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Beschlussvorlage (Baumschutzsatzung der Stadt Kerpen Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Kerpen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
166 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
02.06.17, 13:17
Aktualisiert
20.06.17, 13:16

Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 25.1 / Abfallwirtschaft, Grün Bearbeiter/in: 25.1 Ne TOP Drs.-Nr.: 260.17 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Umweltausschuss 13.06.2017 Stadtrat 04.07.2017 X 29.05.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Baumschutzsatzung der Stadt Kerpen Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Kerpen X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe x Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Auf Empfehlung des Umweltausschusses beschließt der Rat der Kolpingstadt Kerpen die 2. Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Kerpen. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Nelsen Abteilungsleiter/in Amtsleiter Zuständiger Dezernent Otten Schwister Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Cornely Begründung: In seiner Sitzung vom 28. März 2017 hat der Umweltausschuss die Verwaltung beauftragt, in einem ersten Schritt die Baumfällungen im Baugenehmigungsverfahren und bei Bauvoranfragen neu zu regeln. Die Verwaltung hat die bestehenden Regelungen bei Baugenehmigungsverfahren und Bauvoranfragen dahingehend geändert, dass Fällungen nur noch dann gestattet sind, wenn das Bauvorhaben tatsächlich umgesetzt wird. Des Weiteren wurden die Stellen, die sich auf überholte Paragrafen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) bezogen, durch die jeweils aktuellen Paragrafen ersetzt. In einem zweiten Schritt sollen weitere inhaltliche Änderungen folgen, wenn eine neue Mustersatzung vom Städte- und Gemeindebund vorliegt. Dann sollte auch der Antrag der FDPFraktion vom 05. Mai 2017 behandelt werden, der eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes und eine Änderung im Schutzstatus fordert. Es ist allerdings noch nicht absehbar, wann eine neue Mustersatzung erarbeitet wird. Die jetzige Satzung wurde im März 2013 mit dem Ziel geändert, Bürokratie abzubauen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand zu mindern. Diese Vorgabe wurde erreicht, als sich die Anzahl der zu bearbeitenden Bescheide nach 2013 halbiert hat. Jahr Anzahl Bescheide Neubauvorhaben 2011 68 2 2012 69 4 2013 31 2 2014 39 2 2015 33 6 2016 23 0 In Anlage 1 sind die Änderungen im Wortlaut abgedruckt. In Anlage 2 sind die Änderungen als Synopse dargestellt. Beschlussvorlage 260.17 Seite 2 Anlage 1 SATZUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES DER STADT KERPEN vom 23.09.2005 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 04.07.2017 Der Rat der Stadt Kerpen hat aufgrund der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch das Rechtsbereinigungsgesetz 1987 NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.10.1987 und des § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2016 (GV.NRW.2016 S.934), in seiner Sitzung am 04.07.2017 nachfolgende Satzung beschlossen: § 2 Geltungsbereich (2) Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 LNatSchG NRW). Diese Satzung findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnungen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile gemäß §§ 22, 28, 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgewiesen sind oder Sicherstellungsanordnungen ergehen (§ 43 LNatSchG NRW), sofern die Verordnungen oder Sicherstellungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten. § 6 Ausnahmen und Befreiungen (6) Um Brut- und Aufzuchtplätze der heimischen Tierwelt nicht zu gefährden, darf die genehmigte Fällung von geschützten Bäumen oder deren fachgerechter Rückschnitt die Vorschriften zum Artenschutz nach §§ 39 und 44 BNatSchG zu beachten. § 8 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren (1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und, soweit möglich, den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen. (2) Dem Bauantrag oder einem über die planungsrechtlichen Fragen hinausgehenden Bauvorbescheidsantrag ist entweder eine schriftliche Erklärung des Bauherrn, dass für die Durchführung des Bauvorhabens keine nach der Satzung geschützten Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, oder andernfalls ein Antrag auf Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 beizufügen. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes ist die Bauplanung möglichst so zu gestalten, dass das Entfernen von geschützten Bäumen auf ein Minimum beschränkt bleibt. Die Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 gilt lediglich im Rahmen und ab Zugang der erteilten Baugenehmigung. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 17 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig f) entgegen § 8 Abs. 1, Abs. 2 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder g) § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt. § 15 Inkrafttreten Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Kerpen tritt am 04.07.2017 in Kraft.. Beschlussvorlage 260.17 Seite 3 Anlage 2 GEGENÜBERSTELLUNG DER RECHTSKRÄFTIGEN UND DER 2017 GEÄNDERTEN BAUMSCHUTZSATZUNG rechtskräftige Fassung vorgesehene Änderungen/Ergänzungen SATZUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES DER STADT KERPEN vom 23.09.2005 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 28.03.2013 SATZUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES DER STADT KERPEN vom 23.09.2005 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 04.07.2017 Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Kerpen Der Rat der Stadt Kerpen hat aufgrund der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch das Rechtsbereinigungsgesetz 1987 NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.10.1987 und des § 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW.S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 GV.NRW.S.191) in seiner Sitzung am 13.09.2005 nachfolgende Satzung beschlossen: Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Kerpen Der Rat der Stadt Kerpen hat aufgrund der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch das Rechtsbereinigungsgesetz 1987 NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.10.1987 und des § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in NordrheinWestfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2016 (GV.NRW.2016 S.934), in seiner Sitzung am 04.07.2017 nachfolgende Satzung beschlossen: § 2 Geltungsbereich  Abs. 2: § 2:  Abs. 2: Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt (§ 16 Abs. 1 LG). Diese Satzung findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnungen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden (§ 42 a Abs. 2 LG) oder Sicherstellungsanordnungen ergehen (§ 42 e LG), sofern die Verordnungen Beschlussvorlage 260.17 Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 LNatSchG NRW). Diese Satzung findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnungen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile gemäß §§ 22, 28, 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgewiesen sind oder Sicherstellungsanordnungen ergehen (§ Seite 4 rechtskräftige Fassung oder Sicherstellungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten. § 6: Ausnahmen und Befreiungen  Abs. 6: Um Brut- und Aufzuchtplätze der heimischen Tierwelt nicht zu gefährden, darf die genehmigte Fällung von geschützten Bäumen oder deren fachgerechter Rückschnitt nicht während der Vegetationszeit vom 01.03. bis zum 30.09. durchgeführt werden. Ausnahmen hiervon können in begründeten Einzelfällen bei unaufschiebbaren Maßnahmen genehmigt werden. Beschlussvorlage 260.17 vorgesehene Änderungen/Ergänzungen 43 LNatSchG NRW), sofern die Verordnungen oder Sicherstellungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten. § 6: Ausnahmen und Befreiungen  Abs. 6: Um Brut- und Aufzuchtplätze der heimischen Tierwelt nicht zu gefährden, sind bei der genehmigte Fällung von geschützten Bäumen oder deren fachgerechter Rückschnitt die Vorschriften zum Artenschutz nach §§ 39 und 44 BNatSchG zu beachten. Seite 5 rechtskräftige Fassung vorgesehene Änderungen/Ergänzungen § 8 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren  Abs. 1: § 8: Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und, soweit möglich, den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen.  Abs. 2: Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Erlaubnis gemäß § 6 Abs. 3 dem Bauantrag beizufügen. Die Entscheidung über die beantragte Erlaubnis (§ 6 Abs. 5) ergeht gesondert im Baugenehmigungsverfahren; ihr Inhalt wird Bestandteil der Baugenehmigung.  Abs. 3: Die Entscheidung über den der Bauvoranfrage beigefügten Antrag ergeht gesondert im Baugenehmigungsverfahren vor Bescheidung der Bauvoranfrage; Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz gilt entsprechend. § 12: Ordnungswidrigkeiten  Abs.1 f) entgegen § 8 Abs. 1, Abs. 3 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder  Abs. 1 g) § 8 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt. § 15: Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 17.10.2005 in Kraft. Beschlussvorlage 260.17  Abs. 1: Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und, soweit möglich, den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen.  Abs. 2: Dem Bauantrag oder einem über die planungsrechtlichen Fragen hinausgehenden Bauvorbescheidsantrag ist entweder eine schriftliche Erklärung des Bauherrn, dass für die Durchführung des Bauvorhabens keine nach der Satzung geschützten Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, oder andernfalls ein Antrag auf Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 beizufügen. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes ist die Bauplanung möglichst so zu gestalten, dass das Entfernen von geschützten Bäumen auf ein Minimum beschränkt bleibt. Die Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 gilt lediglich im Rahmen und ab Zugang der erteilten Baugenehmigung.  Abs. 3: entfällt § 12: Ordnungswidrigkeiten  Abs. 1 f) entgegen § 8 Abs. 1, Abs. 2 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder  Abs. 1 g) § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt. § 15: Inkrafttreten Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Kerpen tritt am 04.07.2017 in Kraft. Seite 6 2. Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Kerpen vom Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW., S. 666 ff.), in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2016 (GV.NRW.2016 S.934) in der zur Zeit geltenden Fassung in seiner Sitzung am 04.07.2017 die folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes beschlossen: Artikel I § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: (2) Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 LNatSchG NRW). Diese Satzung findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnungen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile gemäß §§ 22, 28, 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgewiesen sind oder Sicherstellungsanordnungen ergehen (§ 43 LNatSchG NRW), sofern die Verordnungen oder Sicherstellungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten. § 6 Abs. 6 wird wie folgt geändert: (6) Um Brut- und Aufzuchtplätze der heimischen Tierwelt nicht zu gefährden, sind bei der genehmigten Fällung von geschützten Bäumen oder deren fachgerechtem Rückschnitt die Vorschriften zum Artenschutz nach §§ 39 und 44 BNatSchG zu beachten. § 8 erhält folgende Fassung: (1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und, soweit möglich, den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen. (2) Dem Bauantrag oder einem über die planungsrechtlichen Fragen hinausgehenden Bauvorbescheidsantrag ist entweder eine schriftliche Erklärung des Bauherrn, dass für die Durchführung des Bauvorhabens keine nach der Satzung geschützten Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, oder andernfalls ein Antrag auf Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 beizufügen. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes ist die Bauplanung möglichst so zu gestalten, dass das Entfernen von geschützten Bäumen auf ein Minimum beschränkt bleibt. Die Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 gilt lediglich im Rahmen und ab Zugang der erteilten Baugenehmigung. § 12 Abs. 1 Buchstaben f) und g) erhalten folgende Fassung: f) entgegen § 8 Abs. 1, Abs. 2 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder g) § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt. Artikel II Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Kerpen tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft. Beschlussvorlage 260.17 Seite 7 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 2. Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Kerpen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kerpen, Dieter Spürck Bürgermeister Beschlussvorlage 260.17 Seite 8