000 € basiert auf den Feststellungen der Verwaltung, dass Anträge von Beitragspflichtigen auf Härtefallprüfung und damit auf Erlass aus wirtschaftlicher Unzumutbarkeit in der Einkommensstufe bis 20.000 € im überwiegenden Falle positiv zu bescheiden sind. Die Einführung eines Freibetrages von 20.000 € würde daher im Beitragsfestsetzungsverfahren zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung führen. Eine konkrete Anzahl von Beitragspflichtigen sowie die Höhe des Beitragsverzichtes kann jedoch aufgrund fehlender Auswertungsmöglichkeit des Datenbestandes nicht beziffert werden. Bei den Rhein-Erft-Kreis-Kommunen beträgt die unterste Einkommensstufe zwischen 12.001 € und 25.001 €. Die sich aus der Elternbeitragserhöhung ergebenden Mehrerträge werden sich mutmaßlich für ein Jahr auf 320.000 € belaufen. Für das Jahr 2016 ist mit Inkrafttreten der Satzung zum Kindergartenjahr 2016/17 für die Monate August bis Dezember ein Mehrertrag von 135.000 € zu erwarten. Die Datengrundlage zur Errechnung der höheren Erträge ist mit deutlichen Unsicherheiten behaftet, da zum einen aufgrund fehlender Basisdaten nur eine vage Prognoseberechnung erfolgen kann und zum anderen das konkrete Buchungsverhalten sowie die jeweilige beitragsrelevante Einkommenssituation der Eltern zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bekannt ist. Der Mehrertrag bei den Elternbeiträgen ist im vorliegenden Haushaltsentwurf mit 160.000 € für 2016 und für 2017 ff. mit 380.000 € beziffert und in der Fortschreibung entsprechend zu korrigieren. Von einer weitergehenden Erhöhung der Staffelbeiträge sollte aktuell abgesehen werden, um zunächst die Auswirkungen der neuen Satzung feststellen zu können. Seite - 3 – Drucksache 499/2015 Der Mehrertrag bei den Elternbeiträgen in der Kindertagespflege wird mit rd. 30.000 € (2016) und mit rd. 70.000 € jährlich (2017 ff.) prognostiziert und wird im Wege der Fortschreibung noch berücksichtigt. Zur weiteren Orientierung ist eine Übersicht über die Elternbeiträge im Land NRW (Quelle: Gemeindeprüfungsanstalt) sowie eine aktuelle Aufstellung über die Höhe der Elternbeiträge im Rhein-Erft-Kreis (jeweils die unterste und die höchste Einkommensstufe) beigefügt. Weitere Informationen zur Jugendhilfeausschusses. Beitragsanpassung erfolgen in der Sitzung des Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Satzung zudem an folgenden drei Stellen zur Klarstellung und Verwaltungsvereinfachung geändert wurde. 1. Streichung von § 3 (1), Satz 3 sowie § 5 (2), Satz 1 In § 4 (3) der Satzung ist für diesen Personenkreis ein Entfall der Beitragspflicht festgelegt. Die o.g. Textpassagen können somit entfallen. 2. Ergänzung zu § 4 (2) § 4 Absatz 1, vorletzter Absatz wird wie folgt neu gefasst: (1) Die Regelung des Satzes 1 gilt jedoch nicht für den Fall, dass sich ein Kind von mehreren Kindern im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung befindet. In diesem Falle ist für das Geschwisterkind, für das der höchste Beitrag zu zahlen ist, die Hälfte des Elternbeitrages zu entrichten. Aufgrund einer Neuregelung nach § 21d KiBiz (Kinderbildungsgesetz) – Interkommunaler Finanzausgleich im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern in anderen Kommunen – ist eine Klarstellung wie folgt vorzunehmen, dazu wird § 4 Absatz 2 wie folgt neu gefasst: (2) Eine Beitragsermäßigung oder eine Beitragsfreiheit wird nur beim gleichzeitigen Besuch von unter (1) genannten Betreuungseinrichtungen im Stadtgebiet oder bei Kindern, die von einer anderen Kommune betreut werden, die sich am interkommunalen Finanzausgleich gem. § 21d KiBiz beteiligt, gewährt. 3. Änderung der Fristen Einkommenssituation bei der Beitragsfestsetzung aufgrund geänderter Auf Anregung des Stadtelternrates wird zukünftig bei einer Änderung der Grundlagen zur Beitragsberechnung auf eine unterjährige Anpassung verzichtet. Die Änderungen erfolgen nunmehr jeweils zum Beginn eines neuen Kindergartenjahres am 1. August. In § 6 (2) wird der letzte Satz durch folgende Formulierung ersetzt: „Der Elternbeitrag ist zum auf den Eintritt der Änderung folgenden Beginn des Kindergartenjahres neu festzusetzen.“ Drucksache 499/2015 Seite - 4 – § 9 (4) erhält folgenden Wortlaut: „Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung des Beitrages, so mindert oder erhöht sich der Elternbeitrag zum auf den Eintritt der Änderung folgenden Beginn des neuen Kindergartenjahres.“ Anlage(n): (1) Elternbeidträge der Kommunen im Rhein-Erft-Kreis für Kinder ab 2 Jahren (2) Elternbeiträge NRW-Vergleich (3) Vergleich alt neu unter 2 Jahre Tagespflege (4) Vergleich alt neu unter 2 Jahre (5) Vergleich alt neu über 2 Jahre (6) Satzungstext