Daten
Kommune
Brühl
Größe
100 kB
Datum
26.10.2015
Erstellt
13.10.15, 16:55
Aktualisiert
13.10.15, 16:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
25
Hilger
20 43 44/25
02.10.2015
394/2015
Betreff
Änderung/Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Wirtschaftsförderung Rhein-Erft
GmbH (WfG mbH)
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle Kämmerer
Freytag
i.V. Burkhardt Hilger
Abt. 20/1
Radermach Obladen
er
Beschlussentwurf:
1. Der
Rat
der
Stadt
Brühl
stimmt
der
Änderung/Anpassung
des
Gesellschaftsvertrages für die WfG mbH i.d.F. der beigefügten Anlage
(Reinfassung) zu.
2. Der Vertreter der Stadt Brühl in der Gesellschafterversammlung der WfG mbH, Herr
Frank Pohl, wird angewiesen, die notwendigen Gesellschafterbeschlüsse zur
Änderung/Anpassung des Gesellschaftsvertrages herbeizuführen, soweit die
Bezirksregierung
gegen
die
beabsichtigte
Änderung/Anpassung
gemeindewirtschaftliche Bedenken nicht geltend macht und die kommunalen
Mitgesellschafter zustimmende Stadtratsbeschlüsse gefasst haben.
Erläuterungen:
Im Rahmen der Beratungen (Laufzeit der Verträge Geschäftsführer kreiseigener
Gesellschaften) in der Kreisausschusssitzung am 20.09.2012 erging der Auftrag an die
Kreisverwaltung sich mit allen (Gesellschafts-) Verträgen zu befassen und
Änderungsbedarfe z.B. auf Grund gesetzlicher Änderungen festzustellen, um dann neben
einer Laufzeitregelung von Geschäftsführerverträgen auch weitere notwendige
Änderungen einzuarbeiten.
In der Folgezeit wurde beim Kreis ein Mustergesellschaftsvertrag entworfen, in dem u.a.
die
notwendigen
Regelungen
aus
dem
Transparenzgesetz,
dem
Landesgleichstellungsgesetz,
dem
Gesetz
zur
Stärkung
der
kommunalen
Drucksache 394/2015
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Selbstverwaltung und dem Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts
sowie des Beschlusses des Kreistages über die Laufzeit der Verträge der Geschäftsführer
kreiseigener Gesellschaften enthalten waren. Zusätzlich wurden für die gemeinnützigen
Gesellschaften die Regelungen der Abgabenordnung beachtet. Darüber hinaus ist auch
die aktuelle Rechtsentwicklung eingeflossen und die Berichtspflichten wurden für das
zukünftig aufzubauende Beteiligungsmanagement zur zielorientierten Steuerung der
Gesellschaften optimiert.
Der Vorlage ist eine Synopse beigefügt, in der die alte und neue Fassung des
Gesellschaftsvertrages mit Kommentierung, gegenübergestellt werden.
Ich weise dabei insbesondere auf die Neuregelungen des
- § 9 Abs. 2 n. F.
Einführung eines gewichteten Stimmrechts
-
§ 11 Abs. 2 n. F.
Veränderung der Zusammensetzung des Aufsichtsrates
Unter anderem wird die Anzahl der Sitze der Gesellschafterkommunen (inkl. mit der
Hürther Stadtentwicklungsgesellschaft mbH) von 4 auf 2 reduziert.
hin.
Der Kreis ist gemäß § 108 Abs. 1 Ziffer 6 Gemeindeordnung NRW (nach § 53
Kreisordnung NRW auch für Kreise anwendbar) verpflichtet, einen angemessen Einfluss,
insbesondere bei den Überwachungsorganen der Gesellschaften, zu sichern.
Diese Angemessenheit war bei einem Stammkapitalanteil des Rhein-Erft-Kreises von über
85 % mit den bisherigen Regeln beim Stimmrecht und bei der Sitzverteilung im
Aufsichtsrat nicht gegeben.
Anlage(n):
(1) Neufassung der Satzung
(2) Synopse