Daten
Kommune
Kerpen
Größe
198 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
29.08.17, 13:17
Aktualisiert
29.08.17, 13:17
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Inhalt der Datei
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
T 1)Evonik Industries/30.11.2016
Keine Bedenken
T 2) GASCADE Gastransport GmbH, WINGAS GmbH
und OPAL NEL TRANSPORT GmbH /01.12.2016
Es sind keine Anlagen der einzelnen Gesellschaften
betroffen.
Sollten externe Flächen zur Deckung des
Kompensationsbedarfs erforderlich sein, sind diese
ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen.
T 3) Wald und Holz NRW/05.12.2016
Grundsätzlich keine Bedenken
Im Zuge der Baumaßnahmen sollten jedoch die
Gehölzstrukturen im westlichen Teil der Fläche erhalten
werden.
T 4) Unitymedia NRW GmbH/05.12.2016
Keine Bedenken
T 5) Amprion GmbH/06.12.2016
Durch die Maßnahme werden keine
Höchstspannungsleitungen betroffen. Planungen von
Höchstspannungsleitungen sind für diesen Bereich aus
heutiger Sicht nicht vorgesehen.
T 6) Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Ville-Eifel/02.12.2016
Grundsätzlich keine Bedenken
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber
der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche
auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch
Verkehrslärm Abgase, Feinstaub der A 4 oder, L 122,
auch künftig nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass bei
Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist.
Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der
Stadt Kerpen. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch
und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub,
Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei
Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden
Straßen hinzuweisen (§ 9(1) Nr. 24 BauGB). Notwendige
Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der
Kommunen/der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der
Straßenbauverwaltung.
T 7) LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland/07.12.2016
Es sind keine Konflikte mit den öffentlichen Interessen
des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Es ist zu
beachten, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand nicht
durchgeführt wurden, von daher ist diesbezüglich nur
eine Prognose möglich.
Es wird daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16
DSchG hingewiesen. Es sind bei Bodenbewegungen
auftretende archäologische Funde und Befunde der
Stadt Aachen als Untere Denkmalbehörde oder dem
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland,
Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385
Nideggen, Tel.: 02425/9039-0 unverzüglich zu melden.
Es reicht schon, wenn von dem Laien erkennbar ist, dass
es sich um ein Bodendenkmal handeln könnte.
Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes
für Bodendenkmalpflege ist für den Fortgang der
Arbeiten abzuwarten.
T 8) Westnetz GmbH-Netzplanung/05.12.2016
Grundsätzlich keine Bedenken
Im Mastenweg sind Versorgungsleitungen des
Unternehmens vorhanden. Zurzeit sind im o.g. Gebiet
keine Änderungen an den Versorgungsanlagen geplant.
T 9) ) Gemeinde Merzenich/06.12.2016
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Vorschlag der Verwaltung
entfällt
entfällt
Die Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung wird im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens zum BP SI 363
„Kindertagesstätte Mastenweg“ ermittelt. Die im
Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichsfläche wird
zur Offenlage dem Träger vorgelegt.
entfällt
Die westlichen Gehölzstrukturen werden nicht von
der Planung des Kita-Gebäudes berührt.
entfällt
entfällt
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI 363
„Kindertagesstätte Mastenweg“ wurde ein
schalltechnisches Gutachten erstellt.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass zur Sicherstellung
von verträglichen Innenraumpegeln passive
Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen
der Gebäude vorzusehen sind.
Es ist ein entsprechender Hinweis in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes SI 363 erfolgt.
entfällt
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
Keine Bedenken
T 10) Bezirksregierung Köln Dez. 33/06.12.2016
Keine Bedenken
T 11) Bezirksregierung DüsseldorfKampfmittelbeseitigungsdienst /08.12.2016
Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere
historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf
vermehrte Kampfhandlungen im beantragten Bereich.
Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereiches
auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf
Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt
werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die
Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige
Ordnungsbehörde oder Polizeidienststelle unverzüglich
zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion
empfohlen.
T 12 Erftverband/09.12.2016
Derzeit keine Bedenken
T 13) Landesbetrieb Straßenbau NRW
Autobahnniederlassung Krefeld/13.12.2016
Südlich des Bebauungsplanes SI 363 verläuft in einer
Entfernung von ca. 610 m die seitens des Trägers zu
unterhaltende Autobahn 4, Absatz 8,1.
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass gegenüber
der Straßenbauverwaltung weder jetzt noch zukünftig
Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz
geltend gemacht werden können.
T 14) Geologischer Dienst NRW/13.12.2016
Es wird auf die Stellungnahme vom 21.11.2016 (zur 77.
Änderung FNP) verwiesen.
1. Erdbebengefährdung
Es wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung
hingewiesen, die bei der Planung und Bemessung
üblicher Hochbauten gem. den Technischen
Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN
4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“
zu berücksichtigen ist.
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden
DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen
und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die
anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der BRD 1:350 000, Bundesland
NRW (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne
Standorte bestimmt werden.
Die Gemarkung Sindorf der Kolpingstadt Kerpen ist der
Erdbebenzone 3 und geologischer Untergrundklasse S
zuzuordnen.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für
Bauwerke gem. DIN 4149:2005 und den entsprechenden
Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
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entfällt
entfällt
Es ist ein entsprechender Hinweis in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes SI 363 erfolgt.
entfällt
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Es ist ein entsprechender Hinweis in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes SI 363 erfolgt.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
2. Kompensationssuchräume auf FNP-Ebene
Im Rahmen des FNP`s können Nutzungsregelungen
auch als „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft = MSPEFläche“ ausgewiesen und textlich festgesetzt werden.
Dies ist für den FNP gem. § 5 (2) Nr. 10 BauGB sowie
für den Bebauungsplan gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB
möglich. Ökologische Merkmale der Region können
weiterentwickelt werden und gleichzeitig besteht die
Möglichkeit eines naturnahen Ausgleiches höherer
ökologischer Wertigkeit.
3. Bodenschutz aus FNP-Ebene
Rechtlich zu schützende Böden in NRW
Die Kriterien der landesweit rechtlich zu schützenden
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
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Böden in NRW treffen auf die Böden der betroffenen
Fläche zu. Die betroffenen Böden sind mit der
Schutzstufe drei als „besonders schutzwürdige
fruchtbare Böden“ registriert. Dieser Aspekt ist in der
Abwägung besonders zu beachten.
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden
Es sind natürlich gewachsene tiefgründige Lößböden
(Parabraunerde) der höchsten Schutzstufe betroffen,
aufgrund ihrer besonders schutzwürdigen Regelungsund Pufferfunktionen für die natürliche
Bodenfruchtbarkeit. Darüber hinaus dienen sie dem
Naturhaushalt durch ihre Klimakühlfunktion und ihr
Wasserrückhaltevermögen.
Bodenbezogene Ausgleichsmaßnahmen im weiteren
Verfahren sind anzustreben.
Siehe auch Bodenkarten:
a) Auskunftssystem BK 50 mit Karte der
schutzwürdigen Böden, 1 CD-ROM,
Geologischer Dienst NRW-Landesbetrieb-,
Krefeld, 2004 (ISBN 3-86029-709-0)
http://www.gd.nrw.de/g_bkSwB.htm
b) Zur kostenfreien WMS-Version (TIM-online
Kartenserver) und zur
Schutzwürdigkeitsauswertung siehe Hinweise
unter
http: www.gd.nrw.de/zip/g bk50hinw.pdf und
http: www.gd.nrw.de/zip/g bkswb.pdf
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Vorsorglicher Bodenschutz im Rahmen der
Bauleitplanung:
Festsetzungsempfehlung zur Vermeidung und
Verminderung von Schädigungen der natürlichen
Bodenfunktionen:
- Die Planfläche ist eine Grünfläche Der Schutz des
Mutterbodens ist gem. § 202 BauGB zu gewährleisten.
- Zu Beginn der Baumaßnahmen sind Bereiche für die
Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung zur
Minimierung der Flächenbeeinträchtigung abzugrenzen.
- Zur Versickerung vorgesehene Flächen dürfen nicht
befahren werden (Bodenverdichtung und
Strukturzerstörung vermeiden).
- Im Bereich der Kompensationsflächen ist der Boden in
möglichst großem Umfang in naturnahem Zustand zu
belassen (kein Abtrag, kein Befahren).
- Umgang mit Bodenaushub gem. DIN 18915 und DIN
19639: Bei Baumaßnahmen ist die obere Bodenschicht
gem. den einschlägigen Fachnormen getrennt vom
Unterboden abzutragen. Darunter liegende Schichten
unterschiedlicher Ausgangssubstrate sind
entsprechend der Schichten zu trennen und zu lagern.
- Bei Eingriffen in Böden ist eine bodenbezogene
Kompensation zu empfehlen: Hier ist ein „besonders
schützenswerter Boden“ betroffen mit besonders
schützenswerten Bodenfunktionen (Puffer- und
Filtereigenschaften, Fruchtbarkeit). Siehe
Bodenkundige Baubegleitung für die Kommunen.
T 15) LVR-Gebäude- und
Liegenschaftsmanagement/08.12.2016
Keine Bedenken
T 16) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr/15.12.2016
Keine Bedenken
T 17) Bezirksregierung Köln-Abfallwirtschaft und
Bodenschutz Dez. 52/14.12.2016
Es ist keine Betroffenheit vorhanden.
T 18) Bezirksregierung Arnsberg/14.12.2016
Grundsätzlich keine Bedenken
entfällt
entfällt
entfällt
Es ist ein entsprechender Hinweis in den textlichen
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohlen
verliehenen Bergwerksfeld „Sindorf 1“.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden
Unterlagen von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlebergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die
Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter
betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2-5, 09,
07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Folgendes sollte berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch
den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue,
noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben.
Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasseranstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der
Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als
auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg
sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Diese können bei bestimmten geologischen Situationen
zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die
Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die
Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
T 19) DB Bahn AG/12.12.2016
Der Bebauungsplan liegt abseits der DB Strecke 2622
(Köln-Düren). Berührungspunkte mit den
Eisenbahninfrastrukturanlagen werden nicht gesehen.
Eventuelle Ansprüche, die sich durch Immissionen aus
dem bestehenden Eisenbahnbetrieb einschließlich einer
höheren Streckenauslastung begründen, werden im
Vorfeld hingewiesen.
T 20) Rhein-Erft-Kreis/11.01.2017
Wasserschutz
Für die Verwendung von aufbereitenden Altbaustoffen
(RCL), Müllverbrennungsaschen oder Mineralstoffen aus
industrieller Produktion zur Untergrundbefestigung etc.
ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die bei
der Unteren Wasser, Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu
beantragen ist.
Gem. § 44 Landeswassergesetz (LWG) ist unbelastetes
Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem
01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist nach
Maßgabe des § 55 (2) des Wasserhaushaltsgesetzes zu
beseitigen. Wenn Niederschlagswasser vor Ort
versickert werden soll, ist bei der Unteren
Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises eine
wasserrechtliche Erlaubnis zur Gewässerbenutzung zu
beantragen.
Immissionsschutz
Siehe Stellungnahme vom 22.12.2016
Sollte dennoch an den Planungsabsichten festgehalten
werden, sollten die Lärmimmissionen, die auf das
Planvorhaben einwirken können, lärmtechnisch
untersucht und bewertet werden.
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Festsetzungen des Bebauungsplanes SI 363 erfolgt.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Die Festsetzung zur Versickerung von
Niederschlagswasser erfolgt, um die
planungsrechtliche Vorbereitung der
Niederschlagsentwässerung gemäß § 55
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44
Landeswassergesetz NRW auf Ebene des
Bebauungsplanes sicherzustellen. Eine
flächenbezogene Festsetzung wird dagegen
nicht getroffen, um eine größtmögliche
Flexibilität für Bauherren und Planer bei der
Entwässerungsplanung zu ermöglichen.
Um die Beeinträchtigung wasserrechtlicher
Belange zu vermindern, sind potenziell
belastete Niederschlagswässer, z.B. von
privaten und öffentlichen Stellplatz- oder
Verkehrsflächen, die durch motorisierte
Verkehrsteilnehmer genutzt werden, in die
Kanalisation einzuleiten. Die Ableitung dieser
Niederschlagswässer ist durch das bestehende
und leistungsfähige Kanalnetz gewährleistet.
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes sind
daher keine negativen Auswirkungen auf das
bestehende Kanalnetz zu erwarten.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI 363
„Kindertagesstätte Mastenweg“ wurde ein
schalltechnisches Gutachten erstellt.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass zur Sicherstellung
von verträglichen Innenraumpegeln passive
Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
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der Gebäude vorzusehen sind.
Bodenschutz
Gem. § 4 (2) Landesbodenschutzgesetz NRW
(LBodSchG) haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen
die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen
Abwägung von der Inanspruchnahme von nicht
versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten
Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine
Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten,
baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.
Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens
nachzuweisen.
Es ist im Vorfeld eine Standortuntersuchung
durchgeführt worden. Als Ergebnis ist festzuhalten,
dass man keine alternative erschlossene städtische
Fläche, die zur Ansiedlung einer Kindertagesstätte
geeignet gewesen wäre, gefunden hat.
Die besagte Fläche ist heute schon teilversiegelt mit
einer vorhandenen Parkfläche und einem Spielplatz.
Naturschutz
Keine Bedenken
entfällt
Amt für Straßenbau und Verkehr
Keine Bedenken
entfällt
entfällt
Amt für öffentlichen Personennahverkehr
Keine Bedenken