Daten
Kommune
Brühl
Größe
179 kB
Datum
07.09.2015
Erstellt
02.09.15, 18:27
Aktualisiert
02.09.15, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
25
Hilger
25/AöR
01.09.2015
354/2015
(49/2015 )
Betreff
Gründung einer AöR
hier: Satzungsbeschluss
Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
x Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Kämmerer
FBL 30
Freytag
Schiffer
Hilger
Radermacher Dartsch
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die
1. Satzung über die Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) „Stadtservicebetrieb Brühl“
(Anlage 1)
2. Übertragung des städtischen Friedhofsvermögens auf die AöR (gemäß Anlage 2
und 3)
3. eine in der städtischen Bilanz auszuweisende Verbindlichkeit gegenüber der AöR in
Höhe der Differenz der bestehenden passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu
dem Wert des zu übertragenden Friedhofsvermögens
4. Übertragung des Straßenbeleuchtungsvermögens auf die AöR
Erläuterungen:
Der Rat hat in seiner Sitzung am 02.03.2015 den Bürgermeister beauftragt,
die Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts vorzubereiten. In die ÄöR sollten der
Stadtservicebetrieb und das städtische Gebäudemanagement frühestmöglich überführt
werden.
Gründe für die Überführung in die AöR sind zum einen, dass bei Beibehaltung der
jetzigen Organisationsform die getätigten Beauftragungen an die städtischen Töchter
mit dem Vergaberecht kollidieren. Insbesondere wären bei zukünftigen
Beauftragungen (z. B. bei der flächendeckenden Einführung der Biotonne)
vergaberechtliche Beschwerdeverfahren zu befürchten. Zudem sollen mit einer
geänderten Organisationsform die Umsatzsteuerverpflichtungen, soweit wie
wirtschaftlich sinnvoll, reduziert werden.
Drucksache 354/2015
Seite - 2 –
Auf der anderen Seite hat die unternehmerische Organisationsstruktur und die
Nutzung des betriebswirtschaftlichen und technischen Know how der Stadtwerke Brühl
GmbH und der Gebausie zu effizienterem Handeln beim Stadtservicebetrieb und dem
städtischen Gebäudemanagement geführt.
Die AöR scheint die geeignete Organisationsform, um die vorgenannten Ziele in
bestmöglicher Form zu erreichen.
Im Rahmen der Vorbereitung wurde deutlich, dass aus organisatorischer und
wirtschaftlicher Sicht eine Gründung der AöR nur zum Jahreswechsel Sinn macht.
Desweiteren kristallisierte sich heraus, dass die vorgenannten Gesichtspunkte in
Gänze auch für die Unterhaltung und Wartung der städtischen Straßenbeleuchtung
zutreffen, so dass diese Aufgabe mit dem entsprechenden Anlagevermögen ebenfalls
auf die AöR übertragen werden soll.
Im Rahmen der vollständigen Aufgabenübertragung an die AöR, geht auch zwingend
die Satzungshoheit mit auf AöR über. In diesem Zusammenhang wurde in § 7 Abs. 3
vorletzter und letzter Satz ein Zustimmungsvorbehalt in die Satzung aufgenommen.
Die vollständige Aufgabenübertragung beinhaltet auch die Übertragung des
Friedhofsvermögens und der passiven Rechnungsabgrenzungsposten, die sich aus
den eingenommenen und noch nicht abgeschriebenen Grabnutzungsgebühren
ergeben.
Diese passiven Rechnungsabgrenzungsposten stellen Verbindlichkeiten dar, die an
die AöR übertragen werden. Da diese Verbindlichkeiten das zu übertragende
Anlagevermögen übersteigen, würde die AöR mit einem negativen Anlagevermögen
starten, so dass hierfür ein Ausgleich zu schaffen ist.
Dieser Ausgleich erfolgt in Form einer Verbindlichkeit der Stadt gegenüber der AöR.
Die Straßenbeleuchtung ist aktuell als Festwert mit 1.097.100,00 € bilanziert und wird
im Rahmen der Aufgabenübertragung mit auf die AöR mit übertragen.
Hinsichtlich weiterer Details zur Ausgestaltung verweise ich auf meine Vorlagen
237/2015 vom 22.05.2015 (HA 15.06.2015 und Rat 22.06.2015) und 366/2015 vom
22.06.2015 (HA 18.08.2015).
Anlage(n):
(1) Satzung der Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)
(2) Aufstellung der zu übertragenden Flurstücke
(3) Aufstellung des zu übertragenden Friedhofsvermögen