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Vorlage (Satzung der Anstalt öffentlichen Rechts (AöR))

Daten

Kommune
Brühl
Größe
170 kB
Datum
07.09.2015
Erstellt
02.09.15, 18:27
Aktualisiert
02.09.15, 18:27

Inhalt der Datei

Satzung der Stadt Brühl für die Anstalt des öffentlichen Rechts Stadtservicebetrieb Brühl Satzung 07.09.2015 Satzung der Stadt Brühl über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtservicebetrieb Brühl“ (nachfolgend Anstalt genannt) vom ................. Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 114 a Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666ff, SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.2.2015 (GV NRW S. 208) hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am 07. September 2015 folgende Satzung beschlossen: §1 Name, Sitz, Stammkapital 1) Der „Stadtservicebetrieb Brühl“ ist ein selbständiges Unternehmen/selbständige Einrichtung der Stadt Brühl in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 114 a GO NRW). Sie wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. 2) Die Anstalt führt den Namen „Stadtservicebetrieb Brühl“ mit dem Zusatz Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „Stadtservicebetrieb Brühl“. 3) Die Anstalt hat ihren Sitz in der Stadt 50321 Brühl. 4) Das Stammkapital beträgt 100.000 (einhunderttausend) Euro. 5) Der „Stadtservicebetrieb Brühl“ führt ein Dienstsiegel mit dem Stadtwappen der Stadt Brühl und der Umschriftung „Stadtservicebetrieb Brühl – Anstalt öffentlichen Rechts“. §2 Gegenstand der Anstalt 1) Aufgabe der Anstalt ist a) im Betriebszweig Stadtservice aa) Einsammlung, Beförderung und ggf. Umschlag aller im Stadtgebiet Brühl anfallenden und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie von der kommunalen Sammlung erfasst sind. bb) Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben sowie das Einsammeln und Befördern der darin befindlichen Abfälle. cc) Einsammeln und Befördern der regelmäßigen Grundstückentsorgung zuzuordnenden im Stadtgebiet Brühl fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken. dd) Die Straßenreinigung und der Winterdienst im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straße (Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG NRW) in der derzeit gültigen Fassung im Stadtgebiet Brühl. Stadtservicebetrieb Brühl Satzung 07.09.2015 ee) Die Verwaltung, Unterhaltung und der Betrieb der städtischen Friedhöfe der Stadt Brühl. ff) Die Pflege, Unterhaltung und Reinigung der öffentlichen Grünflächen und Spielplätze im Stadtgebiet Brühl. gg) Übernahme der hoheitlichen Leistungen und des Betriebs des Bauhofes der Stadt Brühl. hh) Erneuerung, Instandsetzung, Unterhaltung und Betrieb der Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet Brühl. b) im Betriebszweig Gebäudemanagement aa) technisches Gebäudemanagement, einschließlich Bauunterhaltung, bb) infrastrukturelles Gebäudemanagement, cc) kaufmännisches Gebäudemanagement, für alle im städtischen Eigentum befindlichen, angemieteten oder angepachteten oder aufgrund sonstiger Besitzmittlungsverhältnisse genutzten Gebäude der Stadt Brühl. 2) Neben den operativen Betriebszweigen wird eine „Zentrale Verwaltung“ eingerichtet, in der alle Verwaltungsaufgaben ausgeführt werden, die nicht an Dritte (insbesondere Stadt Brühl oder Stadtwerke Brühl) vergeben sind. 3) Der „Stadtservicebetrieb Brühl“ kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies dem Anstaltszweck dient. Dabei ist sicher zu stellen, dass die Haftung der Anstalt auf einen bestimmten Betrag beschränkt wird. 4) Die Anstalt kann die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Kommunen und kommunale Einrichtungen wahrnehmen. §3 Kompetenzen des Unternehmens 1) Die Anstalt ist berechtigt, anstelle der Stadt Brühl a. Satzungen für die gemäß § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgabengebiet zu erlassen, b. unter den Voraussetzungen des § 9 GO NRW durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen. Die Stadt B r ü h l überträgt insoweit das ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben. Die Rechte des Rates aus § 114a Abs. 7 GO NRW werden hierdurch nicht berührt. 2) Die Anstalt hat Dienstherreneigenschaft. Die Anstalt kann Beamte und Beamtinnen ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen, soweit sie hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung, auch für Tarifbeschäftigte. Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes gelten entsprechend. Stadtservicebetrieb Brühl Satzung 07.09.2015 §4 Organe 1) Organe der Anstalt sind 1. der Vorstand (§ 4) 2. der Verwaltungsrat (§ 5). Die Mitglieder aller Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt Brühl. 2) Die Befangenheitsvorschriften des § 31 GO NRW geltend entsprechend. §5 Der Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. 2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. Mit der Bestellung wird dem Vorstandsmitglied die Leitung für einen operativen Betriebszweig übertragen. 3) Der Bereich „Zentrale Verwaltung“ wird ebenfalls durch den Verwaltungsrat einem Mitglied des Vorstandes zugeordnet. 4) Die Mitglieder des Vorstandes leiten die Anstalt eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand gibt sich gemäß § 5 Ziffer 1 Kommunalunternehmensverordnung eine Geschäftsordnung. 5) Die Mitglieder des Vorstandes vertreten die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 6) Die Mitglieder des Vorstandes sind in das Handelsregister einzutragen und werden von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Jedes Mitglied ist einzelvertretungsberechtigt. 7) Angelegenheiten, die nur den jeweiligen Betriebszweig betreffen, werden von dem zuständigen Mitglied des Vorstandes alleine entschieden. 8) Angelegenheiten, die die gesamte Anstalt betreffen, sind von den Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam zu entscheiden. 9) Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes werden Angelegenheiten nach Abs. 8 mit vertretungsberechtigten Personen des jeweils anderen Betriebszweiges entschieden. Die Benennung dieser vertretungsberechtigten Personen erfolgt mit Zustimmung des Verwaltungsrates. 10) Der Mitglieder des Vorstandes haben den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung den Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben. 11) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat vierteljährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich vorzulegen. Des Weiteren Stadtservicebetrieb Brühl Satzung 07.09.2015 hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Brühl haben können, ist die Stadt Brühl und der Verwaltungsrat hierüber unverzüglich zu unterrichten. 12) Die Mitglieder des Vorstandes sind auch zuständig für sämtliche beamtenrechtliche Entscheidungen (z.B. Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung, Änderungskündigung, Entlassung) sowie sämtlichen arbeitsrechtlichen Entscheidungen gegenüber den Tarifbeschäftigten einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplans und dem diesen beigefügten Stellenplan. §6 Der Verwaltungsrat 1) Der Verwaltungsrat besteht aus der/dem Vorsitzende/n und 13 übrigen Mitgliedern. Für die übrigen Mitglieder werden Vertreter/Vertreterinnen bestellt. Übrige Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren Vertreter/Vertreterinnen müssen gleichzeitig Mitglieder des Rates der Stadt Brühl sein. 2) Vorsitzende/r des Verwaltungsrats ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Stadt Brühl. Für die Vertretung gelten die Vorschriften der GO NRW. 3) Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats sowie deren Vertreter/Vertreterinnen werden vom Rat für die Dauer der Wahlperiode des Rates gewählt; für die Wahl gilt § 50 Abs. 4 GO NRW sinngemäß. 4) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats und deren Vertreter/Vertreterinnen endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. 5) Der Verwaltungsrat hat der Stadt Brühl auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten der Anstalt zu geben. 6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten keine Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen. §7 Zuständigkeit des Verwaltungsrats 1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. 2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Anstalt Berichterstattung verlangen. 3) Der Verwaltungsrat entscheidet über: a. Erlass von Satzungen im Rahmen der durch diese Anstaltssatzung übertragenen Aufgabenbereiche (§ 2 Abs. 3) b. Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen c. Bestellungen und Abberufungen der Mitglieder des Vorstands mit Zuweisung der Betriebszweige gem. § 5 Abs. 2 und 3 dieser Satzung d. Regelungen des Dienstverhältnisses der Mitglieder des Vorstandes Stadtservicebetrieb Brühl Satzung 07.09.2015 e. Bestellungen und Abberufungen der Vertreter/innen des Vorstandes f. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans g. Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer der Anstalt h. Bestellung des Abschlussprüfers i. Feststellung des Jahresabschlusses j. die Ergebnisverwendung k. die Entlastung des Vorstandes l. Erteilung und Widerruf von Prokuren m. Verfügung über das Anlagevermögen und alle Verpflichtungen hierüber, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 100.000 € überschreitet n. Auftragsvergaben von mehr als 50.000 €, soweit sie nicht im jeweils gelten Wirtschaftsplan enthalten sind o. Gewährung und Aufnahme von Darlehen, die im Einzelfall den Betrag von 25.000 € überschreiten, soweit sie nicht im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind; ausgenommen hiervon sind Umschuldungen im Rahmen der Neufestsetzung von Zinsprolongationen p. die Einleitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten, wenn der Wert im Einzelfall 50.000 € überschreitet q. Entscheidungen über Rechtsgeschäfte gemäß § 111 GO NRW (Veräußerung von Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen). Bei Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und im Fall der Buchstaben a, b und c unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates der Stadt Brühl. Bei Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und im Fall der Buchstaben a und b ist der Verwaltungsrat an die Zustimmung des Rates der Stadt Brühl gebunden. Der Rat hat entsprechende Beschlüsse zur Zustimmung (ggf. auch in seinen Ausschüssen) vorzuberaten. 4) In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand in Übereinstimmung mit der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Zustimmung des Verwaltungsrates nicht rechtzeitig einholbar ist. Der Vorstand muss das Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich vor Einleitung der Maßnahme herbeiführen. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. 5) Den Mitgliedern des Vorstandes gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. §8 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats 1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. 2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens viermal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt. Stadtservicebetrieb Brühl Satzung 07.09.2015 3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften öffentlich zu behandeln sind. Darüber hinaus kann im Einzelfall der Verwaltungsrat die Öffentlichkeit der Sitzung durch Mehrheitsbeschluss zulassen. 4) Der Kämmerer der Stadt Brühl nimmt in beratender Funktion an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Er hat Rederecht in den Sitzungen des Verwaltungsrates, aber kein Stimmrecht. 5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn a. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich zustimmt oder b. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats (bzw. deren Stellvertreter) anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. 6) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden. 7) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind zulässig. § 50 Abs. 5 GO NRW gilt entsprechend. 8) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird vom Vorsitzenden unterzeichnet und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. 9) Für die Sitzungen des Verwaltungsrates gelten die Regelungen der GO NRW für den Rat sinngemäß. §9 Verpflichtungserklärung 1) Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Stadtservicebetrieb Brühl“ durch das jeweilige Mitglied des Vorstandes. In Fällen des § 5 Abs. 8 dieser Satzung gemeinsam. Im Übrigen erfolgt die Unterzeichnung durch jeweils Vertretungsberechtigte. 2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, Vertretungsberechtigte unterzeichnen in den Fällen des § 5 Abs. 7 und 8 dieser Satzung mit dem Zusatz „In Vertretung“. Prokuristen mit dem Zusatz „ppa.“. Alle Übrigen unterzeichnen mit dem Zusatz „Im Auftrag“. Stadtservicebetrieb Brühl Satzung 07.09.2015 § 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen 1) Die Anstalt ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 75 GO NRW entsprechend. 2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach der Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat innerhalb von 8 Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von den Mitgliedern des Vorstandes unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsberichte und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Stadt Brühl zuzuleiten. Im Übrigen ist § 27 Abs. 2 der Kommunalunternehmensverordnung NRW (KUV NRW) zu beachten. 3) Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der AöR ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften wahrzunehmen. § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW ist entsprechend anzuwenden. Im Rahmen des Jahresabschlusses ist in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte zu berichten. Darüber hinaus werden dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Brühl nicht nur die Rechte nach § 54 HGrG eingeräumt, sondern das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Brühl wird auch mit der Rechnungsprüfung der Anstalt beauftragt. 4) Eine öffentliche Bekanntmachung hat nach § 27 Abs. 3 KUV NRW zu erfolgen. Die öffentlich Bekanntmachung von Satzungen nach § 3 Abs.1 richtet sich nach der Hauptsatzung der Stadt Brühl in der jeweils geltenden Fassung. § 11 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. § 12 Finanzierung des Stadtservicebetrieb Brühl 1) Die Stadt Brühl zahlt der Stadtservicebetrieb Brühl AöR zur Finanzierung der gemäß § 2 Abs. 1 auf sie übertragenen Aufgaben, soweit diese hoheitlich sind, eine Umlage, die jährlich im Rahmen des gemäß § 16 Abs. 1 KUV NRW für AöR aufzustellenden Wirtschaftsplans festzulegen ist. Die Höhe der Umlage bemisst sich nach dem Aufwand, der für die Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1 anfällt und der nicht aus anderen Erträgen der AöR gedeckt werden kann. Nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres bestehende Überoder Unterdeckungen für das abgelaufene Wirtschaftsjahr werden bei der Kalkulation und der Bemessung der Umlage für das Folgejahr oder das dem Folgejahr folgenden Wirtschaftsjahr bei der jeweils neuen Umlagenfestsetzung mit einbezogen. 2) Der Kalkulation der Umlagen können bei der Bemessung des umlagefähigen Aufwandes einheitliche Stundenverrechnungssätze, spezielle Stundenverrechnungssätze oder Einheitssätze zugrunde gelegt werden. Stadtservicebetrieb Brühl Satzung 07.09.2015 3) Für Amtshilfe- und Beistandsleistungen erhebt der Stadtservicebetrieb Brühl eine Kostenerstattung. 4) Für sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten, die die AöR für einen Dritten übernimmt, insbesondere bei Leistungen an Beteiligungsunternehmen der Stadt Brühl, ist ein kostendeckendes Entgelt in Rechnung zu stellen. Die Entgelte müssen angemessen im Sinne von § 13 Abs. 1 KUV NRW sein. § 13 Inkrafttreten Die Anstalt entsteht zum 01. Januar 2016.Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft. Stadtservicebetrieb Brühl Satzung 07.09.2015