Daten
Kommune
Kerpen
Größe
166 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
02.06.17, 13:17
Aktualisiert
20.06.17, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 25.1 / Abfallwirtschaft, Grün
Bearbeiter/in: 25.1 Ne
TOP
Drs.-Nr.: 260.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Umweltausschuss
13.06.2017
Stadtrat
04.07.2017
X
29.05.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Baumschutzsatzung der Stadt Kerpen
Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Kerpen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
x
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Auf Empfehlung des Umweltausschusses beschließt der Rat der Kolpingstadt Kerpen die 2.
Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Kerpen.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Nelsen
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter
Zuständiger
Dezernent
Otten
Schwister
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Cornely
Begründung:
In seiner Sitzung vom 28. März 2017 hat der Umweltausschuss die Verwaltung beauftragt, in
einem ersten Schritt die Baumfällungen im Baugenehmigungsverfahren und bei Bauvoranfragen
neu zu regeln.
Die Verwaltung hat die bestehenden Regelungen bei Baugenehmigungsverfahren und
Bauvoranfragen dahingehend geändert, dass Fällungen nur noch dann gestattet sind, wenn das
Bauvorhaben tatsächlich umgesetzt wird.
Des Weiteren wurden die Stellen, die sich auf überholte Paragrafen des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG
NRW) bezogen, durch die jeweils aktuellen Paragrafen ersetzt.
In einem zweiten Schritt sollen weitere inhaltliche Änderungen folgen, wenn eine neue
Mustersatzung vom Städte- und Gemeindebund vorliegt. Dann sollte auch der Antrag der FDPFraktion vom 05. Mai 2017 behandelt werden, der eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes
und eine Änderung im Schutzstatus fordert. Es ist allerdings noch nicht absehbar, wann eine neue
Mustersatzung erarbeitet wird.
Die jetzige Satzung wurde im März 2013 mit dem Ziel geändert, Bürokratie abzubauen und
gleichzeitig den Verwaltungsaufwand zu mindern. Diese Vorgabe wurde erreicht, als sich die
Anzahl der zu bearbeitenden Bescheide nach 2013 halbiert hat.
Jahr
Anzahl Bescheide
Neubauvorhaben
2011
68
2
2012
69
4
2013
31
2
2014
39
2
2015
33
6
2016
23
0
In Anlage 1 sind die Änderungen im Wortlaut abgedruckt.
In Anlage 2 sind die Änderungen als Synopse dargestellt.
Beschlussvorlage 260.17
Seite 2
Anlage 1
SATZUNG
ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES DER STADT KERPEN
vom 23.09.2005 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 04.07.2017
Der Rat der Stadt Kerpen hat aufgrund der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S. 475/SGV NW
2023), zuletzt geändert durch das Rechtsbereinigungsgesetz 1987 NW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12.10.1987 und des § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in
Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. November 2016 (GV.NRW.2016 S.934), in seiner Sitzung am
04.07.2017 nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 2 Geltungsbereich
(2) Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder
forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein
Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 LNatSchG NRW). Diese Satzung
findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und
des Geltungsbereiches der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnungen
Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile gemäß §§ 22, 28,
29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgewiesen sind oder
Sicherstellungsanordnungen ergehen (§ 43 LNatSchG NRW), sofern die Verordnungen oder
Sicherstellungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(6) Um Brut- und Aufzuchtplätze der heimischen Tierwelt nicht zu gefährden, darf die
genehmigte Fällung von geschützten Bäumen oder deren fachgerechter Rückschnitt
die Vorschriften zum Artenschutz nach §§ 39 und 44 BNatSchG zu beachten.
§ 8 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren
(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt,
so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und, soweit möglich, den Nachbargrundstücken
vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und
der Kronendurchmesser einzutragen.
(2) Dem Bauantrag oder einem über die planungsrechtlichen Fragen hinausgehenden
Bauvorbescheidsantrag ist entweder eine schriftliche Erklärung des Bauherrn, dass für die
Durchführung des Bauvorhabens keine nach der Satzung geschützten Bäume entfernt, zerstört,
geschädigt oder verändert werden sollen, oder andernfalls ein Antrag auf Erlaubnis nach § 6 Abs.
1 beizufügen. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes ist die Bauplanung
möglichst so zu gestalten, dass das Entfernen von geschützten Bäumen auf ein Minimum
beschränkt bleibt. Die Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 gilt lediglich im Rahmen und ab Zugang der
erteilten Baugenehmigung.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 17 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
f) entgegen § 8 Abs. 1, Abs. 2 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder
g) § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt.
§ 15 Inkrafttreten
Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Kerpen tritt
am 04.07.2017 in Kraft..
Beschlussvorlage 260.17
Seite 3
Anlage 2
GEGENÜBERSTELLUNG DER RECHTSKRÄFTIGEN UND DER 2017 GEÄNDERTEN
BAUMSCHUTZSATZUNG
rechtskräftige Fassung
vorgesehene Änderungen/Ergänzungen
SATZUNG
ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES
DER STADT KERPEN
vom 23.09.2005 unter Berücksichtigung
der Änderungen vom 28.03.2013
SATZUNG
ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES
DER STADT KERPEN
vom 23.09.2005 unter Berücksichtigung
der Änderungen vom 04.07.2017
Satzung zum Schutz des
Baumbestandes der Stadt Kerpen
Der Rat der Stadt Kerpen hat aufgrund der
Gemeindeordnung für das Land
NordrheinWestfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV
NW S. 475/SGV NW 2023), zuletzt
geändert durch das
Rechtsbereinigungsgesetz 1987 NW in der
Fassung der Bekanntmachung vom
12.10.1987 und des § 45 des Gesetzes
zur Sicherung des Naturhaushaltes und
zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz – LG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000
(GV.NRW.S.568), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 1. März 2005 GV.NRW.S.191)
in seiner Sitzung am 13.09.2005
nachfolgende Satzung beschlossen:
Satzung zum Schutz des Baumbestandes
der Stadt Kerpen
Der Rat der Stadt Kerpen hat aufgrund der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW
S. 475/SGV NW 2023), zuletzt geändert
durch das Rechtsbereinigungsgesetz 1987
NW in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12.10.1987 und des § 49 des Gesetzes
zum Schutz der Natur in NordrheinWestfalen (Landesnaturschutzgesetz –
LNatSchG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. November 2016
(GV.NRW.2016 S.934), in seiner Sitzung am
04.07.2017 nachfolgende Satzung
beschlossen:
§ 2 Geltungsbereich
Abs. 2:
§ 2:
Abs. 2:
Diese Satzung gilt nicht für den
Geltungsbereich von
Bebauungsplänen, in denen land- oder
forstwirtschaftliche Nutzung oder
Grünflächen festgelegt sind, wenn und
soweit sich ein Landschaftsplan auf
diese Flächen erstreckt (§ 16 Abs. 1
LG). Diese Satzung findet weiter keine
Anwendung, wenn innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile
und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne durch
ordnungsbehördliche Verordnungen
Naturschutzgebiete, Naturdenkmale
oder geschützte
Landschaftsbestandteile ausgewiesen
werden (§ 42 a Abs. 2 LG) oder
Sicherstellungsanordnungen ergehen
(§ 42 e LG), sofern die Verordnungen
Beschlussvorlage 260.17
Diese Satzung gilt nicht für den
Geltungsbereich von Bebauungsplänen,
in denen land- oder forstwirtschaftliche
Nutzung oder Grünflächen festgelegt
sind, wenn und soweit sich ein
Landschaftsplan auf diese Flächen
erstreckt (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 LNatSchG
NRW). Diese Satzung findet weiter keine
Anwendung, wenn innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und
des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne durch
ordnungsbehördliche Verordnungen
Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder
geschützte Landschaftsbestandteile
gemäß §§ 22, 28, 29 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
ausgewiesen sind oder
Sicherstellungsanordnungen ergehen (§
Seite 4
rechtskräftige Fassung
oder Sicherstellungsanordnungen
Regelungen für den Baumbestand
enthalten.
§ 6: Ausnahmen und Befreiungen
Abs. 6:
Um Brut- und Aufzuchtplätze der
heimischen Tierwelt nicht zu
gefährden, darf die genehmigte
Fällung von geschützten Bäumen oder
deren fachgerechter Rückschnitt nicht
während der Vegetationszeit vom
01.03. bis zum 30.09. durchgeführt
werden. Ausnahmen hiervon können in
begründeten Einzelfällen bei
unaufschiebbaren Maßnahmen
genehmigt werden.
Beschlussvorlage 260.17
vorgesehene Änderungen/Ergänzungen
43 LNatSchG NRW), sofern die
Verordnungen oder
Sicherstellungsanordnungen
Regelungen für den Baumbestand
enthalten.
§ 6: Ausnahmen und Befreiungen
Abs. 6:
Um Brut- und Aufzuchtplätze der
heimischen Tierwelt nicht zu gefährden,
sind bei der genehmigte Fällung von
geschützten Bäumen oder deren
fachgerechter Rückschnitt die
Vorschriften zum Artenschutz nach §§ 39
und 44 BNatSchG zu beachten.
Seite 5
rechtskräftige Fassung
vorgesehene Änderungen/Ergänzungen
§ 8 Baumschutz im
Baugenehmigungsverfahren
Abs. 1:
§ 8: Baumschutz im
Baugenehmigungsverfahren
Wird für ein Grundstück im
Geltungsbereich dieser Satzung eine
Baugenehmigung beantragt, so sind im
Lageplan die auf dem Baugrundstück
und, soweit möglich, den
Nachbargrundstücken vorhandenen
geschützten Bäume im Sinne des § 2,
ihr Standort, die Art, der Stammumfang
und der Kronendurchmesser
einzutragen.
Abs. 2:
Wird die Baugenehmigung für ein
Vorhaben beantragt, bei dessen
Verwirklichung geschützte Bäume
entfernt, zerstört, geschädigt oder
verändert werden sollen, so ist der
Antrag auf Erlaubnis gemäß § 6 Abs. 3
dem Bauantrag beizufügen. Die
Entscheidung über die beantragte
Erlaubnis (§ 6 Abs. 5) ergeht
gesondert im
Baugenehmigungsverfahren; ihr Inhalt
wird Bestandteil der Baugenehmigung.
Abs. 3:
Die Entscheidung über den der
Bauvoranfrage beigefügten Antrag
ergeht gesondert im
Baugenehmigungsverfahren vor
Bescheidung der Bauvoranfrage; Abs.
2 Satz 2, 2. Halbsatz gilt entsprechend.
§ 12: Ordnungswidrigkeiten
Abs.1 f)
entgegen § 8 Abs. 1, Abs. 3
geschützte Bäume nicht in den
Lageplan einträgt oder
Abs. 1 g)
§ 8 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.
§ 15: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 17.10.2005 in Kraft.
Beschlussvorlage 260.17
Abs. 1:
Wird für ein Grundstück im
Geltungsbereich dieser Satzung eine
Baugenehmigung beantragt, so sind im
Lageplan die auf dem Baugrundstück
und, soweit möglich, den
Nachbargrundstücken vorhandenen
geschützten Bäume im Sinne des § 3, ihr
Standort, die Art, der Stammumfang und
der Kronendurchmesser einzutragen.
Abs. 2:
Dem Bauantrag oder einem über die
planungsrechtlichen Fragen
hinausgehenden Bauvorbescheidsantrag
ist entweder eine schriftliche Erklärung
des Bauherrn, dass für die Durchführung
des Bauvorhabens keine nach der
Satzung geschützten Bäume entfernt,
zerstört, geschädigt oder verändert
werden sollen, oder andernfalls ein
Antrag auf Erlaubnis nach § 6 Abs. 1
beizufügen. Unter Berücksichtigung des
vorhandenen Baumbestandes ist die
Bauplanung möglichst so zu gestalten,
dass das Entfernen von geschützten
Bäumen auf ein Minimum beschränkt
bleibt. Die Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 gilt
lediglich im Rahmen und ab Zugang der
erteilten Baugenehmigung.
Abs. 3: entfällt
§ 12: Ordnungswidrigkeiten
Abs. 1 f)
entgegen § 8 Abs. 1, Abs. 2 geschützte
Bäume nicht in den Lageplan einträgt
oder
Abs. 1 g)
§ 8 Abs. 2 zuwiderhandelt.
§ 15: Inkrafttreten
Die 2. Satzung zur Änderung der
Satzung zum Schutz des
Baumbestandes der Stadt Kerpen tritt
am 04.07.2017 in Kraft.
Seite 6
2. Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der
Stadt Kerpen vom
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW., S. 666 ff.), in der zur Zeit geltenden Fassung und
des § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz –
LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2016 (GV.NRW.2016
S.934) in der zur Zeit geltenden Fassung in seiner Sitzung am 04.07.2017 die folgende 2. Satzung
zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes beschlossen:
Artikel I
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(2) Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder
forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein
Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 LNatSchG NRW). Diese Satzung
findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und
des Geltungsbereiches der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnungen
Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile gemäß §§ 22, 28,
29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgewiesen sind oder
Sicherstellungsanordnungen ergehen (§ 43 LNatSchG NRW), sofern die Verordnungen oder
Sicherstellungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten.
§ 6 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
(6) Um Brut- und Aufzuchtplätze der heimischen Tierwelt nicht zu gefährden, sind bei der
genehmigten Fällung von geschützten Bäumen oder deren fachgerechtem Rückschnitt die
Vorschriften zum Artenschutz nach §§ 39 und 44 BNatSchG zu beachten.
§ 8 erhält folgende Fassung:
(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt,
so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und, soweit möglich, den Nachbargrundstücken
vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und
der Kronendurchmesser einzutragen.
(2) Dem Bauantrag oder einem über die planungsrechtlichen Fragen hinausgehenden
Bauvorbescheidsantrag ist entweder eine schriftliche Erklärung des Bauherrn, dass für die
Durchführung des Bauvorhabens keine nach der Satzung geschützten Bäume entfernt, zerstört,
geschädigt oder verändert werden sollen, oder andernfalls ein Antrag auf Erlaubnis nach § 6 Abs.
1 beizufügen. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes ist die Bauplanung
möglichst so zu gestalten, dass das Entfernen von geschützten Bäumen auf ein Minimum
beschränkt bleibt. Die Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 gilt lediglich im Rahmen und ab Zugang der
erteilten Baugenehmigung.
§ 12 Abs. 1 Buchstaben f) und g) erhalten folgende Fassung:
f) entgegen § 8 Abs. 1, Abs. 2 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder
g) § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt.
Artikel II
Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Kerpen tritt
mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Beschlussvorlage 260.17
Seite 7
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 2. Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt
Kerpen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann,
es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kerpen,
Dieter Spürck
Bürgermeister
Beschlussvorlage 260.17
Seite 8