Daten
Kommune
Brühl
Größe
95 kB
Datum
14.12.2015
Erstellt
24.11.15, 15:32
Aktualisiert
24.11.15, 15:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
10/1
Rampe
10 42 00
23.11.2015
538/2015
Betreff
Haushaltssatzung 2016
hier: Stellenplan
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Freytag
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Kämmerer
RPA
Rampe
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt den als Anlage beigefügten Stellenplan für das Haushaltsjahr 2016 mit
Stellenübersicht.
Erläuterungen:
Der Stellenplan stellt die Grundlage für die Personalwirtschaft der Gemeinde dar. Er ist
gem. § 79 Gemeindeordnung NRW Anlage zum Haushaltsplan und hat sämtliche Stellen,
unabhängig von ihrer Besetzung, auszuweisen.
Der Stellenplan hat nach § 8 der Gemeindehaushaltsverordnung die im Haushaltsjahr
erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten und der nicht nur vorübergehend
beschäftigten Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter auszuweisen. Durch die
Ergänzung um eine Stellenübersicht wird die Zuordnung der Stellen auf die
Aufgabenbereiche bzw. Produktbereiche ersichtlich und der dort bestehende
Personalbedarf erkennbar.
Für die Gliederung der Stellen und die Stellenübersichten werden in der Anlage die
´Muster für den Stellenplan` verwendet, die im Runderlass des Innenministers vom
24.2.2005 zur Anwendung empfohlen werden.
Durch den Wegfall der Stellenobergrenzenverordnung bestehen keinerlei Vorgaben mehr,
wie viele Stellen mit welcher Wertigkeit ausgewiesen werden müssen. Die Ausweisung der
Stellen muss einer sachgerechten Bewertung der Dienstposten sowie einer
wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung entsprechen.
Der Stellenplan ist mit dem Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten ausführlich
erörtert
worden.
Die
vorgeschriebene
Anhörung
gem.
§
75
Abs.
1
Drucksache 538/2015
Seite - 2 –
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) und § 18 Abs. 2 Landesgleichstellungsgesetz
(LGG) ist somit erfolgt.
Anlage(n):
(1) Stellenübersichten und Stellenplan 2016