Daten
Kommune
Kerpen
Größe
94 kB
Datum
12.09.2017
Erstellt
01.09.17, 13:16
Aktualisiert
01.09.17, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 21.3 / Bürgerbüro, Standesamt
Bearbeiter: Ferdi Schrick
TOP
Drs.-Nr.: 403.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
23.08.2017
Bemerkungen
12.09.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Adressweitergabe an Bundeswehr, Widerspruch erleichtern;
hier: Anregung gem. § 24 Gemeindeordnung NRW
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Haupt- und Finanzausschuss weist die Eingabe des MdB Dr. Alexander Soranto Neu als
unzulässig zurück.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Schrick
Beriere
Canzler
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Nimtz
Begründung:
Mit beigefügtem Schreiben vom 18.07.2017 möchte das Mitglied des Deutschen Bundestages Dr.
Alexander Soranto Neu die Räte kommunaler Gebietskörperschaften dazu bewegen, Jugendliche,
bei denen die Weitergabe ihrer Daten an die Bundeswehr bevorsteht, anzuschreiben und auf die
Datenweitergabe bzw. die Widerspruchsmöglichkeit zur Datenweitergabe hinzuweisen.
Der Städte- und Gemeindebund weist mit Schreiben vom 19.07.2017 darauf hin, dass nach
dortiger Einschätzung eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen vorliegt.
Das Verwaltungsgericht in Minden hat in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 16.05.2012
(Az.: 2 L 271/12) entschieden, dass die Anregung eines Antragstellers auf Erlass eines BurkaVerbotes für alle Bediensteten der Gemeinde unzulässig ist. Der Antragsteller hatte sich auch mit
gleichlautenden Anträgen an zahlreiche Städte und Gemeinden in und außerhalb NRW gewandt.
Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass für das Begehren des Antragstellers
ersichtlich kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Es könne nur derjenige zulässigerweise Klage
erheben und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz stellen, der ein rechtlich anerkanntes,
schützenwertes Anliegen verfolge. Daran fehle es. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der
Antragsteller nicht nur einen einzelnen Antrag, sondern gleichlautende Anträge bei vielen anderen
Städte und Gemeinden gestellt habe. Offensichtlich fehle es hier an einer irgendwie gearteten
persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- und
Beschwerdeführer, wie sie die Regelung in § 24 der Gemeindeordnung NRW immanent
voraussetze.
Nur dann sei es gerechtfertigt, einer solchen Beschlussanregung eines korrespondierenden,
subjektiv öffentlichen Befassungs- oder Bescheidungsanspruch gegenüberzustellen.
Mit Beschluss vom 25.04.2015 hat das OVG NRW (Az.: 15 E 24/15) des Weiteren festgestellt,
dass § 24 GO NRW dem Hauptverwaltungsbeamten keine Vorprüfungsbefugnis gibt, die es
erlaubt, eine rechtsmissbräuchliche Eingabe gar nicht erst dem zuständigen Gremium vorzulegen.
Die Behandlung aller Eingaben obliege vielmehr grundsätzlich dem Rat bzw. zuständigen
Ausschuss.
Aus dem vorgenannten Entscheidungen folgt, dass die Anregung nach § 24 GO NRW des MdB
Dr. Alexander Soranto Neu dem Haupt- und Finanzausschuss vorgelegt werden muss; dieser
kann die Eingabe dann aber als unzulässig zurückweisen.
Die Verwaltung schlägt vor, wie seitens des Städte- und Gemeindebundes NRW empfohlen, die
Anregung als unzulässig zurückzuweisen.
Beschlussvorlage 403.17
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