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Beschlussvorlage (Adressweitergabe an Bundeswehr, Widerspruch erleichtern; hier: Anregung gem. § 24 Gemeindeordnung NRW)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
94 kB
Datum
12.09.2017
Erstellt
01.09.17, 13:16
Aktualisiert
01.09.17, 13:16
Beschlussvorlage (Adressweitergabe an Bundeswehr, Widerspruch erleichtern;
hier: Anregung gem. § 24 Gemeindeordnung NRW) Beschlussvorlage (Adressweitergabe an Bundeswehr, Widerspruch erleichtern;
hier: Anregung gem. § 24 Gemeindeordnung NRW)

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KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 21.3 / Bürgerbüro, Standesamt Bearbeiter: Ferdi Schrick TOP Drs.-Nr.: 403.17 Datum : Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss X 23.08.2017 Bemerkungen 12.09.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Adressweitergabe an Bundeswehr, Widerspruch erleichtern; hier: Anregung gem. § 24 Gemeindeordnung NRW X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Haupt- und Finanzausschuss weist die Eingabe des MdB Dr. Alexander Soranto Neu als unzulässig zurück. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Schrick Beriere Canzler Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Nimtz Begründung: Mit beigefügtem Schreiben vom 18.07.2017 möchte das Mitglied des Deutschen Bundestages Dr. Alexander Soranto Neu die Räte kommunaler Gebietskörperschaften dazu bewegen, Jugendliche, bei denen die Weitergabe ihrer Daten an die Bundeswehr bevorsteht, anzuschreiben und auf die Datenweitergabe bzw. die Widerspruchsmöglichkeit zur Datenweitergabe hinzuweisen. Der Städte- und Gemeindebund weist mit Schreiben vom 19.07.2017 darauf hin, dass nach dortiger Einschätzung eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen vorliegt. Das Verwaltungsgericht in Minden hat in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 16.05.2012 (Az.: 2 L 271/12) entschieden, dass die Anregung eines Antragstellers auf Erlass eines BurkaVerbotes für alle Bediensteten der Gemeinde unzulässig ist. Der Antragsteller hatte sich auch mit gleichlautenden Anträgen an zahlreiche Städte und Gemeinden in und außerhalb NRW gewandt. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass für das Begehren des Antragstellers ersichtlich kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Es könne nur derjenige zulässigerweise Klage erheben und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz stellen, der ein rechtlich anerkanntes, schützenwertes Anliegen verfolge. Daran fehle es. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Antragsteller nicht nur einen einzelnen Antrag, sondern gleichlautende Anträge bei vielen anderen Städte und Gemeinden gestellt habe. Offensichtlich fehle es hier an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- und Beschwerdeführer, wie sie die Regelung in § 24 der Gemeindeordnung NRW immanent voraussetze. Nur dann sei es gerechtfertigt, einer solchen Beschlussanregung eines korrespondierenden, subjektiv öffentlichen Befassungs- oder Bescheidungsanspruch gegenüberzustellen. Mit Beschluss vom 25.04.2015 hat das OVG NRW (Az.: 15 E 24/15) des Weiteren festgestellt, dass § 24 GO NRW dem Hauptverwaltungsbeamten keine Vorprüfungsbefugnis gibt, die es erlaubt, eine rechtsmissbräuchliche Eingabe gar nicht erst dem zuständigen Gremium vorzulegen. Die Behandlung aller Eingaben obliege vielmehr grundsätzlich dem Rat bzw. zuständigen Ausschuss. Aus dem vorgenannten Entscheidungen folgt, dass die Anregung nach § 24 GO NRW des MdB Dr. Alexander Soranto Neu dem Haupt- und Finanzausschuss vorgelegt werden muss; dieser kann die Eingabe dann aber als unzulässig zurückweisen. Die Verwaltung schlägt vor, wie seitens des Städte- und Gemeindebundes NRW empfohlen, die Anregung als unzulässig zurückzuweisen. Beschlussvorlage 403.17 Seite 2