Daten
Kommune
Brühl
Größe
171 kB
Datum
07.09.2015
Erstellt
02.09.15, 18:27
Aktualisiert
02.09.15, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
CDU
Fraktion im Rat der Stadt Brühl
CDU-Fraktion 50319 Brühl
Herrn
Bgm. Dieter Freytag
Uhlstr. 3
50321 Brühl
Fraktion
im Rat
der Stadt Brühl
01.09.2015
Rathaus A
Uhlstr. 3
50321 Brühl
CDU
Tel/AB/Fax 02232-792080
cdu-fraktion@bruehl.de
Grüne Tel 02232-792150
Fax 02232-792110
gruene@brühl.de
AöR
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
wir bitten Sie, für die Tagesordnung des öffentlichen Teiles der kommenden Ratssitzung am 07.09.2015
den Punkt „Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)“ aufzunehmen und nachfolgenden Beschlussvorschlag zur Abstimmung zu stellen:
„In der Folge des am 02.03.2015 gefassten Grundsatzbeschlusses (Vorlage 49/2015) zur Gründung einer
Anstalt öffentlichen Rechts beauftragt der Rat den Bürgermeister, die Gründung zum 01.01.2016 mit
folgenden Maßgaben vorzubereiten:
1. Es erfolgt eine Übertragung des bisher im Bereich der Stadtwerke Brühl GmbH angesiedelten
Stadtservicebetriebes in die AöR. Das zum damaligen Zeitpunkt nicht an die Stadtwerke Brühl
GmbH übertragene städtische Anlagevermögen geht ebenso wie die passivisch abgegrenzten Grabnutzungsgebühren auf die AöR über. Als Ausgleich hierfür wird der AöR eine bilanzielle Forderung eingeräumt, die in der Bilanz der Stadt Brühl als Verbindlichkeit ausgewiesen würde.
2. Ohne Vermögensübertragung geht die Wahrnehmung des städtischen Gebäudemanagement von
der Gebausie auf die AöR über.
3. Der Bereich der Straßenbeleuchtung (bisher erledigt durch die Stadtwerke Brühl GmbH) wird von
der Stadt Brühl auf die AöR übertragen. Das damit verbundene Anlagevermögen geht von der
Stadt Brühl auf die AöR über.
4. Für die übertragenen Aufgabenbereiche wird der AöR das Recht eingeräumt, eigene Satzungen zu
erlassen. Vor dem Erlass von Satzungen ist jedoch die vorherige Zustimmung des Rates einzuholen. Der Rat kann hinsichtlich der Satzungen und Gebührenfestsetzungen Weisungen erteilen.
5. Der Bürgermeister setzt alle notwendigen dienst- und personalrechtlichen Entscheidungen sowie
die bilanztechnischen Vorgänge um, damit die Betriebsaufnahme der AöR zum 01.01.2016 sichergestellt ist. Sofern für begleitende Beratungsleistungen z.B. durch Rechtsanwälte und/oder
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Fraktion im Rat der Stadt Brühl
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater die Bereitstellung von Haushaltsmittel erforderlich wird, führt
der Bürgermeister die erforderlichen Beschlüsse herbei, sofern es sich nicht um Beträge in alleiniger Verantwortung der Verwaltung handelt.
6. Der Bürgermeister stellt die Vor- und Nachteile einer späteren Erweiterung des Geschäftsbereiches
der AöR um das Abwasserwerk und den Straßenbau dar.
7. Der Bürgermeister berichtet in den nächsten Wochen und Monaten (z.B. in den Sitzungen des
Hauptausschusses) über den weiteren Fortgang der Gründung.
Erläuterungen:
Europäische Rechtsprechung und sich daraus ergebende Änderungen im Vergaberecht erfordern eine
Änderung der Konzernstruktur „Stadt Brühl“. Da die Beauftragungen durch die Stadt sowohl an die
Stadtwerke Brühl als auch an die Gebausie nicht unternehmensbestimmend sind, werden die bisher als
sog. Inhouse-Vergaben getätigten Beauftragungen der städtischen Töchter unzulässig mit der Folge, dass
diese künftig ausschreibungspflichtig sind.
Die Übertragungen des damaligen Betriebshofes sowie des Gebäudemanagements haben sich aus unserer
Sicht mehr als bewährt. Obwohl eine Mehrwertsteuerlast entstanden ist, konnten die seinerzeit prognostizierten Synergien tatsächlich realisiert werden und somit den finanziellen Mehraufwand durch die Mehrwertsteuer kompensieren. Die Steigerung des jährlichen Dienstleistungsentgeltes ist im Wesentlichen
durch tarifliche Steigerungen, die sich naturgemäß im dem personalintensiven Bereich des Stadtservicebetriebes besonders auswirken, begründet.
Auch im Bereich des Gebäudemanagements ist in den letzten Jahren erfolgreiche Arbeit geleistet worden.
Wenn auch die Aufarbeitung der Datengrundlage einige Zeit in Anspruch genommen hat, so wird doch
zunehmend effizient gearbeitet. Obwohl die städtischen Grundflächen um rd. 25 % zugenommen haben,
sind die Kosten nur unwesentlich gestiegen.
Nunmehr ergibt sich durch die Gründung einer AöR zusätzlich die Möglichkeit, die jeweilige Mehrwertsteuer sowie die Gewinnzuschläge im Wesentlichen einzusparen. Da sich beide Bereiche in ihrem räumlichen sowie ablauforganisatorischen Umfeld mehr als etabliert haben, drängt sich nahezu auf, die künftigen Strukturen weitgehend unverändert zu lassen. Dies ist aus unserer Sicht nur im Rahmen einer AöR
möglich.
Die zwischenzeitlich zahlreich gegründeten Anstalten öffentlichen Rechts zeigen, dass es sich um ein Erfolgsmodell zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handelt.
Zu den Punkten 1–7 im Einzelnen:
Zu 1
Die vollständige Aufgabenübertragung wird aus Gründen der Praktikabilität und der Flexibilität als zwingend notwendig erachtet. Eine Beauftragung der AöR mit Verbleib der eigentlichen Aufgabenträgerschaft
bei der Stadt würde bedeuten, dass das Rechnungswesen detailliert im städtischen Haushalt abgebildet
werden müsste. Damit würden – wie die Erfahrungen im Gebäudemanagement zeigen – Buchungsarbeiten u.U. doppelt erfolgen müssen, was zu unnötigen Abstimmungen der einzelnen Buchhaltungssysteme
führen kann. Das Rechnungswesen des Stadtservicebetriebes ist bei den Stadtwerken eingebunden und
kann auch künftig unter diesem System weiterarbeiten.
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CDU
Fraktion im Rat der Stadt Brühl
Fraktion
im Rat
der Stadt Brühl
Zu 2
Wie oben bereits dargestellt, hat sich die Auslagerung des Gebäudemanagements insgesamt bewährt.
Wenn auch die Vorteile durch eine Entflechtung mit der Gebausie insgesamt weniger geworden sind, gibt
es keinen Grund, ein gut funktionierendes, praktikables und wirtschaftliches System zu ändern.
Zu 3
Die beschriebene Verschärfung der Vergabemöglichkeiten erfordert eine Übertragung des Bereiches
„Straßenbeleuchtung“.
Zu 4
Der im Rahmen der interfraktionellen Abstimmungsgespräche geäußerte Wunsch, mit den jeweiligen Gebührensatzungen nach wie vor den Rat zu befassen, wird auch von den beiden Antragstellern geteilt. Allerdings ergibt sich die zwingende rechtliche Verpflichtung für den Fall, dass Aufgabenbereiche – wie
dargestellt – zur AöR übertragen werden, dort auch den Erlass von Satzungen zu verorten. Diesem formalen Gesichtspunkt kann dadurch Rechnung getragen werden, in dem die Satzung der AöR vorsieht, dass
vor dem Erlass von Satzungen der Rat vorab zustimmen muss. Der Rat kann dabei entsprechende Weisungen erteilen.
Zu 5
Mit der Konkretisierung der Aufgaben der AöR können die bereits weitgehend vorverhandelten personalrechtlichen Entscheidungen auf den Weg gebracht werden. Ebenso stehen nunmehr weitere Arbeiten in
den Bereichen Wirtschaftsplan und Bilanzen an. Falls für diese Zwecke keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sind diese entsprechend bereitzustellen, so dass der Gründungstermin nicht gefährdet wird.
Zu 6
In Nordrhein-Westfalen sind zwischenzeitlich rd. 50 Anstalten öffentlichen Rechts gegründet worden.
In vielen dieser Fälle ist der Abwasserbereich der Anstalt zugeordnet worden, um dort die technischen
Bereiche einer Kommune zu bündeln und die Produktivität zu steigern. Die Vorüberlegungen zur AöR
haben gezeigt, dass dies durchaus auch für den Bereich der Stadt Brühl überlegenswert erscheint. Um
den Gründungsprozess zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht zu überfrachten, wird die Übertragung des
Abwasserwerkes und des Straßenbaus nicht vollzogen und der Bürgermeister gebeten, eine Darstellung
der Vor- und Nachteile vorzunehmen.
Zu 7
Bei der Gründung der AöR handelt es sich um eine wesentliche Veränderung im Konzern Stadt, die
eine enge Einbindung der Politik erfordert.
Mit freundlichen Grüßen
(H.T. Klug)
Fraktionsvorsitzender CDU
(M. vom Hagen)
Fraktionsvorsitzender Grüne
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