Daten
Kommune
Brühl
Größe
109 kB
Datum
27.08.2015
Erstellt
19.08.15, 18:27
Aktualisiert
19.08.15, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/1
Kaiser
61 26 10 BPBz
02.07.2015
283/2015
Betreff
Bebauungsplan Bauzonen, Aufhebung
- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB Beratungsfolge
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Schiffer
Schaaf
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der PSTA beschließt die Aufhebung eines Teils des Bebauungsplanes 'Bauzonen' gemäß
§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.
Juli 2014 (BGBl. I S. 954).
Das Plangebiet liegt in den nordöstlichen Stadtteilen des Stadtgebietes. Betroffen sind die
im Bebauungsplan 'Bauzonen' mit Gewerbegebiet und Industriegebiet festgesetzten
Flächen sowie die innerhalb dieses Bereiches liegenden Flächen. Der Übersichtsplan ist
hierzu maßgebend.
Das Plangebiet betrifft die Gemarkung Brühl, Flur 19, 20, 21, 22, 23, 24 und 34 und die
Gemarkung Vochem, Flur 2 und 3.
Das Plangebiet wird von folgenden Straßen und topographischen Besonderheiten
(Stromtrassen, Bahnstrecken) begrenzt und ist dem Übersichtsplan zu entnehmen:
Im Westen durch die westliche Abgrenzung der im Bebauungsplan "Bauzonen"
vorgegebene Ordnungsziffer 24 gleichführend mit dem westlichen Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 04.06 u.a. an der Franzstraße vorbei, entlang der
Sportanlage Langenackerstraße, entlang der Schildgesstraße bis zur Grenze der
Grundstücke Schildgesstraße 45/ 47, entlang der westlichen Grenze des
Grundstücks Schildgesstraße 47 und weiter entlang der westlichen Grenze der
Mauserwerke bis zur Nebenbahnstrecke Brühl-Wesseling, auf dieser in westliche
Richtung entlang bis zur Gleisstrecke der Stadtbahnlinie 18, diese in nördliche
Richtung entlang über die Kurfürstenstraße hinaus, bis zum
Gleisstreckenschnittpunkt mit der ehemaligen Wirtschaftsbahn an der nördlichen
Stadtgrenze,
im Norden durch die nördliche Abgrenzung der im Bebauungsplan "Bauzonen"
vorgegebenen Ordnungsziffer 22 angrenzend an die ehemalige Wirtschaftsbahn
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(nördliche Stadtgrenze) und der nördlichen Abgrenzung der im Bebauungsplan
"Bauzonen" vorgegebenen Ordnungsziffer 23 angrenzend an die vorhandene
Stromtrasse,
im Osten
durch die östliche Abgrenzung der im Bebauungsplan "Bauzonen"
vorgegebenen Ordnungsziffern 23 und 24 angrenzend an die vorhandene
Stromtrasse, weiter über die Nebenbahnstrecke Brühl-Wesseling entlang der
östlichen Grenze der im Bebauungsplan "Bauzonen" vorgegebenen Ordnungsziffer
23, angrenzend an die Stromtrasse über die jetzige BAB 553 hinaus, entlang der
östlichen Abgrenzung der im Bebauungsplan "Bauzonen" vorgegebenen
Ordnungsziffer 24 bis zur Rheinstraße,
im Süden
durch die südliche Abgrenzung der im Bebauungsplan "Bauzonen"
vorgegebene Ordnungsziffer 24 angrenzend an die Rheinstraße bis zur
Wesselinger Straße, entlang der östlichen Grenze der Wesselinger Straße, entlang
der durch die südliche Abgrenzung der im Bebauungsplan "Bauzonen"
vorgegebenen Ordnungsziffer 24 angrenzend an die Lise-Meitner-Straße und
gleichführend mit dem südlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes 04.06.
Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Erläuterungen:
Allgemeine Situation
Mit dem Aufstellungsbeschluss soll der gesamte nordöstliche Teil des Stadtgebietes
erfasst werden, der durch den Bebauungsplan Bauzonen (BP BZ) seit dem 18.12.1964 als
Gewerbe- bzw. als Industriegebiet festgesetzt worden ist. Im Laufe der Jahre sind in
diesem Planbereich rund 10 Bebauungspläne neuerer Art entstanden (überwiegend seit
Beginn der 90-er Jahre), die heute den BP BZ überdecken und Planungsrecht in diesen
Teilbereichen definieren. Weitere ca. 7 Aufstellungsbeschlüsse sind zwischenzeitlich
gefasst worden, die ebenfalls eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten
sollen. Letztlich verbleibt immer noch ein erheblicher Flächenanteil (> 50%), für den
derzeit Planungsrecht nach BP BZ anzuwenden ist.
Problematik
Der ursprüngliche Anlass für die Überplanung dieses Bereiches liegt beim Thema
Einzelhandelssteuerung, konkret in der Vermeidung negativer Entwicklungen auf die
Einzelhandels- und Zentrenstruktur der Stadt und der Durchsetzung der Ziele aus dem
Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Alle Teilflächen, die heute gemäß BP BZ als
Gewerbe- oder Industrieflächen festgesetzt sind und bei denen eine hinreichende
Erschließung vorliegt, sind potentielle Standorte für großflächigen Einzelhandel, da diese
bei entsprechendem Antrag zu genehmigen sind. Dies liegt an der Anwendung der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1962, die bereits bei Rechtswirksamkeit des BP
BZ bestand und daher auch bei heutigen Bauvorhaben im Geltungsbereich des BP BZ zu
Grunde zu legen ist. Gemäß dieser BauNVO'62 sind in GE- und GI-Gebieten
'Gewerbebetriebe aller Art' regelzulässig. Hierunter sind nach der 62-er BauNVO auch
großflächige Einzelhandelsvorhaben zu verstehen. Das liegt daran, dass die 62-er
BauNVO Einzelhandelsvorhaben noch nicht differenziert erfasst, wie es erst mit der 68-er
BauNVO eingeführt wurde, und daher unter den Begriff 'Gewerbebetriebe aller Art' fällt.
Die Problemlage, Einzelhandelsvorhaben genehmigen zu müssen, kann also überall dort
entstehen, wo
1. Baugebiete gem. BP BZ als GE- oder GI-Gebiete festgesetzt sind,
2. die Erschließung gesichert ist und
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3. der BP BZ noch nicht durch neuere Bebauungspläne überdeckt und dadurch außer
Kraft gesetzt worden ist.
Auch in Gebieten, in denen bereits neuere BP Anwendung finden, soll der BP BZ
aufgehoben werden, denn eine Folge juristischer Auseinandersetzungen kann zB auch zu
einer Nichtigkeit eines Bebauungsplans führen. Als planungsrechtliche Grundlage lebt
dann das darunterliegende Recht auf, soweit dieses nicht explizit aufgehoben wurde. Dies
könnte im Geltungsbereich dieses Aufhebungsbeschlusses auch bei einer Anfechtung
existierender neuerer BP drohen. Aus der Rechtsprechung sind Fälle bekannt, wonach
Einzelhandelsunternehmen gezielt gegen vorhandenes Planungsrecht vorgehen, um
gewünschte Bauvorhaben nach dem darunter liegenden Recht genehmigen zu lassen.
Neben dem Thema Einzelhandelssteuerung ist in Teilbereichen des Plangebietes in den
letzten Jahren immer wieder der Nutzungskonflikt zwischen vorhandener Wohnbebauung
auf der einen und industrieller bzw. gewerblicher Nutzung auf der anderen Seite
aufgetaucht. Während Wohnnutzung für sich einen Schutzanspruch auf die Einhaltung von
Lärmwerten geltend machen kann, zeichnen sich Gewerbe- und Industriegebiete
insbesondere dadurch aus, dass sich dort gerade solche Betriebe ansiedeln dürfen und
sollen, die ihrerseits von Emissionen gekennzeichnet sind. Auf ihrer Seite steht dem
Wohnen daher der Anspruch emittieren zu dürfen gegenüber.
Diese städtebaulich unbefriedigende Situation, in der Wohnen und Gewerbe unmittelbar
nebeneinander liegen, gibt es im Plangebiet mehrfach. Im Sinne einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung sollen auch dort dauerhafte Lösungen gefunden werden.
Folgen der Aufhebung
Mit dem Aufstellungsbeschluss ergibt sich zunächst die Anwendungsmöglichkeit der
Instrumente Zurückstellung und Veränderungssperre. Hierüber wird zumindest kurzfristig
die Möglichkeit eröffnet, die Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes zu sichern.
Die Aufhebung des BP BZ führt weiterhin zu der Anwendung von dreierlei Planungsrecht:
1. In den Gebieten, wo bereits Bebauungspläne existieren, ändert sich das Recht
nicht. Es wird lediglich gewährleistet, dass bei einem evtl. erfolgreichen Anfechten
des rechtswirksamen BP, das darunter liegende Planungsrecht des BP BZ nicht
wieder auflebt. Großflächiger Einzelhandel wird hierdurch verhindert. Für den
Geltungsbereich des VE 04.06 wird zudem gewährleistet, dass im Fall einer
Aufhebung des VEP, nicht plötzlich gewerbliche Nutzungen möglich werden.
2. In den Gebieten, in denen der BP BZ gilt, wird der § 34 BauGB Anwendung
finden. Ein Vorhaben ist dann "... zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert
ist ...". Wenn demnach die 'Eigenart der näheren Umgebung' durch Gewerbe
geprägt ist, bemisst sich ein Vorhaben danach, ob es nach seiner Art wie auch nach
seinem Maß in diese Umgebung einfügt.
3. In den Teilgebieten, die mangels vorhandener Bebauung in der näheren
Umgebung keine prägenden Vorbilder hinsichtlich Art und Maß der baulichen
Nutzung finden, liegt entweder ein unbeplanter Innenbereich vor, weswegen erst
die Erarbeitung eines Bebauungsplans zu entsprechendem Planungsrecht führen
kann oder es findet § 35 BauGB Anwendung, weil dieser Bereich dann dem
Außenbereich zu zu rechnen ist.
Anlage(n):
(1) Übersichtsplan
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