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Vorlage (Änderung/Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Wirtschaftsförderung Rhein-Erft GmbH (WfG mbH))

Daten

Kommune
Brühl
Größe
100 kB
Datum
26.10.2015
Erstellt
13.10.15, 16:55
Aktualisiert
13.10.15, 16:55
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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 25 Hilger 20 43 44/25 02.10.2015 394/2015 Betreff Änderung/Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Wirtschaftsförderung Rhein-Erft GmbH (WfG mbH) Beratungsfolge Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Kämmerer Freytag i.V. Burkhardt Hilger Abt. 20/1 Radermach Obladen er Beschlussentwurf: 1. Der Rat der Stadt Brühl stimmt der Änderung/Anpassung des Gesellschaftsvertrages für die WfG mbH i.d.F. der beigefügten Anlage (Reinfassung) zu. 2. Der Vertreter der Stadt Brühl in der Gesellschafterversammlung der WfG mbH, Herr Frank Pohl, wird angewiesen, die notwendigen Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung/Anpassung des Gesellschaftsvertrages herbeizuführen, soweit die Bezirksregierung gegen die beabsichtigte Änderung/Anpassung gemeindewirtschaftliche Bedenken nicht geltend macht und die kommunalen Mitgesellschafter zustimmende Stadtratsbeschlüsse gefasst haben. Erläuterungen: Im Rahmen der Beratungen (Laufzeit der Verträge Geschäftsführer kreiseigener Gesellschaften) in der Kreisausschusssitzung am 20.09.2012 erging der Auftrag an die Kreisverwaltung sich mit allen (Gesellschafts-) Verträgen zu befassen und Änderungsbedarfe z.B. auf Grund gesetzlicher Änderungen festzustellen, um dann neben einer Laufzeitregelung von Geschäftsführerverträgen auch weitere notwendige Änderungen einzuarbeiten. In der Folgezeit wurde beim Kreis ein Mustergesellschaftsvertrag entworfen, in dem u.a. die notwendigen Regelungen aus dem Transparenzgesetz, dem Landesgleichstellungsgesetz, dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Drucksache 394/2015 Seite - 2 – Selbstverwaltung und dem Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts sowie des Beschlusses des Kreistages über die Laufzeit der Verträge der Geschäftsführer kreiseigener Gesellschaften enthalten waren. Zusätzlich wurden für die gemeinnützigen Gesellschaften die Regelungen der Abgabenordnung beachtet. Darüber hinaus ist auch die aktuelle Rechtsentwicklung eingeflossen und die Berichtspflichten wurden für das zukünftig aufzubauende Beteiligungsmanagement zur zielorientierten Steuerung der Gesellschaften optimiert. Der Vorlage ist eine Synopse beigefügt, in der die alte und neue Fassung des Gesellschaftsvertrages mit Kommentierung, gegenübergestellt werden. Ich weise dabei insbesondere auf die Neuregelungen des - § 9 Abs. 2 n. F. Einführung eines gewichteten Stimmrechts - § 11 Abs. 2 n. F. Veränderung der Zusammensetzung des Aufsichtsrates Unter anderem wird die Anzahl der Sitze der Gesellschafterkommunen (inkl. mit der Hürther Stadtentwicklungsgesellschaft mbH) von 4 auf 2 reduziert. hin. Der Kreis ist gemäß § 108 Abs. 1 Ziffer 6 Gemeindeordnung NRW (nach § 53 Kreisordnung NRW auch für Kreise anwendbar) verpflichtet, einen angemessen Einfluss, insbesondere bei den Überwachungsorganen der Gesellschaften, zu sichern. Diese Angemessenheit war bei einem Stammkapitalanteil des Rhein-Erft-Kreises von über 85 % mit den bisherigen Regeln beim Stimmrecht und bei der Sitzverteilung im Aufsichtsrat nicht gegeben. Anlage(n): (1) Neufassung der Satzung (2) Synopse