Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (Bebauungsplan 06.01 I-III „Freizeitpark Phantasialand“ und 39. Änderung des Flächennutzungsplans - Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs.1 BauGB -)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
138 kB
Datum
27.08.2015
Erstellt
19.08.15, 18:27
Aktualisiert
19.08.15, 18:27
Vorlage (Bebauungsplan 06.01 I-III „Freizeitpark Phantasialand“ und 39. Änderung des Flächennutzungsplans
- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs.1 BauGB -) Vorlage (Bebauungsplan 06.01 I-III „Freizeitpark Phantasialand“ und 39. Änderung des Flächennutzungsplans
- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs.1 BauGB -) Vorlage (Bebauungsplan 06.01 I-III „Freizeitpark Phantasialand“ und 39. Änderung des Flächennutzungsplans
- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs.1 BauGB -) Vorlage (Bebauungsplan 06.01 I-III „Freizeitpark Phantasialand“ und 39. Änderung des Flächennutzungsplans
- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs.1 BauGB -) Vorlage (Bebauungsplan 06.01 I-III „Freizeitpark Phantasialand“ und 39. Änderung des Flächennutzungsplans
- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs.1 BauGB -)

öffnen download melden Dateigröße: 138 kB

Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61 Schaaf 61 26 10 0601 15.07.2015 281/2015 Betreff Bebauungsplan 06.01 „Freizeitpark Phantasialand“ und 39. Änderung des Flächennutzungsplans - Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs.1 BauGB Beratungsfolge Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Schiffer Schaaf Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der PSTA beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes 06.01 „Freizeitpark Phantasialand“ und der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954). Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Badorf. Es umfasst in der Flur 12 die Flurstücke: 718, 703, 755, 750 - 754, 742, 744, 622/80, 694, 693, 695, 740, 738, 739, 734, 677, 543/80, 544/82, 747, 746, 748, 737, 633/70 - 641/70, 672, 688, 687, 670, 671, 668, 664, 663, 669, 647/82, 667, 665, 666 und 642/70 und 749. Es umfasst in der Flur 15 die Flurstücke: 1687, 1665, 1666, 2250, 2251, 322/1, 1869, 2180 - 2187, 1365, 2254, 2255, 2178, 2173, 2179, 2257, 2256, 2259, 2265, 2175, 2176, 1124/312, 1087/325, 2077, 2081, 2682, 2683, 2684, 2509, 2252, 2253, 2820 tlw., 2460, 207, 209/2, 200/2 tlw., 2779, 2148, 209/1, 284/1, 286, 287, 518/288, 517/288, 284/2, 2142, 2141,2140, 1102/300, 1103/300, 1104/300 und 300/1. Es umfasst in der Flur 17 die Flurstücke: 964, 965, 806, 999, 988, 987, 954, 942, 986, 953, 983, 984, 991, 957, 958, 961, 962, 959, 998, 997, 792, 963,300/4, 788, 789, 790, 772, 793, 794, 775, 989, 943, 689/300, 842, 845, 851, 852, 841, 981, 250/12, 843, 846, 847, 811, 810, 976, 979, 848, 300/1, 300/2, 300/3, 757/299, 605/300, 301, 309/1, 434/309, 432/309, 460/309, 459/309, 430/309, 429/309, 428/309, 427/309, 426/309, 91/1, 421/87, 608/308, 67/1, 69/1, 63/1 tlw. ,62/1, 425/63, 63/2, 766, 765, 827, 826, 825, 807, 823, 972, 973, 974, 977, 975, 853, 831, 839, 978, 855, 250/7, 250/8, 250/9, 250/10, 250/11, 747/123, 746/122, 483/93, 482/93, 970, 971, 91/1, 480/93, 93/2, 507/93, 488/93, 487/93, Drucksache 281/2015 Seite - 2 – 857, 486/93, 622/93, 623/93, 93/5, 859; 856, 995, 994, 938, 940, 992, 934, 993, 939, 922, 937, 935, 933, 931, 928, 921, 541/93, 685/93, 686/93, 543/93, 544/93, 545/93, 546/93, 491/93, 813, 814, 815 tlw., 712, und 576. Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt: im Westen entlang der nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 718, 703, 755 bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 755, 739, 684 mit 738, entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstücke 684 und der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 739, entlang der nordwestlichen Grenze der Flurstücke 734, 677, 2178, 1869, 2185, 2183, 2181, 2254, 2257, 2259 und 2264, im Norden entlang der nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 2265, 2256 und 2175, entlang der nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 2176, 1124/312, 687 und 642/70 bis zum Grenzunkt der Flurstücke 2076, 2077 mit 642/70, entlang der nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 2077, 2081, 2682 - 2684, 2509, 2252, 2253 und in deren Verlängerung bis auf die nördliche Grenze des Flurstücks 2460, von hier entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 2460 bis zur Nutzungsartengrenze, entlang dieser Nutzungsartengrenze (südlich und östlich des Wohngebäudes) und der nördlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 2460, im Osten entlang der nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 2460 und 207, entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 200/2 vom Grenzpunkt der Flurstücke 2237, 207 mit 200/2 bis zum Schnittpunkt mit der nordwestlichen Verlängerung der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 421/87, von hier entlang dieser Verlängerung und den nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 421/87 und 608/308, entlang der nordwestlichen und nordöstlichen Grenze des Flurstücks 91/1 und der nördlichen Grenze des Flurstücks 67/1 sowie der nördlichen und östlichen Grenze des Flurstücks 69/1, entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 63/1 vom Grenzpunkt der Flurstücke 69/1, 82/1 mit 63/1 bis zum Schnittpunkt der nordwestlichen Verlängerung der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 62/1, von hier entlang dieser Verlängerung und der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 62/1 bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 62/1, 61 mit 451, weiter durch das Flurstück 451 bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 451, 879 mit 88/1, entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 88/1, der östlichen und südlichen Grenze des Flurstücks 91/1, der östlichen Grenze des Flurstücks 93/2, der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Flurstücks 814 und der östlichen Grenze des Flurstücks 576, im Süden entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 576 vom Grenzpunkt der Flurstücke 576, 577 mit 711 bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 576, 711 mit 712, entlang der nordöstlichen und südöstlichen Grenze des Flurstücks 712 bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 712, 710 mit 156/1, von hier zum nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 816 und entlang der südöstlichen Grenze des Flurstücks 815 bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 815, 912, 914 mit 921, weiter entlang der östlichen, südlichen und westlichen Grenze des Flurstücks 921, der südlichen Grenze der Flurstücke 922, 928 und 943 und der östlichen Grenze der Flurstücke 983 und 984, sowie entlang der südlichen Grenze der Flurstücke 991 und 964 und den südlichen Grenzen der Flurstücke 965, 754, 755, 703 und 718. Drucksache 281/2015 Seite - 3 – Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Erläuterungen: Am 14.12.2012 hat der Regionalrat Köln mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, SPD, Grünen, FDP und freien Wählern den Aufstellungsbeschluss zur 8. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln - Erweiterung des Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) für zweckgebundene Nutzungen, Brühl/Phantasialand - gefasst. Unter dem Datum vom 22.03.2013 wurde die Änderung des Regionalplans im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW veröffentlicht und damit rechtskräftig. Die Erweiterungsflächen im Westen und Osten des Phantasialandes betragen insgesamt 18.5 ha. Die westliche Erweiterungsfläche umfasst 14.5 ha (NSG „Ententeich“ mit ca. 12 ha Waldflächen und ca. 2 ha Wasserflächen), die sich im Eigentum des Landes NRW befinden. Die Staatskanzlei NRW hat in ihrem Begleitschreiben zum Bekanntmachungserlass vom 20.03.2013 "Hinweise“ zu „Planungen und Verfahren auf den nachgelagerten Ebenen" gegeben. Diese „Hinweise“ sind so zu verstehen, dass der Minister von der Erfüllung dieser Bedingungen die Veräußerung der Waldgrundstücke abhängig macht. Folgende Hinweise wurden formuliert: 1) Moderation Eine professionelle Moderation, die auch als Ansprechstelle in der Region dient; 2) Erweiterungsverzicht Eine verbindliche Klärung, dass es keine Erweiterungen jenseits der Landesstraße geben wird. 3) Regionaler Ausgleich (Siedlungsflächenrücknahme) Ein planerischer Ausgleich für die Neuversiegelung der Flächen. 4) Monitoring Nachweis, eines vollständigen naturschutzfachlichen und waldgesetzlichen Ausgleichs. Diese „Hinweise“ hat Herr Remmel, Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, in einem Schreiben vom 08.04.2013 an den Präsidenten der IHK Köln wiederholt und mit dem Zusatz ergänzt, dass es keinen Verlust an Staatswaldflächen geben darf. Der Sach- und Verfahrensstand zu den einzelnen Hinweisen stellt sich nun wie folgt dar: Zu 1) Moderation Das Moderationsverfahren ist zwischenzeitlich durchgeführt worden. Der Ergebnisbericht der Moderatoren liegt dem Ministerium vor. Drucksache 281/2015 Seite - 4 – Zu 2) Erweiterungsverzicht Das Unternehmen hat gegenüber der Bezirksregierung Köln ausdrücklich erklärt, seine zukünftige Entwicklung ausschließlich auf die Flächen östlich der L 194 zu beschränken Zu 3) Regionaler Ausgleich (Siedlungsflächenrücknahme) Die Bezirksregierung Köln hat der Staatskanzlei mit Schreiben vom 04.07.2013 Potentialflächen der Stadt Brühl zum Ausgleich „Phantasialand“ übermittelt. Die Staatskanzlei hat der Bezirksregierung Köln mit Erlass vom 31-07-2015 mitgeteilt, dass gegen die von der Bezirksregierung dargelegten Potentialflächen für eine Rücknahme regionalplanerischer Siedlungsflächen - insbesondere gegen das Mengengerüst der Flächen – seitens der Staatskanzlei keine Bedenken bestünden. Zu 4) Monitoring: Naturschutzfachlicher und waldgesetzlicher Ausgleich Das Unternehmen hat dem Rhein-Erft-Kreis ein Ausgleichskonzept vorgelegt, dass einen vollständigen ökologischen und forstlichen Ausgleich vorsieht einschl. der Neuanlage eines Flachgewässers im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem NSG „Ententeich“. Das Unternehmen verfügt auch über die für die Realisierung der forstlichen Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Flächen. Zum Punkt: Kein Verlust an Staatswaldflächen Das Unternehmen kann dem Land Privatwaldflächen zum Tausch anbieten, so dass die Staatswaldflächen nicht verringert, sondern, wenn es gewünscht ist, sogar vermehrt werden. Die Bezirksregierung – Regionalplanungsbehörde – hatte bereits mit einem Sachstandsbericht vom 03.12.2013 den Ältestenrat des Regionalrats Köln in seiner Sitzung am 06.12.2013 darüber informiert, dass für die folgenden Punkte  den Verzicht auf weitere Erweiterungen, insbesondere westlich der L 194,  einen Flächenausgleich durch Rücknahme von Siedlungsflächen,  die Sicherstellung eines vollständigen ökologischen und forstlichen Ausgleichs, Lösungsvorschläge entwickelt werden konnten. Gem. § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Demnach ist die Stadt Brühl von Gesetzes wegen verpflichtet, den Flächennutzungsplan dem geänderten Regionalplan anzupassen (Erweiterung des SO-Gebiets mit der Zweckbestimmung Freizeitpark) und auf der Grundlage des geänderten Flächennutzungsplans einen Bebauungsplan für die Erweiterungsflächen aufzustellen. Die Umsetzung des Bebauungsplans für die westliche Erweiterungsfläche (Dreieck NSG Ententeich) wird davon abhängen, ob das Land NRW bereit ist, die Waldgrundstücke an das Unternehmen Phantasialand zu veräußern (Verkauf, Tausch oder Erbpacht). Die Regionalplanänderung konnte nur wirksam werden, weil die Landesplanungsbehörde (Staatskanzlei) zuvor gem. § 19 Abs. 6 Landesplanungsgesetz aufgrund einer Rechtsprüfung im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien, also Drucksache 281/2015 Seite - 5 – auch dem Umweltministerium, festgestellt hatte, dass keine Einwendungen gegen die Regionalplanänderungen bestanden. Nachdem sich das Verfahren zur Änderung des Regionalplans und das Abarbeiten der „Hinweise“ der Staatskanzlei über Jahre hingezogen hat, ist es jetzt angezeigt, die Beschlüsse zur Änderung des Flächennutzungsplans und zur Aufstellung des Bebauungsplans zu fassen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst auf der Grundlage der 8. Änderung des Regionalplanes folgenden Bereich: I – Westliche Erweiterungsfläche, Dreieck – Ententeich II – Bestandsfläche III – Östliche Erweiterungsfläche, Kleingartenanlage Kuhgasse Aufgrund der unterschiedlichen Problemstellungen und inhaltlichen Schwerpunkte kann es im Zuge des Verfahrens geboten sein, einzelne Teilbereiche verfahrenstechnisch voneinander abzukoppeln und zeitlich unabhängig voneinander abzuwickeln. Planungsrechtlich nicht möglich wäre es hingegen, einzelne Teilbereiche, wie zum Beispiel die Erweiterungsfläche – Ost – „Kleingartenanlage Kuhgasse“ von vorneherein auszuschließen. Dies würde den Zielen der Raumordnung – und Landesplanung zuwider laufen, da gemäß § 1 Abs. 4 BauGB die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Für das gesamte Plangebiet soll ein städtebauliches Gesamtkonzept aufgestellt werden, aus dem dann die Festsetzungen für die einzelnen Teilbereiche abgeleitet werden. So kann sichergestellt werden, dass die einzelnen Teilbereiche bzw. möglichen Teilbebauungspläne auf einer einheitlichen, in sich schlüssigen Plankonzeption beruhen. Weitere Erläuterungen folgen bei Bedarf in der Sitzung Anlage(n): (1) Übersichtsplan