Daten
Kommune
Brühl
Größe
113 kB
Datum
14.12.2015
Erstellt
11.11.15, 18:27
Aktualisiert
11.11.15, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
30
Dartsch
30/10 20 51/05
02.11.2015
499/2015
Betreff
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in der
Kindestagesbetreuung der Stadt Brühl
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
FB 51
Kämmerer
RPA
Freytag
Brandt
Schmitz
Radermacher Kuhl
Dez. II
20 Team Haushalt
Burkhardt
Jülich
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in der
Kindestagesbetreuung der Stadt Brühl
Erläuterungen:
Die derzeitig gültige Beitragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen besteht in
den wesentlichen Kernpunkten unverändert seit dem 01.08.2008. Dies trifft in besonderem
Maße auch für die Höhe der Elternbeiträge zu.
Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung wurden u.a. auch die Gesamterträge an
Elternbeiträgen aus der Kindertagesbetreuung in Einrichtungen überprüft. Hierbei wurde
festgestellt, dass der vom Landesgesetzgeber bei der Finanzierung der
Kindertageseinrichtungen angenommene Satz von 19% an den KiBiz-Betriebskosten in
Brühl im Kindergartenjahr 2014/2015 mit 15,5% bei weitem nicht erreicht wird. In den
vergangenen Jahren betrug die Quote im Schnitt noch ca. 17,5%. Die sich aktuell hieraus
ergebende Mindereinnahme ist mit rd. 380.000 € zu beziffern. Aufgrund der aktuellen
Finanzlage der Stadt Brühl ist es unerlässlich, nunmehr eine entsprechende Anpassung
der Elternbeiträge vorzunehmen und das Defizit von 380.000 € möglichst auszugleichen.
In mehreren Gesprächsrunden der Verwaltung unter der Federführung der Beigeordneten
Burkhardt wurde mit Vertreter/innen des Stadtelternrates sodann das nunmehr
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vorliegende
Konzept
der
Elternbeitragserhöhung
zum
Ausgleich
des
Elternbeitragsdefizites zum Beginn des neuen Kindergartenjahres am 01.08.2016
einvernehmlich erstellt .
Es besteht aus folgenden fünf Einzelteilen:
Erhöhung des Freibetrages von 12.500 € auf 20.000 €,
Lineare Erhöhung der Elternbeiträge um 5%,
Einführung von Zwischenstufen bei den Einkommensgrenzen,
Einführung von weiteren Stufen oberhalb der derzeitigen Höchststufe von 62.500 €
bis nunmehr 81.250 €,
5. Einführung einer 50%-Geschwister-Beitragsbefreiung für das 2.Kind (bisher 100%)
bei Familien, die bisher keinen Elternbeitrag aufgrund der Landesförderung
(Erstattung von Elternbeiträgen für das letzte Kindergartenjahr) gezahlt haben.
1.
2.
3.
4.
Die vorstehende Beitragserhöhung wurde dem Jugendamtselternbeirat für die
Wahlperiode 2015/2016 in seiner Sitzung am 03.11.2015 vorgestellt und dort ebenfalls
akzeptiert.
Die entsprechenden neuen Elternbeiträge – die Beiträge in der Tagespflege sowie im
Minikindergarten wurden entsprechend angepasst – sind der Anlage zu dieser Vorlage zu
entnehmen. Die alten Beitragstabellen sind zur Information ebenfalls beigefügt.
Die Anhebung des Freibetrages von 12.500 € auf 20.000 € basiert auf den Feststellungen
der Verwaltung, dass Anträge von Beitragspflichtigen auf Härtefallprüfung und damit auf
Erlass aus wirtschaftlicher Unzumutbarkeit in der Einkommensstufe bis 20.000 € im
überwiegenden Falle positiv zu bescheiden sind. Die Einführung eines Freibetrages von
20.000 € würde daher im Beitragsfestsetzungsverfahren zu einer erheblichen
Verwaltungsvereinfachung führen. Eine konkrete Anzahl von Beitragspflichtigen sowie die
Höhe des Beitragsverzichtes kann jedoch aufgrund fehlender Auswertungsmöglichkeit des
Datenbestandes nicht beziffert werden. Bei den Rhein-Erft-Kreis-Kommunen beträgt die
unterste Einkommensstufe zwischen 12.001 € und 25.001 €.
Die sich aus der Elternbeitragserhöhung ergebenden Mehrerträge werden sich
mutmaßlich für ein Jahr auf 320.000 € belaufen. Für das Jahr 2016 ist mit Inkrafttreten der
Satzung zum Kindergartenjahr 2016/17 für die Monate August bis Dezember ein
Mehrertrag von 135.000 € zu erwarten. Die Datengrundlage zur Errechnung der höheren
Erträge ist mit deutlichen Unsicherheiten behaftet, da zum einen aufgrund fehlender
Basisdaten nur eine vage Prognoseberechnung erfolgen kann und zum anderen das
konkrete Buchungsverhalten sowie die jeweilige beitragsrelevante Einkommenssituation
der Eltern zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bekannt ist.
Der Mehrertrag bei den Elternbeiträgen ist im vorliegenden Haushaltsentwurf mit 160.000
€ für 2016 und für 2017 ff. mit 380.000 € beziffert und in der Fortschreibung entsprechend
zu korrigieren. Von einer weitergehenden Erhöhung der Staffelbeiträge sollte aktuell
abgesehen werden, um zunächst die Auswirkungen der neuen Satzung feststellen zu
können.
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Der Mehrertrag bei den Elternbeiträgen in der Kindertagespflege wird mit rd. 30.000 €
(2016) und mit rd. 70.000 € jährlich (2017 ff.) prognostiziert und wird im Wege der
Fortschreibung noch berücksichtigt.
Zur weiteren Orientierung ist eine Übersicht über die Elternbeiträge im Land NRW (Quelle:
Gemeindeprüfungsanstalt) sowie eine aktuelle Aufstellung über die Höhe der
Elternbeiträge im Rhein-Erft-Kreis (jeweils die unterste und die höchste Einkommensstufe)
beigefügt.
Weitere Informationen zur
Jugendhilfeausschusses.
Beitragsanpassung
erfolgen
in
der
Sitzung
des
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Satzung zudem an folgenden drei Stellen
zur Klarstellung und Verwaltungsvereinfachung geändert wurde.
1. Streichung von § 3 (1), Satz 3 sowie § 5 (2), Satz 1
In § 4 (3) der Satzung ist für diesen Personenkreis ein Entfall der Beitragspflicht festgelegt.
Die o.g. Textpassagen können somit entfallen.
2. Ergänzung zu § 4 (2)
§ 4 Absatz 1, vorletzter Absatz wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Regelung des Satzes 1 gilt jedoch nicht für den Fall, dass sich ein Kind von
mehreren Kindern im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung befindet. In diesem
Falle ist für das Geschwisterkind, für das der höchste Beitrag zu zahlen ist, die Hälfte des
Elternbeitrages zu entrichten.
Aufgrund einer Neuregelung nach § 21d KiBiz (Kinderbildungsgesetz) – Interkommunaler
Finanzausgleich im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern in anderen
Kommunen – ist eine Klarstellung wie folgt vorzunehmen, dazu wird § 4 Absatz 2 wie folgt
neu gefasst:
(2) Eine Beitragsermäßigung oder eine Beitragsfreiheit wird nur beim gleichzeitigen
Besuch von unter (1) genannten Betreuungseinrichtungen im Stadtgebiet oder bei
Kindern, die von einer anderen Kommune betreut werden, die sich am interkommunalen
Finanzausgleich gem. § 21d KiBiz beteiligt, gewährt.
3. Änderung der Fristen
Einkommenssituation
bei
der
Beitragsfestsetzung
aufgrund
geänderter
Auf Anregung des Stadtelternrates wird zukünftig bei einer Änderung der Grundlagen zur
Beitragsberechnung auf eine unterjährige Anpassung verzichtet. Die Änderungen erfolgen
nunmehr jeweils zum Beginn eines neuen Kindergartenjahres am 1. August.
In § 6 (2) wird der letzte Satz durch folgende Formulierung ersetzt: „Der Elternbeitrag ist
zum auf den Eintritt der Änderung folgenden Beginn des Kindergartenjahres neu
festzusetzen.“
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§ 9 (4) erhält folgenden Wortlaut: „Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung des
Beitrages, so mindert oder erhöht sich der Elternbeitrag zum auf den Eintritt der Änderung
folgenden Beginn des neuen Kindergartenjahres.“
Anlage(n):
(1) Elternbeidträge der Kommunen im Rhein-Erft-Kreis für Kinder ab 2 Jahren
(2) Elternbeiträge NRW-Vergleich
(3) Vergleich alt neu unter 2 Jahre Tagespflege
(4) Vergleich alt neu unter 2 Jahre
(5) Vergleich alt neu über 2 Jahre
(6) Satzungstext