Daten
Kommune
Brühl
Größe
51 kB
Datum
14.12.2015
Erstellt
07.12.15, 18:27
Aktualisiert
07.12.15, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen anlässlich des
Frühlingsmarktes im Jahre 2016 in der Stadt Brühl
vom
Aufgrund des § 14 Abs.1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 02.06.2003
(BGBL. I S. 744), zuletzt geändert durch die ZuständigkeitsanpassungsVO vom
31.10.2006 (BGBL I S. 2407) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur
Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom
16.11.2006 (GV. NRW 516 SGV NRW 7113, zuletzt geändert durch Gesetz vom
30.4.2013 (GV NRW S.208) wird für die Stadt Brühl verordnet:
§1
Abweichend von § 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Brühl vom 17.6.2013 dürfen
im Jahr 2016 Verkaufsstellen am 10.4.2016 anlässlich des Frühlingsmarktes in der
Brühler Innenstadt in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt
Brühl in Kraft und tritt mit Ablauf des Jahres 2016 außer Kraft.