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Vorlage (Bebauungsplan Bauzonen, Aufhebung - Aufstellungsbeschluss -)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
109 kB
Datum
27.08.2015
Erstellt
19.08.15, 18:27
Aktualisiert
19.08.15, 18:27
Vorlage (Bebauungsplan Bauzonen, Aufhebung
- Aufstellungsbeschluss -) Vorlage (Bebauungsplan Bauzonen, Aufhebung
- Aufstellungsbeschluss -) Vorlage (Bebauungsplan Bauzonen, Aufhebung
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- Aufstellungsbeschluss -)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/1 Kaiser 61 26 10 BPBz 02.07.2015 283/2015 Betreff Bebauungsplan Bauzonen, Aufhebung - Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB Beratungsfolge Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Schiffer Schaaf Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der PSTA beschließt die Aufhebung eines Teils des Bebauungsplanes 'Bauzonen' gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954). Das Plangebiet liegt in den nordöstlichen Stadtteilen des Stadtgebietes. Betroffen sind die im Bebauungsplan 'Bauzonen' mit Gewerbegebiet und Industriegebiet festgesetzten Flächen sowie die innerhalb dieses Bereiches liegenden Flächen. Der Übersichtsplan ist hierzu maßgebend. Das Plangebiet betrifft die Gemarkung Brühl, Flur 19, 20, 21, 22, 23, 24 und 34 und die Gemarkung Vochem, Flur 2 und 3. Das Plangebiet wird von folgenden Straßen und topographischen Besonderheiten (Stromtrassen, Bahnstrecken) begrenzt und ist dem Übersichtsplan zu entnehmen: Im Westen durch die westliche Abgrenzung der im Bebauungsplan "Bauzonen" vorgegebene Ordnungsziffer 24 gleichführend mit dem westlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes 04.06 u.a. an der Franzstraße vorbei, entlang der Sportanlage Langenackerstraße, entlang der Schildgesstraße bis zur Grenze der Grundstücke Schildgesstraße 45/ 47, entlang der westlichen Grenze des Grundstücks Schildgesstraße 47 und weiter entlang der westlichen Grenze der Mauserwerke bis zur Nebenbahnstrecke Brühl-Wesseling, auf dieser in westliche Richtung entlang bis zur Gleisstrecke der Stadtbahnlinie 18, diese in nördliche Richtung entlang über die Kurfürstenstraße hinaus, bis zum Gleisstreckenschnittpunkt mit der ehemaligen Wirtschaftsbahn an der nördlichen Stadtgrenze, im Norden durch die nördliche Abgrenzung der im Bebauungsplan "Bauzonen" vorgegebenen Ordnungsziffer 22 angrenzend an die ehemalige Wirtschaftsbahn Drucksache 283/2015 Seite - 2 – (nördliche Stadtgrenze) und der nördlichen Abgrenzung der im Bebauungsplan "Bauzonen" vorgegebenen Ordnungsziffer 23 angrenzend an die vorhandene Stromtrasse, im Osten durch die östliche Abgrenzung der im Bebauungsplan "Bauzonen" vorgegebenen Ordnungsziffern 23 und 24 angrenzend an die vorhandene Stromtrasse, weiter über die Nebenbahnstrecke Brühl-Wesseling entlang der östlichen Grenze der im Bebauungsplan "Bauzonen" vorgegebenen Ordnungsziffer 23, angrenzend an die Stromtrasse über die jetzige BAB 553 hinaus, entlang der östlichen Abgrenzung der im Bebauungsplan "Bauzonen" vorgegebenen Ordnungsziffer 24 bis zur Rheinstraße, im Süden durch die südliche Abgrenzung der im Bebauungsplan "Bauzonen" vorgegebene Ordnungsziffer 24 angrenzend an die Rheinstraße bis zur Wesselinger Straße, entlang der östlichen Grenze der Wesselinger Straße, entlang der durch die südliche Abgrenzung der im Bebauungsplan "Bauzonen" vorgegebenen Ordnungsziffer 24 angrenzend an die Lise-Meitner-Straße und gleichführend mit dem südlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes 04.06. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Erläuterungen: Allgemeine Situation Mit dem Aufstellungsbeschluss soll der gesamte nordöstliche Teil des Stadtgebietes erfasst werden, der durch den Bebauungsplan Bauzonen (BP BZ) seit dem 18.12.1964 als Gewerbe- bzw. als Industriegebiet festgesetzt worden ist. Im Laufe der Jahre sind in diesem Planbereich rund 10 Bebauungspläne neuerer Art entstanden (überwiegend seit Beginn der 90-er Jahre), die heute den BP BZ überdecken und Planungsrecht in diesen Teilbereichen definieren. Weitere ca. 7 Aufstellungsbeschlüsse sind zwischenzeitlich gefasst worden, die ebenfalls eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten sollen. Letztlich verbleibt immer noch ein erheblicher Flächenanteil (> 50%), für den derzeit Planungsrecht nach BP BZ anzuwenden ist. Problematik Der ursprüngliche Anlass für die Überplanung dieses Bereiches liegt beim Thema Einzelhandelssteuerung, konkret in der Vermeidung negativer Entwicklungen auf die Einzelhandels- und Zentrenstruktur der Stadt und der Durchsetzung der Ziele aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Alle Teilflächen, die heute gemäß BP BZ als Gewerbe- oder Industrieflächen festgesetzt sind und bei denen eine hinreichende Erschließung vorliegt, sind potentielle Standorte für großflächigen Einzelhandel, da diese bei entsprechendem Antrag zu genehmigen sind. Dies liegt an der Anwendung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1962, die bereits bei Rechtswirksamkeit des BP BZ bestand und daher auch bei heutigen Bauvorhaben im Geltungsbereich des BP BZ zu Grunde zu legen ist. Gemäß dieser BauNVO'62 sind in GE- und GI-Gebieten 'Gewerbebetriebe aller Art' regelzulässig. Hierunter sind nach der 62-er BauNVO auch großflächige Einzelhandelsvorhaben zu verstehen. Das liegt daran, dass die 62-er BauNVO Einzelhandelsvorhaben noch nicht differenziert erfasst, wie es erst mit der 68-er BauNVO eingeführt wurde, und daher unter den Begriff 'Gewerbebetriebe aller Art' fällt. Die Problemlage, Einzelhandelsvorhaben genehmigen zu müssen, kann also überall dort entstehen, wo 1. Baugebiete gem. BP BZ als GE- oder GI-Gebiete festgesetzt sind, 2. die Erschließung gesichert ist und Drucksache 283/2015 Seite - 3 – 3. der BP BZ noch nicht durch neuere Bebauungspläne überdeckt und dadurch außer Kraft gesetzt worden ist. Auch in Gebieten, in denen bereits neuere BP Anwendung finden, soll der BP BZ aufgehoben werden, denn eine Folge juristischer Auseinandersetzungen kann zB auch zu einer Nichtigkeit eines Bebauungsplans führen. Als planungsrechtliche Grundlage lebt dann das darunterliegende Recht auf, soweit dieses nicht explizit aufgehoben wurde. Dies könnte im Geltungsbereich dieses Aufhebungsbeschlusses auch bei einer Anfechtung existierender neuerer BP drohen. Aus der Rechtsprechung sind Fälle bekannt, wonach Einzelhandelsunternehmen gezielt gegen vorhandenes Planungsrecht vorgehen, um gewünschte Bauvorhaben nach dem darunter liegenden Recht genehmigen zu lassen. Neben dem Thema Einzelhandelssteuerung ist in Teilbereichen des Plangebietes in den letzten Jahren immer wieder der Nutzungskonflikt zwischen vorhandener Wohnbebauung auf der einen und industrieller bzw. gewerblicher Nutzung auf der anderen Seite aufgetaucht. Während Wohnnutzung für sich einen Schutzanspruch auf die Einhaltung von Lärmwerten geltend machen kann, zeichnen sich Gewerbe- und Industriegebiete insbesondere dadurch aus, dass sich dort gerade solche Betriebe ansiedeln dürfen und sollen, die ihrerseits von Emissionen gekennzeichnet sind. Auf ihrer Seite steht dem Wohnen daher der Anspruch emittieren zu dürfen gegenüber. Diese städtebaulich unbefriedigende Situation, in der Wohnen und Gewerbe unmittelbar nebeneinander liegen, gibt es im Plangebiet mehrfach. Im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sollen auch dort dauerhafte Lösungen gefunden werden. Folgen der Aufhebung Mit dem Aufstellungsbeschluss ergibt sich zunächst die Anwendungsmöglichkeit der Instrumente Zurückstellung und Veränderungssperre. Hierüber wird zumindest kurzfristig die Möglichkeit eröffnet, die Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes zu sichern. Die Aufhebung des BP BZ führt weiterhin zu der Anwendung von dreierlei Planungsrecht: 1. In den Gebieten, wo bereits Bebauungspläne existieren, ändert sich das Recht nicht. Es wird lediglich gewährleistet, dass bei einem evtl. erfolgreichen Anfechten des rechtswirksamen BP, das darunter liegende Planungsrecht des BP BZ nicht wieder auflebt. Großflächiger Einzelhandel wird hierdurch verhindert. Für den Geltungsbereich des VE 04.06 wird zudem gewährleistet, dass im Fall einer Aufhebung des VEP, nicht plötzlich gewerbliche Nutzungen möglich werden. 2. In den Gebieten, in denen der BP BZ gilt, wird der § 34 BauGB Anwendung finden. Ein Vorhaben ist dann "... zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist ...". Wenn demnach die 'Eigenart der näheren Umgebung' durch Gewerbe geprägt ist, bemisst sich ein Vorhaben danach, ob es nach seiner Art wie auch nach seinem Maß in diese Umgebung einfügt. 3. In den Teilgebieten, die mangels vorhandener Bebauung in der näheren Umgebung keine prägenden Vorbilder hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung finden, liegt entweder ein unbeplanter Innenbereich vor, weswegen erst die Erarbeitung eines Bebauungsplans zu entsprechendem Planungsrecht führen kann oder es findet § 35 BauGB Anwendung, weil dieser Bereich dann dem Außenbereich zu zu rechnen ist. Anlage(n): (1) Übersichtsplan Drucksache 283/2015 Seite - 4 –