Daten
Kommune
Brühl
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709 kB
Datum
26.10.2015
Erstellt
13.10.15, 16:55
Aktualisiert
13.10.15, 16:55
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Alte Fassung
§ 1 Firma und Sitz der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft führt den Namen:
„Wirtschaftsförderung Rhein-Erft GmbH“.
Neue Fassung
Erläuterungen
§1
Firma, Sitz und Geschäftsjahr
Zur Standardisierung
vereinheitlicht.
1. Die Firma der Gesellschaft lautet:
„Wirtschaftsförderung Rhein-Erft GmbH“.
(2) Sitz der Gesellschaft ist Frechen.
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bergheim.
3. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
4. Das Geschäftsjahr
Kalenderjahr.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
der
Gesellschaft
ist
das
§2
Gegenstand und Zweck des Unternehmens
Einfügung Ziff. 3 neu aus
§ 23 Abs. 1 alt,
Ziff.4 neu aus § 8 Abs. 1
alt.
Der Hinweis auf das erste
Geschäftsjahr im § 8 Abs.
2 alt ist entbehrlich
Zusätzlicher Hinweis auf
den Zweck in der
Überschrift
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Verbesserung 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Verbesserung
der sozialen und wirtschaftlichen Struktur des
der sozialen und wirtschaftlichen Struktur des RheinErftkreises.
Erft-Kreises.
(2) Zur Erreichung dieses Zweckes ist die Gesellschaft 2. Zur Erreichung dieses Zweckes ist die Gesellschaft
insbesondere berechtigt,
insbesondere berechtigt,
(a) für den Erftkreis als Wirtschaftsraum und für die
Ansiedlung von Betrieben zu werben,
a) für den Rhein-Erft-Kreis als Wirtschaftsraum und für
die Ansiedlung von Betrieben zu werben,
(b) ansiedlungsinteressierte und ansässige Betriebe bei
der Beschaffung von Grundstücken, Arbeitskräften,
Krediten usw. zu beraten und zu unterstützen,
b) ansiedlungsinteressierte und ansässige Betriebe bei
der Beschaffung von Grundstücken, Arbeitskräften,
Krediten, usw. zu beraten und zu unterstützen,
(c) Koordinierungsaufgaben für die Gesellschafter auf
dem Gebiet der Wirtschaftsförderung zu übernehmen,
c) Koordinierungsaufgaben für die Gesellschafter auf
dem
Gebiet
der
Wirtschaftsförderung
zu
übernehmen,
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Seite 1 von 46
(d) Informationssysteme aufzubauen und fortzuschreiben,
d) Informationssysteme
fortzuschreiben,
aufzubauen
und
(e) die Gesellschafter bei der örtlichen und überörtlichen
Planung zu beraten und zu unterstützen,
e) die Gesellschafter bei der örtlichen und überörtlichen
Planung zu beraten und zu unterstützen,
(f) im Einvernehmen mit einem Gesellschafter Industrieund
Gewerbeansiedlungen
im
Gebiet
der
antragstellenden Kommune durchzuführen. Die der
Gesellschaft dabei entstehenden Aufwendungen
(Kosten) trägt der belegene Gesellschafter.
f) im Einvernehmen mit einem Gesellschafter
Industrie- und Gewerbeansiedlungen im Gebiet der
antragstellenden Kommune durchzuführen. Die der
Gesellschaft dabei entstehenden Aufwendungen
(Kosten) trägt der belegene Gesellschafter.
(3) Auf Antrag eines Gesellschafters muss die 3. Auf Antrag eines Gesellschafters muss die Gesellschaft
Gesellschaft in den Fällen des Absatzes 2, Buchst.
in den Fällen der Ziffer 2, Buchst. b, c, e und f tätig
b,c,e und f tätig werden.
werden.
4. Hierfür
können
alle
Maßnahmen
getroffen,
Rechtsgeschäfte abgeschlossen und gleichartige,
ähnliche oder unterstützende Unternehmen gegründet,
erworben oder sich an ihnen beteiligt werden, wenn sie
dem
Unternehmensgegenstand
mittelbar
oder
unmittelbar dienen und die Gemeinnützigkeit fördern
oder
verwirklichen.
In
den
Tochterund
Beteiligungsunternehmen
sind
die
kommunalrechtlichen Regelungen für das Land
Nordrhein-Westfalen zur wirtschaftlichen Betätigung
entsprechend anzuwenden. Sofern ein Tochter- bzw.
Beteiligungsunternehmen
als
steuerbegünstigte
Körperschaft im Sinne des § 51 ff Abgabenordnung
anerkannt
ist,
sind
die
Bestimmungen
der
Abgabenordnung zu beachten.
Neueinfügung
Weite Fassung der
zulässigen Tätigkeiten der
Gesellschaft zur
Zweckerreichung, dadurch
größere Flexibilität
5. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar Aufnahme der
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Zweckregelungen bei
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Seite 2 von 46
Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in Gesellschaften auf Grund
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
der größeren Sachnähe
an dieser Stelle, dafür
6. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die Wegfall der
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die eigenständigen Regelung
Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch im § 3 alt. Formulierungen
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der gem. Mustersatzung
Gesellschaft erhalten. Bei ihrem Ausscheiden oder bei (Anlage zu § 60 AO)
Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke erhalten sie nicht mehr als
ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen
Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der
Gesellschaft
fremd
sind,
oder
durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.
Das Unternehmen dient nicht Erwerbszwecken,
sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.
Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn. Etwa
erzielte Mittel dürfen nur für die im § 2 bezeichneten
Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter
erhalten keine Gewinnanteile und auch keine
Sonderzuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft
3.
Durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der
Gesellschaft
fremd
sind,
oder
durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung darf keine Person
begünstig werden.
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
LEERFELD
Verschoben nach § 2
unter Gegenstand und
Zweck, da eine größere
Sachnähe vorliegt.
Auch weil nicht
gemeinnützige
Gesellschaften bestehen,
kann im Rahmen einer
einheitlichen Struktur eine
eigene Regelung zur
Gemeinnützigkeit
unterbleiben.
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§ 24 Bekanntmachungen
(aus Gründen der Vergleichbarkeit,
eingefügt)
§3
Bekanntmachungen
Unter Abänderung von §
24 alt nach hier
verschoben. Wenn
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Regelung im GV, dann
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im
Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises und im elektronischen mindestens elektr.
Bundesanzeiger.
Bundesanzeiger (§ 12
Amtsblatt für den Erftkreis.
GmbH G)
§ 4 Gesellschafter
Neufassung unter
Einbeziehung § 4 alt, § 5
Gesellschafter sind der Erftkreis - nachfolgend Kreis
alt und § 6 alt
genannt - und die Städte und Gemeinden dieses Kreises
mit Ausnahme der Stadt Hürth - nachstehend Gemeinden
§ 4 alt ist insoweit
genannt - und die KSK-Kapitalbeteiligung Holding GmbH
entbehrlich, da die
sowie die Hürther Stadtentwicklungsgesellschaft mbH
Gesellschafter sich aus §
(Hüsta).
4 neu ergeben.
§4
Stammkapital
§ 5 Stammkapital und Stammeinlagen
erneut
hier
DM Beträge wurden in
Euro umgerechnet. Zur
Wahrung der
Anteilsverhältnisse und
unter Berücksichtigung § 5
Abs. 2 GmbH Gesetz
2. Am Stammkapital der Gesellschaft sind beteiligt:
musste eine leichte
(2) Es sind am Stammkapital beteiligt:
Anpassung der Beträge
1/12
Rhein-Erft-Kreis
mit
einer
Stammeinlage
i.H.v.
vorgenommen werden.
a) der Erftkreis mit einem Stammkapital von
665.080
Euro
(in
Worten:
1.300.000,-- DM
sechshundertfünfundsechzigtausendachtzig
Euro) Die einzelnen Anteile
entsprechend dem Geschäftsanteil 1,
werden gleichzeitig als
Geschäftsanteile
2/12 Stadt Bedburg mit einer Stammeinlage i.H.v. bezeichnet (analog der
b) die Stadt Bedburg mit einem Stammkapital von
10.232
Euro
(in
Worten: Regelung im GV der
20.000,-- DM
zehntausendzweihundertzweiunddreißig
Euro) Vorgänger-Gesellschaft
entsprechend dem Geschäftsanteil 2,
aus Januar 1976)
(1) Das
Stammkapital
der
Gesellschaft
1.520.000,-DM
(in
Worten:
eine
fünfhundertzwanzigtausend Deutsche Mark).
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
beträgt 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 777.632
Euro (in Worten: siebenhundertsiebenundsiebzigMillion
tausendsechshundertzweiunddreißig
Euro)
und
entspricht den Geschäftsanteilen 1-12.Es ist voll
erbracht.
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c) die Stadt Bergheim mit einem Stammkapital von
20.000,-- DM
3/12 Stadt Bergheim mit einer Stammeinlage i.H.v.
10.232
Euro
(in
Worten:
zehntausendzweihundertzweiunddreißig
Euro)
entsprechend dem Geschäftsanteil 3,
d) die Stadt Brühl mit einem Stammkapital von
20.000,-- DM
4/12 Stadt Brühl mit einer Stammeinlage i.H.v. 10.232
Euro
(in
Worten:
zehntausendzweihundertzweiunddreißig
Euro)
entsprechend dem Geschäftsanteil 4,
e) die Gemeinde Elsdorf mit einem Stammkapital von
20.000,-- DM
5/12 Stadt Elsdorf mit einer Stammeinlage i.H.v.
10.232
Euro
(in
Worten:
zehntausendzweihundertzweiunddreißig
Euro)
entsprechend dem Geschäftsanteil 5,
f)
die Stadt Erftstadt mit einem Stammkapital von
20.000,-- DM
6/12 Stadt Erftstadt mit einer Stammeinlage i.H.v.
10.232
Euro
(in
Worten:
zehntausendzweihundertzweiunddreißig
Euro)
entsprechend dem Geschäftsanteil 6,
g) die Stadt Frechen mit einem Stammkapital von
20.000,-- DM
7/12 Stadt Frechen mit einer Stammeinlage i.H.v.
10.232
Euro
(in
Worten:
zehntausendzweihundertzweiunddreißig
Euro)
entsprechend dem Geschäftsanteil 7,
h) die Hürther Stadtentwicklungsgesellschaft
mbH „Hüsta“ mit einem Stammkapital von 20.000
DM
8/12 Hürther Stadtentwicklungsgesellschaft
mbH,
mit einem Stammkapital von
20.000,-- DM
„Hüsta“ mit einer Stammeinlage i.H.v. 10.232 Euro
(in Worten: zehntausendzweihundertzweiunddreißig
Euro) entsprechend dem Geschäftsanteil 8,
i)
9/12 Stadt Kerpen mit einer Stammeinlage i.H.v.
10.232
Euro
(in
Worten:
zehntausendzweihundertzweiunddreißig
Euro)
entsprechend dem Geschäftsanteil 9,
die Stadt Kerpen mit einem Stammkapital von
20.000,-- DM
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Seite 5 von 46
die Stadt Pulheim mit einem Stammkapital von
20.000,-- DM
10/12 Stadt Pulheim mit einer Stammeinlage i.H.v.
10.232
Euro
(in
Worten:
zehntausendzweihundertzweiunddreißig
Euro)
entsprechend dem Geschäftsanteil 10,
k) die Stadt Wesseling mit einem Stammkapital von
20.000,-- DM
11/12 Stadt Wesseling mit einer Stammeinlage i.H.v.
10.232
Euro
(in
Worten:
zehntausendzweihundertzweiunddreißig
Euro)
entsprechend dem Geschäftsanteil 11,
l)
12/12 KSK Köln Beteiligungsgesellschaft mbH, Köln
mit einer Stammeinlage i.H.v. 10.232 Euro (in
Worten:
zehntausendzweihundertzweiunddreißig
Euro) entsprechend dem Geschäftsanteil 12.
j)
die KSK-Kapitalbeteiligung Holding GmbH, Köln
mit einem Stammkapital von 20.000 DM
Dies ergibt die Gesamtsumme von 1.520.000,-- DM. Die
aufgeführten Stammeinlagen sind sämtlich voll eingezahlt.
§ 6 Veräußerung, Abtretung und Verpfändung von 3. Die Veräußerung, Abtretung oder Verpfändung der Ziff. 3 neu ist der
Geschäftsanteile oder von Teilen der Geschäftsanteile modifizierte
Geschäftsanteilen
bedarf
der
Zustimmung
der Regelungsgehalt § 6 alt
Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter können
(1) Die
Geschäftsanteile
oder
Teile
eines
ihre Gesellschaftsanteile nur an die Mitgesellschafter
Geschäftsanteils können nur an den Kreis, die
gem. Ziffer 2 übertragen. Soweit eine Entschädigung
Gemeinden, an die KSK-Kapitalbeteiligung Holding
für die Übertragung vereinbart wird, darf höchstens der
GmbH
oder
an
die
Hürther
gezahlte Nominalbetrag verlangt werden. Eine
Stadtentwicklungsgesellschaft mbH (Hüsta) im Sinne
Veräußerung oder Verpfändung der Geschäftsanteile
von § 4 übertragen werden. Die Übertragung bedarf
an Dritte durch die Gesellschafter ist unzulässig.
des zustimmenden Beschlusses der Gesellschafter.
(2) Geschäftsanteile oder Teile derselben dürfen nicht
verpfändet oder sonstwie mit Rechten belastet
werden.
§ 7 Nachschüsse
(1) Die Gesellschafter sind zu Nachschüssen nicht
verpflichtet.
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
LEERFELD
Voraussetzung für das
Entstehen einer
Nachschusspflicht sind:
Zulassung in der Satzung,
Seite 6 von 46
(2) Die Gesellschafter sind berechtigt, nach erfolgter
Einzahlung des Stammkapitals über den Betrag der
Stammeinlage hinaus weitere Einzahlungen zu
leisten. Die Einzahlung der Nachschüsse soll nach
dem Verhältnis der Geschäftsanteile erfolgen. Die
Gesellschafterversammlung kann jedoch einen
anderen Maßstab für die weiteren Einzahlungen
beschließen.
§ 8 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr
Kalenderjahr.
der
Gesellschaft
ist
LEERFELD
das
(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung
der Gesellschaft in das Handelsregister und endet mit
dem 31.12. des darauffolgenden Jahres.
§ 9 Geschäftskosten
LEERFELD
und ein entsprechender
Gesellschafterbeschluss §
26 Abs.1 GmbHG, wenn
der Gesellschaftsvertrag
eine Nachschusspflicht
nicht vorsieht, ist eine
Regelung, dass eine
Nachschusspflicht nicht
besteht, entbehrlich
Regelungen § 8 Abs. 1 alt
jetzt § 1 Ziff.4 neu, Abs. 2
alt ist entbehrlich
Neufassung § 9 Satz 1 alt
s. § 17 neu
Die Geschäftskosten der Gesellschaft werden, soweit sie
nicht durch Erträge gedeckt sind, durch den Kreis
getragen.
Soweit fachkundige Bedienstete des Erftkreises mit der
Wahrnehmung von Aufgaben der Gesellschaft beauftragt
sind, werden dem Erftkreis Personalkosten nicht erstattet.
Der Kreistag kann eine andere Regelung treffen.
§ 10 Jahresabschluß, Prüfung
§ 9 Satz 2 entfällt, da
Personalkostenerstattung
bei allen kreiseigenen
Gesellschaften erfolgt
LEERFELD
Neufassung § 10 alt s. §
15 neu
(1) Die Geschäftsführer haben in den ersten drei
Monaten des Geschäftsjahres – soweit nicht
gesetzlich eine spätere Aufstellung zulässig ist – die
Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang
(Jahresabschluß) sowie den Lagebericht für das
vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Seite 7 von 46
Abschlußprüfer zuzuleiten. Nach Eingang des
Prüfberichtes
des
Abschlußprüfers
sind
Jahresabschluß und Lagebericht zusammen mit dem
Prüfungsbericht der Gesellschafterversammlung zum
Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses
unverzüglich vorzulegen.
(2) Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und
des Lageberichtes erfolgen entsprechend den für
große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches.
(3) Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die in § 53 Abs.
1, Nr. 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
genannte Prüfung und Darstellung jährlich zu
veranlassen.
(4) Die Gesellschaft räumt dem Erftkreis antragsgemäß
die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse ein.
(5) Jahresabschluß und Lagebericht sind binnen neun
Monaten nach dem Abschlußstichtag – soweit nicht
gesetzlich eine spätere Einreichung zulässig ist – dem
Handelsregister einzureichen und im Bundesanzeiger
entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften der
§§ 325 ff. des Handelsgesetzbuches bekannt zu
machen.
§ 11 Organe der Gesellschaft
(1) Organe der Gesellschaft sind:
a) die Gesellschafterversammlung
b) der Aufsichtsrat
c) die Geschäftsführung
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
§5
Organe der Gesellschaft
Regelung auf Grund der
einheitlichen Struktur
erweitert und angepasst
1. Organe der Gesellschaft sind:
a) die Geschäftsführung,
b) die Gesellschafterversammlung,
c) der Aufsichtsrat.
Reihenfolge wie die
Reihenfolge der
Regelungen zu den
Organen
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2)
Außerdem kann ein Beirat gebildet werden. Der Beirat 2. Die Mitglieder in den Organen zu 1 b) und 1 c) sind
hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu beraten. Er
während ihrer Amtsdauer und nach deren Ablauf
besteht aus mindestens drei und höchstens fünf
gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über alle
sachkundigen Mitgliedern. Ihm dürfen keine
Angelegenheiten verpflichtet, von denen sie in ihrer
politischen Mandatsträger angehören.
Eigenschaft als Mitglied oder als dessen Vertretung im
entsprechenden Organ Kenntnis erlangt haben. Dies
gilt nicht in den Fällen des § 394 Aktiengesetz, der
analog anzuwenden ist.
Regelung zu Beirat
entfallen,
Abstimmungsgespräch
03.04.2014
Regelungen, die
Aufsichtsrat, und
Gesellschafterversammlun
g betreffen können,
3. Die Mitglieder in den Organen zu 1 b) und 1 c) erhalten wurden hier unter Ziff. 2 –
für Ihre Teilnahme an den Sitzungen Auslagenersatz.
6 aktualisiert und
gebündelt neu eingefügt;
4. Die Vertreter/Vertreterinnen des Rhein-Erft-Kreises in sie sind dafür an anderer
den Organen zu 1 b) und 1 c) haben gem. § 26 Abs. 5 Stelle entfallen
Kreisordnung Nordrhein-Westfalen die Interessen des
Kreises zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Ziff. 2 neu erweitert, bisher
Kreistages und des Kreisausschusses gebunden.
nur AR in § 17 Abs. 4 alt
§ 12 Gesellschafterversammlung
5. Wird ein Vertreter/eine Vertreterin des Rhein-ErftKreises aus der Tätigkeit in einem Organ haftbar
gemacht, so hat der Rhein-Erft-Kreis den Schaden zu
ersetzen, es sei denn, dass der Schaden durch Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit entstanden ist. Auch in
diesem
Falle
ist
der
Rhein-Erft-Kreis
schadensersatzpflichtig, wenn das Handeln aufgrund
einer
Weisung
des
Kreistages
oder
des
Kreisausschusses erfolgt ist. Im Übrigen ist die Haftung
der Aufsichtsratsmitglieder auf Vorsatz und grob
fahrlässiges Handeln beschränkt.
Ziff. 3 neu: Regelung
indirekt unter § 16 lit c alt
für AR
LEERFELD
Neufassung § 12 alt, s.§ 8
neu
Ziff. 4 neu: wg. § 113 I GO
Ziff. 5: neu wg. § 113 VI
GO
(1) Die Rechte, die den Gesellschaftern nach dem
Gesetz und diesem Vertrag zustehen, werden durch
Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Seite 9 von 46
ausgeübt, unbeschadet der Möglichkeit einer
schriftlichen Abstimmung nach § 48 Abs. 2 GmbHG.
(2) Die Gesellschafterversammlung ist jährlich –
spätestens acht Monate nach Schluß des
Geschäftsjahres
–
als
ordentliche
Gesellschafterversammlung einzuberufen. Außerdem
muß die Gesellschafterversammlung einberufen
werden, wenn der Aufsichtsrat oder mindestens zwei
Gesellschafter es verlangen.
(3) Die Einberufung erfolgt durch die Geschäftsführung
unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates nehmen an den
Sitzungen teil.
§ 13 Vorsitz und Beschlußfähigkeit
LEERFELD
Neufassung § 13, § 14
und § 15 alt, s. § 9 neu
(1) Die Gesellschafterversammlung wird von dem
Vertreter des Erftkreises oder bei Verhinderung von
seinem Stellvertreter geleitet. Für den Fall, dass der
Vertreter des Erftkreises oder sein Stellvertreter den
Vorsitz nicht übernimmt, wird unter Leitung des
ältesten anwesenden Vertreters der Gesellschafter
der Vorsitzende der Versammlung durch die
Gesellschafterversammlung gewählt.
(2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die
Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die
Form und Art der Abstimmung.
(3) Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig,
wenn die Mehrheit sämtlicher Stimmen vertreten ist.
Kommt eine beschlußfähige Versammlung nicht
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Seite 10 von 46
zustande, so ist durch die Geschäftsführung binnen
vier Wochen eine neue Gesellschafterversammlung
mit gleicher Tagesordnung einzuberufen; sie ist
sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen
Stimmen beschlußfähig; hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
§ 14 Stimmrecht und Beschlußfassung
LEERFELD
Neufassung § 13, § 14
und § 15 alt, s. § 9 neu
LEERFELD
Neufassung § 13, § 14
und § 15 alt, s. § 9 neu
(1) Jeder Gesellschafter hat eine Stimme.
(2) Es wird abgestimmt durch Zuruf oder Handaufheben
oder Stimmzettel.
(3) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
werden, sofern sich nicht aus dem Gesetz oder
diesem Vertrag etwas Abweichendes ergibt, mit
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Bei Wahlen gelten die Vorschriften des § 35 Abs. 3
GO in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 15 Niederschrift der Beschlüsse
(1) In jeder Gesellschafterversammlung ist, soweit nicht
notarielle Beurkundung erfolgen muss, eine
Niederschrift zu fertigen.
Der Schriftführer wird durch den Vorsitzenden
bestimmt.
(2) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Die
Geschäftsführung ist verpflichtet, jedem
Gesellschafter eine Abschrift der Niederschrift zu
übersenden.
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Seite 11 von 46
§ 16 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung
LEERFELD
Neufassung § 16 alt, s. §
10 neu
LEERFELD
Neufassung § 17 alt, s. §
11 neu
Die Gesellschafterversammlung beschließt außer
über die ihr im Gesetz und in diesem Vertrag an
andere Stelle zugewiesenen Gegenstände über
a) Die Entlastung
Geschäftsführer,
des
Aufsichtsrates
und
der
b) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen
Aufsichtsratsmitglieder und gegen Geschäftsführer,
c) die Festsetzung einer Sitzungsgeldpauschale für
die Mitglieder des Aufsichtsrates sowie eines
zusätzlichen monatlichen Pauschalbetrages für die
entstehenden
Aufwendungen
des
Aufsichtsratsvorsitzenden und seiner Stellvertreter,
d) die Bestellung eines Abschlußprüfers.
§ 17 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 17 Mitgliedern. 11
Mitglieder werden vom Erftkreis aus den Mitgliedern
des Ausschusses für Kreisentwicklungsplanung
entsandt. Der Landrat ist Mitglied des Aufsichtsrates.
Aus dem Kreis der Gesellschaftergemeinden werden
nach Unterbreitung eines Vorschlages der Konferenz
der Stadt- und Gemeindedirektoren im Erftkreis 4
Mitglieder von der Gesellschafterversammlung
berufen. Ein Mitglied entsendet die KSKKapitalbeteiligung Holding GmbH.
jetzt Ausschuss für Umwelt, Kreisentwicklung und Energie
jetzt KSK Köln Beteiligungsgesellschaft mbH
(2) Beginn
und
Ende
der
Amtsdauer
der
Aufsichtsratsmitglieder richten sich nach der Wahlzeit
der kommunalen Vertretungskörperschaften in
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Seite 12 von 46
Nordrhein-Westfalen.
Eine vorzeitige Abberufung durch die Stelle, die das
Aufsichtsratsmitglied gem. Abs. 1 entsandt oder
berufen hat, ist möglich.
(3) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte unter der
Leitung des ältesten anwesenden Mitglieds einen
Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für die Dauer der
Wahlzeit. Die Wahl kann nur durch Beschluß der
übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates mit zweidrittelMehrheit widerrufen werden. Endet das Amt des
Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter vorzeitig,
so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl
vorzunehmen.
(4) Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer
Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder
entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der
Berichte die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten
haben,
keiner
Verschwiegenheitspflicht.
Für
vertrauliche Angaben und Geheimnisse der
Gesellschaft,
namentlich
Betriebsoder
Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre
Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von
Bedeutung ist (§ 394 AktG). Im übrigen finden die
Vorschriften des Aktiengesetzes keine Anwendung,
soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes
bestimmt.
§ 18 Sitzungen, Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung
LEERFELD
Neufassung § 18 alt, s. §
12 neu
(1) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer
seiner Stellvertreter, beruft den Aufsichtsrat nach
Bedarf ein.
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Seite 13 von 46
(2) Auf Verlangen eines Aufsichtsratsmitgliedes muß eine
Sitzung anberaumt werden.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder
schriftlich oder telegrafisch geladen sind und
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. §
13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt
ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt § 14 Abs. 3
entsprechend.
(5) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse
und
Abstimmungen
auf
schriftlichem
oder
telegrafischem Wege erfolgen, wenn kein Mitglied
widerspricht.
(6) § 14 gilt entsprechend.
(7) In Angelegenheiten von besonderer Dringlichkeit kann
der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer
seiner Stellvertreter, zusammen mit einem anderen
Aufsichtsratsmitglied
entscheiden.
Diese
Dringlichkeitsentscheidungen sind dem Aufsichtsrat in
der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung kann
an den Sitzungen des Aufsichtsrates beratend
teilnehmen, wenn nicht vor Beginn der Sitzung die
Mehrheit der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder
begründet widerspricht.
§ 19 Willenserklärungen des Aufsichtsrates
LEERFELD
Neufassung § 19 und § 20
alt, s. § 13 neu
Willenserklärungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Seite 14 von 46
Verhinderung von seinem Stellvertreter und einem
weiteren Mitglied des Aufsichtsrates abgegeben. Soweit
rechtsgeschäftliche Willenserklärungen Verpflichtungen
der Gesellschaft gegenüber Dritten begründen, bedürfen
sie der Schriftform.
§ 20 Zuständigkeit des Aufsichtsrates
LEERFELD
Neufassung § 19 und § 20
alt, s. § 13 neu
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu beraten
und zu überwachen. Er ist den Geschäftsführern
gegenüber
weisungsberechtigt
und
hat
ein
unbeschränktes
Recht
auf
Auskunft
und
Untersuchung. Er ist auch zuständig, für den
Ausgleich widerstreitender Gesellschaftsinteressen.
(2) Der Beschlußfassung des Aufsichtsrates unterliegen:
(a) Wahl
und
Abberufung
des
(der)
Geschäftsführer(s) sowie Form und Inhalt der
Dienstverträge,
(b) Abschluß der Dienstverträge und sonstigen
Verträge mit den Geschäftsführern,
(c) Anstellung und Einstufung sonstiger Bediensteter
der Gesellschaft sowie Form und Inhalt ihrer
Dienstverträge,
(d) Gewährung
von
Gratifikationen
und
Sonderzuwendungen
an
Geschäftsführer,
Bedienstete der Gesellschaft und Mitglieder des
Aufsichtsrates für Sonderaufgaben,
(e) Wahl des Beirates.
(3) Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf die
Geschäftsführung bei:
(a) Erteilung und Widerruf
Handlungsvollmachten,
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
von
Prokuren
und
Seite 15 von 46
(b) Abschluß von Rechtsgeschäften, die sich auf
einen Wert von mehr als 100.000,-- DM beziehen,
(c) Abschluß von Miet- und Pachtverträgen mit einer
Dauer von länger als einem Jahr, wenn der
vereinbarte Miet- und Pachtzins jährlich 50.000,-DM übersteigt oder wenn der Miet- und Pachtzins
für die vereinbarte Gesamtzeit 100.000,-- DM
übersteigt.
§ 21 Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere
Geschäftsführer.
Ihre Zahl bestimmt der Aufsichtsrat.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die
Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer
gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer
zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Der
Aufsichtsrat kann einzelnen Geschäftsführern die
Befugnis zur Einzelvertretung erteilen.
§6
Geschäftsführung und
Vertretung der Gesellschaft
Bestellung des GF durch
AR bei obligatorischem
AR Pflicht (§ 31 MitbestG,
§ 84 AktG), sonst frei
1. Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht aus festlegbar, nach § 46 Nr. 5
einer
Person.
Sie
wird
durch
die GmbHG als Aufgabe GV
Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen.
festgelegt ebenso § 108 V
Nr. 1 d GO
2. Die Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft allein.
Der Geschäftsführung kann durch Beschluss der Abs. 2, Satz 2 alt mit
Gesellschafterversammlung ganz oder teilweise Modifizierung, jetzt Ziff. 2
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 neu
Bürgerliches Gesetzbuch erteilt werden.
(3) Die Geschäftsführung nimmt alle Aufgaben wahr,
soweit sie nicht
(a) nach dem Gesetz oder Gesellschaftsvertrag den
Gesellschaftern
oder
(b) nach dem Gesellschaftsvertrag dem Aufsichtsrat
obliegen.
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Abs. 3 alt erweitert in § 7
Ziff. 1 neu
3. Die
Amtszeit
der
Geschäftsführung
beträgt
grundsätzlich 5 Jahre. In begründeten Einzelfällen kann
die Amtszeit abweichend vereinbart werden. Die
Wiederbestellung nach Ablauf der Amtszeit ist unter
Berücksichtigung der Sätze 1 und 2 zulässig. Im
Anstellungsvertrag
ist
die
Zustimmung
zur
Ziff.
3
neu
gem.
Kreistagsbeschluss
und
als Folge zu § 108 I Nr. 9
GO i.V.m. § 108 II
eingefügt.
Seite 16 von 46
(4) Die Geschäftsführer nehmen an den
Gesellschafterversammlungen teil.
Veröffentlichung der Bezüge gem. § 15 Ziffer 8 Abs. 4 alt jetzt § 8 Ziff. 4
aufzunehmen.
neu
4. Die Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft Ziff. 4 neu klarstellend
gerichtlich und außergerichtlich.
eingefügt
§7
Aufgaben der Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung leitet die Gesellschaft unter § 21 Abs. 3 alt, hier unter
Beachtung
der
Gesetze,
dieses Ziff.1 erweitert neu
Gesellschaftsvertrages,
der
Beschlüsse
der eingefügt
Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates
sowie ihres Anstellungsvertrages auf der Grundlage
einer von der Gesellschafterversammlung zu
beschließenden Geschäftsordnung.
2. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, dem Aufsichtsrat Neu eingefügt als Folge
rechtzeitig vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres aus § 108 V Nr. 1 c GO
einen Wirtschaftsplan i.S.v. § 14 und etwaiger
Änderungen zur Beratung und Unterbreitung eines
Beschlussvorschlages
an
die
Gesellschafterversammlung vorzulegen.
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
3. Die Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zu
treffen, insbesondere ein Überwachungssystem
einzurichten, damit die den Fortbestand der
Gesellschaft gefährdenden Entwicklungen frühzeitig
erkannt werden.
Neu eingefügt, als
Auslegung der
Regelungen § 43 I und II
GmbHG i.V.m. der
Gesetzesbegründung zum
KonTraG
4. Die Geschäftsführung berichtet dem Aufsichtsrat
mindestens
halbjährlich,
ihm
und
der
Gesellschafterversammlung
jederzeit
auf
deren
Anforderung, schriftlich über den Gang der Geschäfte,
die Lage und Liquidität der Gesellschaft sowie über die
Neu eingefügt, zur
Sicherstellung eines
umfassenden
Berichtswesens mit
Information
Seite 17 von 46
beabsichtigte
Geschäftspolitik
und
andere Finanzmanagement/Contr
grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung. olling mit dem Ziel einer
Sie geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufes verbesserten Steuerung
von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe
von Gründen ein. Diese Berichte sind zeitgleich den
Gesellschaftern
und
dem
Bereich
Finanzmanagement/Controlling des Rhein-Erft-Kreises
zu übersenden. Aus wichtigem Anlass hat die
Geschäftsführung dem Aufsichtsrat, in dringenden
Fällen dem/der Vorsitzenden, unverzüglich in
geeigneter Form zu berichten; die Berichte sind
baldmöglichst schriftlich niederzulegen.
5. Die Geschäftsführung soll den Entwurf des von ihr
gemäß
§
15
Ziffer
2
aufzustellenden
Jahresabschlusses rechtzeitig vor der Behandlung im
Aufsichtsrat
mit
dem
Bereich
Finanzmanagement/Controlling des Rhein-Erft-Kreises
auf
Grund
der
Auswirkungen
auf
die
Haushaltswirtschaft des Kreises abstimmen.
Ziff. 5 neu: Die Regelung
soll eine engere Abstimmung mit dem REK für
haushalterische Zwecke
gewährleisten
6. Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung Regelung für alle GV
über Vorbehaltsgeschäfte gemäß § 10 Ziff. 2 und übernommen
Weisungen der Gesellschafterversammlung sind in
jedem Falle ohne weitere Zustimmungsvorbehalte
unverzüglich
auszuführen.
Beschlüsse
der
Gesellschafterversammlung
ersetzen
etwaige
Zustimmungsbeschlüsse des Aufsichtsrates.
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Seite 18 von 46
§ 12 Gesellschafterversammlung
(aus Gründen der Vergleichbarkeit,
eingefügt)
erneut
hier
§8
Gesellschafterversammlung
Einberufung Vertretung und Vorsitz
(1) Die Rechte, die den Gesellschaftern nach dem 1. Die Gesellschafterversammlung besteht aus 19
Gesetz und diesem Vertrag zustehen, werden durch
Personen, welche die Gesellschafter vertreten. Sie wird
Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung
vom/von der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall
ausgeübt, unbeschadet der Möglichkeit einer
von
der
Stellvertretung
schriftlich
(mit
schriftlichen Abstimmung nach § 48 Abs. 2 GmbHG.
Empfangsbekenntnis oder mit Einwurf-Einschreiben)
unter Mitteilung der Tagesordnung und unter
Übersendung
der
dazugehörigen
Unterlagen,
insbesondere
Beschlussvorlagen,
einberufen.
Zeitgleich
ist
dem
Bereich
Finanzmanagement/Controlling des Rhein-Erft-Kreises
eine Kopie der Einberufung mit den Anlagen zur
Kenntnis zu geben. Die Gesellschafterversammlung
findet grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft statt. Die
Einberufung aus einem wichtigen Grund im Interesse
der Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter, dem
Aufsichtsrat oder der Geschäftsführung unter Angabe
des Grundes und der Eilbedürftigkeit verlangt werden.
Zwischen dem Tag des Zugangs der Einladung und
dem Tag der Sitzung muss mindestens eine Frist von
zwei Wochen liegen.
Neufassung
Abs. 1 alt inhaltlich jetzt in
§ 9 Ziff. 3 neu
Ziff. 1 neu bildet Abs. 2
und 3 alt teilweise und §
14 Abs. 1 alt indirekt unter
Erweiterungen (z.B.
Information
Finanzmanagement/Contr
olling, Verfahren bei
Dringlichkeit) ab
Abs. 2, Satz 2 alt jetzt Ziff.
1 Satz 4 neu mit
Modifizierung (jeder
Gesellschafter, die
Geschäftsführung)
In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist
verkürzt werden; darf aber auch in diesen Fällen nicht
weniger als vier Werktage betragen.
(2) Die Gesellschafterversammlung ist jährlich – 2. Eine ordentliche Gesellschafterversammlung findet in Abs. 2 Satz 1 alt jetzt Ziff.
spätestens acht Monate nach Schluß des
den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres statt. 2 Satz 1 neu mit
Geschäftsjahres
–
als
ordentliche
Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind Erweiterungen,
Gesellschafterversammlung einzuberufen. Außerdem
neben den gesetzlich bestimmten Fällen auch
muß die Gesellschafterversammlung einberufen
einzuberufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft
werden, wenn der Aufsichtsrat oder mindestens zwei
erforderlich ist. Dabei kann in eilbedürftigen Fällen auf
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Seite 19 von 46
Gesellschafter es verlangen.
Form und Frist bei der Einberufung verzichtet werden,
wenn die Gesellschafter dem zustimmen.
3. Jeder
Gesellschafter
kann
sich
in
der
Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Der
Kreistag entsendet gemäß § 26 Abs. 5 Kreisordnung
Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 113 Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen 8 Personen als Mitglieder in die
(3) Die Einberufung erfolgt durch die Geschäftsführung
Gesellschafterversammlung, die den Kreis vertreten.
unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
Zu diesen Personen muss der Landrat/die Landrätin
mindestens zwei Wochen.
oder der/die von ihm/ihr vorgeschlagene Bedienstete
des Rhein-Erft-Kreises gehören. Jedes dieser
Mitglieder repräsentiert
83.135 Stimmen. Die
Gesellschafterkommunen,
die
Hürther
Stadtentwicklungsgesellschaft mbH und die KSK Köln
Beteiligungsgesellschaft mbH entsenden je 1 Person
als Mitglied in die Gesellschafterversammlung. Diese
Mitglieder repräsentieren je 10.232 Stimmen. Die
entsandten Mitglieder zur Gesellschafterversammlung
können durch den jeweils Entsendungsberechtigten
jederzeit abberufen und durch eine andere Person
ersetzt
werden.
Für
jedes
Mitglied
der
Gesellschafterversammlung wird eine Person bestellt,
welche die Stellvertretung ausübt. Die stellvertretenden
Personen
nehmen
ihr
Amt
in
der
Gesellschafterversammlung wahr, wenn das von ihnen
vertretene Mitglied der Gesellschafterversammlung im
Einzelfall nicht anwesend ist.
Ziff. 3 zur Klarstellung
neu eingefügt
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates nehmen an den
Sitzungen teil.
Teilnahmepflicht des AR
gem. Abs. 4 alt in
Teilnahmemöglichkeit
abgewandelt,
Teilnahmepflicht GF neu
eingefügt
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
4. Die
Geschäftsführung
nimmt
an
den
Gesellschafterversammlungen
teil,
sofern
die
Gesellschafterversammlung
im
Einzelfall
nichts
anderes bestimmt. Sie ist verpflichtet, alle gewünschten
Auskünfte zu erteilen. Über die Teilnahme weiterer
Personen
an
den
Sitzungen
bestimmt
die
Abs. 3 alt jetzt in Ziff. 1
neu
Seite 20 von 46
Gesellschafterversammlung.
§ 13 Vorsitz und Beschlußfähigkeit
(aus Gründen der Vergleichbarkeit,
eingefügt)
erneut
hier
(1) Die Gesellschafterversammlung wird von dem
Vertreter des Erftkreises oder bei Verhinderung von
seinem Stellvertreter geleitet. Für den Fall, dass der
Vertreter des Erftkreises oder sein Stellvertreter den
Vorsitz nicht übernimmt, wird unter Leitung des
ältesten anwesenden Vertreters der Gesellschafter
der Vorsitzende der Versammlung durch die
Gesellschafterversammlung gewählt.
5. Kommt der/die Vorsitzende der Einberufungspflicht Ziff. 5 klarstellend neu
gemäß Ziffer 2 innerhalb von 3 Kalendertragen nicht eingefügt
nach, so kann jeder Gesellschafter oder der/die
Vorsitzende des Aufsichtsrates die Einberufung gemäß
Ziffer 1 vornehmen.
6. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende
Vorsitzende der Gesellschafterversammlung werden
von der Gesellschafterversammlung unter Leitung des
ältesten der anwesenden Mitglieder aus ihrer Mitte
gewählt. Die Gesellschafterversammlung kann etwas
anderes beschließen. Der/die Vorsitzende leitet die
Versammlung,
bestimmt
die
Reihenfolge der
Gegenstände
der
Tagesordnung
und
die
protokollführende Person.
(2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die
Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die
Form und Art der Abstimmung..
§ 13 Vorsitz und Beschlußfähigkeit
§9
(aus Gründen der Vergleichbarkeit, erneut hier
Gesellschafterversammlung
eingefügt)
Beschlussfassung
(1) ….
(2) ….
(3) Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig,
1. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,
wenn die Mehrheit sämtlicher Stimmen vertreten ist.
wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mehr als 50
Kommt eine beschlußfähige Versammlung nicht
% des Stammkapitals vertreten ist. Erweist sich die
zustande, so ist durch die Geschäftsführung binnen
Gesellschafterversammlung als nicht beschlussfähig,
vier Wochen eine neue Gesellschafterversammlung
so ist innerhalb von vierzehn Tagen eine zweite
mit gleicher Tagesordnung einzuberufen; sie ist
Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung
sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des
Stimmen beschlußfähig; hierauf ist in der Einladung
vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist; hierauf
hinzuweisen
ist in der Einladung hinzuweisen.
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
§ 13 Abs. 1 und 2 alt hier
unter Ziff. 6 neu gefasst,
wobei Form und Art der
Abstimmung in § 9 Ziff. 3
neu geregelt sind
§ 13 Abs. 1 und 2 alt jetzt
§ 8 Ziff. 6 neu
Ziff. 1 neu ist modifiziert
(Verkürzung auf 14 Tage)
aus § 13 Abs. 3 alt
Seite 21 von 46
§ 14 Stimmrecht und Beschlußfassung
(aus Gründen der Vergleichbarkeit,
eingefügt)
erneut
hier
(1) Jeder Gesellschafter hat eine Stimme.
2. Sofern dieser Gesellschaftsvertrag oder gesetzliche
Vorschriften nichts anderes bestimmen, werden
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit
einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung
(2) Es wird abgestimmt durch Zuruf oder Handaufheben
vertretenen Stammkapitals gefasst, wobei je 1 Euro
oder Stimmzettel.
des Stammkapitals eine Stimme gewähren. Ergibt eine
Abstimmung Stimmengleichheit, so steht dem/der
Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung oder im
Falle der Verhinderung, der Stellvertretung bei einer
erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand,
wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, ein
Zweitstimmrecht zu.
§ 14 Abs. 1 und 3 alt jetzt
unter Ziff. 2 neu gefasst
mit Stimmgewichtung
3. Beschlüsse der Gesellschafter werden grundsätzlich in
einer
Gesellschafterversammlung
gefasst.
Gesellschafterbeschlüsse können in besonderen Fällen
auch schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax
(schriftliches
Abstimmungsverfahren)
und
auch
fernmündlich gefasst werden, wenn kein Gesellschafter
dem Verfahren widerspricht. Bei einer derartigen
Beschlussfassung entfällt der Stichentscheid des/der
Vorsitzenden oder der Stellvertretung. Findet das
schriftliche Abstimmungsverfahren auf Betreiben der
Geschäftsführung oder des Aufsichtsrates statt, so sind
der Beschlussgegenstand und eine Begründung über
das besondere Abstimmungsverfahren darzulegen; es
muss
ein
ausformulierter
Beschlussvorschlag
unterbreitet werden, der durch einfache Zustimmung
angenommen werden kann.
Ziff. 3 neu eingefügt,
ersetzt auch Inhalt § 12
Abs. 1 alt und § 13 Abs. 2
letzter Halbsatz alt
(3) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
werden, sofern sich nicht aus dem Gesetz oder
diesem Vertrag etwas Abweichendes ergibt, mit
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Bei Wahlen gelten die Vorschriften des § 35 Abs. 3 GO in
ihrer jeweils gültigen Fassung.
4. Über
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
die
Verhandlungen
und
Beschlüsse
§ 14 Abs. 2 alt Regelung
entbehrlich
Ziff. 3 alt jetzt Ziff.2 neu
Regelung zu § 35 Abs. 3
GO im § 14 alt nicht
erforderlich, kann
wegfallen.
der
Seite 22 von 46
§ 15 Niederschrift der Beschlüsse
(aus Gründen der Vergleichbarkeit,
eingefügt)
erneut
hier
(1) In jeder Gesellschafterversammlung ist, soweit nicht
notarielle Beurkundung erfolgen muss, eine
Niederschrift zu fertigen. Der Schriftführer wird durch
den Vorsitzenden bestimmt.
(2) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Die
Geschäftsführung ist verpflichtet, jedem
Gesellschafter eine Abschrift der Niederschrift zu
übersenden.
§ 16 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung
(aus Gründen der Vergleichbarkeit, erneut hier
eingefügt)
Gesellschafterversammlung hat die Geschäftsführung soweit nicht notarielle Beurkundung erfolgt unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen. In der
Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, Dauer der
Sitzung,
die
teilnehmenden
Personen,
die
Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche
Verlauf
und
die
Beschlüsse
der
Gesellschafterversammlung im Wortlaut sowie das
Abstimmungsergebnis (Anzahl der abgegebenen
Stimmen, davon Befürwortungen, Gegenstimmen,
Stimmenthaltungen) anzugeben. Die Urschrift der
Niederschrift ist vom/von der Vorsitzenden der
Gesellschafterversammlung
sowie
der
protokollführenden Person zu unterzeichnen und zu
den Akten der Gesellschaft zu nehmen. Abschriften der
Niederschriften
sind
den
Mitgliedern
der
Gesellschafterversammlung sowie dem Bereich
Finanzmanagement/Controlling des Rhein-Erft-Kreises
zu übersenden.
§ 15 alt jetzt Ziff. 4 neu mit
Modifizierung und
Erweiterung Information
Finanzmanagement/Contr
olling
Bestimmung des
Schriftführers ist jetzt
Bestimmung der Protokoll
führenden Person in § 8
Ziff. 6 neu
5. Die Gesellschafterversammlung vertritt die Gesellschaft Klarstellend neu eingefügt
gegenüber der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat.
Willenserklärungen der Gesellschafterversammlung
sind vom/von der Vorsitzenden gemäß § 8 Ziffer 6
abzugeben.
§ 10
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung beschließt außer 1. Der Entscheidung der Gesellschafterversammlung
über die ihr im Gesetz und in diesem Vertrag an
obliegen alle Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz
andere Stelle zugewiesenen Gegenstände über
oder in diesem Gesellschaftsvertrag anderen Organen
zugewiesen sind, insbesondere:
a) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung lit. a, neu eingefügt,
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Seite 23 von 46
sowie Abschluss, Änderung, Aufhebung und vormals AR § 20 Abs. 2 lit
Kündigung
ihres
Anstellungsvertrages
und a alt (§ 108 V Nr. 1 d GO
Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die und § 6 Ziff. 1 neu)
Geschäftsführung,
b) Ganz oder teilweise Befreiung der Geschäftsführung Neueinfügung
von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches
Gesetzbuch,
c) Feststellung
des
Jahresabschlusses
der Neueinfügung
Gesellschaft und Beschluss über die Verwendung
des Ergebnisses,
d) Änderung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder; Neueinfügung
Zustimmung
zur
Geschäftsordnung
des
Aufsichtsrates,
a) Die Entlastung
Geschäftsführer,
des
Aufsichtsrates
und
der
e) Entlastung
der
Geschäftsführung
Aufsichtsratsmitglieder,
und
der lit. e neu entspricht lit a alt
modifiziert
f) Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich
Änderung des Unternehmensgegenstandes und des
Gesellschaftszwecks, Erhöhung oder Herabsetzung
des
Stammkapitals
sowie
Verschmelzung,
Vermögensübertragung,
Umwandlung
gemäß
Umwandlungsgesetz,
Veräußerung
des
Unternehmens im Ganzen oder wesentlichen Teilen,
Auflösung der Gesellschaft und Verwendung des
Gesellschaftsvermögens, Entscheidung zur Teilung
von Geschäftsanteilen und Aufnahme oder
Ausschluss von Gesellschaftern,
b) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen
Aufsichtsratsmitglieder und gegen Geschäftsführer,
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Neu eingefügt als
Kompetenz zu § 2 Ziff. 4
neu, teilweise auch
gesetzliche Zuständigkeit
(§ 53 Abs. 1 GmbHG, § 13
Abs. 1 UmwG)
g) Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Erweiterung zu lit. b alt
Geschäftsführung,
eines
Mitgliedes
des
Aufsichtsrates oder der Gesellschafter und die Wahl
Seite 24 von 46
von
Bevollmächtigten
zur
Vertretung
Gesellschaft
bei
Rechtsgeschäften
Rechtsstreitigkeiten mit der Geschäftsführung,
c) die Festsetzung einer Sitzungsgeldpauschale für
die Mitglieder des Aufsichtsrates sowie eines
zusätzlichen monatlichen Pauschalbetrages für die
entstehenden
Aufwendungen
des
Aufsichtsratsvorsitzenden und seiner Stellvertreter,
der
und
§ 16 lit. c alt, entfallen,
keine Festlegung nur
allgem. Ermächtigung im
GV (§ 5 Ziff. 3 neu)
d) die Bestellung eines Abschlußprüfers.
§ 16 lit. d alt jetzt
Kompetenz des AR
h) Weisungen an die Geschäftsführung gemäß
Ziffer 6 und solche Angelegenheiten, die
Gesellschafterversammlung
von
Geschäftsführung oder vom Aufsichtsrat
Entscheidung vorgelegt werden,
§ 7 Regelung analog zu allen
der GV,
der
zur
i) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan gemäß Neu eingefügt (§ 108 V
§ 14 und dessen Änderungen,
Nr. 1 c GO)
j) Bestellung der Personen
Handlungsvollmacht,
mit
Prokura
und lit. j neu: von § 20 Abs. 3
lit a alt (Zuständigkeit GF
mit Zustimmung AR) nach
hier verschoben (§ 46 Nr.
7 GmbHG)
k) Belastung, Veräußerung oder Einziehung
Geschäftsanteilen,
soweit
nicht
schon
Wirtschaftsplan enthalten,
von lit. k neu: § 23 Abs. 4 alt
im GF, nach hier verschoben
(§ 46 Nr. 4 GmbhG)
l) Erwerb, Veräußerung, Auflösung und Errichtung lit. l neu: eingefügt wg. §
sowie Pacht von Unternehmen, Teilen von 108 V Nr. 1 b GO)
Unternehmen und Beteiligungen, soweit nicht schon
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Seite 25 von 46
im Wirtschaftsplan enthalten,
m) Erwerb,
Veräußerung
und
Belastung
von lit. m Neueinfügung
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
soweit nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten,
n) Abschluss
und
Änderung
von lit. n neu: eingefügt (§ 108
Unternehmensverträgen im Sinne der § 291 und 292 V Nr. 1 a GO)
Abs. 1 des Aktiengesetzes sowie von vergleichbaren
Kooperationsverträgen mit anderen Unternehmen
oder Gesellschaften,
o) Aufnahme und Hingabe von Darlehen, Übernahme lit. o Neueinfügung
von
Bürgschaften,
Verpflichtungen
aus
Gewährverträgen und Bestellung von Sicherheiten
und
sonstigen
Verpflichtungen
mit
einem
Investitionsvolumen von im Einzelfall mehr als
50.000 Euro, soweit nicht bereits im Wirtschaftsplan
enthalten,
p) Vollständige
oder
teilweise
Befreiung
Geschäftsführung und der Gesellschafter
Wettbewerbsverbot
der lit. p Neueinfügung
vom
und die durch Gesellschafterbeschluss vorbehaltenen Klarstellend neu
Entscheidungen.
aufgenommen
2. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu den
Geschäften gem. Ziff. 1 lit. a), b), c), f), g), h), i), n), o)
und p) bedürfen der vorherigen Beschlussfassung des
Aufsichtsrates. Soweit die Gesellschafterversammlung
einen von der Beschlussempfehlung des Aufsichtsrates
abweichenden Beschluss fasst, bedarf dieser zu seiner
Gültigkeit mindestens einer qualifizierten Mehrheit (75
%) des bei der Beschlussfassung vertretenen
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Ziff. 2 regelt stärkere
Einbindung des AR durch
Zustimmungsvorbehalt bei
einzelnen Entscheidungen
der GV, der nur mit
qualifizierter Mehrheit
durchbrochen werden
kann. Als Korrelat zur
Seite 26 von 46
Stammkapitals. Zur Gültigkeit von Beschlüssen der grundsätzlichen
Gesellschafterversammlung zu Ziff. 1 lit f) und n) ist Allzuständigkeit der GV
unabhängig vom Votum des Aufsichtsrates mindestens eingefügt.
eine qualifizierte Mehrheit (75%) erforderlich.
Zu lit. f und n) Hinweis auf
gesetzlich normierte
Mehrheitserfordernisse (§
53 Abs. 1 GmbHG, § 50
Abs. 1 UmwG und § 293
AktG)
§ 17 Aufsichtsrat,
(aus Gründen der
eingefügt)
Vergleichbarkeit,
erneut
hier
§ 11
Aufsichtsrat, Zusammensetzung,
Vertretung und Amtsdauer
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 17 Mitgliedern. 11 1. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, welcher aus 21
Mitglieder werden vom Erftkreis aus den Mitgliedern
Personen besteht. Für ihn gelten die Bestimmungen
des Ausschusses für Kreisentwicklungsplanung
des § 52 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
entsandt. Der Landrat ist Mitglied des Aufsichtsrates.
mit beschränkter Haftung sowie die dort genannten
Aus dem Kreis der Gesellschaftergemeinden werden
Vorschriften und der § 394 Aktiengesetz entsprechend,
nach Unterbreitung eines Vorschlages der Konferenz
soweit dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes
der Stadt- und Gemeindedirektoren im Erftkreis 4
bestimmt.
Mitglieder von der Gesellschafterversammlung
berufen. Ein Mitglied entsendet die KSKKapitalbeteiligung Holding GmbH.
Klarstellend neugefasst
und Regelungen
konkretisiert
Ziff. 1 neu ist Abs. 1 Satz
1 alt und Regelung zur
Geltung AktG
Abs. 1 alt ohne Satz 1 und
Abs. 2 Satz 2 alt sind
unter Modifizierung nach
Ziff. 2 neu verschoben
(2) Beginn
und
Ende
der
Amtsdauer
der 2. Der Kreistag entsendet gemäß § 26 Abs. 5 Abs. 2 Satz 1 alt ist Ziff. 3
Aufsichtsratsmitglieder richten sich nach der Wahlzeit
Kreisordnung Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 113 neu
der kommunalen Vertretungskörperschaften in
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen 18 Personen
Nordrhein-Westfalen.
als Mitglieder in den Aufsichtsrat, die den Kreis
vertreten. Zu diesen Personen muss der Landrat/die
Eine vorzeitige Abberufung durch die Stelle, die das
Landrätin oder der/die von ihm/ihr vorgeschlagene
Aufsichtsratsmitglied gem. Abs. 1 entsandt oder
Bedienstete des Rhein-Erft-Kreises gehören. Die
berufen hat, ist möglich.
Gesellschafterkommunen
und
die
Hürther
Stadtentwicklungsgesellschaft
mbH
werden
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Seite 27 von 46
(3) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte unter der
Leitung des ältesten anwesenden Mitglieds einen
Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für die Dauer der
Wahlzeit. Die Wahl kann nur durch Beschluß der
übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates mit zweidrittelMehrheit widerrufen werden. Endet das Amt des
Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter vorzeitig,
so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl
vorzunehmen.
(4) Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer
Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder
entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der
Berichte die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten
haben,
keiner
Verschwiegenheitspflicht.
Für
vertrauliche Angaben und Geheimnisse der
Gesellschaft,
namentlich
Betriebsoder
Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre
Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von
Bedeutung ist (§ 394 AktG). Im übrigen finden die
Vorschriften des Aktiengesetzes keine Anwendung,
soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes
bestimmt.
gemeinschaftlich durch zwei Personen als Mitglieder
vertreten. Die KSK Köln Beteiligungsgesellschaft mbH
entsendet 1 Person als Mitglied in den Aufsichtsrat. Die
in den Aufsichtsrat entsandten und gewählten
Mitglieder
können
durch
den
jeweils
Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und
durch eine andere Person ersetzt werden, wobei für die
gewählten Mitglieder das im Satz 8 beschriebene
Verfahren anzuwenden ist. Für jedes Mitglied des
Aufsichtsrats wird eine Person bestellt, welche die
Stellvertretung für das Mitglied ausübt. Die
stellvertretenden Personen nehmen ihr Amt in der
Aufsichtsratssitzung wahr, wenn das von ihnen
vertretene Mitglied des Aufsichtsrates im Einzelfall nicht
anwesend ist.
Abs. 3 alt ist in Ziff. 2 neu
letzter Satz aufgegangen,
zusätzlich Regelung auf
einheitlich 1 Stellvertreter.
Widerrufsregelung entfällt,
da jederzeit Neuwahl
möglich, Satz 3 alt
allgemein in Ziff. 5 neu
geregelt.
Abs. 4 alt jetzt § 5 Ziff. 3
neu
Für
die
Wahl
der
gemeinschaftlichen
Vertreter/Vertreterinnen schlägt die Bürgermeisterkonferenz der Gesellschafterversammlung zwei
Vertreter/Vertreterinnen zur Wahl vor. Der Vorschlag
bedarf
der
Zustimmung
aller
Stadträte der
gemeinschaftlich vertretenen Kommunen.
Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende
Vorsitzende des Aufsichtsrates werden aus seiner Mitte
unter Leitung des ältesten der anwesenden Mitglieder
vom Aufsichtsrat gewählt.
3. Die Amtszeit des Aufsichtsrates beginnt, wenn Ziff. 3 neu ist Abs. 2 Satz
sämtliche Mitglieder die Annahme ihres Amtes 1 alt
gegenüber der Gesellschaft erklärt haben. Die Amtszeit
endet mit Ablauf der Wahlperiode des Kreistages des
Rhein-Erft-Kreises. Der alte Aufsichtsrat führt die
Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Aufsichtsrates
entsprechend Satz 1 fort. Die Wiederwahl bzw. erneute
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Seite 28 von 46
Entsendung ist zulässig.
4. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Ziff. 4 neu eingefügt
Einhaltung einer vierwöchigen Frist durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden des
Aufsichtsrates und der Gesellschaft niederlegen. Das
Recht der fristlosen Niederlegung aus wichtigem Grund
bleibt unberührt.
5. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied, das dem Kreistag Neu eingefügt zur
oder der Verwaltung des Kreises angehört, vor Ablauf Erhaltung der Vorgabe
seiner Amtsdauer aus dem betreffenden Gremium aus, aus § 108 I Nr. 6 GO
so verliert es gleichzeitig seinen Sitz im Aufsichtsrat.
Bei vorzeitiger Beendigung des Amtes (z. B. durch Tod
oder Niederlegung) oder beim Ausscheiden eines
Aufsichtsratsmitgliedes
hat
unverzüglich
eine
Ersatzbestellung für die restliche Amtszeit des
ausgeschiedenen Mitgliedes durch den jeweiligen
Entsendungsberechtigten zu erfolgen.
6. Der Kreistag und der Kreisausschuss können den vom Neu eingefügt (§ 108 V
Kreistag in den Aufsichtsrat oder entsprechenden Nr. 2 GO)
Organen der Gesellschaft entsandten Mitgliedern
Weisungen erteilen. § 52 Abs. 1 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und
die
dort
genannten
aktienrechtlichen
Bestimmungen finden auf den Aufsichtsrat keine
Anwendung, soweit diesen Bestimmungen eine
Weisungsfreiheit der Aufsichtsratsmitglieder beigelegt
ist.
7. Der Aufsichtsrat soll sich eine Geschäftsordnung Neu eingefügt aus
geben,
die
der
Zustimmung
der Mustersatzung
Gesellschafterversammlung bedarf. Der Aufsichtsrat
kann beratende bzw. empfehlende Ausschüsse bilden.
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
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§ 18 Sitzungen, Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung,
(aus Gründen der Vergleichbarkeit, erneut hier
eingefügt)
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 12
Aufsichtsrat,
Einberufung und Beschlussfassung
(1) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer 1. Der Aufsichtsrat wird vom/von der Vorsitzenden oder
seiner Stellvertreter, beruft den Aufsichtsrat nach
im
Verhinderungsfall
von
der
Stellvertretung
Bedarf ein.
einberufen, so oft es die Geschäfte der Gesellschaft
erfordern oder wenn es von der Geschäftsführung oder
(2) Auf Verlangen eines Aufsichtsratsmitgliedes muß eine
von einem Mitglied des Aufsichtsrates schriftlich unter
Sitzung anberaumt werden.
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die
Einberufung erfolgt schriftlich (mit Empfangsbekenntnis
oder mit Einwurf-Einschreiben) unter Mitteilung der
Tagesordnung und Übersendung der dazugehörigen
Unterlagen, insbesondere Beschlussanträge. Zeitgleich
ist dem Bereich Finanzmanagement/Controlling des
Rhein-Erft-Kreises eine Kopie der Einberufung mit den
Anlagen zur Kenntnis zu geben. Zwischen dem Tag
des Zugangs der Einladung und dem Tag der Sitzung
muss mindestens eine Frist von zwei Wochen liegen. In
dringenden Fällen kann der/die Vorsitzende eine
andere Form der Einladung und eine kürzere Frist
wählen; § 8 Ziffer. 1 S. 7 gilt entsprechend.
Der
Aufsichtsrat
ist
mindestens
Kalenderhalbjahr einzuberufen.
einmal
§ 18 Abs. 1 und 2 und
Konkretisierungen sowie
Beteiligung
Finanzmanagement/Contr
olling neu unter Ziff. 1
eingefügt
Einfügung einer Einberuim fungspflicht für den AR
aus Public Corporate
Governance Kodex
(PCGK)
2. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Ziff. 2 neu vormals § 21
Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat im Einzelfall Abs. 4 alt
nichts anderes bestimmt. Über die Teilnahme weiterer
Personen an den Sitzungen bestimmt der Aufsichtsrat.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder 3. Der
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Aufsichtsrat
ist
beschlussfähig,
wenn
nach Übernahme und
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schriftlich oder telegrafisch geladen sind und
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. §
13 Abs. 3 gilt entsprechend.
ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte Erweiterung § 18 Abs. 3
der gemäß § 11 Ziffer 1 festgelegten Anzahl der alt in Ziff. 3 neu, Hinweis
Aufsichtsratsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende auf § 13 Abs. 3 alt entfällt
des Aufsichtsrates oder die Stellvertretung, an der
Beschlussfassung teilnehmen. Ist der Aufsichtsrat nicht
beschlussfähig, so ist unverzüglich innerhalb von 14
Tagen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der an
der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
Unter Verzicht auf Form und Frist bei der Einberufung
ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
des Aufsichtsrates dem zustimmen.
(4) Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt 4. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in
ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
Sitzungen gefasst. Der Aufsichtsrat beschließt mit
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt § 14 Abs. 3
einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung
entsprechend.
teilnehmenden Mitglieder, soweit nicht durch Gesetz
oder diesen Gesellschaftsvertrag etwas anderes
bestimmt ist. Die Aufsichtsratsmitglieder haben je eine
Stimme. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so
steht dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder im
Falle der Verhinderung, der Stellvertretung bei einer
erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand,
wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, die
Entscheidung über den Beschluss zu. Abwesende
Aufsichtsratsmitglieder können, wenn auch deren
Stellvertretung verhindert ist, in Anwendung von § 108
Abs. 3 Aktiengesetz an der Beschlussfassung
teilnehmen.
(5) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse
und
Abstimmungen
auf
schriftlichem
oder
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Übernahme und Änderung
§ 18 Abs. 4 in Ziff. 4 neu.
Änderung Verfahren bei
Stimmengleichheit.
Verweis auf § 14 Abs. 3
alt entfällt. Einfügung
Stimmgewichtung damit
Anteilsverhältnis am
Stammkapital
widergespiegelt wird
Ermöglichung der
Stimmabgabe für
abwesende AR-Mitglieder
5. In
eilbedürftigen
oder
einfach
gelagerten Ziff. 5 alt ist Ziff. 5 neu mit
Angelegenheiten können nach dem Ermessen des/der Erweiterung und
Seite 31 von 46
telegrafischem Wege erfolgen, wenn kein Mitglied
widerspricht.
(6) § 14 gilt entsprechend.
(7) In Angelegenheiten von besonderer Dringlichkeit kann
der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer
seiner Stellvertreter, zusammen mit einem anderen
Aufsichtsratsmitglied
entscheiden.
Diese
Dringlichkeitsentscheidungen sind dem Aufsichtsrat in
der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung kann
an den Sitzungen des Aufsichtsrates beratend
teilnehmen, wenn nicht vor Beginn der Sitzung die
Mehrheit der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder
begründet widerspricht.
§ 20 Zuständigkeit des Aufsichtsrates,
(aus Gründen der Vergleichbarkeit, erneut hier
eingefügt)
Aufsichtsratsvorsitzenden Beschlüsse auch schriftlich,
fernschriftlich
oder
per
Telefax
(schriftliches
Abstimmungsverfahren) und auch fernmündlich gefasst
werden, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates
innerhalb der vom/von der Vorsitzenden gesetzten Frist
dem Verfahren widerspricht. Ein Beschluss kommt nur
zustande, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
des
Aufsichtsrates
an
der
Beschlussfassung
teilnehmen.
Eingrenzung auf einfache
und eilbedürftige
Sachverhalte
6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des
Aufsichtsrates ist innerhalb von drei Wochen eine
Niederschrift
anzufertigen,
die
vom/von
der
Vorsitzenden und der von ihm/ihr eingesetzten
protokollführenden Person zu unterzeichnen ist. In der
Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, Dauer der
Sitzung,
die
teilnehmenden
Personen,
die
Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche
Verlauf und die Beschlüsse des Aufsichtsrates im
Wortlaut sowie das Abstimmungsergebnis (Anzahl der
abgegebenen Stimmen, davon Befürwortungen,
Gegenstimmen,
Stimmenthaltungen)
anzugeben.
Abschriften
der
Niederschriften
sind
den
Aufsichtsratsmitgliedern
und
dem
Bereich
Finanzmanagement/Controlling des Rhein-Erft-Kreises
zu übersenden. Die Protokolle sind in der jeweils
nächstfolgenden Aufsichtsratssitzung zu genehmigen.
Ziff. 6 wurde neu
aufgenommen und
Information
Finanzmanagement/Contr
olling
§ 13
Aufsichtsrat,
Zuständigkeit und Aufgaben
Stärkung der Stellung des
Aufsichtsrates durch
engere Einbindung der
Geschäftsführung
§ 18 Abs. 6 alt entfällt.
§ 18 Abs. 7 alt jetzt
beschränkt auf bestimmte
Aufgaben unter § 13 Ziff. 8
neu
§ 18 Abs. 8 alt unter Ziff. 2
auf Beschluss des AR
möglich.
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu beraten 1. Der Aufsichtsrat nimmt die vom Gesetz und diesem
und zu überwachen. Er ist den Geschäftsführern
Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr. Er Neufassung und
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
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gegenüber
weisungsberechtigt
und
hat
ein
unbeschränktes
Recht
auf
Auskunft
und
Untersuchung. Er ist auch zuständig, für den
Ausgleich widerstreitender Gesellschaftsinteressen.
(2) Der Beschlußfassung des Aufsichtsrates unterliegen:
berät
und
überwacht
die
Tätigkeit
der Konkretisierung
Geschäftsführung, insbesondere deren rechtmäßiges,
zweckmäßiges und wirtschaftliches Handeln. Er kann
die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen und
Prüfungen veranlassen. Der Aufsichtsrat erledigt die
ihm
darüber
hinaus
von
der
Gesellschafterversammlung übertragenen Aufgaben,
soweit sie gesellschafts- oder kommunalrechtlich nicht
ausschließlich
der
Gesellschafterversammlung
vorbehalten sind. Die Geschäftsführung hat dem
Aufsichtsrat auf Verlangen jede gewünschte Auskunft
umfassend und nach den Grundsätzen einer
gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu erteilen.
2. Der Aufsichtsrat berät eigene und die Vorlagen der Wie Mustersatzung
Geschäftsführung
für
die
Beschlüsse
der Erweiterung der
Gesellschafterversammlung und gibt insbesondere zu Befugnisse
den unter § 10 Ziffer 1 lit. a), b), c), f), g), h), i), n), o)
und p) eigene Beschlussempfehlungen ab.
3. Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss, den Als Ausführung der
Lagebericht und den Vorschlag der Geschäftsführung Aufsichtstätigkeit
über die Verwendung des Jahresergebnisses. In eingefügt
Anwendung des § 171 Abs. 2 Aktiengesetz berichtet er
der Gesellschafterversammlung schriftlich über das
Ergebnis seiner Prüfung.
4. Der Aufsichtsrat beschließt über:
a) Die
Bestellung
Abschlussprüferin,
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
des
Ziff. 4 sind
Folgeregelungen zu
einzelnen
Neueinfügungen, bzw.
Änderungen
Abschlussprüfers/der lit. a Verschoben von § 16
lit d alt, Übergang von GV
Seite 33 von 46
auf AR
b) Festlegung der Art und des Umfanges
Informationsund
Berichtspflichten
Geschäftsführung gemäß § 7 Ziffer 4.
(a) Wahl
und
Abberufung
des
(der)
Geschäftsführer(s) sowie Form und Inhalt der
Dienstverträge,
(b) Abschluß der Dienstverträge und sonstigen
Verträge mit den Geschäftsführern,
(c) Anstellung und Einstufung sonstiger Bediensteter
der Gesellschaft sowie Form und Inhalt ihrer
Dienstverträge,
(d) Gewährung
von
Gratifikationen
und
Sonderzuwendungen
an
Geschäftsführer,
Bedienstete der Gesellschaft und Mitglieder des
Aufsichtsrates für Sonderaufgaben,
(e) Wahl des Beirates.
(3) Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf die
Geschäftsführung bei:
a)
Erteilung und Widerruf
Handlungsvollmachten,
von
Prokuren
der lit. b als Folge aus § 7 Ziff.
der 4 neu
Abs. 2 lit a, b, alt, jetzt
Aufgaben der GV unter §
10 Ziff. 1 lit a neu
Abs. 2 lit c und d alt als
Aufgaben der GF unter
Zustimmungsvorbehalt
nach Ziff.5 neu
Abs. 2 lit e alt, entfallen
Abs. 3 lit a alt, jetzt
Aufgabe der GV in § 10
Ziff. 1 lit j neu.
und
5. Folgende Geschäfte der Geschäftsführung bedürfen Neueinfügung
der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates:
b)
Abschluß von Rechtsgeschäften, die sich auf
einen Wert von mehr als 100.000,-- DM beziehen,
a) Alle Maßnahmen und Rechtsgeschäfte mit einem Abs. 3 lit b alt unter
Volumen von mehr als 10.000 Euro (ohne Modifizierung nach Ziff. 5
Mehrwertsteuer), wenn sie zu einer Abweichung lit. a neu
vom verabschiedeten Wirtschaftsplan und der
Finanzplanung führen,
c)
Abschluß von Miet- und Pachtverträgen mit einer
Dauer von länger als einem Jahr, wenn der
vereinbarte Miet- und Pachtzins jährlich 50.000,--
b) Verpflichtung
der
Gesellschaft
durch Abs. 3 lit c alt in Ziff. 5 lit b
Rechtsgeschäfte im Wert von mehr als 25.000 Euro neu enthalten
(ohne Mehrwertsteuer) je Wirtschaftsjahr oder einer
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
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DM übersteigt oder wenn der Miet- und Pachtzins
für die vereinbarte Gesamtzeit 100.000,-- DM
übersteigt.
fest vereinbarten Vertragslaufzeit von mehr als 12
Monaten, wenn das Gesamtvolumen mehr als
10.000 Euro (ohne Mehrwertsteuer) beträgt,
c) Hingabe von Spenden, Schenkungen und sonstigen Neueinfügung
freiwilligen Zuwendungen,
d) Leistungen freiwilliger sozialer Zuwendungen Neueinfügung
(einschließlich sogenannter Gratifikationen) und von
sonstigen außerordentlichen Vergütungen,
e) Einleitung gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher Neueinfügung
Verfahren
sowie
deren
Beendigung
durch
Rücknahme der Anträge oder Vergleich mit einem
Streitwert von mehr als 10.000 Euro, ausgenommen
die Einziehung von Außenständen,
f) Gewährung von Darlehen an die Geschäftsführung, Neueinfügung
Personen
mit
Prokura
und/oder
Handlungsvollmacht, sowie deren Angehörige,
g) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung Neueinfügung
von Verträgen mit Gesellschaftern,
§ 19 Willenserklärungen des Aufsichtsrates,
(aus Gründen der Vergleichbarkeit, erneut
eingefügt)
hier
h) Vergleiche, Stundung und Erlass von Forderungen, Neueinfügung
ausgenommen bei Liefergeschäften und sonstigen
Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs,
Abgabe von Anerkenntnissen.
Willenserklärungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen 6. Erklärungen des Aufsichtsrates werden von dessen Ziff. 6 neu, vorher § 19 alt
Verhinderung von seinem Stellvertreter und einem
Vorsitzenden/Vorsitzender oder bei Verhinderung von
weiteren Mitglied des Aufsichtsrates abgegeben. Soweit
der Stellvertretung namens des Aufsichtsrates unter
rechtsgeschäftliche Willenserklärungen Verpflichtungen
der Bezeichnung „Aufsichtsrat der Wirtschaftsförderung
der Gesellschaft gegenüber Dritten begründen, bedürfen
Rhein-Erft GmbH" abgegeben.
sie der Schriftform.
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Seite 35 von 46
7. Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss oder in seiner Neueinfügung
Geschäftsordnung bestimmen, dass weitere Arten von
Geschäften oder Einzelgeschäfte nur mit seiner
§ 18 Sitzungen, Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung,
Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
(aus Gründen der Vergleichbarkeit, erneut hier
eingefügt)
(7) In Angelegenheiten von besonderer Dringlichkeit kann 8. Die Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ziffern 5 und Ziff. 8 neu ist ehemals §
7 kann in Fällen, in denen unverzügliches Handeln im 18 Abs. 7 alt unter
der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer
Interesse der Gesellschaft geboten erscheint und eine Abänderung nach hier
seiner Stellvertreter, zusammen mit einem anderen
Beschlussfassung des Aufsichtsrates nicht rechtzeitig verschoben
Aufsichtsratsmitglied
entscheiden.
Diese
herbeigeführt
werden
kann,
durch
vorherige
Dringlichkeitsentscheidungen sind dem Aufsichtsrat in
Zustimmung des/der Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt
der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
werden, der/die sich mit seiner/ihrer Stellvertretung
nach Möglichkeit abstimmen soll. Kann auch die
Zustimmung des/der Aufsichtsratsvorsitzenden nicht
rechtzeitig eingeholt werden, so handelt die
Geschäftsführung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die
Gründe für die Notwendigkeit der Eilentscheidung und
die Art der Erledigung sind dem Aufsichtsrat so bald als
möglich, spätestens jedoch in der nächsten Sitzung
mitzuteilen.
§ 14
Einfügung wg. § 108 III Nr.
LEERFELD
Wirtschaftsplan
1 a und b und Grundlage
zu § 108 V Nr. 1 c GO
1. Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig einen
jährlichen Wirtschaftsplan auf, dass ihn die
Gesellschafterversammlung
vor
Beginn
des
Geschäftsjahres beschließen kann.
2. Der Wirtschaftsplan umfasst insbesondere den Konkretisierung zu § 7
Investitions-, Erfolgs- und Finanzplan sowie den Ziff. 2 neu
Stellenplan. Dem Wirtschaftsplan ist eine fünfjährige,
fortzuschreibende
Erfolgsund
Finanzplanung
zugrunde zu legen. Die kommunalrechtlichen
Bestimmungen sind zu beachten.
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Seite 36 von 46
3. Soweit neben nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen Einfügung wg. Betrauung
auch
wirtschaftliche
Dienstleistungen
oder
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse
(DAWI)
erbracht
werden,
ist
der
Wirtschaftsplan für die einzelnen Sparten getrennt
aufzustellen.
§ 10 Jahresabschluß, Prüfung,
(aus Gründen der Vergleichbarkeit,
eingefügt)
erneut
hier
4. Die
Geschäftsführung
unterrichtet
die Konkretisierung
Gesellschafterversammlung und den Aufsichtsrat über
den Vollzug des Wirtschaftsplanes im Rahmen der
Berichterstattung gemäß § 7 Ziffer 4.
§ 15
Buchführung, Jahresabschluss,
Lagebericht und Prüfung
(1) Die Geschäftsführer haben in den ersten drei 1. Die Rechnungs- und Buchführungspflichten richten sich
Monaten des Geschäftsjahres – soweit nicht
nach den Vorschriften des Dritten Buches des
gesetzlich eine spätere Aufstellung zulässig ist – die
Handelsgesetzbuches.
Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang
(Jahresabschluß) sowie den Lagebericht für das 2. Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem
und Anhang) und Lagebericht sind von der
Abschlußprüfer zuzuleiten. Nach Eingang des
Geschäftsführung nach Maßgabe der gesetzlichen
Prüfberichtes
des
Abschlußprüfers
sind
Vorschriften für große Kapitalgesellschaften in den
Jahresabschluß und Lagebericht zusammen mit dem
ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das
Prüfungsbericht der Gesellschafterversammlung zum
vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. In dem
Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses
Lagebericht oder im Zusammenhang damit, ist zu der
unverzüglich vorzulegen.
öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft und zur
Zweckerreichung Stellung zu nehmen.
(2) Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und
des Lageberichtes erfolgen entsprechend den für 3. Soweit neben nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen
große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften
auch
wirtschaftliche
Dienstleistungen
oder
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches.
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse (DAWI) erbracht werden, sind die
Aufwendungen und Erträge im Rahmen einer
Trennungs- bzw. Spartenrechnung darzustellen, mit der
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Abs. 2 alt jetzt Ziff. 1 neu
und Anwendung auf
vollständige Buchhaltung
Abs. 1 alt jetzt Ziff. 2 neu
incl. Stellungnahme
öffentliche
Zweckerreichung (§ 108 III
Nr. 2 GO) und Ziff. 6 neu
und § 10 Ziff. 1 lit b neu
(Feststellung Ergebnis)
Ziff. 3 neu:
Neufassung wg.
Betrauung
Seite 37 von 46
anhand direkter Zuordnung oder sachgerechter
Schlüsselung der Erträge und Aufwendungen das
Ergebnis der jeweiligen Sparte ermittelt werden kann.
(3) Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die in § 53 Abs. 4. Jahresabschluss und Lagebericht sind durch einen Modifizierende
1, Nr. 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
Abschlussprüfer/Abschlussprüferin prüfen zu lassen. Klarstellung, incl.
genannte Prüfung und Darstellung jährlich zu
Der Auftrag zur Abschlussprüfung muss auch die Regelungen Abs. 3 alt
veranlassen.
Prüfung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und die Aufgaben nach
§ 53 Abs. 1 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
beinhalten. Das Ergebnis der Prüfung nach § 53 Abs. 1
Nr. 1 ist im Bericht gemäß § 53 Abs.1 Nr.2
Haushaltsgrundsätzegesetz darzustellen.
5. Ergibt sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses Neueinfügung
nach Vornahme von angemessenen Abschreibungen
ein Überschuss, so ist dieser einer Rücklage
zuzuführen, soweit dieses erforderlich ist, um die
steuerbegünstigten
satzungsmäßigen
Zwecke
nachhaltig erfüllen zu können.
6. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss Ziff. 6 neu aus Abs. 1 alt
zusammen
mit
dem
Lagebericht
und
dem
Prüfungsbericht
des
Abschlussprüfers/der
Abschlussprüferin
sowie
den
Vorschlag
zur
Ergebnisverwendung unverzüglich nach Eingang des
Prüfungsberichtes dem Aufsichtsrat zur Prüfung und
gleichzeitig
den
Gesellschaftern
vorzulegen.
Beizufügen ist eine schriftliche Stellungnahme der
Geschäftsführung, in der auch die Maßnahmen
anzugeben sind, die sie zur Behebung von Mängeln zu
ergreifen
beabsichtigt,
soweit
solche
im
Prüfungsbericht festgestellt wurden. Der Bericht des
Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist den
Gesellschaftern zusammen mit dem Vorschlag der
Geschäftsführung zur Ergebnisverwendung ebenfalls
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Seite 38 von 46
unverzüglich vorzulegen.
7. Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf
der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die
Feststellung des Jahresabschlusses des vorherigen
Geschäftsjahres zu beschließen.
8. Gem. § 108 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 der
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen sind im
Anhang zum Jahresabschluss die für die Tätigkeit im
Geschäftsjahr
gewährten
Gesamtbezüge
der
Geschäftsführung, der Mitglieder des Aufsichtsrates
oder einer ähnlichen Einrichtung im Sinne des § 285
Nummer 9 des Handelsgesetzbuches jeweils für jede
(4) Die Gesellschaft räumt dem Erftkreis antragsgemäß
Personengruppe
sowie
zusätzlich
unter
die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse ein.
Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds
dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach
Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9
Buchstabe a des Handelsgesetzbuches anzugeben. §
286 Handelsgesetzbuch ist nicht anzuwenden.
Einfügung wg. § 108 I Nr.
9 GO i.V.m. § 108 II GO
Abs. 4 alt jetzt in § 16 Ziff.
2 neu
9. Die Gesellschafter nehmen im Verhältnis ihrer Neuaufnahme
Geschäftsanteile an der Verteilung des Ergebnisses
teil. Die Gesellschafter welche die Geschäftsanteile 212 halten, sind am Ergebnis der Gesellschaft allerdings
nicht beteiligt.
(5) Jahresabschluß und Lagebericht sind binnen neun 10. Die Geschäftsführung hat die Feststellung des Ziff. 10 neu ist Abs. 5 alt
Monaten nach dem Abschlußstichtag – soweit nicht
Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses modifiziert wg. § 108 III
gesetzlich eine spätere Einreichung zulässig ist – dem
sowie
das
Ergebnis
der
Prüfung
des Nr. 1 lit c GO
Handelsregister einzureichen und im Bundesanzeiger
Jahresabschlusses und des Lageberichts unbeschadet
entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften der
der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten
§§ 325 ff. des Handelsgesetzbuches bekannt zu
ortsüblich bekannt zu machen und gleichzeitig den
machen.
Jahresabschluss und den Lagebericht bis zur
Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur
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Einsichtnahme verfügbar zu halten.
11. Die Gesellschafter sind berechtigt, alle Aufklärungen Einfügung wg. § 118 GO
und Nachweise zu verlangen, die die Aufstellung ihres
Gesamtabschlusses erfordern. Insbesondere sind der
geprüfte Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht der
Gesellschaft
für
die
Zwecke
des
Beteiligungscontrollings und der Haushaltsplanung zu
übersenden.
§ 10 Jahresabschluß, Prüfung,
§ 16
Einfügung wg. § 112 GO
(aus Gründen der Vergleichbarkeit, erneut hier
Besondere Befugnisse und Prüfungsrechte
unter Einbeziehung § 10
eingefügt)
Abs. 3 und 4 alt
…………..
1. Dem Rhein-Erft-Kreis stehen die Befugnisse nach § 53
(3) Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die in § 53 Abs.
des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu. Der Kreis als
1, Nr. 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
Gesellschafter hat das Recht, durch Beauftragte
genannte Prüfung und Darstellung jährlich zu
Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu
veranlassen.
nehmen sowie die räumlichen und technischen
Einrichtungen zu überprüfen. Diese Befugnisse des
(4) Die Gesellschaft räumt dem Erftkreis antragsgemäß
Kreises erstrecken sich auch auf alle mittel- und
die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse ein.
unmittelbaren Beteiligungen und sind in deren
Gesellschaftsverträgen zu verankern.
§ 9 Geschäftskosten,
(aus Gründen der Vergleichbarkeit,
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
erneut
hier
2. Dem Rechnungsprüfungsamt des Rhein-Erft-Kreises
werden
die
Rechte
aus
§
54
Haushaltsgrundsätzegesetz
eingeräumt.
Zur
Wahrnehmung der Prüfungsrechte nach § 54
Haushaltsgrundsätzegesetz gehört ein umfassendes
Prüfungs- und Einsichtsrecht in alle Unterlagen des
Unternehmens.
Diese
Befugnisse
des
Rechnungsprüfungsamtes erstrecken sich auch auf alle
mittel- und unmittelbaren Beteiligungen und sind in
deren Gesellschaftsverträgen zu verankern.
§ 17
Neufassung unter
Finanzierung der Gesellschaft,
Berücksichtigung von
Seite 40 von 46
eingefügt)
wirtschaftliche Zweckerfüllung
umsatzsteuerlichen und
beihilferelevanten
1. Die Gesellschaft ist nach den Wirtschaftsgrundsätzen Gesichtspunkten.
gemäß § 109 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
zu führen. Dabei müssen sich die Aufwendungen und Ziff. 1, Satz 1 neu wg.§
Erträge an der wirtschaftlichen Erfüllung des 108 III Nr. 3 GO
Gesellschaftszwecks ausrichten. Die Gesellschaft darf
ihren Organen oder Dritten, die zu ihr in einem Arbeits-,
Dienstoder
Auftragsverhältnis
stehen,
nur
angemessene Vergünstigungen oder Entschädigungen
zuwenden, die über die in öffentlichen Betrieben
üblichen Beträge nicht hinausgehen.
2. Die Gesellschaft finanziert sich aus Spenden, eigenen
Erträgen und Zuwendungen, die sie in Erfüllung Ihres
Gesellschaftszweckes erzielt.
Die Geschäftskosten der Gesellschaft werden, soweit sie 3. Daneben gewährt der Rhein-Erft-Kreis der Gesellschaft
nicht durch Erträge gedeckt sind, durch den Kreis
auf deren Antrag, zur Förderung der Allgemeinheit aus
getragen.
allgemeinpolitischen Gründen für jedes Geschäftsjahr
eine Zuwendung von höchstens 600.000 Euro als
Einlage
zur
Verlustabdeckung,
soweit
ein
handelsrechtlicher Jahresfehlbetrag festgestellt wird,
der nicht durch eine Entnahme aus der Kapitalrücklage
ganz oder teilweise gedeckt werden kann. Zugleich soll
die Gesellschaft mit dieser Zuwendung in die Lage
versetzt
werden,
sich
in
Erfüllung
ihres
Gesellschaftszwecks zu betätigen und Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)
sowie
nichtwirtschaftliche
Dienstleistungen
zu
erbringen.
Einfügung Höchstbetrag
wg.§ 108 I Nr. 5 GO
Betrag gem.
Abstimmungsgespräch
4. Als Antrag gilt der gem. § 14 aufzustellende Neueinfügung
Wirtschaftsplan. Das in der Sparte DAWI nach
betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen
ermittelte
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Seite 41 von 46
Spartenergebnis bildet die Grundlage für die
Bemessung der Zuwendungen durch den Rhein-ErftKreis für die Erbringung der Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die die
Aufwendungen abzüglich der Erträge und zuzüglich
eines
angemessenen
Gewinnaufschlags
nicht
überschreiten dürfen. Unter Hinzurechnung des
Zuwendungsbedarfs aus der Sparte „Erbringung von
nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen“ ergibt sich der
Gesamtbetrag der Einlage zur Verlustabdeckung,
wobei der Höchstbetrag aus § 17 Ziff 3 nicht
überschritten werden darf.
5. Fehlbeträge aus der Erbringung von wirtschaftlichen Neueinfügung
Dienstleistungen, die keine DAWI sind, dürfen nicht
ausgeglichen werden. Die Wirtschaftsförderung RheinErft
GmbH
wird
die
Erfüllung
der
gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung
im
Jahresabschluss
und
dem
Lagebericht
zum
Jahresabschluss für das jeweils abgelaufene
Geschäftsjahr nachweisen.
6. Wenn der von der Gesellschafterversammlung Neueinfügung
beschlossene aktuelle Wirtschaftsplan für das
Geschäftsjahr einen Fehlbetrag ausweist, kann die
Gesellschaft monatliche Vorauszahlungen in Höhe von
1/12 des voraussichtlichen Fehlbetrages jeweils zum
15. eines Monats verlangen, soweit die Höchstbeträge
für die Zuwendung gem. § 17 Ziffer 3 und Ziffer 4 nicht
überschritten werden.
7. Ergibt
sich
nach
der
Feststellung
des Neueinfügung
Jahresabschlusses gem. § 10 Ziffer 1 lit c eine
Differenz zu den Vorauszahlungen gem. § 17 Ziffer 4
und 6, sind Überzahlungen zur Vermeidung einer
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
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Überkompensation umgehend an den Rhein-Erft-Kreis
zu erstatten, Unterzahlungen vom Rhein-Erft-Kreis
umgehend unter Berücksichtigung von § 17 Ziffer 3 an
die Gesellschaft zu leisten.
LEERFELD
8. Der
gesamte
Leistungsverkehr
zwischen
der Neueinfügung
Gesellschaft und den Gesellschaftern und ihnen nahe
stehenden Personen ist angemessen im Sinne der
steuerlichen
Grundsätze
über
verdeckte
Gewinnausschüttungen abzurechnen. Bei Verstößen
gegen einen solchen Grundsatz ist der zu Unrecht
begünstigte Gesellschafter oder die ihm nahe stehende
Person verpflichtet, den ihm zugewandten Vorteil
(nebst Steuerbelastung) zurückzuerstatten oder
wertmäßig zu ersetzen. Rechtsgeschäfte oder sonstige
Handlungen der Gesellschaft sind insoweit von Anfang
an unwirksam, als den genannten Personen ein solcher
einseitiger geldwerter Vorteil zugewendet wird, der
nach den steuerlichen Bestimmungen als verdeckte
Gewinnausschüttungen zu behandeln ist. Maßgebend
ist hierbei im Nichteinigungsfall die rechtskräftige
Beurteilung
des
Rechtsgeschäftes
oder
der
Rechtshandlung – nach Wahl der Gesellschaft – durch
die Finanzbehörde bzw. das Finanzgericht oder durch
das
ordentliche
Gericht.
Sollte
bei
einer
Vorteilsgewährung an einen nahe stehenden Dritten
aus rechtlichen Gründen gegen diesen kein Anspruch
gegeben sein, so richtet sich der Anspruch gegen den
Gesellschafter (die Person), welchem (welcher) der
Dritte nahe steht.
§ 18
Einfügung auf Grund
Vergabe von Aufträgen
PCGK
Die Gesellschaft hat bei der Vergabe von Aufträgen die für
sie geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen zu
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
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beachten.
LEERFELD
§ 19
Landesgleichstellungsgesetz
Einfügung wg. § 2 III LGG
Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern
für das Land Nordrhein-Westfalen findet in seiner
jeweiligen Fassung auf die Gesellschaft Anwendung.
§ 22 Zusammenarbeit mit der Gesellschaft
§ 22 alt Regelung wenig
konkret, kann daher
entfallen
LEERFELD
Die
Gesellschafter
sind
verpflichtet,
mit
der
Geschäftsführung zur Erreichung des Vertragszwecks eng
zusammenzuarbeiten.
§ 23 Dauer und Auflösung der Gesellschaft, Austritt
von Gesellschaftern
§ 20
Auflösung
(1) Dieser Gesellschaftsvertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen.
Abs. 1 alt jetzt § 1 Ziff. 3
neu
(2) Jeder Gesellschafter kann mit einer Frist von 1 Jahr 1. Die
Gesellschaft
wird
aufgelöst,
wenn
die
zum
Ende
eines
Geschäftsjahres
durch
Gesellschafterversammlung die Auflösung mit einer
eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung
Mehrheit von drei Vierteln des Stammkapitals
seinen Austritt erklären. Durch die Kündigung wird die
beschließt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den
übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.
2. Beschlüsse
über
Änderungen
des
Gesellschaftsvertrages,
die
die
Zwecke
der
(3) Geht der Geschäftsanteil eines Gesellschafters kraft
Gesellschaft und deren Vermögensverwendung
Gesetzes auf eine Körperschaft über, die gem. § 4
betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen
nicht Gesellschafter dieser Gesellschaft sein kann, so
Finanzamt mitzuteilen.
scheidet dieser Körperschaft mit dem Erhalt des
Geschäftsanteils aus der Gesellschaft aus. Die 3. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall
Gesellschaft
wird
von
den
verbleibenden
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der
Gesellschaftern
fortgesetzt.
Vom
Tag
des
Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile
Ausscheidens an ruhen alle gesellschaftsrechtlichen
der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den
Ziff. 1 neu eingefügt,
ersetzt Abs. 2 Satz 2, Satz
1 alt durch § 4 Ziff. 3 neu
ersetzt
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
Abs. 2 alt entfallen, gem.
Abstimmungsgespräch
Ziff. 3 neu ist Abs. 6 alt,
Begünstigter ist REK
allein, da er auch allein
Gesellschaft finanziert
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Rechte
und
Pflichten
Gesellschafters.
des
ausscheidenden
(4) In den Fällen des Abs. 2 und Abs. 3 ist der
ausscheidende Gesellschafter verpflichtet, auf
Verlangen der Geschäftsführung den Geschäftsanteil
ganz oder teilweise an eine oder mehrere von der
Geschäftsführung
zu
benennenden
Gebietskörperschaften im Sinne von § 4 oder an die
Gesellschaft selbst zu übertragen. Statt dessen ist die
Geschäftsführung
auch
berechtigt,
den
Geschäftsanteil einzuziehen.
Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt,
an den Rhein-Erft-Kreis, der es unmittelbar und
ausschließlich
für
gemeinnützige
Zwecke
zu
verwenden hat.
Abs. 4 alt ist durch
Regelung in $ 4 Ziff. 3 neu
ersetzt
(5) Im Falle der Einziehung oder Abtretung eines
Geschäftsanteils gem. Abs. 4 ist an den
Ausscheidenden als Entgelt nur ein Betrag zu zahlen,
der dem Nominalwert des Geschäftsanteils entspricht.
Liegt der Wert des Geschäftsanteils aufgrund der
letzten,
dem
Ausscheidungstag
unmittelbar
voraufgehenden oder mit ihm zusammenfallenden
festgestellten Jahresbilanz bei Auflösung aller
Rücklagen, aber bei Nichtbewertung eines goodwill
oder sonstiger immaterieller Werte – und dem
Nominalwert des Geschäftsanteils, so ist dieser
niedrigere Betrag als Entgelt zu zahlen.
Abs. 5 alt entfallen, gem.
Abstimmungsgespräch
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder
bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das
Gesellschaftsvermögen
an
die
einzelnen
Gesellschafter entsprechend dem Anteil der
eingezahlten Stammeinlagen. Soweit es die
eingezahlten Stammeinlagen übersteigt, haben die
Gesellschafter es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 24 Bekanntmachungen
Abs. 6 alt ist Ziff. 3 neu
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
LEERFELD
§ 24 alt jetzt § 3 neu
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Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im
Amtsblatt für den Erftkreis.
§ 25 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
rechtsunwirksam sein, so wird hiervon die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§ 21
Teilnichtigkeit
§ 25 alt wurde vorliegend
ergänzend neugefasst
Sollten
sich
einzelne
Bestimmungen
dieses
Gesellschaftsvertrages als nicht rechtswirksam erweisen
oder später unwirksam werden oder wegfallen, so wird
dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht
berührt.
Die
unwirksame
Vorschrift
des
Gesellschaftsvertrages ist sodann durch Beschluss der
Gesellschafter so zu ergänzen oder neu zu fassen, dass
der mit der unwirksamen oder weggefallenen Vorschrift
beabsichtigte Zweck erreicht wird. Entsprechend ist zu
verfahren, wenn sich bei der Durchführung dieses
Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
WfG-Entwurf, Stand: 30.04.2015
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